Leitsatz: Einzelfall einer ausschließlich spezialpräventiv mit Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründeten Ausweisung eines irakischen Staatsangehörigen, der sich 12-Tage lang aufgrund eigener salafistisch-dschihadistischer Überzeugung einer Ausbildung zum Kämpfer der radikal-islamischen Junud al-Sham in Syrien unterzogen hat ohne an Kampfeinsätzen beteiligt zu sein, bevor er in das Bundesgebiet zurückkam, deswegen zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er im offenen Vollzug verbüßt und mittlerweile zur Überzeugung des Gerichts nachhaltig und überzeugend von seinen radikal-islamischen Überzeugungen Abstand genommen hat. VG Köln Urteil vom 22.03.2019 - 5 K 6990/18 - (rechtskräftig); Nichtzulassung der Berufung OVG NRW Beschluss vom 12.05.2021 18 A 1652/19 Der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Rechtskraft des Ermittlungsverfahrens 3 Js GStA 175/18 (Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf) erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Kläger zu 1/4. Tatbestand Der Kläger wurde am 00. 00. 1991 in Basra (Irak) geboren und ist irakischer Staatsangehöriger. Da seine Eltern bei der Einreise über ihre Identität getäuscht hatten, wurde der Kläger zunächst unter falschem Namen (B. B1. B2. L. ) geführt. Anlässlich der beabsichtigten Heirat seiner Schwester wurde diese Täuschung im Jahr 2011 aufgedeckt und die Namen der Familienangehörigen, so auch des Klägers, nach Durchführung einer Echtheitsprüfung im Jahr 2014 korrigiert. Der Kläger ist jüngster von sechs Kindern (vier Brüder, eine Schwester). Er wuchs bis zu seinem neunten Lebensjahr als Mitglied einer christlichen Minderheit im Irak auf. Sein Vater war im Irak als selbstständiger Goldhändler tätig. Seine Mutter war Hausfrau. Im Irak besuchte der Kläger zunächst den Kindergarten und anschließend ab dem Jahr 1997 die Schule. Von seiner Großfamilie leben derzeit ein paar Onkel väterlicherseits und möglicherweise auch ein paar Tanten mütterlicherseits im Irak. Nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Jordanien reiste der Kläger mit seiner Mutter und drei weiteren Geschwistern am 28. Mai 2002 im Wege des Familiennachzuges zu seinem Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die anderen Geschwister folgten ihnen wenige Jahre später. Die Familie lebt heute zu großen Teilen in C. und Umgebung. Zunächst erhielt der Kläger am 26. Juli 2002 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach § 32 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in der damals geltenden Fassung, die fortlaufend bis zum 22. Januar 2007 verlängert wurde. Seitdem wurden dem Kläger Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Unter dem 6. März 2009 wurde er erstmalig zu der beabsichtigten Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis angehört. Der Kläger besuchte zunächst zwischen den Jahren 2002 und 2006 die L1. -T. -Hauptschule in C. . Die siebte Schulklasse musste er aufgrund von Eingewöhnungs- und Sprachschwierigkeiten wiederholen. Letztlich wechselte er auf die Sonderschule K. -W. -F. in C. , die er nach einem Jahr nach Erreichen der Vollschulzeitpflicht im Juni 2007 ohne Abschluss verließ. Im Anschluss besuchte der Kläger das Berufskolleg I. -I1. . Dort holte er den Hauptschulabschluss nach. Im Anschluss erlangte er über das „O. E. “ in U. den Realschulabschluss. Im Jahre 2010 begann er eine Lehre als Maler und Lackierer in C. -E1. , die er aus betriebsbedingten Gründen nicht abschließen konnte. In der Folgezeit übte er verschiedene Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis aus – etwa im Bereich des Karosseriebaus, des Garten- und Landschaftsbaus, als Paketzulieferer, als Maler und Lackierer, als Reinigungskraft und als Detektiv. Seit dem Jahr 2012 erfolgten insbesondere mehrere kurzzeitige Anstellungen bei Sicherheitsdiensten (u.a. beim Sicherheitsdienst der E2. C1. AG, bei der Firma N. T1. sowie bei der Firma Q. T2. ). Er versuchte zudem mehrfach, sich selbstständig zu machen, etwa als Goldhändler, Händler mit Elektrowaren, Privatdetektiv und mit einem Imbiss-Ladenlokal. Im Übrigen war er des Öfteren arbeitslos und bezog Leistungen des Jobcenters. Ab dem Jahr 2008 bezeichnete sich der Kläger als Muslim. Seine Verlobte, die französische Staatsangehörige O1. U1. , reiste im Jahr 1995 als Vierjährige in das Bundesgebiet ein und ist mittlerweile daueraufenthaltsberechtigt. Mit ihr ist der Kläger seit März 2014 liiert. Sie hatten sich ein halbes Jahr zuvor über die Plattform „facebook“ kennengelernt. Seit Herbst 2014 lebt Frau U1. mit dem Kläger gemeinsam in einer Wohnung in C. . Das Paar heiratete am 00. 00. 2014 nach islamischem Recht. Der beabsichtigten standesamtlichen Heirat nach deutschem Recht steht bislang die fehlende Geburtsurkunde des Klägers entgegen. Diese ist zwar beantragt, wurde jedoch bislang durch die irakische Botschaft in Berlin nicht ausgestellt. Am 00. 00. 2016 wurde der gemeinsame Sohn T3. N1. U1. , deutscher Staatsangehöriger, geboren. Der Kläger erkannte die Vaterschaft an. Der Auskunft aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister vom 14. Mai 2018 sind 13 Eintragungen zu entnehmen, welche hinsichtlich der folgenden Ziffern 8 bis 13 auch dem Bundeszentralregisterauszug vom 7. Januar 2019 entnommen werden können: 1. 23.05.2005 Staatsanwaltschaft Bonn - 772 Js 1020/05 - Datum der letzten Tat: 18. März 2005 Tatbezeichnung: Sachbeschädigung Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG 2. 19.09.2005 Staatsanwaltschaft Bonn - 777 Js 280/05 - Datum der letzten Tat: 11.06.2005 Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG 3. 01.08.2006 Staatsanwaltschaft Bonn - 772 Js 489/06 - Datum der letzten Tat: 30. Januar 2006 Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG 4. 29.01.2007 Amtsgericht Bonn - 56 Ds - 772 Js 780/06-242/06 - Rechtskräftig seit 06.02.2007 Datum der (letzten) Tat: 02.05.2006 Tatbezeichnung: Sexuelle Nötigung im minder schweren Fall Verwarnung, richterliche Weisung 5. 10.08.2007 Staatsanwaltschaft Bonn - 410 Js 417/07 - Datum der (letzten) Tat: 24.08.2005 Tatbezeichnung: Unterlassene Hilfeleistung Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG 6. 26.09.2007 Amtsgericht Bonn - 61 Ls - 772 Js 910/07-101/07 - Rechtskräftig seit: 05.10.2007 Datum der (letzten) Tat: 28.05.2007 Tatbezeichnung: Sexueller Missbrauch von Kindern und vorsätzlicher Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz Freizeitjugendarrest, Verwarnung, Richterliche Weisung, Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen 7. 14.01.2009 AG Bonn - 56 Ds 250/08 - 772 Js 873/08 - Rechtskräftig seit: 22.01.2009 Datum der (letzten) Tat: 15.04.2008 Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen 2 Freizeiten Jugendarrest 8. 14.07.2011 AG Bonn - 772 Js 134/10 56 Ds 61/10 - Rechtskräftig seit: 14.07.2011 Datum der (letzten) Tat: 26.10.2009 Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen 15 Tagessätze zu je 10,00 Euro Geldstrafe Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Kläger am 16. Mai 2013 zum Aktenzeichen 74 Ds 555 Js 422/12 - 297/12 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde (Ziff. 9 des Registerauszuges). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Bonn nahm der Kläger im Mai 2012 an einer Gegendemonstration des C. Rates der Muslime anlässlich einer Demonstration der Partei Pro NRW teil. Als die Demonstranten der Partei Pro NRW Karikaturen des Propheten Mohammed hochhielten, kam es aus der Gruppe der Gegendemonstranten zu gewalttätigen Ausschreitungen, die sich insbesondere gegen die Polizeibeamten richteten. Von den Demonstranten wurden dabei Steine unterschiedlicher Größe auf die Einsatzkräfte der Polizei geworfen. Insgesamt wurden im Rahmen des Gesamtgeschehens 28 der eingesetzten Polizeibeamten verletzt. Der Kläger befand sich während der Ausschreitungen an der Sperrstelle in vorderster Reihe der Demonstranten. Er warf im Bewusstsein der Gesamtlage sechs Mal Steine in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten. Der Kläger legte während des Geschehens ein hohes Maß an Aggressivität an den Tag und belegte die diensthabenden Polizisten wiederholt mit Verbalinjurien. Hintergrund der Würfe war, dass der Kläger sich durch das Zeigen der Karikaturen durch die Demonstranten der Partei Pro NRW in seinen religiösen Gefühlen verletzt sah und mit seinen Handlungen Partei für die Gegendemonstranten ergreifen wollte. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht Köln die Revision des Klägers mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 als unbegründet verworfen hatte (Az.: III- 1 RVs 224/13). Die Bewährungszeit wurde im Hinblick auf den Strafbefehl vom 3. Juli 2014 (Az.: 819 Cs-339 Js 768/14-57/14) zunächst verlängert bis zum 25. April 2017 und die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24. Mai 2018 zuletzt gänzlich widerrufen. Weiter enthalten die Auszüge aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister folgende Eintragungen: 10. 28.02.2014 AG Bonn - 552 Js 246/13 804 Ds 357/13 - Rechtskräftig seit: 28.03.2014 Datum der (letzten) Tat: 25.04.2013 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung 60 Tagessätze zu je 25,00 Euro 11. 03.07.2014 AG Bonn - 339 Js 768/14 819 Cs 57/14 - Rechtskraft seit: 27.10.2014 Datum der (letzten) Tat: 30.01.2014 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen 60 Tagessätze zu je 20,00 Euro Geldstrafe 12. 08.03.2016 AG Bonn - 339 Js 768/14 819 Cs 57/14 - Rechtskraft seit: 23.03.2016 100 Tagessätze zu je 22,00 Euro Geldstrafe Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe, einbezogen wurden die Entscheidungen vom 03.07.2014 und 28.02.2014 Mit Urteil vom 12. Juli 2017 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf – nachdem eine Verständigung gem. § 257c der Strafprozessordnung (StPO) stattgefunden hatte – den Kläger unter dem Aktenzeichen III - 5 StS 2/17 - 3 OJs 3/17 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Ziff. 13 des Registerauszuges). Im Hinblick auf die zu erwartende Strafe in diesem Verfahren wurde das Verfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung (Staatsanwaltschaft Bonn, Az.: 553 Js 27/17) gegen den Kläger nach § 154 Abs. 1 StPO am 15. März 2017 zunächst eingestellt. Gleiches gilt für das Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn mit dem Aktenzeichen 807 Ds - 337 Js 942/16 - 240/16. In diesem wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 7. Februar 2016 bereits mit Entscheidung vom 13. September 2016 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Im Rechtsmittelverfahren entschied das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 22. März 2017 (Az.: 25 Ns - 337 Js 942/16 - 203/16) sodann, dass das Verfahren eingestellt werde, weil die Strafe neben derjenigen, die der Kläger in dem Verfahren 3 OJs 3/17 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu erwarten habe, nicht beträchtlich ins Gewicht falle (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO). Der Verurteilung im Verfahren mit dem Aktenzeichen III - 5 StS 2/17 - 3 OJs 3/17 lag nach den Feststellungen des Senates zu Grunde, dass der Kläger im Dezember 2013 – getragen von seiner mittlerweile radikal-islamistischen Glaubensauffassung – mit dem Ziel, sich der Vereinigung Junud al-Sham anzuschließen, mit dem Reisepass des Q1. P. über die Türkei nach Syrien gereist sei. Bei der Junud al-Sham handele es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland, die sich – von radikal-islamischen Anschauungen geleitet – zum Ziel gesetzt habe, das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und dort sowie in den angrenzenden Staaten einen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Der Kläger habe sich in Kenntnis und Billigung der Ziele und der Vorgehensweise der Junud al-Sham in die dortige Gemeinschaft eingegliedert und unter Anerkennung der Befehlsgewalt des Muhammad Turki an dem im Deutschen Haus vorgesehenen Tagesablauf teilgenommen, sei zur Vorbereitung von Kampfeinsätzen gegen das Assad-Regime in den Umgang mit Schusswaffen eingewiesen worden und habe Wachdienste mit Sturmgewehr nebst Munition übernommen. Der Kläger habe sich in der Gemeinschaft des „Deutschen Hauses“ der Junud al-Sham insgesamt zwölf Tage aufgehalten, bevor er in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Im Rahmen der Strafzumessung habe der Senat zu Gunsten des Klägers u.a. berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen, es sich um einen relativ kurzen Aufenthalt gehandelt und er sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt habe, dass sich der Kläger seit Anfang des Jahres 2014 straffrei führe, eine Familie gegründet habe und sich mit konkreten Bemühungen um deren Unterhalt kümmern wolle. Zu Lasten des Klägers müsse sich auswirken, dass er bereits mehrfach – nicht einschlägig – vorbestraft sei und unter laufender Bewährung gestanden habe. Schon aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 16. Mai 2013 ergebe sich die nunmehr durch diese Tat fortentwickelte Bereitschaft, seine jedenfalls bis dahin bestehende radikale religiöse Überzeugung mit Gewalt durchzusetzen. Eine Strafmilderung komme nicht in Betracht, denn weder sei die Schuld des Klägers, der sich – wenn auch nur kurz – an einer besonders gefährlichen terroristischen Vereinigung beteiligt habe, gering, noch habe es sich bei den mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen um eine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung gehandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidung, die Gegenstand der Beiakten ist, Bezug genommen. Der Kläger war zunächst in dieser Sache vom 22. Februar 2017 bis zum 12. Juli 2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA) Düsseldorf. Die Untersuchungshaftanordnung wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Urteilsverkündung außer Vollzug gesetzt. Der Bundesgerichtshof verwarf die eingelegte Revision mit Beschluss vom 17. April 2018 unter dem Aktenzeichen 3 StR 6/18 als unbegründet. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Urteils trat der Kläger am 14. Mai 2018 als Selbststeller seine Haftstrafe an. Das Haftende war zunächst auf den 23. Dezember 2020 und ist nunmehr wegen des Widerrufs der mit Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 16. Mai 2013 erfolgten Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung mit Beschluss vom 24. Mai 2018 (Az.: 74 Ds 555 Js 422/12 - 297/12) auf den 22. September 2021 notiert. Nachdem der Kläger zunächst im geschlossenen Vollzug in der JVA Rheinbach inhaftiert gewesen war, wurde er zum 19. Juli 2018 in die JVA G. für den offenen Vollzug verlegt. Diese Verlegung geschah entgegen der geäußerten Bedenken der Beklagten, des Staatsschutzes und der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf. Die zuständige JVA G. ordnete jedoch – nach Einholung einer den offenen Vollzug im Ergebnis befürwortenden Stellungnahme des psychologischen Dienstes aus August 2018 und einer entsprechenden Einschätzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf – die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug an, da keine Flucht- und Missbrauchsgefahr vorliege. Seit dem 30. August 2018 ist dem Kläger das Verlassen der Anstalt ohne Begleitung gestattet. Die Ausgänge verbringt der Kläger stets bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind (bzw. inzwischen gemeinsamen Kindern). Die Ausgänge werden seitens der JVA im Vorhinein und im Nachgang mit dem Kläger besprochen, geplant und überprüft. Die Freizeitausgänge hatten zunächst einen Umfang 80 Stunden im Monat. Nach einer Überprüfung der häuslichen Verhältnisse des Klägers Ende November 2018 wurde dem Kläger auch der Langzeitausgang gestattet. Ab Mitte August 2018 zeigte der Kläger Interesse an dem Aussteigerprogramm Islamismus des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: API). Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Oktober 2018 wurde der Kläger nach entsprechender erneuter Anhörung im Mai 2018 aus dem Bundesgebiet gemäß § 54 Nr. 1 und 2 AufenthG ausgewiesen (Ziff. 1). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziff. 2). Ihm wurde die Abschiebung in den Irak oder in ein anderes Land, in das er einreisen darf oder dass zu seiner Aufnahme verpflichtet ist, angedroht (Ziff. 3). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt. Die Sperrwirkungen der Ausweisung und der Abschiebung wurden auf zehn Jahre beginnend mit der Ausreise befristet (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 wurde angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei auszuweisen, weil er aufgrund der begangenen Straftaten den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfülle. Dem stünden die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG entgegen. Das Freizügigkeitsgesetz/EU finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da er nicht drittstaatsangehöriges Familienmitglied eines Unionsbürgers sei. Das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse im Fall des Klägers und sei auch verhältnismäßig. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles sei eine Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet erforderlich und zumutbar. Der Kläger sei jung, arbeitsfähig, habe einen deutschen Realschulabschluss und könne sich auf Arabisch verständigen. Somit sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr im Vergleich zu anderen jungen Männern seines Alters im Irak besondere Benachteiligungen zu befürchten habe. Eine Ausweisung sei auch unter Zugrundelegung des von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Familien- und Privatlebens verhältnismäßig, weil das Familienleben nicht auf Dauer unmöglich sei und ohnehin Einschränkungen aufgrund der Inhaftierung hinzunehmen seien. Eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Integration sei dem Kläger angesichts der salafistischen und islamistisch-dschihadistischen Gesinnung nicht zuzugestehen. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Die vorgenannten Erwägungen führten zu der im Ermessen stehenden Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre zu befristen. Der Kläger hat am 15. Oktober 2018 hiergegen Klage erhoben und einen Eilantrag (Az.: 5 L 2420/18) gestellt. Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass er mit der Mutter seiner Söhne seit 2014 verlobt sei. Bis zu seiner Inhaftierung habe er mit dieser und dem zu diesem Zeitpunkt bereits geborenen gemeinsamen Sohn in einem Haushalt zusammengelebt. Er sei stets an der Erziehung beteiligt gewesen. Auch während der Haft bestehe Kontakt. Von ihm gehe gegenwärtig keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Er distanziere sich von einer salafistischen und islamistisch-dschihadistischen Gesinnung. Er habe auch bereits eigenständig Interesse an dem Aussteigerprogramm API gezeigt und schon an einigen Terminen teilgenommen. Nach Erweiterung seiner ursprünglich gestellten Anträge um den Hilfsantrag zu 3. in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr, 1. den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2018 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, 3. hilfsweise, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu europarechtlichen Vorschriften zu erteilen, 4. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 4 der Ausweisungsverfügung vom 5. Oktober 2018 über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft zur Begründung ihr Vorbringen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, es sei nicht ersichtlich, dass vom Kläger keine gegenwärtige Gefahr mehr ausgehe. Er sei jahrelang in die salafistische Szene eingebunden gewesen und sei dies nach wie vor. Den Kontakt zum Aussteigerprogramm habe er weder bereits mit seiner Rückkehr aus Syrien noch nach der Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, der Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof oder während der Untersuchungshaft gesucht. Erst als die Ausländerbehörde ihn zu der nunmehr erfolgten Ausweisung angehört habe, habe er Interesse für das Aussteigerprogramm gezeigt. Unabhängig davon seien die Gespräche beim Aussteigerprogramm nicht geeignet, ernsthafte Bemühungen einer Deradikalisierung erkennen zu lassen. Der Kläger habe nicht einmal die Prüfphase zur Aufnahme überstanden und eine damit einhergehende formelle Erklärung gegenüber dem Aussteigerprogramm noch nicht abgegeben. Im Übrigen sei es unzumutbar, abzuwarten, ob eine Deradikalisierung eines im erheblichen Maße straffällig gewordenen Unterstützers einer Terrororganisation gelinge oder möglicherweise scheitere. Soweit die JVA eine Vollzugsöffnung gewähre, möge dies nach den für diese Entscheidung geltenden Maßstäben zu rechtfertigen sein, nicht jedoch für die hier relevante Frage nach der Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung der Ausweisung und Rückführung des Klägers. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat das zunächst nach § 145 Abs. 1 StPO eingestellte Verfahren (Staatsanswaltschaft Bonn , Az.: 553 Js 27/17, siehe oben) wieder aufgenommen und am 23. Oktober 2018 (Az.: 3 Js GStA 175/18) Anklage gegen den Kläger erhoben wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung, begangen am 19. Januar 2017. Termin der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn ist der 26. März 2019. Das Gericht hat mehrere Stellungnahmen (vom 3. Dezember 2018, 5. Februar 2019 und vom 19. März 2019) des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen – Beauftragte/r für das Aussteigerprogramm Islamismus des Landes NRW (API) – zu der Frage nach der Teilnahme des Klägers am Aussteigerprogramm, der Entwicklung und einer diesbezüglichen Prognose eingeholt. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass der Kläger seit dem 5. November 2018 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an sieben Gesprächen dort teilgenommen hat. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 8. November 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 11. Februar 2019 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger ist aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist ist ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht worden (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist auf 120 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden (Ziffer 6). Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben (Az.: 17 K 955/19.A, VG Köln) und einen Eilantrag gestellt (17 L 326/19.A, VG Köln). Mit Beschluss vom 7. März 2019 hat die zuständige Kammer im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Das Gericht hat ferner eine Stellungnahme des Kriminalkommissariats Staatsschutz des C. Polizeipräsidiums zu den dortigen Erkenntnissen hinsichtlich des Klägers eingeholt. Auf den Inhalt der Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 wird ebenfalls verwiesen. Am 00. 00. 2019 ist der zweite Sohn des Klägers und seiner Verlobten namens A. J. U1. geboren. Er verfügt ebenfalls über die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat auch für ihn die Vaterschaft anerkannt. Am 1. März 2019 haben der Kläger und die Kindesmutter zudem eine Erklärung über die gemeinsame Sorge für beide Söhne abgegeben. Das Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 5 L 2420/18 ist von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und sodann mit Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 2019 eingestellt worden, nachdem die Beklagte zugesichert hatte, den Kläger bis zum Termin der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren nicht abzuschieben. Die Beklagte hat auf die geänderte Sachlage reagiert und im März 2019 ergänzend ausgeführt: Auch unter Zugrundelegung des aufgrund des Asylverfahrens nach § 53 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG nunmehr anzuwendenden Maßstabes des § 53 Abs. 3 AufenthG sei die Ausweisung rechtmäßig. Die danach erforderliche gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, liege angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen vor. Ferner überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers – auch im Hinblick auf die schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden Kindern. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung werde durch das Asylverfahren nicht berührt. Nach § 59 Abs. 3 AufenthG stehe das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Der Asylantrag des Klägers habe zudem zur Folge, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nunmehr auch § 10 Abs. 1 AufenthG entgegenstehe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Verlobten des Klägers, Frau O1. U1. , als Zeugin. Zum Inhalt der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beklagte hat es in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgelehnt, Ermessen hinsichtlich der angegriffenen Ausweisungsverfügung auszuüben. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 5 L 2420/18, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der beigezogenen Strafakten, Gefangenenpersonalakten und Strafvollstreckungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie ist begründet, soweit sie sich auf die Aufhebung des angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 5. Oktober 2018 richtet (A.). Sie ist jedoch unbegründet, soweit sie über die dem Kläger zuzugestehende Neubescheidung hinaus auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht (B.) beziehungsweise hilfsweise nach Unionsrecht (C.) gerichtet ist. A. Die Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 5. Oktober 2018 hat Erfolg. Die angegriffene Verfügung der Beklagten ist hinsichtlich der Ausweisung (I.) sowie der Abschiebungsandrohung (II.) und der Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung (III.) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für die Überprüfung der Ausweisungsverfügung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris Rn. 14 ff. und vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 –, juris Rn. 12. I. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers (Ziff. 1 des Bescheides) liegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor (2.); unabhängig davon, ob die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes oder vielmehr des Freizügigkeitsgesetzes zur Anwendung kommen (1.). 1. Es kann dahinstehen, ob sich die Ausweisungsverfügung an den Vorschriften der §§ 53 ff. AufenthG oder aber vielmehr an den Vorschriften der §§ 6 ff. des Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) (jedenfalls in entsprechender Anwendung) messen lassen muss. Es spricht Vieles dafür, dass dem Kläger entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, juris Rn. 34 - 36) – jedenfalls seit der Übernahme des Sorgerechts für beide Söhne mit Wirkung ab dem 1. März 2019 – grundsätzlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zusteht. Einem Drittstaatsangehörigen wie dem Kläger kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis zustehen, das aus dem Recht seiner Kinder, die Unionsbürger sind, nach Art. 20, 21 AEUV abgeleitet wird. Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Vgl. grundlegend: EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 – C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen –, Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 – C-34/09 [ECLI:EU:C:2011:124], Zambrano –, Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13. September 2016 – C-165/14 [ECLI:EU:C:2016:675], Rendón Martin - NVwZ 2017, 218, Rn. 51 ff.; vom 10. Mai 2017 – C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez - NVwZ 2017, 1445, Rn. 70 ff.; vom 8. Mai 2018 – C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K.A –, Rn. 64 ff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12 – BVerwGE 147, 261, Rn. 33 ff., jeweils juris. Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des EuGH zwar nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" erfolgen, EuGH, Urteile vom 15. November 2011 – C-256/11 [ECLI:EU:C:2011:734], Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 67; vom 8. November 2012 – C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 71 und vom 8. Mai 2018 – C-82/16 – Rn. 51, jeweils juris. Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12 – BVerwGE 147, 261, juris Rn. 34. Gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht etwa die Tatsache, dass ein minderjähriger Unionsbürger – wie hier – mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist es möglich, dass dessen ungeachtet eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Kindeswohls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 – C-133/15 –, Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 – BVerwGE 147, 278, Rn. 32 ff, jeweils juris. Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen. Insoweit spielt eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet – etwa zur Nachholung des Visumverfahrens – für unbestimmte Zeit oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen hat. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 – C-82/16 –, juris Rn. 56 und 58. Vorliegend leben die Kinder des Klägers, die deutsche Staatsangehörige und damit Unionsbürger sind, zwar mit ihrer sorgeberechtigten Mutter französischer Staatsangehörigkeit, die über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und grundsätzlich berechtigt ist, einer Erwerbtätigkeit nachzugehen, zusammen. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Kinder des Klägers von diesem jedenfalls affektiv abhängig sind und sie sich somit gezwungen sähen, dem Kläger bei einer Ausreise zu folgen und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Die Kinder sind minderjährig und im Säuglings- bzw. Kleinkindalter. Der älteste Sohn ist noch keine drei Jahre, der jüngste Sohn nur wenige Wochen alt. Angesichts der zahlreichen Freizeitausgänge des im offenen Vollzug inhaftierten Klägers von nahezu Beginn seiner Haftstrafe an besteht zwischen dem Kläger und seinen Kindern häufiger und regelmäßiger Kontakt, der nach Überzeugung der Kammer auch sehr innig ist. Des Weiteren ist die Dauer der zu erwartenden Trennung der Kinder von dem Kläger erheblich. Nach der hier streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung hat der Kläger das Unionsgebiet nicht nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen, sondern für (mindestens) zehn Jahre (siehe Ziffer 4 der Verfügung). Die Beendigung eines solchen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist nach Auffassung der Kammer nicht an den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, sondern – jedenfalls in entsprechender Anwendung – an denen des Freizügigkeitsgesetzes zu messen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Umsetzung der Gesamtheit gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben in § 6 FreizügG/EU für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ein gegenüber dem Ausweisungsregime Drittstaatsangehöriger eigenständiges Regelungssystem normiert. Vgl. Kurzidem in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 21. Edition Stand: 1. Februar 2018, § 6 Rn. 1. Zwar scheidet eine direkte Anwendung des FreizügG/EU im Fall des Klägers aus. Er ist nicht unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Weder ist er selber Unionsbürger noch ist er Familienangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU eines Unionsbürgers. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Unionsbürger dem Familienangehörigen Unterhalt gewährt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kinder des Klägers sind zwar Unionsbürger, gewähren ihm indes keinen Unterhalt. Von seiner Verlobten kann der Kläger ein Freizügigkeitsrecht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ebenfalls nicht ableiten, da die Familienangehörigeneigenschaft eine Eheschließung voraussetzt. Jedoch ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des FreizügG/EU als Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie, insbesondere des § 6 FreizügG/EU, vorzunehmen, sofern der Drittstaatsangehörige – wie hier der Kläger – aus dem Recht seiner Kinder aus Art. 20, 21 AEUV ein eigenes Recht auf Aufenthalt ableiten kann. Vgl. Oberhäuser in: NK-AuslR, 2. Auflage 2016, Freizügigkeitsrecht/EU § 3 Rn. 17, Tewocht in: BeckOK AuslR, 21. Edition Stand: 1. Februar 2019, FreizügG/EU § 3 Rn. 15, 16a; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, juris Rn. 34 ff.; EuGH, Urteil vom 8. März 2011 – C-34/09 –, juris. Dies kann jedoch dahinstehen, da weder die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften der §§ 53 ff. AufenthG noch die der Vorschriften der §§ 6 ff. FreizügG/EU in entsprechender Anwendung vorliegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der beiden in Rede stehenden Ermächtigungsgrundlagen sind im Ergebnis identisch. Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG findet in beiden Regelungsregimen (jedenfalls entsprechend) Anwendung. Das Freizügigkeitsgesetz verweist auf die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, wenn dieses eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz, § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU. Dies ist vorliegend der Fall. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU sind weiter und damit für den Betroffenen ungünstiger als die der hier im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes einschlägigen (siehe unten) Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG. Während § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 und 3 FreizügG/EU für den Verlust des Aufenthaltsrechts voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen erkennen lässt, dass dieses eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erfordert die Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 3 AufenthG, dass das Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. In Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzungen kann offen bleiben, ob bei Anwendung des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU daneben ein Fehler auf Rechtsfolgenseite in Form eines Ermessensfehlers (§ 114 S. 1 VwGO) vorliegt. Die Beklagte hat ihr Ermessen – auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung – trotz der Übertragung des Sorgerechts für beide Söhne auf den Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2019 ausdrücklich nicht ausgeübt. 2. Die Ausweisung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. Im Fall des Klägers greift der besondere Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG. § 53 Abs. 1 AufenthG ist der Grundtatbestand des Ausweisungsrechts. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Für bestimmte Personengruppen besteht gemäß § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG ein besonderer Ausweisungsschutz. Der Ausweisungstatbestand wird durch § 53 Abs. 3 AufenthG in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 <Ziebell> –, juris Rn. 79 ff., dahingehend eingeschränkt, dass die Ausweisung nur erfolgen darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Mit der erstgenannten Voraussetzung darf jedenfalls für diese Personengruppe eine Ausweisung nur auf spezialpräventive Gründe gestützt werden. Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f. Mit dem zweiten Erfordernis der Unerlässlichkeit der Ausweisung ist keine weitere Verschärfung der Ausweisungsvoraussetzungen verbunden, sondern wird entsprechend den genannten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 <Ziebell> –, juris Rn. 82 und 86 in Anknüpfung an EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-303/08 <Bozkurt> –, juris Rn. 60,. auch BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 – 18 A 2735/15 –, juris Rn. 86 f.; Beschlüsse vom 15. Juli 2016 – 18 A 453/14 – und vom 4. Mai 2015 – 18 A 1685/12 –, jeweils juris, lediglich die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hervorgehoben. Vgl. Neidhardt in: HTK-AuslR, Stand: 18 November 2016, § 53 AufenthG / Abs. 3, Rn. 21 ff. Im Übrigen bedarf es auch insoweit einer umfassenden Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG. Hier steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gemäß § 53 Abs. 4, Abs. 3 AufenthG ein solcher besonderer Ausweisungsschutz zu. Grundsätzlich kann ein Ausländer, der – wie der Kläger – einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird (§ 53 Abs. 4 S. 1 AufenthG). Das Asylverfahren des Klägers ist noch nicht unanfechtbar abgeschlossen. Von dieser Bedingung kann nach § 53 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG nur abgesehen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt. Dies ist nicht der Fall. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG für die Ausweisung des Klägers nicht erfüllt. Eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 53 Abs. 3 AufenthG), geht von dem zu erwartenden persönlichen Verhalten des Klägers nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts nicht aus. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Prüfungsmaßstab einer Ausweisung sich allein anhand der für diesen Personenkreis in § 53 Abs. 3 AufenthG getroffenen Sonderregelung, die den unionsrechtlichen Vorgaben für diesen privilegierten Personenkreis Rechnung trägt, bemisst. Auf diese Personengruppe sind die in §§ 54 und 55 AufenthG enthaltenden gesetzlich typisierten Konstellationen jeweils unterschiedlich gewichteter Ausweisungs- und Bleibeinteressen grundsätzlich nicht zugeschnitten. Ihnen kann im Grundsatz jedoch indizielle Bedeutung für die Frage zukommen, ob das Verhalten des Ausländers eine schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 – 18 A 2735/15 –, juris. An der Ausreise des Klägers besteht vorliegend kein öffentliches Interesse im Sinne der in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vertypten besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteressen – erst Recht nicht im Lichte des erhöhten Ausweisungsschutzes des § 53 Abs. 3 AufenthG. Insbesondere ist kein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (a)), des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (b)) oder im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (c)) festzustellen. Auf eine Abwägung des Ausweisungsinteresses und des Bleibeinteresses kommt es daher nicht mehr an (d)). a) Im Fall des Klägers liegt kein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Dies zugrunde gelegt besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Ausweisungsinteresse aufgrund einer Unterstützung des Terrorismus durch den Kläger. Zwar hat der Kläger zweifellos in der Vergangenheit eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AufenthG unterstützt, wie der rechtskräftigen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12. Juli 2017 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Vorbereiten einer staatsgefährdenden Gewalttat und Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz – und damit auch nach § 89a StGB – im Hinblick auf seinen Aufenthalt bei der Junud al-Sham in Syrien Ende des Jahres 2013 und Anfang des Jahres 2014 (im Folgenden: Anlasstat) zu entnehmen ist. Diese Straftat berührt auch die herausragenden Schutzgüter des Bestandes und der Sicherheit der Staates oder einer internationalen Organisation, der Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland sowie der mittelbar betroffenen Individualrechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens und somit ein Grundinteresse der Gesellschaft. Jedoch hat der Kläger erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen, § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AufenthG. Diese Möglichkeit der Exkulpation entspricht im Wesentlichen der zum alten Ausweisungsrecht entwickelten Rechtsprechung, dass abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz außer Acht bleiben sollen und dies unter den Umständen des Einzelfalles eine persönliche Distanzierung etwa durch einen Persönlichkeitswandel oder die Aufgabe der politischen Ziele erforderlich machen kann. Vgl. für viele: BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 6/08 –, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 – 1 C 13/10 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 – 1 B 37/15 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2010 – 19 A 1586/08 –, juris, Rn. 5. Dies beruhte auf dem Hintergrund des Ausweisungsrechts als Gefahrenabwehrrecht, das eine von dem Ausländer bzw. dessen Aufenthalt ausgehende gegenwärtige Gefahr verlangt. Eine Abstandnahme von sicherheitsgefährdenden Handlungen erfordert eine Distanzierung durch ein ausdrückliches und unmissverständliches Tätigwerden des Betroffenen, aus dem hervorgeht, dass er sich von seinem Handeln in der Vergangenheit aus innerer Überzeugung abgewandt hat. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02. März 2016 – 11 S 1389/15 –, juris Rn. 60 ff.; ähnlich auch: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 –, BVerwGE 147, 261-278, juris. Von einer solchen Distanzierung des Klägers von seinem ehemals sicherheitsgefährdenden Handeln und der zugrundeliegenden salafistischen Gesinnung und damit von einer diesbezüglich fehlenden Wiederholungsgefahr geht das Gericht aus. Dabei verkennt das Gericht ebenso wenig die nicht unerhebliche Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aufgrund der Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12. Juli 2017 wegen der Anlasstat wie auch den Umstand, dass es sich bei der Vereinigung Junud al-Sham, an der sich der Kläger beteiligt hat, um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelt. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger die Anlasstat unter laufender Bewährung begangen hat und dass sich bereits aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 16. Mai 2013 eine durch die Anlasstat fortentwickelte Bereitschaft, seine bis dahin radikale religiöse Überzeugung mit Gewalt durchzusetzen, gezeigt hat. Jedoch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche Bereitschaft des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben ist. Entscheidend dafür sind die nach der Tatbegehung zwischen Dezember 2013 und Januar 2014 eingetretenen Umstände, vor allem die Entwicklung des Klägers in den vergangenen Monaten und Jahren sowie der von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck. Der Kläger ist einsichtig (aa.), er hat sich von der Anlasstat und seiner radikal-islamistischen Gesinnung distanziert, diese aufgearbeitet und sich damit auseingesetzt (bb.). Er hat einen stabilisierenden Lebenswandel in familiärer (cc.) sowie (jedenfalls prognostisch) auch wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erfahren (dd.), weshalb nach Auffassung der Kammer eine erneute Orientierung an radikalen oder kriminogenen Gruppen unwahrscheinlich ist. aa. Der Kläger hat glaubhaft seine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Handelns gezeigt. Er gesteht seine Taten vollumfänglich ein. Er hat sich im Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geständig eingelassen. Auch gegenüber anderen Stellen (Bundesamt und Justizvollzugsanstalt) und nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung gegenüber der erkennenden Kammer hat er freimütig nicht nur seine Anlasstat eingeräumt. Vielmehr hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung entgegen jeglicher Verdeckungstendenz Angaben zu seinem Aufenthalt in der Türkei im Juli 2013 zur vermeintlichen Vorbereitung seines Aufenthaltes in Syrien gemacht, wobei das Gericht durchaus erkennt, dass nicht auszuschließen ist, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt eine Reise nach Syrien und damit eine Beteiligung an der terroristischen Vereinigung beabsichtigt hat. Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass er seine durch das Oberlandesgericht Düsseldorf verhängte Freiheitsstrafe innerlich angenommen und akzeptiert hat, was unter anderem durch seinen Haftantritt als Selbststeller zum Ausdruck gekommen ist. bb. Der Kläger hat sich zudem von seiner vormals vorherrschenden dschihadistischen Gesinnung losgesagt, diese – sowie die Anlasstat – aufgearbeitet und sich damit auseinandergesetzt. Plausibel hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch die Kammer seine stufenweise Abkehr von seinem radikalen Glauben nach Verlassen Syriens im Januar 2014 geschildert. Das Gericht ist nach der Aussage des Klägers, die nicht einstudiert oder verfahrensgeleitet wirkte, davon überzeugt, dass bereits der Aufenthalt in Syrien den Kläger nachhaltig beeindruckt hat und Auslöser für sein Umdenken war. Bei seiner Exploration in der Justizvollzugsanstalt im August 2018 sowie – in insofern konsistenter und glaubhafter Weise – erneut in der mündlichen Verhandlung brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er von dem Alltag der Junud al-Sham schockiert gewesen sei. Seine naiven, glorifizierten Vorstellungen von dem Kampf gegen das „Böse“ habe er nicht mehr aufrechterhalten können. Seine Erwartungen hinsichtlich eines Abenteuers seien nicht befriedigt worden. Der Kläger habe schnell erkannt, dass Machtmotive und weniger Glaubensmotive bei den Kämpfen eine Rolle gespielt hätten. Auch das Feindbild von Soldaten des syrischen Präsidenten habe er nicht mehr aufrechterhalten können, da er festgestellt habe, dass diese den Menschen vor Ort helfen würden. Weiterhin habe er gemerkt, dass seine Gewaltbereitschaft nicht so stark ausgeprägt gewesen sei, wie dies zum Kampfeinsatz notwendig gewesen wäre. Noch in Syrien habe er seine Ziele im Leben hinterfragt. Hierbei habe er erkannt, dass diese in einem mitteleuropäisch geprägten Leben, einer Frau und Kindern lägen. Diese Angaben des Klägers erscheinen vor dem Hintergrund der extrem kurzen Verweildauer in dem „Deutschen Haus“ der Junud al-Sham als nachvollziehbar und plausibel. Ferner hat der Kläger glaubhaft bekundet, dass die von ihm begangene Anlasstat ihn stark belaste und er sie bereue. Wiederholt hat der Kläger – zuletzt in erkennbar emotionaler Weise in der mündlichen Verhandlung – ausgeführt, dass er unter Alpträumen leide, in denen er inhaftiert sei oder sich in einer gefährlichen Situation in Syrien befinde. Die Tat hole ihn immer wieder ein. Auch sein objektives sowie glaubhaft gemachtes subjektives Nachtatverhalten führt eine Distanzierung des Klägers von der Anlasstat und seiner damit zusammenhängenden radikal-religiösen Einstellung vor Augen. Der Kläger ist seit der Tatbegehung, also seit mehr als fünf Jahren, strafrechtlich nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten. Anhaltspunkte für eine nach der Anlasstat fortgesetzte radikal-islamistische Einstellung und eine daraus resultierende Gewaltbereitschaft liegen nicht vor. Derartige Erkenntnisse teilte auch das Kriminalkommissariat Staatsschutz des C. Polizeipräsidiums in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 nicht mit. Auch die Beklagte vermochte derartige Erkenntnisse nicht zu benennen. Für die Behauptung, der Kläger sei nach wie vor in der salafistischen Szene eingebunden, bleibt die Beklagte eine Begründung und entsprechende Nachweise schuldig. Das Gericht ist ferner überzeugt, dass sich der Kläger nach seiner Rückkehr mit seinem Glauben gründlich auseinandergesetzt, diesen hinterfragt und sich von seinen radikalen Anschauungen losgelöst hat. Der Kläger hat bereits im August 2018 in dem Explorationsgespräch durch die Justizvollzugsanstalt G. , bei der Anhörung durch das Bundesamt im Januar 2019 und nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung demonstriert, dass er in der Lage ist, seinen Weg zur Radikalisierung zu beschreiben. Das Gericht hat ihn diesbezüglich als transparent und reflektiert wahrgenommen. Es steht danach und nach Auswertung der Beiakten – insbesondere der Gefangenenpersonalakte und des dort enthaltenen Gutachtens der Anstaltspsychologin – zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Gründe für die Konversion des Klägers zum Islam eher oberflächlicher Natur waren. Er ist in einem christlichen Umfeld groß geworden. Ab dem Jahr 2008 begann der jugendliche Kläger zunächst nur gegenüber Dritten vorzugeben, Anhänger des Islams zu sein. Er beabsichtigte durch dieses Verhalten seine bereits bestehenden Verbindungen zu muslimischen Freunden zu verfestigen und diesen zu imponieren. Eine tatsächlich vorhandene innere Überzeugung lag zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht vor, was sich unter anderem darin zeigte, dass er während des Ramadans nicht fastete. Auch die zwischen den Jahren 2011 bis 2013 erfolgte Radikalisierung fußte maßgeblich auf mangelndem Selbstwertgefühl und dem Wunsch nach Zugehörigkeit zu seinem (inzwischen) radikalisierten Bekanntenkreis. Prägnant, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Gerichts hat die Anstaltspsychologin in ihrem Gutachten aus August 2018 hierzu ausgeführt: „Herr B2. -S. kann eine Re-Interpretation der Ideologie verdeutlichen. (...) Geebnet durch seine Naivität und dem Wunsch nach Anerkennung sowie einfachen Antworten und Wahrheiten ließ sich Herr B2. S. vermutlich von der Ideologie der radikalen Prediger mitreißen.“ Der Kläger vermochte zudem nachvollziehbar, in sich stimmig und somit glaubhaft darzulegen, wie sich sein religiöses Verständnis nach seiner Rückkehr aus Syrien schrittweise verändert hat. Zwar habe er – wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – auch nach seiner Rückkehr aus Syrien anfangs noch die Moschee in C. -E1. besucht. Ungefragt hat er diesbezüglich dargelegt, dass dort auch gelegentlich radikale Prediger gepredigt hätten. Diese Prediger habe er jedoch nicht mehr aufgesucht. Vielmehr habe er, was insbesondere angesichts der Banalität dieses Umstandes glaubhaft ist, diese Moschee maßgeblich wegen des dort befindlichen Hähnchenstandes besucht, was die Zeugin U1. bestätigt hat und bereits in den vorangegangen Anhörungen des Klägers angeklungen ist. Weiter hat der Kläger das Gericht davon überzeugt, dass er sich nach seiner Rückkehr aus Syrien gründlich mit dem Koran beschäftigt hat. So hat etwa er in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Wort „Dschihad“ bedeute „Abmühen“ (was zutrifft) und nicht, wie er zuvor gedacht habe, „Kämpfe, Tötungen und Landübernahme“. Bereits im August 2018, als er noch nicht einmal die professionelle Hilfe des Aussteigerprogrammes in Anspruch genommen hatte, zeigte er im Rahmen seiner Exploration durch die Anstaltspsychologin eine intensive Auseinandersetzung mit dem Koran. Er benannte konkrete Irrtümer seinerseits betreffend seine Religion, indem er erklärte, im Koran stehe nichts davon, dass man ins Paradies komme, wenn man töte. Vielmehr stehe dort, dass Andersgläubige zu respektieren seien. Im Einklang dazu gab der Kläger in sämtlichen Anhörungen konsistent und widerspruchsfrei detaillierte Umstände an, die darauf schließen lassen, dass er seinen Glauben nur noch in moderater Form ausübt. Er gehe nur noch freitags in eine türkische Moschee und meide alte Bekanntschaften. Dies hat die Zeugin U1. im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Gericht glaubhaft im Wesentlichen bestätigt. Für Entgegenstehendes liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Derartiges wurde auch nicht durch die Beklagte behauptet. Fachliche Unterstützung bei der Verfestigung seiner Loslösung von radikal-religiösen Anschauungen erhält der Kläger ferner durch das Aussteigerprogramm des Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, an welchem er seit November 2018 regelmäßig teilnimmt. Bei diesem handelt es sich um ein Programm, welches sich an stark radikalisierte und in die islamistische Szene fest eingebundene Personen wendet. Ziel des Aussteigerprogrammes ist es unter anderem, ausstiegswilligen Personen eine Rückkehr in die demokratische Gesellschaft zu ermöglichen, einschlägige Straftaten zu verhindern und somit das islamistische Personenpotential zu reduzieren. Voraussetzungen für die Teilnahme am Programm sind Freiwilligkeit und ein ernsthafter Ausstiegswille. Nach Angaben des Aussteigerprogramms ist der Ausstiegsprozess langwierig, die Begleitung dauert in der Regel etwa fünf Jahre. Bei Klienten mit mehrjähriger Haftstrafe sind auch längere Begleitungen möglich. Erste Interessensbekundungen an diesem Programm seitens des Klägers erfolgten im August 2018. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er sich erst zu diesem Zeitpunkt für das Aussteigerprogramm interessiert hat. Es liegt fern, dass er vor seiner Inhaftierung Kenntnis von einem solchen Programm hatte, zumal er selber – wie er gegenüber dem Bundesamt bekundete – nicht der Meinung ist, einer solchen Hilfestellung zu bedürfen. Zwar mag diese innere Einstellung auf erste Sicht gegen ein ausreichendes Problembewusstsein und „Therapie“-willigkeit und -akzeptanz sprechen. Jedoch ist die insoweit geäußerte Einstellung zum Programm, die ersichtlich nicht von Taktik geprägt ist, nachvollziehbar, wenn man – wie es die Kammer tut – eine Veränderung der inneren Einstellung des Klägers schon vor seiner Teilnahme am Aussteigerprogramm annimmt. Zudem nimmt der Kläger trotz einer innerlich eher skeptischen Haltung zu seiner „Therapie“-bedürftigkeit bereitwillig an den Terminen teil und zeigt sich lehrwillig („Aber die wissen das besser. Ich wollte einfach wissen, ob mit mir alles in Ordnung ist. (...) Man kann sich immer verbessern.“). Die Mitarbeiter des Aussteigerprogrammes zeichnen in den drei durch das Gericht eingeholten Stellungnahmen ein zunehmend positives und präzises Bild des Klägers, wenngleich das Gericht erkennt, dass eine formale Aufnahme in das Programm mittels Unterzeichnung eines Ausstiegserklärung durch den Kläger noch nicht erfolgt und auch eine fortgesetzte Teilnahme weiterhin angezeigt ist. Jedoch ist der letzten Stellungnahme der Mitarbeiter des Aussteigerprogramms vom 19. März 2019 zu entnehmen, dass sich der Kläger zugewandt und offen zeige; er arbeite aktiv und motiviert mit. Zudem stelle die formale Aufnahme ins Programm zu diesem Zeitpunkt aufgrund des konzeptionell vorgesehenen langfristigen Ansatzes der Begleitung noch keinen Indikator für die Bewertung der Gespräche dar. Die interne Planung des Aussteigerprogrammes sehe zudem vor, dem Kläger im Rahmen der nächsten Treffen die Ausstiegserklärung vorzulegen. Es sei daher durchaus möglich, dass eine formale Aufnahme in das Programm im Laufe der nächsten Wochen erfolgen könne. cc. Schließlich spricht auch der weitere Lebenswandel des Klägers für eine Änderung seiner inneren Einstellung und für eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse. Der Kläger hat seinen Fokus auf seine Familie gerichtet. Entsprechend seiner noch in Syrien gefassten Pläne ging der Kläger im März 2014 eine Beziehung zu der Zeugin O1. U1. ein. Dies stellte die erste Zäsur im Leben des Klägers dar. Das Gericht konnte insbesondere der Gefangenenpersonalakte entnehmen und in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewinnen, dass die Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Verlobten stabil und tragfähig ist und auf gegenseitiger Wertschätzung und emotionaler Angewiesenheit basiert. Mit der Zeugin U1. ist der Kläger bereits seit etwa fünf Jahren liiert und seit Dezember 2014 nach islamischen Recht verheiratet. Das Paar versucht auch nach eigenen Angaben seit geraumer Zeit nach deutschem Recht zu heiraten und somit seine Beziehung weiter rechtlich zu verfestigen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass dies zutrifft. Der Kläger konnte konkrete Bemühungen benennen, nämlich das für eine standesamtliche Trauung fehlende Dokument und die Stellen (Oberlandesgericht und irakischen Behörden in Berlin), an die er sich zur Überwindung der Schwierigkeiten gewandt hat. Ferner geht das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Zeugin U1. für den Kläger eine emotionale Stütze ist, sein Bedürfnis nach Anerkennung und Zugehörigkeit befriedigt und zur Steigerung seines Selbstwertgefühles beigetragen hat und weiterhin beiträgt. Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht detailreich geschildert, dass er sich bei seiner Verlobten geborgen fühle und von dieser verwöhnt werde. Auch die Zeugin U1. hat dem Gericht den Eindruck vermittelt, großen Wert darauf zu legen, mit einem zuverlässigen und treuen muslimischen Ehemann und Familienvater – wie es der Kläger offenkundig ist – liiert zu sein. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin U1. keinen Einfluss (im positiven wie im negativen Sinne) auf die religiöse Einstellung des Klägers nimmt. Im Rahmen der Vernehmung der Zeugin U1. kam vielmehr zum Ausdruck, dass die muslimische Religion in der Paarbeziehung und dem gemeinsamen – für den Kläger nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und Auswertung der Akten nunmehr zentralen – Familienleben eine nur untergeordnete Rolle einnimmt. Die Zeugin U1. hat eindrücklich durch ihre Aussage demonstriert, dass sie weder ein gesteigertes Interesse an der muslimischen Religion für sich genommen noch an der diesbezüglichen Einstellung des Klägers hat. Sie selber hat erst im jungen Erwachsenenalter beschlossen, nach den Regeln des Islams zu leben, womit sie sich von ihrer bis dahin praktizierten Lebensweise, die sie ansatzweise als ausschweifend dargestellt hat, distanzieren wollte. Zwar hat sie nach eigenen Angaben gegenüber der Justizvollzugsanstalt kurzzeitig auf Wunsch des Klägers einen Niqab getragen. Hiervon hat sie jedoch schnell wieder Abstand genommen, wovon sich die Justizvollzugsanstalt bei einem Hausbesuch Ende 2018 sowie das Gericht in der mündlichen Verhandlung haben überzeugen können. Die Zeugin U1. hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor der erkennenden Kammer angegeben, dass ihr letzter Moscheebesuch aus der Zeit ihrer Schwangerschaft mit ihrem ersten Sohn datiere. Auch über die Moscheebesuche des Klägers, insbesondere die Predigten, unterhalte sich das Paar nicht. Über die Anlasstat des Klägers wisse sie nicht viel. Sobald der Kläger Anläufe unternommen habe, sie über diese zu informieren, habe sie abgeblockt und den Kläger gebeten, ihr nichts zu erzählen. Das gehöre für sie zur Vergangenheit und habe mit ihrem gemeinsamen Leben nichts zu tun. Begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen bestehen nicht. Als weiterer entscheidender stabilisierender Faktor erweisen sich die Geburten der beiden Söhne des Klägers am 00. 00. 2016 und am 00. 00. 2019. Diese begründen die zweite – und wohl auch wesentliche – Zäsur in seinem Leben. Für die Söhne haben der Kläger und seine Verlobte inzwischen eine Erklärung über die gemeinsame Personensorge abgegeben. Der Kläger verbringt ausweislich der Gefangenenpersonalakte seit seiner Inhaftierung sämtliche seiner zahlreichen Freizeit- bzw. Langzeitausgänge, die inzwischen über das ganze Wochenende hinweg stattfinden, bei seiner Verlobten und den gemeinsamen Kindern. Wie den in der Gefangenenpersonalakte enthaltenen ausführlichen Aufzeichnungen durch die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt zu entnehmen ist und wie der Kläger sowie die Zeugin U1. in der mündlichen Verhandlung einhellig und glaubhaft bestätigt haben, übernimmt der Kläger während dieser Freizeitausgänge Aufgaben im Haushalt und beschäftigt sich intensiv mit seinen Kindern. Dass seine Kinder für den Kläger einen hohen Stellenwert haben, zeigt sich auch daran, dass der Kläger – wiederholt und ohne konkret danach gefragt zu werden – in der mündlichen Verhandlung sowie in den vorangegangenen Anhörungen durch das Bundesamt sowie die Justizvollzugsanstalt ausgeführt hat, dass er nicht wolle, dass diese ihn als „Terroristen abstempeln“. Er schäme sich für seine Taten. Der Kläger hat glaubhaft versichert, er habe nun Verantwortung für seine Kinder und wolle diese zuverlässig und ernsthaft wahrnehmen. dd. Auch im Übrigen fällt die Prognose hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration und der daraus folgenden Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse positiv aus. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht in authentischer und überzeugender Weise von zahlreichen – gutzuheißenden – Plänen, die im Wesentlichen umsetzbar und realistisch sind, berichtet. So beabsichtige er die Arbeitsaufnahme, gegebenenfalls in Form einer Ausbildung. Er hat auch eindrücklich ausgeführt, dass er C. -U2. nach seinem Bruch mit dem Großteil seines alten Freundeskreises nach seiner Inhaftierung mit seiner Familie verlassen wolle. Dass es – wie in den vergangenen Jahren – nicht nur bei einer Absichtserklärung bleibt, sondern der Kläger einen Umzug nunmehr in die Tat umsetzen wird, erscheint angesichts seiner weitergehenden Begründung, er wolle, dass seine Kindern in einem anderen sozialen Umfeld groß würden, plausibel und glaubhaft. In Anbetracht des Realschulabschlusses des Klägers, der zahlreichen Bemühungen um einen Arbeitsplatz und der vor seiner Inhaftierung bestehenden Beschäftigung bei der Firma H. , die sogar mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bescheinigt hat, dass sie bereit wäre, den Kläger auch nach seiner Inhaftierung wieder als Reinigungskraft einzustellen, spricht Vieles dafür, dass es dem Kläger – trotz seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe – gelingen wird, alsbald einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Bezug auf die gesellschaftliche Integration verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger auch nach seiner Anlasstat strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gegen den Kläger wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am 23. Oktober 2018 Anklage erhoben wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung, wobei die Taten am 19. Januar 2017 begangen worden sein sollen. Sollte sich der seitens des Amtsgerichts Bonn mit Eröffnung der Hauptverhandlung angenommene hinreichende Tatverdacht erhärten, hat der Kläger erneut seine fehlende Rechtstreue zum Ausdruck gebracht. Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts bei dem Kläger eine gewisse Nachreifung und Unrechtseinsichtigkeit auch diesbezüglich erkennbar. Wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vehement versicherte, habe er nunmehr verstanden, welche Konsequenzen seine Delinquenz haben könne. Er zeigte sich beeindruckt von der Inhaftierung und der drohenden Trennung von seiner Familie. Die Ernsthaftigkeit seines Einstellungswandels sowie seine Reue und Einsicht vermochte er zudem durch die Benennung konkreter Anstrengungen zum Erhalt einer Fahrerlaubnis zu manifestieren. Er habe – davon geht das Gericht auch in Anbetracht der detailgenauen Schilderung der Umstände aus – in den letzten Wochen an Vorbereitungskursen für eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung teilgenommen, um eine Fahrerlaubnisprüfung ablegen zu können. Diese Nachreifung spiegelt sich auch in dem Verhalten des Klägers während der Inhaftierung (beginnend mit der Untersuchungshaft im Februar 2017) wieder. Die Einschätzung der JVA G. betreffend den Kläger, die auch das Oberlandesgericht Düsseldorf geteilt hat, hat sich bestätigt. Sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als auch die JVA G. haben eine Missbrauchs- und Fluchtgefahr durch den Kläger verneint, wie in der Entscheidung des Oberlandesgericht mit Außervollzugsetzung der Untersuchungshaftanordnung mit der Urteilsverkündung am 12. Juli 2017 sowie der Entscheidung der JVA G. , dem Kläger die Verbüßung der Haftstrafe ab August 2018 im offenen Vollzug zu ermöglichen, zum Ausdruck gekommen ist. Der Kläger hat sich an sämtliche Weisungen sowohl des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei Außervollzugsetzung der Untersuchungshaftanordnung als auch der Justizvollzugsanstalt G. hinsichtlich des offenen Vollzuges gehalten. Der Kläger führt sich durchgehend beanstandungsfrei. Von Beginn an zeigte er sich gewillt, einer Arbeit nachzugehen und forcierte dies aus eigenem Antrieb. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt geworden ist, hat es die Justizvollzugsanstalt G. letztlich auch gestattet, dass der Kläger seit Ende 2018/Anfang 2019 in einem sogenannten Außenkommando als Hausmeister in dem Amtsgericht G. tätig wird und in diesem Zusammenhang sogar freien Zugang zu allen Richterzimmern hat. Indem die Justizvollzugsanstalt eine solche unbeaufsichtigte Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Justiz, mithin des Staates, erlaubt hat, hat sie erneut ihr Vertrauen in den Kläger zum Ausdruck gebracht. Die Tätigkeit scheint der Kläger beanstandungslos zu verrichten. b) Aufgrund der mangelnden Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Anlasstat kann die Ausweisung auch nicht auf die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestützt werden. c) Auch im Hinblick auf die weiteren durch den Kläger begangenen Straftaten liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, welches auf dem persönlichen Verhalten des Klägers beruht und gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich erscheinen lässt (§ 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG), jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebietes eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Geringfügigkeit ist anzunehmen bei einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat von bis zu 30 Tagessätzen. Vorsätzliche Straftaten stellen in der Regel keine geringfügigen Verstöße dar, es sei denn, das Strafverfahren ist wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9/94 –, BVerwGE 102, 63-74, juris. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben liegen den 13 in dem Erziehungs- und Registerauszug vom 14. Mai 2018 sowie dem Bundeszentralregistereinzug vom 7. Januar 2019 zu entnehmende Eintragungen – Zur Verwertbarkeit der Eintragungen in das Erziehungsregister durch die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht siehe: BVerwG, Beschluss vom 23. September 2009 – 1 B 16/09 –, juris Rn. 4 f., Beschluss vom 23. September 2009 – 1 B 16/09 –, juris, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2002 – 11 S 494/02 –, juris – (jedenfalls überwiegend) keine nur geringfügigen Straftaten zugrunde. Sie wären für sich genommen geeignet, eine nicht dem erhöhten Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG unterliegende Ausweisung allein nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu begründen. Jedoch sind diese nicht ausreichend, eine dem strengen Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG, der eine gegenwärtig schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Odrnung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, unterliegende Ausweisung, wie sie hier vorliegt, zu rechtfertigen. Eine solche Ausweisung nach § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG darf nur auf eine Verletzung des spezifischen Rechtsgüterschutzes des Grundinteresses der Gesellschaft gestützt sein, der enger ist als der Gefahrenbegriff des deutschen Polizeirechts, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, juris. Es ist zu beachten, dass der Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht sein muss und die bedrohten Schutzgüter in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang einnehmen. Vgl. Neidhardt in: HTK-AuslR, Stand: 18. November 2016, § 53 AufenthG / Abs. 3 Rn. 16 ff. Insoweit war zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Eintragungen Straftaten nach dem Jugendgerichtsgesetz sind, diese längere Zeit zurückliegen und mehrheitlich wenig schwerwiegende Delikte (etwa wegen Sachbeschädigung und Erschleichen von Leistungen) betreffen. Soweit die begangenen Straftaten dem Bereich der Sexualdelikte zuzuordnen sind, erweisen sie sich zwar als nicht unerheblich. Jedoch ist diesbezüglich nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Hierzu hat die Anstaltspsychologin im August 2018 schlüssig und nachvollziehbar konstatiert: „Bezüglich sonstiger Delinquenz scheint Herr B2. S. sich ebenfalls distanziert zu haben. Hinsichtlich der Sexualdelinquenz kann er auf eine elfjährige Legalbewährung zurückblicken. Die Taten scheinen eingebettet in seine damalige Lebenssituation und Einstellungen zu sein und keiner sexuellen Devianz zu entspringen.“ Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Das Gericht verkennt zudem nicht, dass der Kläger sich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung bereits in den Jahren 2013 und 2014 strafbar gemacht hat und nunmehr erneut – angesichts der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf von Oktober 2018 – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Jedoch hat dies – selbst eine rechtskräftige Verurteilung wegen der bislang nur angeklagten Tat unterstellt – noch keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, (§ 53 Abs. 3 AufenthG) zur Folge. Das Gericht lässt dabei offen, ob die betroffenen Rechtsgüter der Verkehrssicherheit, die Individualinteressen aller Verkehrsteilnehmer sowie die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden einen für ein Grundinteresse der Gesellschaft erforderlichen hohen Rang in der Werteordnung der Grundrechte einnehmen. Ein derartiges Grundinteresse ist jedoch in Anbetracht der zwar nicht unerheblichen, jedoch gerade noch überschaubaren Anzahl an einschlägigen Tatbegehungen, der Einsichtigkeit des Klägers, der nach dem Eindruck der Kammer hinzugewonnen Reife (s.o.) sowie seiner guten Führung in der JVA in den letzten zwei Jahren noch nicht begründet. Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger diesbezüglich in naher Zukunft nicht erneut straffällig wird. Das Gericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass weitere Tatbegehungen – jedenfalls in einschlägigen Deliktsbereichen – zu einer anderen rechtlichen Beurteilung einer Ausweisung führen können. d) Mangels einer durch ein Ausweisungsinteresse und das persönliche Verhalten des Klägers begründeten schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, kommt es auf die Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse des Klägers nicht mehr an. II. Die Abschiebungsandrohung und die Sperrwirkungen der Ausweisung sind ebenfalls rechtswidrig. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG setzt die Ausreisepflicht des Ausländers voraus. Diese ist hier – nach Aufhebung der Ausweisungsverfügung – nicht gegeben. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger unterfällt bis zu der Neubescheidung seines Antrages (siehe hierzu zu B.) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 AufenthG, die jedenfalls insoweit ein Aufenthaltsrecht gewährt. Vgl. Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AufenthG § 50. Alternativ verfügt er angesichts seines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens über eine Aufenthaltsgestattung, die ebenfalls ein Aufenthaltsrecht begründet. Eine Abschiebungsandrohung kann auch nicht auf § 7 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU analog – unabhängig von seiner Anwendbarkeit – gestützt werden. Denn auch dieser setzt die – hier nicht vorliegende – Feststellung voraus, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Vgl. Kurzidem in: BeckOK AuslR, 21. Edition 1. Februar 2018, FreizügG/EU § 7 Rn. 3. III. Ebenso unterliegt die Befristung der Beklagten unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides der Aufhebung, da diese unabhängig davon, ob zu dieser § 11 Abs. 1 AufenthG oder § 7 Abs. 2 S. 1, 5 FreizügG/EU ermächtigt, die – hier aufgehobene – Grundverfügung voraussetzt. Insofern bedarf es auch keiner Entscheidung über den Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Denn dieser wurde konkludent unter der hier nicht eingetretenen Bedingung gestellt, dass dem Hauptantrag zu 1. auf Aufhebung der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht entsprochen wird. B. Die zulässige Verpflichtungsklage gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Beklagte ist lediglich dazu verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Rechtskraft des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 3 Js GStA 175/18 (Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf) neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (analog)). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Der Kläger hat einen Asylantrag gestellt, vor dessen bestandskräftigem Abschluss ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs. Dabei muss es sich um einen strikten Rechtsanspruch handeln, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das bedeutet, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Hierfür genügt weder eine Soll- noch eine Ermessensvorschrift, selbst wenn im Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt oder das Ermessen "auf Null" reduziert ist. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 – Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 16 Rn. 19, zu § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG und vom 17. Dezember 2015 – 1 C 31.14 – BVerwGE 153, 353 Rn. 20 ff. zu § 10 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher strikter Rechtsanspruch liegt hier nicht vor. Nach § 79 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen. Dies zugrunde gelegt ist die Beklagte bis zur Rechtskraft des Strafverfahrens des Klägers mit dem Aktenzeichen 3 Js GStA 175/18 der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gehindert, über den Antrag zu entscheiden. Soweit § 79 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG eine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann, stellt der Gesetzgeber die Entscheidung darüber ausweislich des Wortlautes in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde, was wiederum keinen nach dem vorgenannten Maßstab strikten Rechtsanspruch zur Folge hat. C. Der Hilfsantrag auf Erteilung einer unionsrechtlichen Aufenthaltserlaubnis ist zulässig aber unbegründet. Er ist zulässig. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer unionsrechtlichen Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, den der Kläger noch in das Gerichtsverfahren einbeziehen durfte. Denn bei diesem handelt es sich um eine privilegierte Klageerweiterung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung. Danach ist eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes nicht als Änderung der Klage anzusehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn mit der Berufung auf ein von seinen Kindern abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht stützt sich der Kläger der Sache nach auf keinen anderen Lebenssachverhalt als mit seinem bisherigen Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht zum Zusammenleben mit seinen Kindern. In beiden Fällen geht es darum, ob der Kläger wegen seiner hier lebenden Kinder einen Anspruch auf Aufenthaltslegalisierung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, juris Rn. 33. Jedoch ist dieser Antrag unbegründet. Zwar ist ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis im Fall des Klägers durchaus in Betracht zu ziehen, wie bereits den obigen Ausführungen entnommen werden kann. Jedoch liegen die oben genannten Voraussetzungen ein solches Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV mit der Aufhebung der angegriffenen Ausweisungsverfügung nicht (mehr) vor. Die Kinder des Klägers müssen sich derzeit nicht gezwungen sehen, mit ihrem Vater das Unionsgebiet zu verlassen. Der Kläger muss zurzeit nicht das Unionsgebiet verlassen. Er verfügt – jedenfalls solange das Asylverfahren und das strafrechtliche Ermittlungsverlaufen noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig abgeschlossen sind – über eine Aufenthaltsgestattung beziehungsweise Fiktionsbescheinigung. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO entsprechend dem jeweiligen Unterliegen und Obsiegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) jeweils für die Klage, soweit sie einerseits gegen die Ausweisung und andererseits gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht sowie nach Unionsrecht gerichtet ist. Die Entscheidungen zur Abschiebungsandrohung, zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wirken sich daneben als Annexentscheidungen nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.