Urteil
24 K 9822/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0213.24K9822.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte. Sie war vom 15. Oktober 2007 bis zum 1. Januar 2016 in E. unter der Wohnanschrift C1.-------straße 00, 00000 E., mit Nebenwohnsitz gemeldet. Unter dem 15. September 2016 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten auf, eine Steuererklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 22. September 2016 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals bei der Beklagten und teilte mit, er vertrete die Interessen Klägerin, welche sich für längere Zeit im Ausland aufhalte und deshalb ihre Post nicht unmittelbar empfange. Er habe die Nachricht erhalten, dass eine Zustellung an die Anschrift der Klägerin in E. erfolgt sei und bitte um Übermittlung einer Ablichtung. Vorsorglich und im Namen der Klägerin lege er gegen jedweden möglichen belastenden Verwaltungsakt fristwahrend das vorgegebene Rechtsmittel ein. Am 4. Oktober 2016 meldete sich der Prozessbevollmächtigte telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass er die Klägerin als Scheidungsanwalt vertrete. Ihm liege eine Bescheinigung des Ehemannes vor, dass die Klägerin seit 2007 ausgezogen sei und die Eheleute seitdem getrennt lebten. Die Klägerin arbeite derzeit in Griechenland und sei ab November wieder in Deutschland. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilte der Prozessbevollmächtigte sodann mit, er habe die Angelegenheit mit der Klägerin nunmehr erstmals besprechen können. Die Wohnung in E. sei zwar als Zweitwohnung genutzt worden sei, allerdings nur berufsbedingt. Eine dauerhafte Trennung der Eheleute sei erst Ende Dezember 2014 erfolgt. Im weiteren Verlauf gab der Prozessbevollmächtigte unter dem 23. November 2016 eine Steuererklärung ab, die von ihm persönlich ausgefüllt und im Auftrag der Klägerin unterzeichnet war. Unter der Überschrift „Bekanntgabeanschrift“ war angegeben: „RA I. “. Nachdem die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch am 24. November 2016 mitgeteilt hatte, dass vorsorglich ein zweiten Steuerbescheid für 2009 erfolgen werde, legte dieser den Mietvertrag der Klägerin über die veranlagte Wohnung vor. Am 24. November 2016 erließ die Beklagte den streitbefangenen Zweitwohnungssteuerbescheid, mit dem sie die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 zur Zweitwohnungssteuer i.H.v. 420, 00 Euro veranlagte. Dieser Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. November 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017, bei der Beklagten eingegangen am 9. Februar 2017, teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, inzwischen liege eine Vertretungsvollmacht vor, welche ihn legitimiere, Zustellungen für die Klägerin anzunehmen. Diese sei inzwischen kurzfristig wieder in Deutschland gewesen und habe ihn zu Recht darauf hingewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Steuerbescheides keine Zustellungsvollmacht besessen habe. Zugleich legte er eine Prozessvollmacht mit Datum 22. Januar 2017 vor, erhob Widerspruch gegen den streitbefangenen Bescheid und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hilfsweise stellte er einen „Überprüfungsantrag“. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unzulässig, da die Widerspruchsfrist versäumt worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht ersichtlich. Dennoch sei die Sach- und Rechtslage nochmals geprüft worden. Der Bescheid sei rechtmäßig. Soweit die Klägerin vortrage, die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten sei mangels Zustellvollmacht nicht wirksam erfolgt, werde darauf verwiesen, dass dieser im Auftrag der Klägerin eine Zweitwohnungssteuererklärung abgegeben habe. Dementsprechend sei der Bescheid an den Prozessbevollmächtigten zugestellt worden, der den Rechtsschein gesetzt habe, dass er bevollmächtigt sei, den Steuerbescheid entgegen zu nehmen. Behörden könnten den Nachweis der Vollmacht verlangen, müssten dies aber nicht. Ein Nachweis dürfe nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes bestünden. Ansonsten könne eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet werden. Die Klägerin hat am 3. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dem streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten komme kein Bestandsschutz zu. Die Klägerin habe neben ihrem Widerspruch auch einen Überprüfungsantrag gestellt. Zudem habe sich die Beklagte erneut mit der Sach- und Rechtslage befasst, so dass der Bescheid, welcher materiell rechtswidrig sei, justiziabel bleiben müsse. Die Klägerin beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 70 VwGO Widerspruch eingelegt habe. Gründe, welche geeignet seien, der Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine Klage unzulässig, wenn die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eingehalten wurde, denn die fristgemäße Einlegung des Widerspruchs stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage dar, vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1988- 8 C 38.86 -, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. September 1994 - 22 A 2426/94 -, juris, Rn. 5. So liegt der Fall hier. Mit der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheides an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. November 2016 begann die einmonatige Widerspruchfrist, welche am Mittwoch, dem 28. Dezember 2016, ablief (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Der Widerspruch gegen diesen Bescheid ging bei der Beklagten jedoch erst am 9. Februar 2017 und damit verspätet ein. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass der Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt nicht bevollmächtigt gewesen sei, für sie den Steuerbescheid in Empfang zu nehmen. Vielmehr wirkt die Bekanntgabe/Zustellung des Steuerbescheides auch gegen sie. Gemäß § 15 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 17. Dezember 2014 in der hier maßgeblichen Fassung der 6. Änderungssatzung vom 14. Juli 2016 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) finden im vorliegenden Fall die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über die Verwaltungsakte Anwendung. Gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO in der hier maßgeblichen - bis zum 31. Dezember 2016 geltenden - Fassung ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Nach Satz 3 der Vorschrift kann der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Gleiches gilt, wenn der Bescheid zugestellt wird, denn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sowie 7 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der in deren Auftrag die angeforderte Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer abgegeben hat, bevollmächtigt gewesen ist, für diese im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten aufzutreten, hat die Klägerin nicht bestritten. Sie beruft sich lediglich darauf, dass dieser nicht bevollmächtigt gewesen sei, den streitgegenständlichen Steuerbescheid entgegen zu nehmen. Darüber hinaus schließt § 122 Abs. 1 Satz 3 AO auch die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an eine Person ein, welche nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt ist, denn eine Bevollmächtigung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Vielmehr gilt auch derjenige als Bevollmächtigter, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden – hier der Beklagten - wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn der Vertretene das Handeln des angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (Anscheinsvollmacht). Zum anderen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Duldungsvollmacht), vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2/92 -, juris, Rn. 10 f. m.w.N. ; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2012 – 9 A 1656/11 -, juris, Rn. 7 f.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 3. März 2003 – IX B 206/02 -, juris, Rn. 5 ff, und Urteil vom 28. November 2009 – I R 28/08 -, juris, Rn. 25, jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist im Verwaltungsverfahren durchgängig im Namen der Klägerin aufgetreten. Bereits nachdem die Beklagte die Klägerin aufgefordert hatte, eine Steuererklärung abzugeben, teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2016 mit, er „vertrete die Interessen der Frau B. S. “ und bitte um Übermittlung einer Ablichtung des Schreibens vom 15. Juli 2016. Vorsorglich lege er „namens und im Auftrage“ der Klägerin „gegen jedweden möglichen belastenden Verwaltungsakt fristwahrend das vorgegebene Rechtsmittel“ ein. Im weiteren Verlauf nahm er nicht nur persönlich telefonisch Kontakt mit der Beklagten auf, sondern legte auch eine von ihm selbst ausgefüllte und unterschriebene Zweitwohnungssteuererklärung für die Klägerin vor, in welcher er sich selbst als Bekanntgabeadressaten angab. Dass zudem der Klägerin das Auftreten des Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen bekannt war und von dieser geduldet wurde, ergibt sich bereits daraus, dass diese - wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 mitgeteilt hat – die Angelegenheit mit dem Prozessbevollmächtigten besprochen und in diesem Zusammenhang berichtet hat, dass sie die Wohnung in E. bis zu ihrer Trennung von ihrem Ehemann (Ende Dezember 2014) nur aus beruflichen Gründen genutzt habe. Ferner wäre die Vorlage des Mietvertrages über die streitgegenständliche Wohnung ohne Wissen und Wollen der Klägerin nicht denkbar. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den Regelungen des § 60 Abs. 1 -4 VwGO, welche gemäß § 70 Abs. 2 VwGO auch im Falle einer Versäumung der Widerspruchsfrist entsprechend anwendbar sind, kommt – wie die Beklagte in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt hat – nicht in Betracht. Gründe, welche die Klägerin gehindert hätten, fristgerecht Widerspruch einzulegen hat diese weder vorgetragen, noch sind solche erkennbar. Ebenso wenig ergibt sich die Zulässigkeit der Klage daraus, dass die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2017 eine Sachentscheidung getroffen hätte. Da die Einhaltung der Widerspruchsfrist keine von den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung ist, darf die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen; eine sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 – 6 C 24/87 – juris, Rn. 9, m.w.N. Erforderlich ist, dass die Behörde unter Außerachtlassung der versäumten Frist vorbehaltlos und nicht nur hilfsweise auf die materielle Rechtslage eingeht, vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2011- 2 A 148/09 -, juris, Rn. 17; Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 - W 2 E 15.334 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; VG Saarland, Beschluss vom 13. März 2007 - 2 L 343/07 -, juris, Rn. 4. Eine solche Sachentscheidung hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht getroffen. Zwar hat sie den Widerspruch in dem Tenor des Bescheides vom 30. Mai 2017 nicht als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Widerspruches hat sie jedoch ausdrücklich mit dessen Unzulässigkeit wegen Versäumens der Widerspruchfrist begründet. Soweit in dem Bescheid darüber hinaus ausgeführt wird, dass die Sach- und Rechtslage dennoch überprüft worden sei mit dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Zweitwohnungssteuerbescheid rechtmäßig sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn insoweit handelt es sich lediglich um zusätzliche materielle Hinweise, welche die in erster Linie auf die Unzulässigkeit des Widerspruches gestützte Widerspruchsentscheidung nicht zu einer Sachentscheidung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 420,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.