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Urteil

1 K 1981/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0213.1K1981.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Adresse „H1. 0, 00000 C. H2. “. Zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist Herr N. E. , Q. N1. 0, 00000 C. H2. . Der Kläger teilte der Bezirksregierung L. unter dem 12. April 2017 mit, dass es erhebliche Verstimmungen zwischen ihm und Herrn E. gebe. Der Kläger habe Rechnungen moniert, da identische Tätigkeiten unterschiedlich in Rechnung gestellt worden seien. Herr E. habe vorab an der Haustür in bar bezahlt werden wollen. Anfang 2017 habe der Kläger dennoch Herrn E. mit den anstehenden Arbeiten beauftragen wollen; daraufhin habe dieser eine Vorabforderung in Höhe von 477,53 Euro gestellt. Der Kläger wählte daraufhin einen Schornsteinfeger aus einem benachbarten Bezirk. Dieser sei auch bereit, die hoheitlichen Tätigkeiten zu übernehmen. Hierfür benötige er die Genehmigung der Bezirksregierung L. , um die er bitte. Die daraufhin um Stellungnahme gebetene Schornsteinfeger-Innung L. stimmte einem Wechsel der Zuständigkeit nicht zu. Auch der S. -C1. Kreis sah in den klägerischen Schilderungen keinen Grund für die Durchbrechung der Einheit des Kehrbezirks. Herr E. führte in seiner Stellungnahme aus, er sehe keinen Anlass für einen Wechsel der Zuständigkeiten für die „amtlichen“ Aufgaben. Das Vorbringen des Klägers beziehe sich allein auf die „freien“ Tätigkeiten. Daraufhin lehnte der Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 12. Oktober 2017, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, den Antrag auf Zuweisung eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ab. Zur Begründung führte sie aus, das klägerische Vorbringen sei nicht geeignet, Herrn E1. schwerwiegende berufspflichtverletzende Versäumnisse oder eine offensichtliche Rechtsunkundigkeit vorzuwerfen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. November 2017 vertiefte der Kläger sein Ansinnen und bat um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Im Rahmen einer weiteren Stellungnahem vom 2. Januar 2018 erklärte Herr E1. , er habe mit dem Kläger für den 2. Dezember 2015 einen Termin mit direkter Zusicherung der Barzahlung vereinbart. Da der Kläger vor Ort aus steuerlichen Gründen auf eine Überweisung bestand, habe er die Arbeiten durchgeführt und anschließend Rechnungen gestellt. Der Kläger sei bei den Arbeiten anwesend gewesen, ohne dass es vor Ort zu Beanstandungen gekommen sei. Den jeweiligen Rechnungen hätten die Messbescheinigungen beigelegen. Hinsichtlich der Beitreibung der Rechnungskosten habe er in damaliger Unkenntnis Vollstreckungsankündigungen versandt. Zukünftig werde er für den Kläger lediglich noch hoheitliche Aufgaben durchführen. Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 lehnte der Bezirksregierung Köln erneut den Antrag auf einen Zuständigkeitswechsel ab. Zur Begründung führte sie aus, es beständen zwar möglicherweise Störungen im persönlichen Miteinander zwischen dem Kläger und Herrn E1. . Hierin liege allerdings kein schwerwiegender Grund für einen Wechsel. Der Kläger hat am 9. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, die Schilderungen des Herrn E1. zu den Vorkommnissen im Dezember 2015 seien falsch. Weder habe es eine telefonische Terminabsprache gegeben noch hätten den Rechnungen die Messbescheinigungen beigelegen. Das gesamte Auftreten könne nur als unseriös und rechtswidrig bezeichnet werden. Herr E1. komme auch seinen hoheitlichen Pflichten nicht nach. Bis Ende November 2017 hätten erneute Feuerstättenschauen durchgeführt werden müssen. Dies sei erst im März 2018 nach klägerischer Aufforderung erfolgt. Dabei seien erstmals Mängel festgestellt worden, die Herr E1. bereits bei seinem vorherigen Arbeiten hätte feststellen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bezüglich der Hausgrundstücke des Klägers in 51476 Bergisch Gladbach, Am Grenzstein 9 und 11 einen Zuständigkeitswechsel hinsichtlich des derzeit zuständigen Bezirksschornsteinfegers des Herrn N2. E1. , Q1. N3. 0, 00000 C2. H3. durchzuführen, hilfsweise, die Behörde zu verpflichten, gegen den genannten Bezirksschornsteinfeger Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Schornsteinfegerhandwerksgesetz einzuleiten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Überprüfung rein privatrechtlicher Tätigkeiten sei nicht möglich. Die Aufsichtsbehörde könne ausschließlich die hoheitlichen Tätigkeiten des Herrn E1. berücksichtigen. Von einer Unzuverlässigkeit des Herrn E1. könne nicht ausgegangen werden. Dies gelte auch in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausstehenden Feuerstättenschauen. Diese dürfen frühestens nach drei Jahren und sollen spätestens nach fünf Jahren nach der letzten Schau erfolgen. Dieser Zeitrahmen sei nicht verletzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat sowohl in Bezug auf den Hauptantrag als auch hinsichtlich des Hilfsantrags keinen Erfolg. Der im Wege einer Verpflichtungsklage statthaft erhobene Hauptantrag ist unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt ist. Die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Damit ist klagebefugt, wer ein subjektives Recht auf Erlass des Verwaltungsakts haben kann. Die Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage fehlt jedoch, wenn offensichtlich und eindeutig kein Rechtssatz besteht, der die Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Rechtskreis der Berechtigten einbezieht. Darin liegt die „Filterfunktion“ des § 42 Abs. 2 VwGO bei Verpflichtungsklagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 14 ZB 15.2633 –, Rn. 6, juris. Da der Kläger zudem unter den hier vorliegenden Umständen nicht einmal Adressat des von ihm erstrebten Verwaltungsakts (Bestimmung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers) ist, ist seine Klagebefugnis davon abhängig, dass er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm (zumindest auch) ihn als Dritten schützt. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 –4 C 28.91 –, juris, und vom 10. Oktober 2002 –6 C 8.01 –, juris. Gemessen daran ist der Kläger nicht klagebefugt, da es für sein Begehren, für seine beiden Liegenschaften einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugewiesen zu bekommen, keine denkbare – geschweige denn drittschützende – Rechtsgrundlage gibt. Das SchfHwG sieht weder eine Anspruchsnorm vor, wonach ein Betroffener die Zuweisung eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begehren kann. Noch besteht eine entsprechende Befugnis für die Beklagte. Die Regelungen des SchfHwG beruhen auf dem Grundsatz der Einheit des Kehrbezirks. So ist gemäß § 8 SchfHwG bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. Die Bezirke werden gemäß § 7 SchfHwG durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit eingerichtet. Das Auswahlverfahren regeln §§ 9, 9a SchfHwG. Die klägerseits begehrte liegenschaftsbezogene Einzelzuweisung, die denknotwendig zuvor eine (teilweise) Aufhebung der Zuständigkeitsbegründung voraussetzt, sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist zwar in § 12 SchfHwG geregelt; diese führt jedoch auch nur zu einer Aufhebung für den gesamten Bezirk. Eine Einzelzuweisung lässt sich auch nicht aus den aufsichtsrechtlichen Befugnissen – abgesehen davon, dass diese keinen drittschützenden Charakter zugunsten des Klägers aufweisen – herleiten. Eine derartige Aufsichtsmaßnahme steht der Aufsichtsbehörde nicht zur Verfügung. So kann nach § 21 Abs. 3 SchfHwG die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. § 21 Abs. 3 SchfHwG ist damit zwar nicht abschließend („insbesondere“), soll jedoch ersichtlich keine Aufsichtsmaßnahmen ermöglichen, die der Grundstruktur des Gesetzes zuwiderlaufen. Die (teilweise) Aufhebung des Kehrbezirks als Aufsichtsmaßnahme stände aber in offenem Widerspruch zu den Regelungen der §§ 7 ff. SchfHwG. Sollte selbst das Warnungsgeld nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben und Pflichten sicherzustellen, ist vielmehr von der Unzuverlässigkeit des Schornsteinfegers auszugehen. Dies führt nach § 12 Abs. 1 Ziffer 2 SchfHwG jedoch zur Aufhebung der Bestellung für den gesamten Bezirk. Auch der im Wege einer Verpflichtungsklage statthaft erhobene Hilfsantrag ist unzulässig, da der Kläger auch insoweit nicht klagebefugt ist. Es gibt keinen individuell durchsetzbaren Anspruch eines Betroffenen auf Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. § 21 SchfHwG, der entsprechende Maßnahmen ermöglicht, ist nicht drittschützend, sondern soll das allein öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Ablauf der hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten absichern. Im Übrigen ist der Hilfsantrag auch unzulässig, weil der Kläger versäumt hat, im Verwaltungsverfahren den Erlass derjenigen Regelungen zu beantragen, die im gerichtlichen Verfahren Gegenstand seines Verpflichtungsantrags sind. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 – 5 C 11.94 –, juris, vom 30. August 1973 – 2 C 10.73 –, vom 14. Dezember 1978 – 5 C 1.78 –, juris, und vom 24. Februar 1982 – 6 C 8.77 –, juris. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 –, juris Rn. 22 – 23. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren allein eine liegenschaftsbezogene Einzelzuweisung beantragt. Aufsichtsmaßnahmen (insbesondere Verweise, Warnungsgelder) waren nicht Gegenstand seines Antrags. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.