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Urteil

5 K 282/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0328.5K282.16.00
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Leitsätze

Beitrag zur Psychotherapeutenkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beitrag zur Psychotherapeutenkammer Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darum, ob bzw. in welcher Höhe der Kläger verpflichtet ist, den Jahresbeitrag zur Psychotherapeutenkammer für das Veranlagungsjahr 2015 zu leisten. Der 0000 geborene Kläger schloss im Jahr 1990 sein Hochschulstudium als Diplom-Psychologe ab. Am 23. Februar 1999 erteilte ihm die Bezirksregierung L. aufgrund der Übergangsregelung in § 12 PsychThG die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. In einem Anfang 2001 übersandten Meldebogen gab der Kläger gegenüber der Psychotherapeutenkammer an als Psychologischer Psychotherapeut in der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden JVA) I. tätig zu sein. In einem weiteren Meldebogen machte der Kläger unter dem 23. November 2003 zu seiner Berufsausübung u.a. folgende Angaben: freiberuflich niedergelassen als Psychotherapeut in Einzelpraxis ohne eigene KV-Nr (Privat-Abrechnung); freiberuflich selbständig tätig als Gutachter im Fachgebiet Forensische Psychologie und als Supervisor, Trainer, Coach o.Ä. im Bereich Verkehrspsychologie; nicht selbständig beschäftigt im Strafvollzug als Angestellter in Vollzeit mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag; Nebentätigkeit: freiberuflich in der Patientenversorgung und "sonstig freiberuflich" mit einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von zur Zeit acht Stunden. Der Kläger wurde jedenfalls seit dem Jahr 2002 durchgängig zu Kammerbeiträgen herangezogen. Der letzte bestandskräftige Beitragsbescheid in Höhe von 350,-- € für den Beitragszeitraum 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 datiert vom 2. Januar 2014. Mit Schreiben der Psychotherapeutenkammer vom 15. Januar 2015 wurde der Kläger darüber informiert, dass zum 1. Januar 2015 eine einkommensabhängige Beitragsordnung in Kraft getreten sei und er vor diesem Hintergrund um die Abgabe der Selbsteinstufung gebeten werde. Der Kläger gab unter dem 27. Februar 2015 in dem übersandten Formular für das maßgebliche Bemessungsjahr 2013 an, über Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit in Höhe von 0 bis 10.000 € zu verfügen. Nach entsprechender Aufforderung übermittelte er mit Schreiben vom 18. Juli 2015 seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 und teilte mit, dass er im Justizvollzug des Landes O. als Diplom-Psychologe beschäftigt sei. Neben anderen Aufgaben führe er im Justizvollzug Psychotherapien im Umfang von derzeit maximal fünf Wochenstunden bei einer Gesamtarbeitszeit von 40 Wochenstunden durch. Dementsprechend habe er 1/8 seiner Einkünfte der Selbsteinstufung zugrunde gelegt, was der Beitragsgruppe bis 10.000 € entspreche. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handle es sich um einen Weinhandel und bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zum einen um eine psychologische (nicht psychotherapeutische) Gutachtertätigkeit (mit einem negativen Überschuss) und zum anderen um den zu versteuernden Anteil der Aufwandsentschädigung aus seiner Stadtratstätigkeit. Unter dem 7. September 2015 teilte der Kläger mit, dass er ausweislich seines Arbeitsvertrages als Diplom-Psychologe beschäftigt sei und übermittelte eine Tätigkeitsbeschreibung seines Arbeitgebers vom 14. Januar 2011 auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 19. Januar 2016 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht teilweise berufsfremd tätig sei und setzte den Kammerbeitrag für das Jahr 2015 auf 420,-- € fest. Dabei legte sie - entsprechend den Festsetzungen des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Bemessungsjahr 2013 - für das Beitragsjahr 2015 die gesamten Einkünfte des Klägers in Höhe von 61.820,-- € (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 67.794,-- € abzüglich Negativeinkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von -1.438,-- € und abzüglich Werbungskosten in Höhe von 4.536,-- €) zugrunde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach Abschnitt A (2) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung umfasse eine psychotherapeutische Tätigkeit nicht nur die Behandlung von Patientinnen und Patienten, sondern jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation gewesen seien, eingesetzt oder mitverwendet würden oder werden könnten. Mache ein Kammerangehöriger - wie der Kläger - geltend, Teile seiner Einkünfte aus selbständiger oder nichtelbständiger Arbeit seien nicht Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift, so sei er zum Nachweis und zur Vorlage prüffähiger Unterlagen verpflichtet (R (5) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung). Den vom Kläger eingereichten Unterlagen lasse sich entnehmen, dass er als leitender Diplom-Psychologe beim Psychologischen Dienst der JVA I. und als psychologischer (nicht psychotherapeutischer) Gutachter keine berufsfremden Tätigkeiten ausübe, sondern im Sinne der Beitragsordnung psychotherapeutisch tätig sei. Seine Approbation habe er nach der Übergangsvorschrift des § 12 PsychThG u.a. aufgrund des Hochschulstudiums der Psychologie sowie aufgrund seiner psychotherapeutischen Berufstätigkeit erhalten. Aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 14. Januar 2011 und den Richtlinien für Psychologinnen und Psychologen bei den Justizvollzugsanstalten des Landes O. vom 12. Juni 2009 ergebe sich, dass der Kläger Fachvorgesetzter der Angehörigen des psychologischen Dienstes sei und die fachgerechte Erledigung der Aufgaben des psychologischen Dienstes sicherzustellen habe. Darüber hinaus würden ihm Aufgaben obliegen wie beispielsweise die Beratung und Behandlung von Gefangenen, Erstattung psychologischer Stellungnahmen oder psychologische Intervention bei Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere von Selbstverletzung und Suizidgefährdung sowie die Beratung der Vollzugsbediensteten in psychologischen Fragen des Vollzugs oder auch die Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Weiterentwicklung des Vollzugsplans sowie bei der Behandlungsuntersuchung. Im Rahmen dieser Tätigkeit könne er die von ihm erworbenen Kenntnisse aus dem Psychologiestudium, die auch Grundlage für die Erteilung der Approbation gewesen seien, einsetzen und mitverwenden. Dies ergebe sich schon daraus, dass nach der Richtlinie für Psychologinnen und Psychologen bei den Justizvollzugsanstalten des Landes O. ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie Voraussetzung für die Tätigkeit als Diplom-Psychologe im Psychologischen Dienst im Justizvollzug sei. Ohne dieses einschlägige Studium wäre eine Einstellung des Klägers überhaupt nicht erfolgt, so dass bereits aus diesem Grund davon auszugehen sei, dass er seine einschlägigen Fachkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit einsetzen und mitverwenden könne. Darüber hinaus übe er als Fachvorgesetzter die Fach- und Dienstaufsicht der Angehörigen des psychologischen Dienstes aus und habe sicherzustellen, dass diese die ihnen obliegenden Aufgaben fachgerecht ausführten. Um beurteilen zu können, ob eine fachgerechte Aufgabenausführung erfolge und diese sicherzustellen, seien Fachkenntnisse erforderlich. Außerdem würden die ihm obliegenden Aufgaben einen engen psychologischen oder psychotherapeutischen Bezug aufweisen. Die Beratung und Behandlung von Gefangenen, die psychologische Intervention bei einer Selbstverletzungsgefahr oder Suizidgefährdung der Gefangenen oder auch die Erstellung psychologischer Stellungnahmen könne nur aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß erfolgen. Insbesondere im Rahmen der Intervention bei Verhaltensauffälligkeiten könne er darüber hinaus auch seine einschlägigen Kenntnisse in Verhaltenstherapie, die ebenfalls Grundlage der Approbation gewesen seien, einsetzen und mitverwenden. Ein Einsatz seiner Fachkenntnisse sei auch bei der psychologischen Beratung der Vollzugsbediensteten möglich. Darüber hinaus sei im Rahmen der Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Weiterentwicklung des Vollzugsplans und insbesondere bei der Behandlungsuntersuchung ein Einsatz seiner Kenntnisse aus dem Studium erforderlich, andernfalls wäre es ihm überhaupt nicht möglich eine auf die psychische Situation des Gefangenen abgestimmte Behandlungsuntersuchung aufzustellen, durchzuführen und weiterzuentwickeln. Eine berufsfremde Tätigkeit sei daher nicht anzunehmen, da er in jedem Fall Kenntnisse, die er im Rahmen seines Psychologiestudiums erlernt habe sowie die weiteren Kenntnisse, die jeweils Grundlage für die Erteilung der Approbation gewesen seien, bei seiner derzeitigen Tätigkeit einsetze und mitverwende. Ebenfalls zu berücksichtigen seien seine Negativeinkünfte aus freiberuflicher Arbeit, da er selbst ausführe, dass es sich hierbei um Einkünfte aus einer Tätigkeit als psychologischer Gutachter handele. Als psychologischer Gutachter werde er unzweifelhaft Kenntnisse aus seinem Psychologiestudium, welches Voraussetzung für die Erteilung der Approbation gewesen sei, mitverwenden. Daher liege auch insoweit eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung vor. Der Kläger hat am 16. Februar 2016 Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2015 erhoben. Er trägt vor: Die Auffassung der Beklagten sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Im Justizvollzug des Landes O. seien Diplom-Psychologen/innen (zwischenzeitlich aufgrund des Bologna-Prozesses auch Master) tätig. Ein Teil verfüge über eine Approbation, ein anderer Teil verfüge über keine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut/in. Bei gleicher psychologischer Aufgabenstellung und psychologischer Tätigkeit könne es nicht sein, dass die auf dem Psychologiestudium basierende Tätigkeit grundsätzlich bei Approbierten eine Beitragspflicht auslöse. Ähnlich verhalte es sich bei seiner Gutachtertätigkeit. Auch hier sei nicht die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, sondern sein Psychologiestudium und seine Erfahrung im Bereich der Forensischen Psychologie Grundlage für seine Tätigkeit. In diesem Bereich seien ebenfalls approbierte und nicht approbierte Kollegen tätig. Es könne nicht sein, dass die Einen einer Beitragspflicht unterliegen würden und die Anderen - bei gleicher Tätigkeit - nicht. Demgegenüber sei es unstreitig, dass er für den Teil seiner Tätigkeit, der auf den durch die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten nachgewiesenen Kenntnissen basiere, in vollem Umfang beitragspflichtig sei. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2016 für das Jahr 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Gründe ihrer angegriffenen Entscheidung und trägt ergänzend vor: Die Beitragsveranlagung auf der Grundlage der Beitragsordnung in der Fassung vom 29. August 2014 sei rechtmäßig. Der Kläger sei als Kammerangehöriger zur Zahlung des festgesetzten Beitrags verpflichtet. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit seien insgesamt Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung. Es liege keine zum Teil berufsfremde Tätigkeit im Sinne der formell und materiell rechtmäßigen Beitragsordnung vor. Die - im Gegensatz zum Approbationsrecht - weite Definition des Begriffs der psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung sei rechtmäßig. Der Kläger sei auch psychotherapeutisch tätig im Sinne der Beitragsordnung. Seine angestellte Tätigkeit im Justizvollzugsdienst stelle insgesamt - und nicht nur im Umfang von 5 Wochenstunden - eine psychotherapeutische Tätigkeit dar. Dies ergebe sich aus den Aufgaben, die er als Leiter des psychologischen Dienstes der JVA I. wahrnehme. Die Aufgabenbeschreibung vom 14. Januar 2011 entspreche den Anforderungen nach den Richtlinien für Psychologinnen und Psychologen in den Justizvollzugsanstalten des Landes O. vom 12. Juni 2009. Die aufgezählten Leitungsaufgaben - wie beispielsweise Fachvorgesetzter der Angehörigen des psychologischen Dienstes, Führen von Mitarbeitergesprächen mit den Angehörigen des psychologischen Dienstes, Beratung der Anstaltsleitung in fachlicher Hinsicht bei der Ausübung der Dienstaufsicht oder Mitwirkung in Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie der Supervision der Angehörigen des psychologischen Dienstes im Rahmen des bestehenden Fortbildungskonzepts hätten einen direkten psychologischen Bezug. Daher könne der Kläger unzweifelhaft Kenntnisse aus seinem Psychologie-Studium, welches Grundlage für die Erlangung der Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten gewesen sei, bei seiner derzeitigen Tätigkeit mitverwenden. Als Fachvorgesetzter habe der Kläger die Fach- und Dienstaufsicht der Angehörigen des psychologischen Dienstes und entsprechend sicherzustellen, dass diese die ihnen obliegenden Aufgaben fachgerecht ausführten. Um beurteilen zu können, ob eine fachgerechte Aufgabenausführung erfolge und diese sicherzustellen, seien Fachkenntnisse erforderlich, andernfalls wäre eine ordnungsgemäße Beurteilung der Aufgabenausführung nicht möglich. Außerdem würden die dem Kläger obliegenden Aufgaben nicht nur einen psychologischen, sondern auch einen engen psychotherapeutischen Bezug aufweisen. Insbesondere die Beratung und Behandlung von Gefangenen, die psychologische Intervention bei einer Selbstverletzungsgefahr oder Suizidgefährdung der Gefangenen oder auch die Erstellung psychologischer Stellungnahmen könne nur aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß erfolgen. Sofern als Aufgaben ausdrücklich „psychologische Untersuchung und Abgabe von gutachterlichen Stellungnahmen", „Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Weiterentwicklung des Vollzugsplans sowie bei der Behandlungsuntersuchung" und „psychologische Beratung, Trainingsmaßnahmen und Behandlung" benannt würden, sei davon auszugehen, dass ein approbierter Psychotherapeut auch bei der psychologischen Behandlung, Untersuchung und Begutachtung von Strafgefangenen seine psychotherapeutischen Kenntnisse zumindest mitverwenden könne. Insbesondere im Rahmen der Intervention bei Verhaltensauffälligkeiten könne der Kläger darüber hinaus auch seine einschlägigen Kenntnisse der Verhaltenstherapie, die ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Approbation gewesen seien, einsetzen und mitverwenden. Des Weiteren werde die „psychologische Intervention bei Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere bei der Gefahr von Selbstverletzungen und Suizidversuchen" von Inhaftierten (Krisenintervention) als Aufgabe des Klägers benannt. Die Krisenintervention stelle eine Maßnahme der psychosozialen Notfallversorgung dar und sei laut den Ausbildungsplänen der Ausbildungsinstitute Lehrinhalt der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger bei der Ausübung der Krisenintervention seine psychotherapeutischen Kenntnisse, die Voraussetzung der Approbation gewesen seien, einsetzen oder mitverwenden könne. Sofern die Krisenintervention unter der Fachaufsicht des Klägers durchgeführt werde, sei davon auszugehen, dass er zumindest als Fachaufsicht seine Kenntnisse mitverwenden könne. Ebenfalls sei der Kläger als Leiter des psychologischen Dienstes u.a. für die Supervision der Angehörigen des psychologischen Dienstes im Rahmen des bestehenden Fortbildungskonzeptes der Anstalt zuständig (vgl. Nr. 7.5.4 der Richtlinie). Da die Supervision ein klassischer Bestandteil psychotherapeutischer Tätigkeit sei, werde diese auch in der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten vermittelt. Dabei resultiere das methodische Rüstzeug der Supervision aus unterschiedlichen psychotherapeutischen Verfahren. Im Rahmen seiner Supervisionstätigkeit könne der Kläger daher ebenfalls seine Kenntnisse aus den theoretischen Ausbildungsstunden zum Psychologischen Psychotherapeut, die Voraussetzung für das Erlangen der Approbation gewesen seien, zumindest mitverwenden. Eine berufsfremde Tätigkeit sei nicht anzunehmen, da der Kläger in jedem Fall Kenntnisse, die er im Rahmen seines Psychologiestudiums erlernt habe sowie die weiteren Kenntnisse, die jeweils Voraussetzung für die Erteilung der Approbation gewesen seien, bei seiner derzeitigen Tätigkeit einsetzen und mitverwenden könne. Auch die (Negativ)Einkünfte aus selbständiger Arbeit (-1.438 EUR) aus einer psychologischen Gutachtertätigkeit seien korrekt berücksichtigt worden. Der Kläger habe nunmehr in seiner Klageschrift dargestellt, dass er seine Gutachtertätigkeit auf Grundlage seines Psychologiestudiums und aufgrund seiner Erfahrung im Bereich der Forensischen Psychologie ausübe. Damit liege in jedem Fall eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung vor. Denn als psychologischer Gutachter werde der Kläger unzweifelhaft Kenntnisse aus seinem Psychologiestudium mitverwenden. Daher liege auch insoweit eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung vor. Die Beklagte verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06. Juli 2011 (Az. 7 K 109/10), wonach eine Tätigkeit als psychologischer Gutachter eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung darstellt. Im Übrigen unterstütze die Kammer ihre Mitglieder auch in diesem Tätigkeitsgebiet, indem curriculare Fortbildungsveranstaltungen zur Sachverständigentätigkeit angeboten und acht verschiedene Sachverständigenlisten geführt würden. Die Sachverständigenlisten würden Behörden, Gerichten und anderen Institutionen zur Verfügung gestellt und seien im Internet abrufbar. Nicht zu beanstanden sei auch die festgesetzte Höhe des Kammerbeitrags für das Beitragsjahr 2015. Der Kammerbeitrag sei gemäß Buchstabe C Absatz 4 der Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW in der Fassung vom 29.08.2014 durch Bescheid festgesetzt worden, da bei der Überprüfung der Selbsteinstufung festgestellt worden sei, dass diese fehlerhaft gewesen sei. Bei der Berechnung des Kammerbeitrags seien die Einkünfte des Klägers aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit im Bemessungsjahr 2013 entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2013 zugrunde gelegt worden. Dabei sei berücksichtigt worden, ob es sich um psychotherapeutische Tätigkeiten im Sinne der Beitragsordnung handle; dementsprechend sei die Aufwandsentschädigung aus der Stadtratstätigkeit des Klägers in Höhe von 709,-- € unberücksichtigt geblieben. Gemäß der Anlage 2 (Darstellung der Beitragsstufen) falle der Kläger aufgrund der Höhe seiner Einkünfte in die Stufe „60.001 bis 65.000", so dass der Kammerbeitrag für das Jahr 2015 auf 420,00 € festzusetzen gewesen sei. Die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb seien ohne weitere Prüfung unberücksichtigt geblieben, da nach der Beitragsordnung nur die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit bei der Bemessung des Kammerbeitrags zu berücksichtigen seien. Auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Denn die Beitragspflicht ergebe sich allein aufgrund der Kammermitgliedschaft und diese werde wiederum durch die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft aufgrund der Approbation begründet. Die nicht-approbierten Kolleginnen und Kollegen des Klägers seien keine Kammermitglieder und damit keine taugliche Vergleichsgruppe. Im Falle der Rückgabe der Approbation würde die Beitragspflicht auch für den Kläger entfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2016 für das Veranlagungsjahr 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid zur Zahlung des Jahresbeitrags für Kammerangehörige in Höhe von 420,-- € herangezogen. Rechtsgrundlage des Beitragsbescheids vom 19. Januar 2016 betreffend das Veranlagungsjahr 2015 ist § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer in der Fassung vom 29. August 2014 (im Folgenden: Beitragsordnung) in Verbindung mit der Beitragstabelle in der Anlage 1 zur Beitragsordnung. Maßgeblich für die Berechnung des Kammerbeitrags sind gemäß Buchstabe B Absatz 1 der Beitragstabelle zur Beitragsordnung die Einkünfte der bzw. des Kammerangehörigen aus psychotherapeutischer Tätigkeit laut dem Einkommensteuerbescheid des vorvergangenen Jahres (sog. Bemessungsjahr, für das Beitragsjahr 2015 also das Kalenderjahr 2013). Gemäß Buchstabe B Absatz 2 werden bei - wie im Falle des Klägers - angestellten oder beamteten Kammerangehörigen die Einkünfte aus nichtselbständiger psychotherapeutischer Tätigkeit laut dem Einkommensteuerbescheid (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zugrunde gelegt; bei selbständigen Kammerangehörigen werden gemäß Buchstabe B Absatz 3 die Einkünfte aus selbständiger psychotherapeutischer Tätigkeit laut dem Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt (Einkünfte aus selbständiger Arbeit), wobei ein Betrag in Höhe von 20 % entsprechend dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens jedoch 20 % des im Bemessungsjahr geltenden sozialversicherungsrechtlichen Höchstbetrags (Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung), davon abgezogen wird. Die Beitragsveranlagung erfolgt gemäß § 3 Absatz 1 Beitragsordnung durch Selbsteinstufung der Kammerangehörigen mit dem hierzu bestimmten Vordruck der Psychotherapeutenkammer. Dabei sind gemäß Buchstabe B Absatz 9 der Beitragstabelle zur Beitragsordnung alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben von den Kammerangehörigen wahrheitsgemäß zu erteilen; nach Buchstabe C Absatz 1 der Beitragstabelle hat die Psychotherapeutenkammer das Recht, die Selbsteinstufungen ihrer Kammerangehörigen stichprobenweise oder bei begründetem Verdacht zu überprüfen und zu diesem Zweck eine Kopie des entsprechenden Einkommensteuerbescheides anzufordern. I. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung bestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insbesondere hat die Kammerversammlung gemäß § 6 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 1 HeilBerG die Beitragsordnung als Satzung beschlossen. II. Die Beitragsordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die gesetzlich angeordnete Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Psychotherapeutenkammer, die Voraussetzung der streitigen Beitragspflicht ist, beruht auf einer verfassungsgemäßen Grundlage. Gemäß § 1 Nr. 3 HeilBerG NRW wird im Land NRW als berufliche Vertretung der psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Kammer für psychologische Psychotherapeuten in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 HeilBerG NRW gehören der Kammer alle psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die im Land NRW ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind (sog. Pflicht- oder Zwangsmitgliedschaft). Diese Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer ist rechtmäßig, vgl. zuletzt ausführlich BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 -, juris, zur Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelkammern, und wird vorliegend auch von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Soweit Buchstabe A Absatz 2 der Beitragstabelle (Anlage 1 zur Beitragsordnung) bestimmt "Eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne dieser Regelung umfasst nicht nur die Behandlung von Patientinnen und Patienten, sondern liegt bei jeder Tätigkeit vor, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt und mitverwendet werden oder werden können. Dazu zählen insbesondere: - selbständige und/oder unselbständige psychotherapeutische Tätigkeiten - mit der psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (zum Beispiel Diagnostik, Testverfahren) - Tätigkeiten in psychotherapeutischer Ausbildung, Lehre und Forschung, als Supervisorin/Supervisor - Tätigkeiten in der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen, in Lehre und Forschung angrenzender Fachgebiete, in der Erziehungsberatung - Prüfungstätigkeiten, Leitung von Kursen, die Entspannungstechniken wie zum Beispiel autogenes Training zum lnhalt haben, Fachpublikationen," begegnet dies ebenfalls keine Bedenken. Insbesondere verstößt die Bestimmung nicht gegen höherrangiges Recht. Die Psychotherapeutenkammer hat mit dieser Bestimmung die obergerichtliche Rechtsprechung umgesetzt, die davon ausgeht, dass eine Berufsausübung als Psychologischer Psychotherapeut im Sinne der - landesrechtlichen - Heilberufsgesetze nicht auf die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie im Sinne der bundesrechtlichen Regelung des § 1 Abs. 3 PsychThG beschränkt ist, sondern auch solche beruflichen Betätigungen - insbesondere Beratungs- oder Aufsichtstätigkeiten - umfasst, bei denen psychotherapeutische Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle spielen können und die eine gewisse Nähe zur heilkundlichen Psychotherapie aufweisen. Der Landesgesetzgeber ist nicht gehindert, den kammerrechtlichen Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts weiter zu fassen, als die bundesrechtlichen Approbationsregelungen dies tun, da er aus kompetenzrechtlichen Gründen nur insoweit gebunden wird, als es um die Berufszulassung geht. Vgl. grundlegend OVG Koblenz, Urteil vom 6. März 2012 - 6 A 11306/11 -, juris, Rn 2ff m. Nachweisen der landesrechtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2008 - 5 A 4699/05 -, juris, Rn 4ff zur Beitragsordnung 2001; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2013 - 5 K 2616/12 -, juris. Auch die in der Beitragsordnung vorgenommene Bemessung der Beiträge begegnet keinen Bedenken. Der Beklagten steht bei der Bemessung der zu erhebenden Beiträge als autonomer Körperschaft mit Satzungsgewalt ein weites Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt darauf geprüft werden kann, ob die Grenzen dieses weiten Ermessens eingehalten sind. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts der Fall. Es erweist sich insbesondere als ermessensgerecht, die Kammerbeiträge an dem jeweils erzielten Einkommen und damit an der finanziellen Leistungsfähigkeit als Aspekt des sozialen Ausgleichs zu orientieren. Im Rahmen der der Kammer zustehenden Satzungsgewalt und dem hiermit eingeräumten weiten Ermessensspielraum begegnet es weiterhin keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Höhe der Beiträge ausschließlich am erzielten Jahreseinkommen orientiert und keine weiteren Differenzierungen vornimmt. Zu derartigen weiteren Differenzierungen war und ist die Beklagte nicht verpflichtet. Erst wenn eine berufsständische Kammer bei der Beitragsbemessung nicht nur auf die durch das erzielte Einkommen erwiesene Leistungsfähigkeit abstellt, sondern einen tätigkeitsbezogenen Vorteilsmaßstab wählt, ist bei unterschiedlicher Ausgestaltung des Berufsfeldes als Ausfluss des Äquivalenzprinzips eine Differenzierung auch in beitragsmäßiger Hinsicht erforderlich z.B. durch Bildung berufsfeldbezogener Beitragsgruppen. Einen derartigen Vorteilsmaßstab hat die Beklagte jedoch gerade nicht gewählt und es ist aus höherrangigem Recht nicht zu beanstanden, das für das Beitragsjahr maßgebliche Einkommen als Maßstab der Beitragsbemessung heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 4 A 63/01 -, juris. Da der Kläger selbst nicht bestreitet, jedenfalls in einem gewissen Umfang psychotherapeutisch tätig zu sein, begegnet seine Pflichtmitgliedschaft in der beklagten Kammer und die damit verbundene bzw. korrespondierende grundsätzliche Beitragspflicht keinen rechtlichen Bedenken. III. Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht unter Zugrundelegung seiner (gesamten) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu einem Jahresbeitrag von 420,00 € (was einer monatlichen Belastung von 35,-- € entspricht) veranlagt. Der Kläger war im Beitragsjahr (§ 2 Abs. 3 Beitragsordnung) als Leiter des Psychologischen Dienstes bei der Justizvollzugsanstalt I. psychotherapeutisch tätig im Sinne der Beitragsordnung, weil er Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet hat oder dies hätte tun können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Einkünfte aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit in solche aus psychotherapeutischer und aus berufsfremder Tätigkeit aufzuteilen und nur den vom Kläger in seiner Selbsteinschätzung angegebenen Teil von 1/8 des Einkommens der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Soweit der Kläger sich für seine Auffassung auf den Wortlaut der Regelung in Buchstabe B Absatz 1 der Beitragstabelle zur Beitragsordnung stützt, wonach maßgeblich für die Berechnung des Kammerbeitrags die Einkünfte der bzw. des Kammerangehörigen aus psychotherapeutischer Tätigkeit laut dem Einkommensteuerbescheid des vorvergangenen Jahres (sog. Bemessungsjahr, für das Beitragsjahr 2015 also das Kalenderjahr 2013) sind, ist für die Definition der psychotherapeutischen Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinne - wie bereits oben ausgeführt - zunächst auf Buchstabe A Absatz 2 der Beitragstabelle abzustellen, wonach eine psychotherapeutische Tätigkeit jede Tätigkeit umfasst, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob für dieses Tatbestandsmerkmal abstrakt auf die Kenntnisse abzustellen ist, die nach der aktuellen Rechtslage für die Erteilung der Approbation erforderlich sind (vgl. § 5 PsychThG, u.a. Hochschulabschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und eine sich anschließende in Vollzeitform mindestens dreijährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten) oder ob einzelfallbezogen auf die Kenntnisse abzustellen ist, die im konkreten Fall Grundlage der Erteilung der Approbation waren. Vorliegend hat der Kläger die Approbation aufgrund der Übergangsregelung in § 12 PsychThG wegen seines im Jahr 1990 abgeschlossenen Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe und seiner praktischen Berufserfahrung sowie entsprechender Nachqualifikationen erhalten. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2012 - 7 K 8496/09 -, juris, Rn 38, 39. Nach beiden Varianten verwendet oder kann der Kläger Kenntnisse verwenden, die im Rahmen eines Psychologiestudiums im Sinne des § 5 PsychThG erworben werden oder die er konkret in seinem Hochschulstudium als Diplom-Psychologe erlangt hat. Insoweit kann auf die im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen der Beklagten verwiesen werden, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Nach Buchstabe B Abs. 4 der Beitragstabelle sind Einkünfte, die ein Kammermitglied sowohl aus selbständiger als auch aus nicht selbständiger Tätigkeit erzielt, grundsätzlich zusammenzuzählen und nach Abs. 5 ist ein Kammermitglied, das geltend macht, ein Teil seines Einkommens aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit sei nicht Einkommen im Sinne dieser Vorschrift, d.h. nicht durch Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit erzielt, zum Nachweis und zur Vorlage prüffähiger Unterlagen verpflichtet. Der zu zahlende Kammerbeitrag bemisst sich also grundsätzlich nach dem im maßgeblichen Bemessungsjahr erzielten Gesamteinkommen des Mitglieds. Eine weitere Differenzierung dahingehend, ob das berufliche Tätigkeitsfeld insgesamt oder zu welchem Anteil psychotherapeutische Betätigung im beitragsrechtlichen Sinne umfasst, wird nur ausnahmsweise vorgenommen. Vorliegend hat der Kläger keine Unterlagen vorgelegt, die einen Rückschluss darauf zulassen würden, in welchem Umfang er berufsfremd tätig ist. Das Außerachtlassen eines Teils des Einkommens wäre nur dann geboten, wenn arbeits- oder dienstvertraglich einzelne Teile der Tätigkeit vollständig aus der psychotherapeutischen Tätigkeit (im beitragsrechtlichen Sinne) ausgegrenzt werden könnten, etwa Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber oder vertragliche Tätigkeiten in einem gänzlich anderen, abgrenzbaren und berufsfremden Arbeitsbereich. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 - , juris Rn. 37ff. Dies ist nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Tätigkeitsbeschreibung aber nicht möglich. Nach den Angaben des Klägers ergibt sich aus seinem - der Kammer nicht vorliegenden ‑ Arbeitsvertrag ausschließlich, dass er als Psychologe beschäftigt werde. Mit Blick auf diesen Umstand hat die Kammer keine weiteren Bemühungen unternommen, den Arbeitsvertrag beizuziehen. Die Psychotherapeutenkammer ist auch nicht verpflichtet, in anderer Weise für jedes einzelne Mitglied den jeweiligen Umfang psychotherapeutischer Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinne zu ermitteln. Eine entsprechende differenzierte Erfassung der Tätigkeit jedes Mitglieds wäre mit einem wesentlich höheren Verwaltungsaufwand und entsprechendem Einsatz weiteren Personals seitens der Beklagten verbunden, was sich wiederum auf die umlagefähigen Kosten niederschlagen und gegebenenfalls zu einer Erhöhung der beitragsmäßigen Gesamtumlage führen müsste. Insbesondere mit Blick auf die Höhe der in Rede stehenden Beiträge (der aktuelle Jahresbeitrag beläuft sich auf maximal 770 €, also monatlich maximal 64,17 €), dürften einem solchen Vorgehen die von der Beklagten im Rahmen ihrer Haushaltsführung zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entgegenstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.