Urteil
8 K 2773/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0124.8K2773.16.00
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Tenor
Die von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00. März 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00. März 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung E. Str. 00 (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000). Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks E. Str. 00 (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000/0, 0000/0 sowie Flur 00, Flurstück 0000/000). Das im Hinterhof des klägerischen Gründstücks liegende Grundstück der Beigeladenen verfügt über keinen unmittelbaren Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche. Es grenzt u. a. an das Grundstück der Klägerin an, das unmittelbaren Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche hat. Für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beigeladenen ist im Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht zu Lasten des klägerischen Grundstücks eingetragen. Die zugehörige Bewilligung aus dem Jahr 1954 lautet: „Die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke haben das Recht die dienenden Grundstücke als Zugang und Zufahrtweg zu den herrschenden Grundstücken zu benutzen, zu begehen und zu befahren.“ Die Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen erfolgt durch Öffnen eines Tores in der Häuserzeile auf dem Grundstück der Klägerin, durch das zu reinen Wohnzwecken genutzte Haus, unter der Wohnung im ersten Obergeschoss hindurch, über eine betonierte Hinterhoffläche. Eine Durchfahrt mit PKW und Lieferwagen ist möglich; eine Zufahrt mit größeren LKW nicht. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich eine Halle. Diese wurde bei Parzellierung der bis dahin zusammengehörenden Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen im Jahr 1954 durch einen metallverarbeitenden Gewerbebetrieb genutzt, von 1984 bis 2012 als Druckerei und steht seitdem im Wesentlichen leer. Am 22. Dezember 2015 beantragte die Beigeladene, ihr befristet für maximal fünf Jahre eine Baugenehmigung für die vorübergehende Nutzungsänderung einer Druckerei in einen Beherbergungsbetrieb mit mehr als 30 Betten für eine Flüchtlingsunterkunft (38 Personen) mit baulichen Änderungen zu erteilen. Unter dem 28. Januar 2016 ist im Verwaltungsvorgang vermerkt, dass aufgrund der befristeten Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft die bestehende Grunddienstbarkeit als Erschließung akzeptiert werden könne. Unter dem 00. März 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Am 8. April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Baugenehmigung verletze sie in ihren Nachbarrechten. Die Erschließung sei rechtlich nicht gesichert. Es gebe allein ein Wegerecht zu Lasten des klägerischen Grundstücks. Die Zustimmung zur Erteilung einer Baulast habe die Klägerin nicht erteilt. Die vorhandene Grunddienstbarkeit reiche nicht aus, weil sie ohne Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde geändert werden könne. Mit dem Inhalt der bestehenden Grunddienstbarkeit habe keine Auseinandersetzung stattgefunden. Sie sei ausschließlich zur Sicherung der tatsächlichen Zuwegung des Grundstücks der Beigeladenen eingetragen worden. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Erteilung einer Baugenehmigung zulässig sein könne, ohne dass eine Baulast eingetragen werde. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung sei auch nachbarschützend, wenn, wie hier, die Erschließung allein durch die Benutzung eines Grundstücks ermöglicht werde, das im Eigentum des klagenden Nachbarn stehe und an dem ein bloß privates dingliches Recht zugunsten des Baugrundstücks und zu Lasten des Nachbarn im Grundbuch eingetragen sei. Die Klägerin müsse es nicht hinnehmen, auch nicht für fünf Jahre, trotz fehlender Baulasteintragung eine Erschließung über das eigene Grundstück dulden zu müssen. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung vom 11. März 2016, betreffend das Grundstück E. Str. 00 (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000/0, 0000/0 sowie Flur 00, Flurstück 0000/000), aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Baugenehmigung sei als Notmaßnahme der Beklagten zur Abwendung von Obdachlosigkeit und Unterbringung von schutzbedürftigen Flüchtlingen gerechtfertigt. Die Baugenehmigung sei befristet und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der im Hinterland bestehende Gewerbebetrieb werde seit Jahrzehnten über das vordere Grundstück erschlossen. Durch die neue Nutzung als Flüchtlingsunterkunft werde die Form der Erschließung nicht verändert. Es handele sich um ein Geh- und Fahrrecht, wobei der Fahrverkehr nur durch das Betreuungspersonal erzeugt werde. Mit nennenswertem nächtlichem Fußgängerverkehr oder Besucherverkehr größeren Ausmaßes sei angesichts des Nutzungskonzepts nicht zu rechnen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält die erteilte Baugenehmigung für rechtmäßig. Das Vorhaben beziehe sich ausschließlich auf die Unterbringung von Flüchtlingsfamilien. Kfz-Verkehr sei praktisch ausgeschlossen. Auch sei in den Blick zu nehmen, dass der Weg über das klägerische Grundstück jedenfalls für Fußgänger tatsächlich nicht die einzige Zuwegung darstelle. Die Beigeladene hat von der Klägerin zivilgerichtlich ohne Erfolg die Abgabe einer Baulasterklärung, betreffend eine Nutzung des Grundstücks als Kindertagesstätte, begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakten des Landgerichts Köln (2 O 195/15) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO) ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist hinsichtlich die Klägerin schützender Vorschriften rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Außerdem kann ein Nachbar eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn die Rechtswidrigkeit der Genehmigung sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang dementsprechend grundsätzlich auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführten Bestimmungen beschränkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –, juris, Rn. 8, m. w. N. Für die Entscheidung über die Klage ist in diesen Fällen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 10 A 2167/17 –, juris, Rn. 8. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage Erfolg, weil der Klägerin der geltend gemachte Aufhebungsanspruch in Bezug auf den angefochtenen Verwaltungsakt zusteht. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig (dazu unter 1.). Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung ergibt sich aus einer Verletzung von Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (dazu unter 2.). Die Klägerin wird durch die rechtswidrige Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt (dazu 3.). 1. Die Baugenehmigung ist rechtswidrig. Dem genehmigten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (in der am 11. März 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: „BauO NRW a. F.“) entgegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW a. F. dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichtert ist, dass das Baugrundstück bis zu seiner Benutzung in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Ein evtl. bestehendes Notwegerecht genügt insoweit ebenso wenig wie ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Geh- und Fahrrecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2548/08 –, juris, Rn. 58 f. (für das Notwegerecht) sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. August 2011 – 3 S 1371/10 –, juris, Rn. 20 und Johlen, in: Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz, Wenzel [Hrsg.], BauO NRW, 12. Aufl., 2011, § 4, Rn. 35, m. w. N. (für die Grunddienstbarkeit). Eine Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. von den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW a. F. hat die Beklagte nicht erteilt. Unbeschadet dessen dürfte sich aus den Ausführungen unter 3. ergeben, dass bei sachgerechter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Klägerin eine Abweichung für die hier konkret genehmigte Nutzung erheblichen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt wäre. 2. Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung ergibt sich aus einer Verletzung von Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren. Denn nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW a. F. ist § 4 BauO NRW a. F. auch im hier zur Anwendung gelangten vereinfachten Verfahren zu prüfen. 3. Die Baugenehmigung verstößt gegen die Klägerin schützende Vorschriften. Zwar ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW a. F. grundsätzlich nicht nachbarschützend, weil er die Erschließung allein unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr, insbesondere des Brandschutzes, regelt und in dieser Hinsicht zugunsten der Nutzer des Grundstücks Mindestanforderungen stellt. Auch ein Verstoß gegen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierte Voraussetzung der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks begründet keine Verletzung nachbarschützender Rechte, weil diese Anforderung allein der objektiv-rechtlichen Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2005 – 7 A 3644/04 –, juris, Rn. 68 ff., m. w. N. Eine rechtswidrige Baugenehmigung kann jedoch dann einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn darstellen, wenn sie wegen fehlender Erschließung des Baugrundstücks und der dadurch möglicherweise ausgelösten Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. In diesem Fall steht dem Nachbarn ein direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herzuleitender Abwehranspruch zu. Der Eingriff in das Eigentum liegt allerdings nur dann vor, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aus Gründen ergibt, die sich ihrer Art nach auf die Duldung eines Notwegs auswirken. Solche Gründe können vorliegen, wenn die Baugenehmigung eine Nutzung genehmigt, die mit einem auf eine Zuwegung über ein fremdes Grundstück angewiesenen Zu- und Abfahrtsverkehr verbunden ist. Eine Auswirkung in diesem Sinn liegt indes dann nicht vor, wenn der betroffene Grundstücksnachbar die Zufahrt ohnehin dulden muss oder wenn die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks infolge der Bebauung nur derart unwesentlich ist, dass der Nachbar die damit verbundenen Nachteile entsprechend der Interessenbewertung des § 906 Abs. 1 BGB ohne weiteres hinnehmen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2005 – 7 A 3644/04 –, juris, Rn. 72 ff., m. w. N., u. a. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45.98 –, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 26. März 1976 – IV C 7.74 –, juris, Rn. 25 ff. Ausgehend davon bewirkt die angefochtene Verfügung einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Klägerin. Gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Grundstückseigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels des Fehlens einer ordnungsgemäßen Verbindung seines Grundstücks mit einem öffentlichen Weg die Benutzung ihrer Grundstücke dulden. Die Bestandskraft der Baugenehmigung würde zulasten der Klägerin bewirken, dass bezogen auf § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Ordnungsgemäßheit der Grundstücksnutzung durch die Beigeladene auszugehen wäre. Dies würde – neben dem Zugang zu Fuß oder mit dem Fahrrad – die Zufahrt mit Pkw einschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2548/08 –, juris, Rn. 77 ff., m. w. N. Eine Duldungspflicht der durch die Beigeladenen beantragten Nutzung folgt demgegenüber gegenwärtig nicht aus dem zulasten des Grundstücks der Klägerin eingetragenen Geh- und Fahrrecht. Dieses deckt nicht die durch die angefochtene Baugenehmigung zugelassenen Grundstückszufahrten. Zur Bestimmung des Inhalts- und Umfangs einer Grunddienstbarkeit ist auszugehen vom Wortlaut und Sinn – und zwar so, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt – des Grundbucheintrags, gegebenenfalls einschließlich der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung; Umstände, die außerhalb dieser Urkunde liegen, dürfen herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Der Umfang einer Grunddienstbarkeit liegt hierbei, insbesondere wenn sie zeitlich nicht begrenzt ist, nicht von vornherein für alle Zeiten fest, sondern ist wandelbar: Er kann sich nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ändern, insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen; Voraussetzung für die Umfangserweiterung ist jedoch, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist. Vgl. bereits BGH, Urteil vom 28. November 1975 – V ZR 9/74 –, juris, Rn. 18 und 24, m. w. N. Bei Vereinbarung von Geh- und Fahrrechten können auch die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sowie die durchschnittliche Benutzung als Kriterien herangezogen werden. Vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1992 – V ZR 218/91 –, juris, Rn. 9 ff. Aus dem Wortlaut der Grundbucheintragung einschließlich der zugrundeliegenden Bewilligung ergibt sich vorliegend keine Einschränkung des eingetragenen Geh- und Fahrrechts hinsichtlich Zweck und Umfang von Bebauung bzw. Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen. Die Kammer schließt sich jedoch der Annahme des OLG Köln in dem im Verfahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluss vom 19. Juni 2017 (15 U 37/17) an, dass hier eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das durch die Grunddienstbarkeit abgesicherte Geh- und Fahrrecht (nur) dazu dienen sollte, den Zugang zu einem Gewerbebetrieb sicherzustellen, der bei typisierender Betrachtungsweise zu einer vergleichbaren Beeinträchtigung wie ein handwerklicher Betrieb führt. Denn im Zeitpunkt der Eintragung der Grunddienstbarkeit war das Grundstück der Beigeladenen mit einer Halle bebaut, die im Rahmen eines Handwerksbetriebs genutzt wurde. Hintergrund der dinglichen Absicherung war die Parzellierung der zuvor im ungeteilten Eigentum befindlichen Grundstücke. Aufgrund der bereits erfolgten baulichen Erschließung des später von der Beigeladenen erworbenen Grundstücks sollte durch die Grunddienstbarkeit erkennbar verhindert werden, dass sich ein so genanntes gefangenes Grundstück in einer Hinterliegersituation bildet, das keiner weiteren wirtschaftlich sinnvollen Nutzung mehr hätte zugeführt werden können. Der zeitliche Zusammenhang mit der Parzellierung der ursprünglich ungeteilten Grundstücke, die örtlichen Verhältnisse sowie die fehlende dingliche Absicherung eines Leitungsrechts lassen den Rückschluss zu, dass die Bestellung der Grunddienstbarkeit dabei allein dem Zweck dienen sollte, die vorhandene bauliche Erschließung des Grundstücks und die Nutzbarkeit der Halle für einen Handwerksbetrieb zu sichern und nicht etwa eine bereits in Aussicht genommene davon abweichende Art der Nutzung oder eine weitere Bebauung des Grundstücks zu jedem beliebigen anderen Zweck. Auch wurden die Grundstücke durchgehend bis zum heutigen Zeitpunkt ausschließlich für den Betrieb von Handwerksgewerben genutzt. Die nunmehr genehmigte Nutzung des Grundstücks stellt auch keine entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung sondern bei typisierender Betrachtung hinsichtlich der Auswirkungen um ein „aliud“, um eine wesentlich andere Nutzung. Das von der Beklagten zugelassene Vorhaben der Beigeladenen zielt bereits auf eine andere Nutzungsart. Nach den tatsächlichen, für die Bewertung der Ausnutzung der Grunddienstbarkeit maßgeblichen Umständen, findet nicht mehr eine gewerbliche sondern eine Wohnnutzung statt. Im Vergleich zu einem Handwerksbetrieb steht ein nach Art und Umfang gesteigertes Verkehrsaufkommen zu erwarten. Bei einem handwerklichen Betrieb sind neben einigen Kunden sowie Lieferanten allenfalls einige tägliche Auslieferungsfahrten des Betriebes zu erwarten. Bei der vorgesehenen Nutzung als Flüchtlingsunterkunft für bis zu 38 Personen mag zwar ein nicht wesentlich anderes Kfz-Aufkommen, ausgelöst vor allem durch auf dem Grundstück tätiges Betreuungspersonal, zu erwarten stehen. Demgegenüber ist jedoch schon mit einem erheblich gesteigerten Gebrauch durch Fahrradfahrer zu rechnen, wie bereits aus der Verpflichtung zur Anlage von 15 Fahrradstellplätzen erhellt. Noch deutlicher muss eine wesentlich gesteigerte Nutzung durch Fußgänger angenommen werden. Nicht nur, dass bei 38 Bewohnern (auch ohne Besucher und ohne eine den Nutzerkreis ausdehnende Nutzung des vorgesehenen Sozialraumes) eine im Vergleich zu vereinzelten Kundenbesuchen stark erhöhte Zahl der Begehungen auftreten wird. Hinzu kommt, dass sich diese im Unterschied zur Nutzung durch einen Handwerksbetrieb auf alle Wochentage und alle Tages- und (eingeschränkt aber nicht ausgeschlossen:) Nachtzeiten erstrecken und potentiell informationshaltige Immissionen durch Gespräche etc. mit sich bringen werden. Selbst wenn nicht alle Fußgängerbewegungen über das klägerische Grundstück erfolgen werden, kann jedoch nach der Lage der Örtlichkeit, insbesondere der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr, nicht angenommen werden, dass Fußgänger vorrangig die alternativen Zuwegungen zur Rückseite des Gebäudes nutzen werden. Angesichts dessen fällt nicht ins Gewicht, dass nennenswert andere Verkehrssicherungspflichten sich aus dem abweichenden Nutzungsbild nicht ergeben dürften. Die empfindliche Mehrbeanspruchung des Geh- und Fahrrechts im Fall der Umsetzung der durch die Baugenehmigung zugelassenen Nutzung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die angefochtene Baugenehmigung auf maximal fünf Jahre befristet ist, die qualitativen und quantitativen Abweichungen vom bisherigen Inhalt des Geh- und Fahrrechts also von vornherein nur vorübergehend wären. Denn ein Zeitraum von fünf Jahren ist bezogen auf die Nutzung einer Liegenschaft – zumal bei der hier gegebenen Wohnnutzung – keine vernachlässigbare Größenordnung. Dem Anspruch der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die mit der genehmigten Bebauung und Nutzung einhergehende Inanspruchnahme des auf ihrem Grundstück liegenden Wegs – im Sinne einer Interessenbewertung entsprechend § 906 Abs. 1 BGB – hinnehmen muss, weil sie nur unwesentlich ist. Bei der entsprechend § 906 Abs. 1 BGB zu treffenden Bewertung, ob die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Bebauung wesentlich ist, kommt es maßgeblich auf die Interessen der Klägerin an; die Verhältnisse auf ihrem Grundstück sind zu berücksichtigen. Dabei ist wegen des Bezugs zur Zuwegung insbesondere in den Blick zu nehmen, ob das Nachbargrundstück bereits einen zu eigenen Zwecken genutzten Weg aufweist, wo er liegt, ob er vom Bauherrn unter Lagegesichtspunkten ohne Schwierigkeiten mitgenutzt werden kann und in welchem Umfang der Nachbar den Weg selbst nutzt. Vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2005 – 7 A 3644/04 –, juris, Rn. 98 ff., m. w. N. und Beschluss vom 14. Mai 2003 – 10 B 787/03 –, juris, Rn. 9 ff. sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Dezember 2001 – 8 S 2749/01 –, juris, Rn. 4; siehe andererseits OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2548/08 –, juris, Rn. 92 ff. Hier wird der Klägerin infolge der angefochtenen Baugenehmigung zwar nicht erstmals die Verpflichtung auferlegt, die Benutzung ihres Grundstücks als Zuwegung zu dulden. Vielmehr wird eine schon jetzt bestehende diesbezügliche Verpflichtung der Klägerin ausgedehnt. Die sich abzeichnende Erweiterung der Nutzung im Vergleich zum eingetragenen Inhalt der Grunddienstbarkeit wäre aber, wie ausgeführt, qualitativ und quantitativ auch unter Berücksichtigung ihrer Befristung von erheblichem Gewicht. Besonderes Gewicht erhält in diesem Zusammenhang die konkrete Gestaltung der Zuwegung im Haus. Angesichts des Umstandes, dass sie durch das auf dem klägerischen Grundstück stehende Wohnhaus erfolgt, ist die hier zugelassene zusätzliche Nutzung geeignet, den Wohnfrieden im klägerischen Haus zu stören. Nennenswert unterschiedlich zu bewertende Nutzungsinteressen vermag das Gericht im Vergleich zwischen Klägerin und Beigeladener nicht zu erkennen. In beiden Fällen geht es um eine Wohnnutzung, hinter der jeweils gewerbliche Interessen stehen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin für den Fall durch verstärkte Nutzung des Weges erhöhter Unterhaltungskosten nach § 917 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks in Form einer Geldrente beanspruchen kann, deren Höhe sich nach den ihr durch die Inanspruchnahme entstehenden Nachteilen bestimmt. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2005 – 7 A 3644/04 –, juris, Rn. 101 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Anlass, die Berufung in Anwendung von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht folgender Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht folgt insoweit dem bei Klageerhebung geltenden Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.