Urteil
21 K 10043/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0211.21K10043.16A.00
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Leitsätze
Asylantrag i.S.v. § 26 Abs. 2 AsylG ist nicht der Antrag i.S.v. § 13 AsylG (Asylgesuch).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylantrag i.S.v. § 26 Abs. 2 AsylG ist nicht der Antrag i.S.v. § 13 AsylG (Asylgesuch). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die am 00. 00. 1998 geborene Klägerin verließ eigenen Angaben zufolge im August 2015 ihr Heimatland und reiste gemeinsam mit ihren Eltern, Herrn N. und Frau T. H. (BAMF-Gz.: 0000000-000), sowie weiteren Familienangehörigen am 14. September 2015 in das Bundesgebiet ein. Mit einem auf § 50 AsylG gestützten Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 2. November 2015 wurde sie der Gemeinde P. im Rheinisch-Bergischen Kreis zugewiesen. Dieser stellte der Klägerin am 21. April 2016 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BÜMA) aus. Am 13. Mai 2016 wurde die Klägerin bei der Rechtsantragsstelle des hiesigen Gerichts mit dem Ziel vorstellig, eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung über ihren, der Klägerin, Asylantrag zu erreichen. Bei einem Termin zur persönlichen Vorsprache am 14. September 2016 stellte die Klägerin beim Bundesamt einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 28. Oktober 2016 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte ihren Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Mit Bescheid vom 12. Februar 2018 erkannte die Beklagte in Umsetzung eines entsprechenden Urteils der 20. Kammer des hiesigen Gerichts (20 K 8795/16) den Eltern der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu. Bereits am 9. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie zum einen unter Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte im Wesentlichen vor, syrischen Staatsangehörigen drohe im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund einer illegalen Ausreise, eines Aufenthalts im westlichen Ausland und der Stellung eines Asylantrags mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen einer vom Regime zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Zum anderen ist sie der Auffassung, die Flüchtlingseigenschaft sei ihr als seinerzeit minderjährigem Kind anerkannter Flüchtlinge aufgrund der Regelung zum internationalen Schutz für Familienangehörige (§ 26 AsylG) zuzuerkennen. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat am 11. Februar 2019 mündlich zur Sache verhandelt und die Sache sodann vertagt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs betreffend die Klägerin, die ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge zu den bereits erwähnten Verfahren der Eltern der Klägerin und ihrer weiteren Familienangehörigen (C. H1. , Az. 20 K 11259/16 (BAMF-Gz. 0000000-000); H2. H. , Az. 20 K 1929/17 (BAMF-Gz. 0000000-000) und O. H. , Az. 20 K 4423/17 (BAMF-Gz. 0000000-000)) sowie die die Klägerin betreffende Ausländerakte des Rheinisch-Bergischen Kreises. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die allein angegriffene Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts, mit der der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG (dazu I) noch auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 und 5 AsylG (dazu II) zu. I. Auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 und 4 AsylG hat die Klage keinen Erfolg. 1. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“). Dies wird in § 3a Abs. 3 AsylG dahingehend klargestellt, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13. Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. näher etwa Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Rn. 37, m. w. N., und Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht der Klägerin, die nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Bei der geforderten zusammenfassenden Bewertung besitzen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände kein größeres Gewicht und überwiegen nicht gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen. Bei der insofern anzustellenden Prognose ist davon auszugehen, dass (legal) nach Syrien einreisende Personen beim Grenzübertritt – sei es am Flughafen, sei es an einer anderen offiziellen Kontrollstelle – einer strengen Überprüfung unterzogen würden. Dies war schon seit jeher gängige Praxis der syrischen Sicherheitskräfte und es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Praxis etwas geändert hätte. Vgl. bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), S. 19; ferner UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Klägerin aufgrund der im Zuge einer solchen Überprüfung von den syrischen Sicherheitskräften gewonnenen Erkenntnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte. Es gibt keine hinreichend belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass syrische Staatsangehörige bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien wegen einer illegalen Ausreise, eines längeren Aufenthalts im (westlichen) Ausland oder der Stellung eines Asylantrags Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wären. Einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen dieser Gründe im Ergebnis verneinend auch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 28 ff., und jüngst etwa Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 31; Schl.-H. OVG, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12/17 –, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – , juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 -, juris, Rn. 52 ff. Eine gegenteilige Annahme lässt sich namentlich nicht auf die allgemeine Situation in Syrien stützen. Zwar setzt das Regime alles daran, seine Macht zu erhalten, und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei nimmt es eine Vielzahl von Verhafteten, Gefolterten und Toten in Kauf. Jedoch ist allgemein bekannt, dass seit dem Beginn des Bürgerkriegs rund fünf Millionen Syrer ins Ausland geflohenen sind. Es ist davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Mehrzahl vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen der Gefahr politischer Verfolgung. Dies zeigen u.a. die in verschiedenen Berichten angesprochenen beträchtlichen Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die – endgültig oder auch nur vorübergehend – nach Syrien zurückgekehrt sind. Angesichts dessen kann allein aufgrund des allgemeinen Verhaltens des Regimes nicht von einer bei jedem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Januar 2018 – 21 K 272/17.A –, frei abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter nrwe.de, Rn. 33 ff., m. w. N. Auch aus der Auskunftslage ergibt sich nicht, dass Rückkehrer ohne gefahrerhöhende Umstände im Einzelfall allein wegen einer illegalen Ausreise, einer Asylantragstellung und eines Auslandaufenthalts Verfolgung drohte. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts sind Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht werden, keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierenden Übergriffen bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien ausgesetzt. Dem Auswärtigen Amt sind vielmehr Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Siehe z.B. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016 im Verfahren 3 LB 17/16, und Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 5. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien hebt hervor, grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime nicht jede Flucht aus Syrien als Akt der Gegnerschaft zum Regime verstehe. In der Lesart des syrischen Regimes handele es sich um eine Auseinandersetzung zwischen der syrischen Bevölkerung und vornehmlich ausländischen Terroristen, die vom Regime bekämpft würden. Die Flucht von Millionen syrischer Bürgerinnen und Bürger werde dementsprechend nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem durch Terroristen ausgelösten Krieg. Vor diesem Hintergrund werde ein längerer Auslandsaufenthalt nicht als politische Kritik gewertet. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017, S. 1 f. Auch im Übrigen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Personen wie die Klägerin wegen einer illegalen Ausreise, eines längeren Auslandsaufenthalts oder der Stellung eines Asylantrags mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen hätten. Insofern wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen auf die Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Siehe VG Köln, Urteil vom 10. Januar 2018 – 21 K 272/17.A –, juris, Rn. 27 ff., m. w. N., und OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 29 ff. Die Klägerin hat nichts aufgezeigt, was Anlass zu einer im Ergebnis abweichenden Bewertung gäbe. II. Auch auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 und 5 AsylG hat die Klage keinen Erfolg. Gemäß § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist diese Vorschrift auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. Ausgehend von diesen Vorschriften kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht von ihren Eltern ableiten. Dies gilt zwar nicht bereits deshalb, weil diesen erst mit Bescheid vom 12. Februar 2018 und damit geraume Zeit, nachdem die Klägerin ihren (förmlichen) Asylantrag beim Bundesamt gestellt hat, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Denn die Voraussetzung, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen (stammberechtigten) Elternteil unanfechtbar ist, muss nicht bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung vorliegen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 –, juris, Rn. 6 ff. Der Anspruch scheitert aber daran, dass die am 1. Januar 2016 volljährig gewordene Klägerin zu dem nach § 26 Abs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung nicht mehr minderjährig war. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den am 14. September 2016 von der Klägerin beim Bundesamt gestellten förmlichen Asylantrag. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, wenn eine Asylantragstellung im Sinne von § 26 Abs. 2 AsylG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-VO) – EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 –, juris – bereits vorliegen sollte, wenn der mit der Durchführung des Asylverfahrens betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, dass von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Staatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen zugegangen sind. So VG Stuttgart, Urteil vom 22. September 2017 – A 1 K 7628/16 –, juris, Rn. 58. Denn ein entsprechendes Schriftstück oder auch nur die darin enthaltenen wichtigsten Informationen sind dem Bundesamt im Fall der Klägerin nicht zugegangen, bevor diese volljährig wurde. Namentlich datiert die für sie ausgestellte BÜMA auf den 21. April 2016. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesamt als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Behörde vor dem 1. Januar 2016 von dem Schutzgesuch der Klägerin erfahren hätte, lässt sich weder dem diese betreffenden Verwaltungsvorgang noch der Ausländerakte oder einer der beigezogenen Akten betreffend ihre Familienangehörigen entnehmen. Danach stünde der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nur zu, wenn es sich bei dem nach § 26 Abs. 2 AsylG maßgeblichen Asylantrag um einen solchen im Sinne von § 13 AsylG handelte. Nach § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Der so vom Gesetz definierte Asylantrag wird auch als Asylgesuch bezeichnet. Er ist von dem in § 14 AsylG geregelten Asylantrag im engeren Sinne zu unterscheiden. Macht das Gesetz von dem Begriff Asylantrag Gebrauch, ist daher zu ermitteln, ob es auf das Asylgesuch oder den förmlichen Asylantrag abstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 1 B 219/97 –, juris, Rn. 3 f.; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 13 AsylG, Rn. 1. Die Klägerin hat ein Asylgesuch im dargelegten Sinne noch während der Zeit ihrer Minderjährigkeit gestellt. Dies lässt sich daraus schließen, dass bereits am 2. November 2015 auf der Grundlage von § 50 AsylG eine Zuweisungsentscheidung an sie ergangen ist. Das verhilft ihrer Klage jedoch nicht zum Erfolg. Denn Asylantrag im Sinne von § 26 Abs. 2 AsylG ist nicht jener im Sinne von § 13 AsylG; auf das Asylgesuch kommt es für die Gewährung von Asyl oder internationalem Schutz in diesem Zusammenhang nicht an. Anders Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 13 AsylG, Rn. 3; unklar Bodenbender, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, § 26, Rn. 55 (Stand: 1. März 2019); Günther, in: BeckOK AuslR, § 26 AsylG, Rn. 15. Dies ergibt sich durch Auslegung von § 26 Abs. 2 AsylG. Der Wortlaut der Norm ist insofern unergiebig. Die Gesetzessystematik spricht für die Maßgeblichkeit des (förmlichen) Asylantrags i. S. v. § 14 AsylG. Denn das Asylgesetz spricht an zahlreichen Stellen davon, dass der Ausländer um Asyl nachsucht. Dort wird mithin die Terminologie des § 13 AsylG verwandt. Dies gilt etwa für § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Satz 1 AsylG. An anderen Stellen wird hingegen der Begriff Asylantrag verwendet und ausdrücklich auf § 14 AsylG Bezug genommen (etwa § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dies spricht dafür, dass außerhalb der §§ 13 und 14 AsylG mit dem Begriff Asylantrag ein solcher im Sinne von § 14 AsylG gemeint ist. Den Gesetzesmaterialien lässt sich demgegenüber nichts für die vorliegende Frage entnehmen. Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 2 AsylG stehen dem eben dargelegten gewichtigen systematischen Befund jedenfalls nicht entgegen. Mit der durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erfolgten Neufassung des Familienasyls für Minderjährige sollte dessen Schutzumfang erweitert werden. Anknüpfungspunkt für die Minderjährigkeit der Kinder ist dementsprechend nicht mehr die Entscheidung über ihren Asylantrag. Vielmehr wurde der Schutz auf den Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung vorverlagert. Damit sollte erreicht werden, dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 –, juris, Rn. 7, unter Bezugnahme auf die Begründung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1992, BT-Drucks. 12/2718, S. 60. Eine längere Verfahrensdauer in diesem Sinne kann nur auftreten, nachdem das Asylverfahren begonnen hat. Den Beginn des Asylverfahrens markiert aber die Antragstellung im Sinne von § 14 AsylG beim Bundesamt, weil allein dieses zur Entscheidung über Asylanträge berufen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Überdies widerspräche es dem Erfordernis der Rechtssicherheit, für die Frage der Minderjährigkeit auf das (unförmliche) Asylgesuch abzustellen, weil das Asylgesetz keinerlei Vorgabe für dessen Dokumentation enthält. Zum Erfordernis der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Stellung von Asylanträgen auch EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 –, juris, Rn. 55 ff. Dem Unionsrecht lässt sich für die hier entscheidungserhebliche Frage nichts entnehmen. Aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie; QRL), dessen Umsetzung § 26 AsylG dient – vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, BT-Drs. 17/13063, S. 21 –, folgt schon keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Asylrecht oder die Flüchtlingseigenschaft auf Familienangehörige von Asylberechtigten oder Flüchtlingen zu erstrecken, die selber die Voraussetzungen für diesen Schutz nicht erfüllen. Vielmehr regelt Art. 23 QRL lediglich, dass begünstigte Familienangehörige bestimmte (aufenthaltsrechtliche) Vorteile genießen, wie z.B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und den Zugang zu Beschäftigung oder Bildung. Ein Mitgliedsstaat ist nicht verpflichtet, sondern ihm ist allenfalls gestattet, nach nationalem Recht die Erstreckung dieses Schutzes auf Familienangehörige vorzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-652/16 –, juris, Rn. 68; VG Köln, Urteil vom 15. Januar 2019 – 14 K 9313/16.A –, juris, Rn. 82 f. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Anspruch auf Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft an einen Familienangehörigen bereits dann einzuräumen, wenn dieser zum Zeitpunkt der Stellung eines Asylgesuchs i. S. v. § 13 AsylG (noch) minderjährig war, lässt sich der Vorschrift demgemäß erst recht nicht entnehmen. Ungeachtet dessen verhält sich weder Art. 23 QRL noch die hier einschlägige Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 2 QRL zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die in Art. 23 QRL genannten Leistungen vorliegen müssen. So im Hinblick auf § 26 Abs. 3 AsylG auch VG Köln, Urteil vom 15. Januar 2019 – 14 K 9313/16.A –, juris, Rn. 70 ff. Im Übrigen sieht Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie; VerfRL) ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit den in § 14 AsylG normierten Anforderungen an die Stellung eines Asylantrags Gebrauch gemacht. Soweit schließlich nach Art. 6 Abs. 4 VerfRL unbeschadet der Regelung in Art. 6 Abs. 3 VerfRL ein Antrag auf internationalen Schutz als förmlich gestellt gilt, sobald den zuständigen Behörden ein vom Antragsteller vorgelegtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, zugegangen ist, hilft auch das im vorliegenden Fall nicht weiter. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 VerfRL ist weitgehend identisch mit jenem des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das zu dieser Vorschrift ergangene und bereits angeführte Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – lässt sich demnach auch zur Auslegung des Art. 6 Abs. 4 VerfRL heranziehen. Eine solche Auslegung führt indes, wie bereits dargelegt, nicht zu der Annahme, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.