Beschluss
10 B 787/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
15mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die Belange der Allgemeinheit und des Bauherrn das Überwiegen der aufschiebenden Wirkung nicht offensichtlich rechtfertigen.
• Eine bereits rechtskräftig begründete Notwegspflicht des Nachbarn steht einem unmittelbaren durch die Baugenehmigung ausgelösten Eigentumseingriff entgegen, soweit die Inanspruchnahme des Grundstücks nur unwesentliche Nachteile verursacht.
• Bei nur unwesentlicher Zusatzinanspruchnahme eines bereits als Zufahrt genutzten Weges kann der Nachbar die Nachteile nach § 906 Abs. 1 BGB hinnehmen; eine Entschädigung nach § 917 Abs. 2 BGB bleibt möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung aufschiebender Wirkung wegen nur unwesentlicher Erweiterung eines Notwegs • Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die Belange der Allgemeinheit und des Bauherrn das Überwiegen der aufschiebenden Wirkung nicht offensichtlich rechtfertigen. • Eine bereits rechtskräftig begründete Notwegspflicht des Nachbarn steht einem unmittelbaren durch die Baugenehmigung ausgelösten Eigentumseingriff entgegen, soweit die Inanspruchnahme des Grundstücks nur unwesentliche Nachteile verursacht. • Bei nur unwesentlicher Zusatzinanspruchnahme eines bereits als Zufahrt genutzten Weges kann der Nachbar die Nachteile nach § 906 Abs. 1 BGB hinnehmen; eine Entschädigung nach § 917 Abs. 2 BGB bleibt möglich. Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerspruch des Rechtsvorgängers gegen die am 15.01.2003 erteilte Baugenehmigung der Beigeladenen für Sanierung und Teilunterkellerung eines Fachwerkhauses (Grundstück Flurstück 647). Streitgegenstand war, ob die Baugenehmigung eine zusätzliche Verpflichtung der Antragsteller zur Duldung eines Notwegs begründet und ihnen damit ein unmittelbarer Eigentumsnachteil entsteht. Bereits vor der Genehmigung hatte ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts C. die Antragsteller zur Duldung einer Zufahrt über ihr Grundstück verpflichtet. Die Antragsteller rügten, die Genehmigung werde den Umfang des Notwegs verschärfen; die Beigeladene beabsichtigte Nutzung erfordere aber nach Auffassung des Senats nur geringe zusätzliche Fahrten. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; die Beschwerde der Antragsteller blieb ohne Erfolg. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und damit zulässig; der Senat prüfte die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache. • Interessenabwägung (§§ 80 Abs.5, 80a VwGO): Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer voraus; hier ist nicht offensichtlich, dass die Anfechtung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren Erfolg haben würde, sodass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller fällt. • Eigentumsbeeinträchtigung/Notwegrecht: Rechtswidrige Baugenehmigungen können Eigentumsrechte nach Art.14 Abs.1 GG beeinträchtigen, wenn sie eine neue Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs nach § 917 Abs.1 BGB begründen. Im vorliegenden Fall aber bestand eine solche Verpflichtung bereits rechtskräftig aus dem Urteil des Landgerichts vom 13.07.1999. • Unwesentlichkeit der Mehrbelastung (§ 906 Abs.1 BGB): Die mögliche Ausdehnung des bestehenden Notwegrechts durch genehmigte Nutzung würde nach den konkreten Umständen nur eine geringe Zusatzinanspruchnahme des Antragstellergrundstücks bewirken (nur wenige Pkw-Fahrten täglich) und damit nur unwesentliche Nachteile verursachen, die der Nachbar hinnehmen muss. • Tatsächliche Umstände und Schadensvorsorge: Die Zufahrt ist bereits als unbefestigter Weg vorhanden, es bestehen keine Anhaltspunkte für Schäden oder erhebliche Beeinträchtigungen angrenzender Flächen; zudem können die Antragsteller nach § 917 Abs.2 BGB eine Entschädigung in Form einer Geldrente geltend machen. • Folgerung für Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Wegen der nur unerheblichen zusätzlichen Belastung und der bestehenden Rechtslage ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt; die Beschwerde war daher unbegründet. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angefochtene Baugenehmigung keine erstmalige Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs begründet, da eine solche Pflicht bereits rechtskräftig bestand. Eine durch die Genehmigung bewirkte Ausdehnung des Notwegrechts würde nach den konkreten Umständen nur unwesentliche zusätzliche Nachteile für die Antragsteller verursachen, die diese hinzunehmen haben. Den Antragstellern bleibt der Weg zur Geltendmachung einer Entschädigung nach § 917 Abs.2 BGB sowie der weitere Rechtsweg im Hauptsacheverfahren offen.