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Urteil

7 K 7045/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0702.7K7045.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich als Mitglied der Beklagten gegen die Festsetzung seines Kammerbeitrags für die Jahre 2015 und 2016. Der Kläger schloss 1984 das Studium der Psychologie als Diplom-Psychologe ab. Nach einer Tätigkeit als Psychotherapeut an der Rheumaklinik B. erhielt er 1999 aufgrund der Übergangsbestimmung des § 12 Psychotherapeutengesetz - PsychThG - die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten. Seit 1998 ist der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Institut für Psychologie – von 2010 an in der Abteilung für Methodenlehre, Diagnostik und Evaluation – der Universität C. tätig. Laut der 2006 aktualisierten arbeitsvertraglichen Tätigkeitsdarstellung umfasst sein Aufgabenkreis Lehrtätigkeit (40 %), Prüfungstätigkeit (5%), Tätigkeiten in der Forschung (35%) und in der Verwaltung des Instituts (5 %) sowie die Leitung der Psychotherapeutischen Hochschulambulanz (15%). Der Kläger ist laut Mitarbeiterprofil der Website der Universität C. zum Prüfer für die staatliche Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten bestellt. Seit 2001 betätigt er sich zudem als psychologischer Sachverständiger. Von 2012 an ist der Kläger Referent von Fortbildungsveranstaltungen der Beklagten für Psychotherapeuten gewesen. Im Vorfeld der Veranlagungen für 2015 und 2016 machte der Kläger geltend, er habe in den Jahren 2013 und 2014 jeweils weniger als 15.000,- € an beitragsrelevanten Einnahmen erzielt. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter seien lediglich 15 % für die Leitung der Hochschulambulanz zu berücksichtigen. Die übrigen Aufgaben in der Lehre, psychologischer Diagnostik, Forschung und Administration hätten mit psychotherapeutischer Tätigkeit nichts zu tun. Berufliche Tätigkeiten, die ein Psychologiestudium erforderten, dürften nicht zu psychotherapeutischer Tätigkeit umetikettiert werden, nur weil auch die Approbation dieses Studium voraussetze und insoweit eine thematische Schnittmenge bestehe. Von den selbständigen Tätigkeiten seien nur diejenige als Supervisor und das Referentenhonorar der Psychotherapeutenkammer beitragsrelevant. Mit Bescheiden vom 25.07.2016 setzte die Beklagte den Kammerbeitrag für das Jahr 2015 auf 420,- € und für das Jahr 2016 auf 630,- € fest. Dabei legte sie jeweils die gesamten im Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Jahres ausgewiesenen Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit abzüglich eines Betrags von 20 % sowie aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich Werbungskosten zugrunde. Maßgeblich für die Beitragsberechnung seien nach ihrer Beitragsordnung vom 29.08.2014 - BeitrO 2014 - bzw. der am 31.10.2015 geänderten BeitrO - BeitrO 2015 - die Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit. Hierzu gehöre jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse eingesetzt werden könnten, die Voraussetzung für die Approbation gewesen seien. Grundlage der Approbationserteilung an den Kläger seien das Psychologiestudium und die Ableistung psychotherapeutischer Berufstätigkeit gewesen. Dabei habe er Kenntnisse erworben, die er in seiner Funktion als wissenschaftlicher Angestellter bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen und in seinem Forschungsfeld zu somatoformen Störungen wie auch als Leiter der Psychotherapeutischen Hochschulambulanz mitverwenden könne. Laut Internetauftritt der Universität C. lägen Arbeitsschwerpunkte des Klägers im Bereich der klinischen Begutachtung, der Schmerz- und Funktionsdiagnostik, der Theorie der Psychotherapie, der Therapieprozessforschung und der Ausbildung von Psychotherapeuten. Diese Tätigkeiten wie auch seine zahlreichen Publikationen zu psychologischen und psychotherapeutischen Themen setzten entsprechende Fachkenntnisse voraus. Dass seine Tätigkeit am Institut auch organisatorische und verwaltende Aspekte umfasse, stehe der einheitlichen Einordnung als psychotherapeutische Tätigkeit nicht entgegen. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 12.08.2016 erhobene Klage. Zur Klagebegründung macht der Kläger ergänzend geltend, in ihrem ökonomischen Bemühen weite die Beklagte den Anwendungsbereich der Beitragsordnung ins Beliebige aus. Bei der Festlegung des Kammerbeitrags könne nicht jede Tätigkeit Berücksichtigung finden, bei der Kenntnisse aus dem Bereich der Psychologie förderlich seien. Die fachliche Qualifikation besage nichts über die Nähe eines Berufs zum Berufsbild des Psychotherapeuten. Erforderlich sei eine konkrete inhaltliche Eingrenzung des Berufsfeldes anhand von Positivkriterien. Auf Rechtsprechung, die zu der Frage der ärztlichen Kammermitgliedschaft einen weiten Begriff der Berufsausübung billige, könne sich die Beklagte bei der Regelung ihrer Beiträge nicht stützen. Im Gegensatz zum Medizinstudium sei das Psychologiestudium nicht regelhaft auf die Approbation ausgerichtet. In seinem Zentrum stehe nicht die Behandlung kranker Menschen. Das Fach habe den sehr weit gefassten Anspruch, die Gesamtheit des normalen wie auch abweichenden menschlichen Lebens durch geeignete Methoden wissenschaftlich abzubilden, zu erklären und vorherzusagen. Es gebe daher keine menschlichen Eigenschaften, Funktionen, Leistungen usw., die nicht auch Gegenstand psychologischer Forschung sein könnten. Das Psychologiestudium vermittle insofern allgemeine Fähigkeiten, die buchstäblich bei jeder beruflichen Tätigkeit nutzbar seien. Nach dem Verständnis der Beklagten wirke sich etwa auch die Verwendbarkeit mathematischer Kenntnisse, wie sie vertiefend im Psychologiestudium vermittelt würden und selbst schulischer (Abitur-) Kenntnisse beitragsauslösend aus. Enge man die Definition auf die Nutzung von Kenntnissen aus der Therapieausbildung ein, ergebe sich ebenfalls ein uferloser Einschluss berufsfremder Tätigkeiten. Kenntnisse aus der Selbsterfahrung, über theoretische Grundlagen psychischer Störungen und ihrer Behandlung sowie über Gesprächsführung seien bei praktisch jeder beruflichen Tätigkeit nützlich. Es könne auch nicht jede Beschäftigung mit klinischen Themen als psychotherapeutische Tätigkeit angesehen werden. Aus seiner Sicht seien beitragsrelevante berufsnahe Tätigkeiten diejenigen, die inhaltlich mit der Approbation in Zusammenhang stünden und entweder die Behandlung von Patienten einschließlich damit verbundener administrativer und personalorganisatorischer Aufgaben zum Gegenstand hätten oder solche, die sich auf die Aus- und Fortbildung von Psychotherapeuten und deren Supervision bezögen. Da der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag den Anteil psychotherapeutischer Tätigkeit klar und verbindlich festgelegt habe, seien seine Einnahmen aus angestellter Tätigkeit auch bei der Beitragsfestsetzung entsprechend differenziert zu behandeln. Der Kläger verweist ergänzend auf § 29 Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG -, der die Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit regelmäßig an bestimmte Örtlichkeiten binde. Seine gerichtsgutachterliche sowie schriftstellerische Arbeit und die Vortragstätigkeit erbringe er jedoch außerhalb von klinischen Einrichtungen und Praxisniederlassungen. Dasselbe gelte für seine Forschungs- und Lehrtätigkeit. Im Veranlagungszeitraum habe er nichts zu psychotherapeutischen Themen publiziert. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 25.07.2016 aufzuheben, soweit die Festsetzung für das Jahr 2015 70,- € und die Festsetzung für das Jahr 2016 140,- € übersteigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Begriff der Berufsausübung in den Heilberufs- und Kammerregelungen der Länder sei nicht an die bundesgesetzlichen Approbationsregelungen wie der in § 1 Abs. 3 PsychThG gebunden. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in einer auch auf die Festlegung von Kammerbeiträgen erstreckbaren Entscheidung klargestellt. Sei danach die weite Definition psychotherapeutischer Tätigkeit in der BeitrO nicht zu beanstanden, erfordere die Ermittlung der Beitragshöhe keine Abgrenzung psychotherapeutischer Tätigkeit von möglichen Berufen eines Psychologen; maßgeblich sei allein die Einsetzbarkeit von Kenntnissen aus dem für die Approbation vorausgesetzten Studium, auf dem psychologische Berufe ebenfalls aufbauten. Für Kenntnisse, die im Sinne der BeitrO Voraussetzung für die Approbation seien, werde auf § 5 bzw. § 12 PsychThG abgestellt. Die Nutzung von Abiturkenntnissen in der fraglichen beruflichen Tätigkeit sei daher irrelevant. Die Lehr-, Prüfungs- und Forschungstätigkeit des Klägers, die sich auch auf psychotherapeutische Themen beziehe, falle zudem bereits unter die in der BeitrO aufgezählten Legalbeispiele. Soweit der Kläger nur einen Teil seiner freiberuflichen Arbeit als psychotherapeutisch einordne, habe er nicht nachgewiesen, dass er im Übrigen berufsfremd tätig gewesen sei. Da sich seine Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeit mit psychologischen Themen befasse, sei diese als psychotherapeutisch einzuordnen. Auch die psychologische Begutachtung sei eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der BeitrO. § 29 HeilBerG solle im Sinne des Patientenschutzes sicherstellen, dass die heilkundliche Behandlung in einem geschützten Rahmen stattfinde. Die Norm diene aber nicht der Definition psychotherapeutischer Berufstätigkeit im Sinne der BeitrO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 25.07.2016 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beitragsbescheide stützen sich auf §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BeitrO. Die Regelung unterstellt alle Kammermitglieder der Beitragspflicht. Die - nicht streitige - Kammermitgliedschaft des Klägers ergibt sich nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG aus der Tatsache, dass er, unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Berufsausübung, als approbierter Psychologischer Psychotherapeut seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hat. Der Kammerbeitrag wird für 2015 einkommensabhängig erhoben, § 2 Abs. 1 BeitrO 2014; hinsichtlich der Veranlagung für 2016 tritt ein einheitlicher Grundbetrag von 70 € für alle Mitglieder hinzu, vgl. § 2 Abs. 1 BeitrO 2015 und Abschnitt A Abs.1 der Beitragstabelle (Anlage 1 zur BeitrO) - BeitrTab -. Maßgeblich für die Berechnung des einkommensabhängigen Beitrags(anteils) sind gemäß Abschnitt B Abs. 1 und 2 BeitrTab die Einkünfte des Kammermitglieds aus psychotherapeutischer Tätigkeit laut dem Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahrs. Von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit werden entsprechend dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung 20 % abgezogen. Psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der BeitrO umfasst nach der Definition des Abschnitts A Abs. 2 BeitrTab nicht nur die Patientenbehandlung, sondern jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden können. Dazu zählen nach dieser Norm insbesondere: - selbständige und/ oder unselbständige psychotherapeutische Tätigkeiten - mit der psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätig- keiten (zum Beispiel Diagnostik, Testverfahren) - Tätigkeiten in psychotherapeutischer Ausbildung, Lehre und Forschung, als Supervisor - Tätigkeiten in der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen, in Lehre und For- schung angrenzender Fachgebiete, in der Erziehungsberatung - Prüfungstätigkeiten, Leitung von Kursen, die Entspannungstechniken wie zum Beispiel autogenes Training zum Inhalt haben, Fachpublikationen. Soweit ein Kammermitglied seine Tätigkeit bzw. erzielte Einkünfte für nicht beitragsrelevant hält, muss es dies gem. § 2 Abs. 3 BeitrO, Abschnitt B Abs. 5 BeitrTab unter Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen. Die genannten Bestimmungen der BeitrO bieten eine wirksame Rechtsgrundlage zur Veranlagung des Klägers. Sie stehen in Einklang mit höherrangigem Recht. Das gilt namentlich für die einkommensabhängige Beitragsbemessung und die dabei ausschlaggebende Definition psychotherapeutischer Tätigkeit. Die von der Kammerversammlung beschlossene Regelung hält sich im Rahmen des weiten Ermessens, das der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft bei der Ausgestaltung der für ihre Beiträge geltenden Satzungsbestimmungen zukommt. Im Hinblick auf die Satzungsautonomie können Beitragsordnungen gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Grenzen des Gestaltungsbereichs überprüft werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 25.07.1989 - 1 B 109.89 -. Die Beitragsstaffelung, die sich an der Höhe des jährlichen Einkommens aus psychotherapeutischer Tätigkeit orientiert, steht im Einklang mit dem Grundgesetz - GG -. Sie wahrt das aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Gebot der Beitragsgerechtigkeit. Danach darf zwischen der Höhe eines Beitrags und dem Nutzen, den er abgelten soll, kein Missverhältnis bestehen. Beiträge müssen grundsätzlich im Verhältnis der Pflichtigen zueinander vorteilsgerecht bemessen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 33.89 -. In erster Linie hat eine berufsständische Kammer Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren, so dass die für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzung weitgehend nur vermutet werden kann. Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der Leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt, vgl. BVerwG am angegebenen Ort. Daran gemessen ist die einkommensbezogene Beitragsbemessung in der BeitrO, die Einkünfte aus berufsfremden Tätigkeiten unberücksichtigt lässt, nicht zu beanstanden. Ein Missverhältnis der Beitragserhebung zum gewährten Vorteil ist nicht erkennbar. Als berufsständische Interessenvertretung kommt die Beklagte zunächst sämtlichen Mitgliedern unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich zugute. Ihr Zweck ist die Selbstverwaltung des Berufsstandes der Psychotherapeuten. Diesem Berufsstand gehören sämtliche approbierte Psychologische Psychotherapeuten an. Die Befugnis, die eigenen Interessen in das Kammergeschehen einzubringen und etwa an Abstimmungen teilzunehmen oder Anträge zu stellen, ist der stets gegebene Vorteil, der sich aus der bloßen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung ergibt, vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 BvR 1222/12 -. Der Katalog des § 6 HeilBerG bezeichnet zudem eine Reihe von Kammeraufgaben, die unmittelbar für alle Mitglieder von Vorteil sind. So dienen die Interessenvertretung des Berufsstandes nach außen, die Förderung seiner Qualität und seines Ansehens in der Öffentlichkeit und die Bereitstellung von Fürsorge- bzw. Versorgungseinrichtungen grundsätzlich sämtlichen Kammermitgliedern unabhängig von der inhaltlichen Ausrichtung ihrer Berufstätigkeit. Soweit die Beklagte etwa Stellung bezieht zu gesundheitspolitischen und sonstigen Fragen des Gesundheitswesens, die nicht auf den Bereich von Heilbehandlung im engeren Sinne beschränkt sind, berufliche Fort- und Weiterbildung fördert und sonstige berufliche Belange wahrnimmt, profitieren hiervon Kammermitglieder mit berufsfremder Tätigkeit in geringerem Maße. Schließlich beziehen sich einzelne Aufgaben, wie etwa die Begutachtung von Behandlungsfehlern, auf die Berufsausübung von Mitgliedern, die explizit im Bereich der Heilbehandlung tätig sind. Mit dem Ausschluss von Einkünften aus berufsfremder Tätigkeit bei der einkommensbezogenen Beitragsbemessung trägt die BeitrO in nicht zu beanstandender Weise typisierend dem geringeren Nutzen Rechnung, den Kammermitglieder aufgrund der Eigenart ihrer Berufstätigkeit aus der Aufgabenwahrnehmung durch die Kammer ziehen. Zu einer weitergehenden Differenzierung ist die Beklagte nicht gehalten. Die Unterschiede des jeweiligen Nutzens sind nur geringfügig. Gewisse Pauschalierungen sind zudem hinzunehmen, um die organisatorische Effizienz der Beitragserhebung zu sichern. Weitere Unterscheidungen zwischen einzelnen Berufsgruppen zögen einen höheren Ermittlungs- und Personalaufwand nach sich, der durch entsprechende Beitragserhöhungen zu finanzieren wäre. Abschnitt A Abs. 2 BeitrTab, der den Begriff der psychotherapeutischen Tätigkeit definiert und damit der Abgrenzung zwischen beitragsauslösender und berufsfremder Tätigkeit dienen soll, wird aus Sicht des Gerichts auch dem Bestimmtheitsgebot und dem Gebot der Normenklarheit noch gerecht. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet dem Gesetz- bzw. Satzungsgeber, bei der Ausgestaltung von Normen den Grundsatz der Normenklarheit zu beachten. Normen müssen für den Betroffenen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein; das Ergebnis der Normanwendung muss voraussehbar sein; die Gerichte müssen die Normanwendung durch die Verwaltung nach ausreichend bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen kontrollieren können - vgl. BVerfG, Urteil vom 20.04.2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -; Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 -; Urteil vom 30.05.1956 - 1 BvF 3/53 -. Diesen Anforderungen an Normenklarheit und innere Konsistenz trägt Abschnitt A Abs. 2 BeitrTab noch Rechnung. Allerdings legt der bloße Wortlaut der Legaldefinition psychotherapeutischer Tätigkeit in Satz 1 der Vorschrift den Vorhalt nahe, der Psychotherapiebegriff werde derart überdehnt, dass ihm ein negativ abgrenzbarer Tätigkeitsbereich ohne beitragsauslösende Wirkung nicht erkennbar gegenüberstehe. Kommt es nur auf die Einsetzbarkeit jeglicher Kenntnisse an, die Voraussetzung für den Approbationserwerb waren, ist kaum eine berufliche Tätigkeit vorstellbar, in der Kenntnisse aus dem Bereich der Psychologie völlig nutzlos sind und die daher nicht von der Definition erfasst sein soll. Anhand der Legaldefinition lässt sich dementsprechend nicht bestimmen, welcher Personenkreis unter den Kammerangehörigen von der einkommensbezogenen Veranlagung ausgenommen ist. Im Gegensatz dazu legt der „definierte“ Begriff der psychotherapeutischen Tätigkeit selbst nach seinem Wortlaut und nach üblichem Verständnis einen behandlerischen Bezug nahe. Auch das HeilBerG verwendet den Begriff der psychotherapeutischen Tätigkeit nur im Sinne einer Heilbehandlung (§ 29 HeilBerG). Zwar ist der Landesgesetzgeber bei der Bestimmung, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben, nicht an die bundesrechtlichen Approbationsregelungen gebunden und hat es gemäß der in § 23 HeilBerG enthaltenen Satzungsermächtigung der Satzungsautonomie der Beklagten überlassen, welchen Berufstätigkeitsbegriff sie der Beitragsbemessung zugrunde legt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2008 - 5 A 4699/05 -; VG Köln, Urteil vom 30.11.2012 - 7 K 3578/11 -, VG B. , Urteil vom 28.03.2019 - 5 K 282/16 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Denn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG beschränkt sich auf die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und betrifft nicht Regelungsbereiche berufsständischer Art wie das Kammerrecht, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1996 - 1 C 9.93 -. Ist die Beklagte danach nicht gehindert, von einem weiten Verständnis der Berufsausübung auszugehen, ändert dies nichts daran, dass sie das entsprechende Tatbestandsmerkmal für den Normadressaten eindeutig fassen und klarstellen muss, inwiefern sein Sinngehalt konkret über die Bedeutung hinausgeht, die dem Begriff ansonsten in der Rechtsordnung beigemessen wird. Es ist dabei nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle des Normgebers Kriterien für eine sinnvolle Abgrenzung aufzustellen. Jedoch ermöglicht es die fragliche Norm anhand der in Satz 2 angefügten Regelbeispiele, den Tatbestand so auszulegen, dass er bestimmbare und konsistente Konturen erfährt. Auch wenn einige Beispiele zunächst wie singuläre Zufallsprodukte aus der Fallbearbeitung wirken, lässt sich doch eine gewisse Systematik erkennen, die eine hinreichend verallgemeinerungsfähige Aussage trifft. Mangels anderweitiger Auslegungsmöglichkeiten sieht sich das Gericht allerdings zu einer engen Anbindung an die Regelbeispiele veranlasst. Danach ist der Begriff der psychotherapeutischen Tätigkeit anhand der Regelbeispiele dergestalt konkretisiert, dass neben der psychotherapeutischen Tätigkeit im heilkundlichen Sinn (1. Spiegelstrich) mit der Psychotherapie in Zusammenhang stehende, das heißt etwa sie bedingende, vorbereitende oder begleitende Tätigkeiten wie Diagnostik und Testverfahren (2. Spiegelstrich) erfasst sind. Hinzu treten Tätigkeiten in der Ausbildung, Lehre und Forschung. Diese beziehen sich einerseits auf die psychotherapeutische Ausbildung und auf Psychotherapieforschung (3. Spiegelstrich), andererseits auf die Vermittlung psychotherapeutischer Fachkenntnisse in der Ausbildung zu sonstigen Heil- und Hilfsberufen sowie auf Lehre und Forschung in angrenzenden Fachgebieten (4. Spiegelstrich). Der Bereich der fachwissenschaftlichen Betätigung wird ergänzt durch Prüfungstätigkeit und Fachpublikationen (5. Spiegelstrich). Angefügt sind schließlich mit der Supervision und der Leitung von Entspannungskursen zwei Formen psychotherapeutischer Beratung bzw. Verfahren, die auch außerhalb der heilkundlichen Psychotherapie zum Einsatz kommen. Hinzu tritt eine Tätigkeit in der Erziehungsberatung. Eine psychotherapeutische Tätigkeit in dem so verstandenen Sinne hat der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Institut für Psychologie der Universität C. im Referenzzeitraum auch in dem Bereich ausgeübt, der nicht auf die Leitung der Hochschulambulanz bezogen ist. Seine arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben sind, soweit er nicht schon explizit mit Psychotherapieforschung und -lehre befasst ist, auf Lehr- und Forschungstätigkeit in dem der Psychotherapie angrenzenden Fachgebiet der Psychologie gerichtet. Die Nähe dieser Fachwissenschaft zur Psychotherapie liegt auf der Hand. Sie bildet die Grundlage für die Therapeutenausbildung. Für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG) ist derzeit die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang der Psychologie erforderlich. Auch im Falle des Klägers war der erfolgreiche Abschluss des Psychologiestudiums eine der Voraussetzungen, an die nach der Übergangsvorschrift des § 12 PsychThG die Erteilung die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut geknüpft war. Zu einer künstlichen Aufspaltung des Fachgebiets der Psychologie in Teildisziplinen, die an die Psychotherapie angrenzen oder nicht, besteht kein Anlass. Die einzelnen Grundlagen-, Methoden- und Anwendungsfächer, die die Bandbreite dieser Wissenschaft widerspiegeln, sind eng miteinander verzahnt. Das gilt namentlich für die Abteilung, in der der Kläger tätig ist. Methodenlehre, Diagnostik und Evaluation präsentieren polyvalente Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens, die für verschiedene Forschungs- und Anwendungsbereiche der Psychologie relevant sind. Gerade die im Mitarbeiterprofil des Klägers ausgewiesenen Arbeitsschwerpunkte der klinischen Begutachtung, Diagnostik, Theorie und Prozess der Psychotherapie sowie Ausbildung von Psychotherapeuten und die Bandbreite der von ihm in Fachpublikationen bearbeiteten Themenfelder veranschaulichen das Ineinandergreifen einzelner Bereiche psychologischer Forschung und Lehre. Auch der geringfügige Anteil an Administrativtätigkeit, der dem Kläger arbeitsvertraglich zugewiesen ist, stellt einen notwendigen Bestandteil wissenschaftlicher Tätigkeit an einem Lehrstuhl dar. Soweit der Kläger Teile seines Einkommens aus selbständiger Arbeit bei der Veranlagung für nicht beitragsrelevant hält, hat er schon entgegen § 2 Abs. 3 BeitrO, Abschnitt B Abs. 5 BeitrTab nicht konkret dargelegt, aus welchen Tätigkeiten er im Einzelnen diese Einkünfte bezieht. Die Feststellung einer berufsfremden Tätigkeit ist damit nicht möglich, so dass sämtliche Einkünfte der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden können. Sollte der Kläger Einkommen aus freiberuflicher Vortrags- und Publikationstätigkeit zu psychotherapeutischen bzw. psychologischen Themen oder psychologischer Begutachtung erzielt haben, wären diese Unterfälle fachwissenschaftlicher Betätigung jedenfalls als psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne von Abschnitt A Abs. 2 BeitrTab einzuordnen. War danach das Gesamteinkommen bei der Beitragsbemessung nach Maßgabe des Abschnitts B BeitrTab zu berücksichtigen, ist die Beklagte zutreffend von Jahreseinkünften von 79.292,60 € für das Jahr 2013 und von 80.772,60 € für das Jahr 2014 ausgegangen. Diese Beträge korrespondieren nach der Anlage 2 der BeitrO mit den festgesetzten Beiträgen (für 2016) bzw. weichen nicht zu Ungunsten des Klägers hiervon ab (für 2015). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 840,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.