Beschluss
23 L 2474/18
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Entlassungsverfügung eines Soldaten auf Zeit wird nur angeordnet, wenn das private Interesse an Aussetzung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt oder die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
• Die Entlassung wegen mangelnder Eignung nach § 55 Abs. 4 SG ist zulässig, wenn erhebliche Leistungsdefizite vorliegen und die Dienststelle innerhalb ihres Beurteilungsspielraums geblieben ist.
• Fehlende Eignung kann sich aus endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung oder aus nicht rechtzeitiger Erbringung vorgeschriebener Leistungen ergeben; hierfür bedarf es keiner schuldhaften Pflichtverletzung.
Entscheidungsgründe
Entlassung wegen mangelnder Eignung nach §55 Abs.4 SG; Aussetzungsinteresse unterliegt Vollzugsinteresse • Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Entlassungsverfügung eines Soldaten auf Zeit wird nur angeordnet, wenn das private Interesse an Aussetzung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt oder die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. • Die Entlassung wegen mangelnder Eignung nach § 55 Abs. 4 SG ist zulässig, wenn erhebliche Leistungsdefizite vorliegen und die Dienststelle innerhalb ihres Beurteilungsspielraums geblieben ist. • Fehlende Eignung kann sich aus endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung oder aus nicht rechtzeitiger Erbringung vorgeschriebener Leistungen ergeben; hierfür bedarf es keiner schuldhaften Pflichtverletzung. Die Antragstellerin, Soldatin auf Zeit und Zahnmedizinstudierende, wurde durch Verfügung vom 30.04.2018 wegen mangelnder Eignung entlassen. Sie hatte wiederholt Zusatzsemester erhalten, befand sich im zehnten Studien-, aber erst im fünften Fachsemester und hatte die zahnärztliche Vorprüfung nicht abgelegt; es fehlten mehrere Leistungsnachweise und einzelne Prüfungen wurden mehrfach nicht bestanden. Die Antragsgegnerin berief sich auf erhebliche und teils anhaltende Leistungsdefizite und veranlasste die Entlassung nach § 55 Abs.4 SG. Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Das Verwaltungsgericht prüft summarisch, ob das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt oder die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. • Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 55 Abs.4 SG i.V.m. § 23 WBO sowie die Vorschriften über vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 VwGO). • Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Güterabwägung vorzunehmen; sie fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, wenn die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Die formellen Voraussetzungen der Entlassung sind erfüllt: Anhörung und Belehrungen sowie Fristvorgaben wurden eingehalten. • Zur materiellen Begründung: Die Antragsgegnerin hat einen zutreffenden Sachverhalt festgestellt. Die Antragstellerin befand sich zeitlich hinter dem erforderlichen Studienfortschritt, es fehlen Prüfungsleistungen, einzelne Prüfungen wurden mehrfach nicht bestanden und Leistungserbringung erfolgte mit erheblichen Verzögerungen. • Gerichtliche Kontrolle der Eignungsfeststellung ist eingeschränkt; entscheidend ist, ob die Dienststelle den Beurteilungsspielraum überschritten oder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Dies ist hier nicht der Fall. • Die Bewilligung von insgesamt fünf Zusatzsemestern zeigt, dass die Dienststelle der Antragstellerin entgegenkam; dennoch sind die persistenten Leistungsdefizite nicht ausreichend beseitigt worden und die Wahrscheinlichkeit weiterer Verzögerungen bleibt bestehen. • Gesundheitliche Beeinträchtigungen begründen keinen allgemeinen Schutz gegen die Entlassung, zumal die Antragstellerin bei Gesundheitsproblemen eine Beurlaubung hätte beantragen müssen; mangelnde Eignung setzt keine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. • Somit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse; es liegt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vor, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist nicht anzuordnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hält die Entlassung nach § 55 Abs.4 SG für materiell und formell gerechtfertigt, weil erhebliche und andauernde Leistungsdefizite vorliegen, der festgestellte Sachverhalt zutreffend und die Beurteilung der zuständigen Dienststelle innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bleibt. Ein besonderes schutzwürdiges Aussetzungsinteresse der Antragstellerin steht dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug nicht entgegen. Die Entscheidung ist daher voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren tragfähig.