Beschluss
19 L 308/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0502.19L308.19.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragsteller nicht vom Auswahlverfahren auszuschließen und einen Ausbildungsplatz für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01. September 2019 freizuhalten, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragsteller nicht vom Auswahlverfahren auszuschließen und einen Ausbildungsplatz für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01. September 2019 freizuhalten, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, einen Ausbildungsplatz im Auswahlverfahren für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01. September 2019 freizuhalten, bis über seine Bewerbung abschließend entschieden wurde, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller kann im Hauptsacheverfahren 19 K 929/19 nicht so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen, dass er im Erfolgsfalle noch an der am 01.09.2019 beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen kann. Dadurch drohen ihm irreversible Nachteile, weil die von ihm angestrebte Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ohne die einstweilige Regelung noch um mindestens ein weiteres Jahr bis zum nächsten Einstellungstermin am 01.09.2020 hinausgeschoben würde. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die mit Bescheid vom 14.01.2019 erfolgte Ablehnung seiner Einstellung rechtswidrig ist. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG) gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 18, juris; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2013 – 1 WB 60.11 -, juris Rn.34; OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2017 – 6 B 1109/16 -, juris Rn. 10. Der Dienstherr kann Anforderungen insbesondere auch im Hinblick auf Eignungskriterien stellen, die nicht die fachliche Eignung betreffen. Dies gilt auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber allerdings, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Einer parlamentarischen Grundlage bedarf es deshalb immer dann, wenn mit der Bestimmung einer Einstellungsvoraussetzung eignungsfremde Zwecke verfolgt werden oder wenn eine dem Parlamentsgesetzgeber vorbehaltene Abwägung des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG mit anderen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen geboten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2018 – 6 A 2272/18 -, juris Rn.30 ff. Für die Versagung der Eignung eines Bewerbers wegen einer Tätowierung bedarf es einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Regelung von Art und Ausmaß einer die Einstellung ausschließenden Tätowierung berührt tätowierte Bewerber in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil diese durch eine solche Regelung – wegen der Dauerhaftigkeit von Tätowierungen - auch in ihrer privaten Lebensführung betroffen sind. An einer erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die das zulässige Ausmaß von Tätowierungen für Polizeibeamte regelt, fehlt es in NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2018 – 6 A 2272/18 -, juris, Rn. 42. Soweit Art und Inhalt einer Tätowierung auf eine innere Einstellung und Gesinnung des Bewerbers schließen lassen, die mit den Dienst- und Treuepflichten eines Beamten, wie etwa seiner Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des GG schlechterdings nicht vereinbar sind, bestehen mit den §§ 33, 34 BeamtStG zwar die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen, auf deren Grundlage die Versagung wegen mangelnder persönlicher Eignung des tätowierten Bewerbers gestützt werden kann. Der Antragsgegner durfte aus den Tätowierungen des Antragstellers, namentlich den an seinem linken Unterschenkel befindlichen aber nicht ermessensfehlerfrei darauf schließen, dass der Antragsteller eine mit den beamtenrechtlichen Grundpflichten unvereinbare Einstellung zur Anwendung von Gewalt besitzt. Die Tätowierungen am linken Unterschenkel des Antragstellers beinhalten zwar Totenkopfabbildungen sowie Darstellungen von teilweise gewalttätigen Szenen des Horrorfilms „Resident Evil“ wie etwa ein Gebäude mit blutendem Reißverschlussmuster sowie eine Person, die eine andere Person hinterrücks erschießt. Die tätowierten Motive lassen aber nicht zwingend auf eine innere Einstellung des Antragstellers zur Anwendung von Gewalt schließen, die mit den beamtenrechtlichen Grundpflichten nicht im Einklang steht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Erstellung der Tätowierungen auf einer Begeisterung des Antragstellers beruht, die er als Jugendlicher für Science-Fiction-Filme und –Figuren sowie für Computerspiele hatte. Ein wesentlicher Teil der tätowierten Motive stellt Szenen des im Jahre 2004 entstandenen Science-Fiction-Filmes „Resident Evil“ dar, der wiederum auf einem weit verbreiteten Computerspiel aus dem Jahre 1996 basiert. Die Tätowierungen können deshalb auch allein Ausdruck einer Begeisterung für – auch aus Sicht des Antragstellers – fiktive Filme und fiktive Filmfiguren sein, ohne dass der Antragsteller mit den Tätowierungen Stellung zu einer Gewaltanwendung in der Realität nehmen wollte. Im Übrigen hat der Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Tätowierungen einen verlässlichen Rückschluss auf die aktuelle innere Gesinnung des Antragstellers auch deshalb nicht zulassen, weil der Antragsteller sie bereits vor etwa 15 Jahren erstellen ließ und er über diesen Zeitraum von rund 15 Jahren wegen Gewaltdelikten strafrechtlich nicht Erscheinung getreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.