Urteil
10 K 4857/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0327.10K4857.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. A. 1948 geborene Kläger beantragte am 7. September 1992 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Diesen Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 7. Oktober 1993 mit der Begründung ab, beim Kläger liege der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1995 zurück. Die am 20. Februar 1995 erhobene Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 30. März 2000 ab (Az.: 6 K 1167/95). Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nach § 5 Nr. 2 b) BVFG vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen, denn er habe als stellvertretender Vorsitzender zunächst des C. und sodann des T. eine Stellung im kommunistischen Herrschaftssystem eingenommen, welche für dessen Aufrechterhaltung als wichtig galt. Mit Beschluss vom 22. August 2002 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das BVA dazu, den Kläger in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einzubeziehen und wies die Berufung im Übrigen zurück (Az.: 2 A 2959/00). In den Gründen führte es unter anderem aus, das Verwaltungsgericht Köln habe die Klage im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. August 2003 zurück (Az.: 5 B 260.02). Das BVA erteilte unter dem 27. Januar 2003 einen entsprechenden Einbeziehungsbescheid zugunsten des Klägers. Auf Nachfrage des BVA teilte die Landesversicherungsanstalt XXX/T1. 27. Januar 2003 telefonisch mit, an die Mutter des Klägers werde keine Rente mehr ausgezahlt, sie sei am 00. März 1999 verstorben. Daraufhin nahm das BVA mit Bescheiden vom 5. Februar 2003 und vom 21. November 2003 den Einbeziehungsbescheid vom 27. Januar 2003 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zurück, weil der Tod der Bezugsperson einen anspruchsvernichtenden Umstand darstelle. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 zurück. Die vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 2. Februar 2007 ab (Az.: 5 K 1112/06). Zur Begründung führte es unter anderem aus, der unter dem 27. Januar 2003 ergangene Einbeziehungsbescheid zugunsten des Klägers sei von Anfang an unwirksam gewesen und habe zu keiner Zeit irgendwelche Rechtswirkungen entfalten können. Der Einbeziehungsbescheid sei a priori der Unwirksamkeit unterfallen, da es einen wirksamen Aufnahmebescheid, auf dessen Grundlage sich im Sinne einer Akzessorietät ein gültiger Einbeziehungsbescheid hätte erteilen lassen, aufgrund des Todes der Mutter des Klägers im Jahr 1999 im Erlasszeitpunkt nicht mehr gegeben habe. Mit dem Tod der Mutter sei der Aufnahmebescheid wegen des unmittelbaren personalen Bezugs erloschen. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab (Az.: 2 A 863/07). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils seien nicht gegeben. Insbesondere vermöge entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung der Umstand, dass dem Kläger der Einbeziehungsbescheid vom 27. Januar 2003 aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Senats vom 22. August 2002 - 2 A 2959/00 - erteilt worden sei, nichts daran zu ändern, dass der Einbeziehungsbescheid von vornherein keine Wirksamkeit habe entfalten können. Am 4. Dezember 2003 beantragte der Kläger beim Landratsamt O. -P. -L. die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. In diesem Antrag gab er an, am 30. November 2003 aus dem Herkunftsgebiet ausgereist und am 4. Dezember 2003 im Bundesgebiet eingetroffen zu sein. Ausweislich seines Reisepasses reiste der Kläger mit einem Besuchsvisum für die Schengener Staaten ein. Am 4. November 2004 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und beantragte, das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG auszustellen. Mit Urteil vom 19. April 2012 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage ab (Az.: 6 K 1601/11). Zur Begründung führte es aus, dem Kläger könne weder eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG noch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt werden, denn er sei zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufnahmebescheids aus eigenem Recht gewesen und sei nicht wirksam in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen worden. Selbst wenn zugunsten des Klägers entsprechend seinem Vortrag unterstellt werde, dass er bereits zu Lebzeiten seiner Mutter und somit vor März 1999 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe, sei er daher nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Mit Beschluss vom 13. Mai 2013 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab (Az.: 1 S 1060/12). Am 3. März 2014 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens, die Erteilung eines Aufnahmebescheids und die Einbeziehung seiner Ehefrau in seinen Aufnahmebescheid. Zur Begründung führte er aus, § 5 BVFG stehe der Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht mehr entgegen. Unter dem 23. September 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Diese Anträge lehnte das BVA mit Bescheid vom 7. Januar 2016 ab. Ein Wiederaufgreifen der rechtskräftig abgeschlossenen Aufnahme- bzw. Bescheinigungsverfahren komme nicht in Betracht, weil sich aus dem Vortrag des Klägers keine Gründe für ein Wiederaufgreifen ergäben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 zurück. Der Kläger hat am 6. April 2017 Klage erhoben. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2017 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen, hilfsweise, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen, 2. äußerst hilfsweise, festzustellen, dass er Spätaussiedler ist sowie hilfsweise (wörtlich), zum Beweis dafür, dass er zwei Wochen vor dem Tod seiner Mutter in C1. L1. seinen dauernden Aufenthalt genommen hat und bei der unteren Verwaltungsbehörde die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG beantragt hat, die Zeugeneinvernahme seines Bruders E. T2. , L2.-----weg 00, 00000 C1. L1. . Der Zeuge habe ihn bei den Behördengängen begleitet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu, weil er entgegen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des BVFG seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Der Kläger ist kein Spätaussiedler im Sinne des BVFG, denn er ist nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets "im Wege des Aufnahmeverfahrens" liegt nur vor, wenn der Betreffende entweder selbst einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten hat oder er gemäß § 27 Abs. 2 BVFG in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 11 E 501/17 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Der Kläger war nie im Besitz eines eigenen Aufnahmebescheids, ein entsprechender Antrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Der dem Kläger mehrere Jahre nach dem Tod seiner Mutter zu Unrecht erteilte Einbeziehungsbescheid entfaltete von vornherein keine Wirksamkeit. Zur Begründung wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden in dessen Urteil vom 2. Februar 2007 (Az.: 5 K 1112/06) sowie die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2007 (Az.: 2 A 863/07) verwiesen, denen der Einzelrichter folgt. Einem Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG steht darüber hinaus die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geschaffene zusätzliche Voraussetzung findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die - wie der Kläger es geltend macht - vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 -, juris. Die (negativen) Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG sind erfüllt. Die Ablehnung der vom Kläger im Jahr 1992 beantragten Erteilung eines Aufnahmebescheids durch die Bescheide der Beklagten vom 7. Oktober 1993 und vom 11. Januar 1995 ist durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2000 bestätigt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung durch Beschluss vom 22. August 2002 zurückgewiesen; die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. August 2003 zurückgewiesen. Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Dem Kläger ist keine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG auszustellen. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger war - wie bereits festgestellt - nie wirksam in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen. Schließlich steht dem Kläger kein Anspruch auf die Feststellung zu, er sei Spätaussiedler. Dieser Antrag ist entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Durch seine Anträge, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG auszustellen, zeigt der Kläger selbst, dass er seine Rechte im Wege einer Leistungsklage verfolgen kann. Auch sieht das BVFG ein Verfahren zur Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft unabhängig von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens oder außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 BVFG nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 – 11 E 622/12 –, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 7 K 573/10 –, juris, Rn. 64. Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Feststellungsantrags ist der Kläger auch kein Spätaussiedler im Sinne des BVFG. Zum einen ist der Kläger - wie bereits ausgeführt ‑ entgegen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Zum anderen steht im Falle des Klägers dem Erwerb der Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 BVFG der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG entgegen. Zur Begründung wird auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Prozesskostenhilfebeschlusses vom 7. Juni 2018 in diesem Verfahren und die Gründe des die Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2018 - 11 E 584/18 - ergänzend Bezug genommen. Dem hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag des Klägers, seinen Bruder als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Kläger zwei Wochen vor dem Tod seiner Mutter in C1. L1. seinen dauernden Aufenthalt genommen und bei der unteren Verwaltungsbehörde die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG beantragt habe, war nicht nachzugehen. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Sachverhalts stünde dem Kläger ein Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung nicht zu. In Bezug auf die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG folgt dies bereits daraus, dass der Kläger ohne Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheid und damit nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist wäre. Bezüglich einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG fehlte es auch dann an dem Merkmal der wirksamen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers. Im Sterbejahr seiner Mutter (1999) war der Kläger noch nicht mal im Besitz eines zu Unrecht erteilten Einbeziehungsbescheids. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Aufnahmeantrag des Klägers als auch sein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG rechtskräftig abgelehnt worden sind. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen dieser Verfahren nach § 51 VwVfG ist nicht ersichtlich. Eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) kann sich nach der Übersiedlung des Klägers nicht mehr zu seinen Gunsten auswirken. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung, ob eine Person nach den §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet ankommt, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 -, juris, Rn. 31, vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, und vom 16. Juli 2015 - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34, und ihr deshalb grundsätzlich eine ihr günstige Rechtsänderung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zugute kommen kann. Neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.