Urteil
23 K 11214/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0410.23K11214.17.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 19% und die Klägerin zu 81%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 19% und die Klägerin zu 81%. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung und Einbehaltung von Versorgungsbezügen. Die Klägerin ist die Witwe des am 00. 00. 1987 verstorbenen Herrn I. -E. W. , der als L. in den Diensten der Beklagten stand. Mit Bescheid vom 27. Mai 1987 setzte die Beklagte eine Witwenversorgung mit Wirkung zum 1. Mai 1987 fest. Zuvor war die Klägerin mit Merkblatt vom 24. April 1987 unter anderem über die Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach §§ 53 und 55 SVG informiert worden. Da die Klägerin ein Einkommen aus der Verwendung als Lehrerin im öffentlichen Dienst bezog, erging unter dem 5. August 1987 ein Bescheid über das Ruhen der Versorgungsbezüge um den Betrag von 671,64 DM. Der Ruhensbetrag wurde in den Folgejahren aufgrund von Änderungsmitteilungen fortlaufend angepasst. Die Klägerin trat mit Ablauf des Monats Juli 2013 in den Ruhestand. Dies wurde der Beklagten sowohl vom Finanzverwaltungsamt Schleswig- Holstein als auch von der Klägerin mitgeteilt. Aufgrund dieser Mitteilung bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2013 um Übermittlung der ersten Abrechnung der Versorgungsbezüge. Dem kam die Klägerin nach und übersandte unter dem 1. August 2013 die Abrechnung ihrer Versorgungsbezüge ab August 2013. Diese beliefen sich auf 2.423,02 EUR. Auf der Abrechnung ist ein Bearbeitungsvermerk der Beklagten mit dem Inhalt „bereits im Bestand“ notiert. Ferner enthält der Verwaltungsvorgang eine Versorgungsmitteilung des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2015 für den Monat August 2015. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass die Witwenversorgungsbezüge nach Eintritt der Klägerin in den Ruhestand am 1. August 2013 irrtümlich nicht geregelt worden sind. Im Verwaltungsvorgang befindet sich ein Schreiben vom 9. September 2015, mit dem die Klägerin zur Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 19.121,64 EUR angehört wird. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Oktober 2015 stellte die Beklagte unter Ziffer 1 fest, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2013 wegen des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SVG unterliegen. Ziffer 2 verweist hinsichtlich der der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge auf eine beiliegende Berechnung, die Bestandteil des Bescheides sei. Unter Ziffer 3 forderte die Beklagte die im Zeitraum vom 1. August 2013 bis 30. September 2015 zuviel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 19.121,64 EUR zurück. Schließlich räumte die Beklagte der Klägerin unter Ziffer 4 zur Vermeidung von Härten 95 Tilgungsraten von je 200 EUR sowie eine Restrate von 121,64 EUR ab Dezember 2015 ein. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 27. Oktober 2015. Sie berief sich hinsichtlich des Überzahlungsbetrages auf Entreicherung. Sie sei ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten stets nachgekommen. Dies gelte auch für die Mitteilung ihrer Pensionierung. Die Überzahlung sei allein durch eine fehlerhafte Sachbearbeitung bei der Beklagten entstanden. Schließlich wandte sich die Klägerin gegen die Einbehaltung der monatlichen Raten und verwies auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs. Hierauf erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 ihre Rechtsauffassung, wonach die Aufrechnung trotz des Widerspruchs zulässig sei. Namentlich beseitige der eingelegte Widerspruch nicht die Fälligkeit der Forderung. Die Klägerin mahnte durch ihren Prozessbevollmächtigten mehrfach eine Bescheidung ihres Widerspruchs an, zuletzt am 9. Juni 2017 mit Fristsetzung von einer Woche. Die Beklagte erließ am 22. Juni 2017 einen Widerspruchsbescheid mit dem der Rückforderungsbetrag unter Anerkennung eines erheblichen Mitverschuldens auf ihrer Seite um 30 % auf 13.385,15 EUR reduziert wurde. Noch vor Erhalt dieses Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 26. Juni 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Juli 2017 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin den Rechtsstreit im Umfang der erfolgten Reduzierung des Rückforderungsbetrages für erledigt erklärt. Die Klägerin moniert, der Bescheid sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Namentlich sei sie nicht zur Rückforderung angehört worden. Inhaltlich vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Entreicherung. Aufgrund der Unübersichtlichkeit der Rechtslage habe sie die Überzahlung nicht kennen müssen. So habe sie seit mehr als 20 Jahren die gleichen bzw. angepasste Versorgungsbezüge erhalten. Auf deren Richtigkeit habe sie vertrauen dürfen. Die Klägerin moniert zudem eine unzureichende Billigkeitsentscheidung. Die Rückforderung bedeute für sie eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 hinsichtlich Ziffer 3 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die einbehaltenen Teile der Versorgungsbezüge auszuzahlen sowie künftig ohne Einbehaltung aufgrund der Rückforderung auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat das Verfahren im Umfang der Reduzierung der Rückzahlungsverpflichtung von 5.736,49 EUR ebenfalls für erledigt erklärt. Im Übrigen tritt die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es könne dahinstehen, ob der Klägerin die Anhörung zugegangen sei; jedenfalls sei die Anhörung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt. Auf Entreicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie verschärft hafte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren im Umfang der Reduzierung des Rückforderungsbetrages übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsantrages als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, nachdem die Beklagte ohne zureichenden Grund über den Widerspruch der Klägerin länger als 3 Monate nicht entschieden hat. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist Ziffer 3 des Bescheides vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2017 Gegenstand des Verfahrens geworden. Soweit die Klägerin die Rückzahlung der bislang einbehaltenen Beträge begehrt und sich gegen die künftige Verrechnung wendet, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Beide Anträge sind unbegründet. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rückforderung der Überzahlung. Die Rückforderung unter Ziffer 3 des Bescheides vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt der durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2017 vorgenommenen Reduzierung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Zunächst ist der Verwaltungsakt formell rechtmäßig. Sollte die im Verwaltungsvorgang befindliche Anhörung der Klägerin nicht zugegangen sein, so wäre der Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich. Die erforderliche Anhörung ist jedenfalls mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt. Auch materiell-rechtlich begegnet die Rückforderung keinen Bedenken. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG. Nach dieser Norm regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Zunächst liegt eine Überzahlung im Umfang von 19.121,64 EUR vor, denn die Witwenversorgung der Klägerin unterliegt gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SVG mit Blick auf die Versorgungsbezüge aus der Verwendung als Lehrerin einer Ruhensregelung. Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Überzahlung wird auf die dem Bescheid vom 15. Oktober 2015 beigefügte Berechnung Bezug genommen. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Berechnung sind weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Gegenüber dieser Überzahlung kann sich die Klägerin nicht auf die Einrede der Entreicherung nach § 49 Abs. 2 SVG berufen. Die monatlichen Überzahlungsbeträge übersteigen 150 EUR bzw. 200 EUR monatlich. Auch liegen die Beträge deutlich über 10% der der Klägerin an sich zustehenden Beträge. Es liegt mithin kein Fall einer geringfügigen Überzahlung vor, bei der ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt werden kann, vgl. OVG NRW Urteil vom 22. Juni 2016 – 1 A 2580/14 –, juris Rn. 26. Soweit die Klägerin pauschal Entreicherung geltend macht, fehlt es an einer ausreichenden Substantiierung, wofür die überzahlten Beträge verwandt worden sind. Letztlich kommt es auf die fehlende Substantiierung allerdings nicht an, da die Klägerin verschärft haftet und sich aus diesem Grunde nicht auf Entreicherung berufen kann. Ihre verschärfte Haftung ergibt sich zunächst aus § 819 BGB i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG. Die Klägerin hätte nach Auffassung des erkennenden Gerichts den Mangel des rechtlichen Grundes kennen müssen. Das maßgebliche Procedere war ihr aufgrund der Ruhensregelung nach § 53 SVG in Bezug auf ihr als Lehrerin erzieltes Einkommen geläufig. Auch die Anforderung ihrer ersten Versorgungsmitteilung musste die Klägerin so verstehen, dass ihre Versorgungsbezüge Einfluss auf ihre Witwenversorgung haben. Außerdem ist die Klägerin vor der ersten Festsetzung der Witwenversorgung über die Ruhensregelung nach §§ 53 und 55 SVG informiert worden. Unabhängig von diesem Kennenmüssen haftet die Klägerin verschärft nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 16/84 -, juris Rn. 22, OVG NRW, Urteil vom 16. April 2007 – 1 A 527/06 –, Rn. 70 ff. dass § 820 BGB auf den Fall einer Leistung unter Vorbehalt anzuwenden ist. Hier standen die Witwenversorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass nicht anderweitige Verwendungs- oder Versorgungsbezüge zu einem Ruhen der Versorgung führen. Schließlich begegnet auch die von der Beklagten in Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG vorgenommene Billigkeitsentscheidung keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris Rn. 26, der die Kammer folgt, bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten – bzw. hier entsprechend Soldaten bzw. deren Witwen – tragbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Die Berücksichtigung dieser Verantwortung ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Hier ist der Umfang der Überzahlung nicht allein von der Beklagten verschuldet. Zwar hat die Klägerin bei der erstmaligen Überzahlung im August 2013 keinen Verursachungsbeitrag geleistet, namentlich hat sie keinerlei fehlerhafte Angaben gemacht, sondern pflichtgemäß ihren Eintritt in den Ruhestand mitgeteilt und die angeforderte erste Versorgungsmitteilung übersandt. Die Klägerin hat aber im weiteren Verlauf auch selbst eine Ursache für das Fortdauern der Überzahlungen gesetzt, indem sie die Überzahlungen deshalb nicht bemerkt hat, weil sie die Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und die gebotene Kontrolle ihrer Versorgungsbezüge unterlassen hat. Eine andere Bewertung folgt schließlich nicht aus der geltend gemachten wirtschaftlichen Situation: Die Klägerin behauptet zwar das Bestehen einer wirtschaftlichen Notlage, belegt diese aber nicht ansatzweise. Das Vorliegen einer Notlage drängt sich angesichts der Höhe der verbleibenden Versorgungsbezüge auch nicht auf. Zudem hat die Beklagte bei Vorlage aussagekräftiger Nachweise eine Überprüfung der Ratenhöhe in Aussicht gestellt. Die Rückforderung im Umfang der im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Reduzierung erweist sich damit insgesamt als rechtmäßig. Des Weiteren ist die Klage unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Einbehaltung der monatlichen Raten wendet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Auszahlung der bislang einbehaltenen Beträge (8.200 EUR) noch auf Aussetzung künftiger Einbehaltungen. Die Voraussetzungen des § 387 BGB für eine Aufrechnung liegen vor, da es sich bei der Witwenversorgung als Hauptforderung sowie der Rückforderung als Gegenforderung um zwei gleichartige, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Forderungen handelt. Die Aufrechnung durch die Beklagte stellt ein Erfüllungssurrogat dar, mit der sie in Höhe der Aufrechnung ihrer eigenen Zahlungspflicht nachkommt. Die Klägerin kann der monatlichen Einbehaltung und Verrechnung mit ihren Versorgungsbezügen insbesondere nicht entgegenhalten, dass ihre Klage gegen die Rückforderung aufschiebende Wirkung habe. Auch während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens entfaltet der Rückforderungsbescheid Wirkung und die Rückforderung ist fällig. Der Umstand, dass das Rechtsmittel gegen die Rückforderung aufschiebende Wirkung hat, berührt die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht, denn die Aufrechnung stellt keine Form der Vollstreckung dar, vgl. Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6/82 – juris, Rn. 22ff und Urteil vom 13.Juni 1985 – 2 C 43/82 –, juris Rn. 25 sowie des OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2004 – 1 A 597/01 –, juris Rn. 59. Die Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde ist eine selbständige und grundsätzlich hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung einer getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsaktes. Die Aufrechnung ist hingegen ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch und dient zugleich der Befriedigung des eigenen Anspruchs, wobei es rechtlich unerheblich ist, ob die Forderungen, die sich im Aufrechnungsverhältnis gegenüberstehen, dem öffentlich-rechtlichen oder dem privatrechtlichen Bereich entstammen. Vollziehung einerseits und Aufrechnung andererseits sind zwei Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung. Aus diesem Grunde kann die Klägerin weder die Auszahlung der bisher einbehaltenen Beträge noch die künftige Einbehaltung monatlicher Raten bis zur vollständigen Tilgung des Rückforderungsbetrages verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Maße des jeweiligen Unterliegens, wobei sich die Beklagte durch die Reduzierung der Forderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. In Bezug auf den Gesamtstreitwert von 29.721,64 EUR unterliegt die Beklagte im Umfang der Reduzierung von 5.736,49 EUR. Dies entspricht einer Quote von 19%. Im Übrigen unterliegt die Klägerin. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.721,64 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Da die Klägerin neben der Anfechtung der Rückforderung zusätzlich die Auszahlung der bisher einbehaltenen Beträge sowie die Einstellung künftiger Einbehaltungen fordert, waren beide Klagegegenstände bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Der Rückforderungsbetrag belief sich bei Klageerhebung auf 19.121,64 EUR. Die bisherige Einbehaltung von Rückzahlungsraten, deren Auszahlung die Klägerin begehrt, beträgt 8.200 EUR. Für das Begehren der künftigen Einstellung von Einbehaltungen legt die Kammer einen Jahresbetrag (2.400 EUR) zugrunde. Hieraus errechnet sich ein Gesamtstreitwert von 29.721,64 EUR. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.