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Beschluss

7 K 573/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Für den Anspruch nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich. • Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann eine Spätaussiedlerbescheinigung für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nur erteilt werden, wenn zuvor ein Aufnahmebescheid beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Bewilligung von PKH wegen fehlender Aussicht auf Spätaussiedlerbescheinigung • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Für den Anspruch nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich. • Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann eine Spätaussiedlerbescheinigung für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nur erteilt werden, wenn zuvor ein Aufnahmebescheid beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Ein ursprünglich zusätzlich begehrter Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG wurde zurückgenommen. Im Aufnahmeverfahren hatte die Klägerin am 26.02.2004 einen Antrag gestellt, der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15.12.2006 endgültig abgelehnt wurde. Die ablehnende Entscheidung wurde in einem nachfolgenden Klageverfahren bestätigt und rechtskräftig. Die Klägerin beruft sich auf Entscheidungen, die in anderen Konstellationen eine Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG verneinen, trägt hiermit aber keine taugliche Rechtsgrundlage vor. Es wurde Prozesskostenhilfe zur Verfolgung des Antrags auf Spätaussiedlerbescheinigung beantragt. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Für den Anspruch nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich. Nach der seit 01.01.2005 geltenden Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist die Erteilung einer Bescheinigung an Abkömmlinge an die Voraussetzung gebunden, dass ein Aufnahmebescheid beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. • Im vorliegenden Fall ist genau eine solche bestandskräftige Ablehnung eines zuvor gestellten Aufnahmeantrags gegeben; der Aufnahmeantrag der Klägerin wurde durch Bescheid und anschließend durch rechtskräftiges Urteil abgelehnt, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht erfüllt sind. • Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht übertragbar, weil sie einen anderen Sachverhalt betraf, in dem kein zuvor gestellter und bestandskräftig abgelehnter Aufnahmeantrag vorlag. • Somit bestehen nach summarischer Prüfung im PKH-Verfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten für den begehrten Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Klage in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg hat. Maßgeblich ist, dass die Klägerin zuvor einen Aufnahmeantrag gestellt hatte, dessen Ablehnung bestandskräftig geworden ist; daher sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht erfüllt. Die von der Klägerin ins Feld geführten Entscheidungen betreffen eine andere Sachlage und begründen keinen gegenläufigen Erfolgsaussichtsgrund. Insgesamt fehlt damit die erforderliche Erfolgsaussicht im Rechtsstreit, weshalb PKH nicht zu gewähren ist.