Beschluss
19 L 2452/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1207.19L2452.18.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe 1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin war gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aus den Gründen nach Ziff. 2 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege zu den Randzeiten montags bis freitags jeweils von 16:00 Uhr und 17:30 Uhr nachzuweisen, hat keinen Erfolg. Das Aktivrubrum war von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass nicht die Mutter Frau N. E. , sondern das Kind U. E. Antragstellerin ist, weil das Kind selbst Inhaberin des geltend gemachten Betreuungsanspruchs gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII ist. Es bestehen zwar Zweifel daran, dass der Eilantrag für die Antragstellerin wirksam erhoben wurde. Denn die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie ausschließlich durch ihre alleinerziehende Mutter wirksam vertreten wird. Für die gem. § 62 VwGO nicht prozessfähige Antragstellerin handeln als gesetzliche Vertreter gem. § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich die Eltern gemeinschaftlich. Die Antragstellerin hat weder eine entsprechende Bevollmächtigung des Vaters der Antragstellerin hinsichtlich der alleinigen Prozessvertretung der Mutter vorgelegt noch deren alleiniges Sorgerecht nachgewiesen. Ob der Antrag ordnungsgemäß erhoben wurde, kann aber offen bleiben, weil der sinngemäß nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte Antrag ohne Erfolg bleibt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragstellerin möchte mit dem vorliegenden Ver-fahren sofort das erreichen, was ihr in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger ver-waltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Haupt-sacheverfahren nicht erreichbar ist, die Antragstellerin ohne den Erlass der einstwei-ligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Betreuung in den sog. Randstunden montags bis freitags jeweils von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr bei einer Tagespflegeperson. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einer Tageseinrichtung Kindertagespflege gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII mit dem Nachweis eines Betreuungsplatzes zu einem Umfang von 45 Wochenstunden in der öffentlich geförderten Kindertagesstätte K.------gasse 00 in X. bereits vollumfänglich erfüllt. Der Antragstellerin steht kein Anspruch zu, wöchentlich zu einem Umfang von mehr als 45 Wochenstunden in einer Tageseinrichtung bzw. in der Tagespflege betreut zu werden. Der Anspruchsumfang nach § 24 Abs. 3 SGB VIII umfasst jedenfalls nicht mehr als 45 Wochenstunden. Der zeitliche Umfang des Anspruchs nach Abs. 3 ist in seinem Mindestumfang durch die Aufgabe der Förderung, der Bildung und Erziehung (vgl. § 22 Abs. 2 SGB VIII) bestimmt. Sofern sich aus dem individuellen Bedarf ein Anspruch auf ganztägige Betreuung ergibt, entspricht dies aus Gründen des Kindeswohls einem Arbeitstag von 8 Stunden, unter Berücksichtigung von Wegezeiten von 9 Stunden, vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 21.09.2017 – 19 L 4377/17 und vom 11.12.2017 – 19 L 3692/17; beide juris; Riehle in: Krug/Riehle, Kommentar SGV VIII, § 24 Rn. 39, 40a m. w. N.; vgl. auch Rixen in Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 24 Rn. 21. Zwar kann gem. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in der Kindertagespflege gefördert werden. Mit dieser Regelung wird verdeutlicht, dass der individuelle Bedarf in besonderen Fällen, etwa bei Behinderung des zu betreuenden Kindes, erfordert, dass bei einem zu betreuenden Kind – obwohl es das dritte Lebensjahr bereits vollendet hat – ausnahmsweise eine Förderung in den Fällen des besonderen Bedarfes entweder vollständig oder ergänzend auch in der Kindertagespflege betreut werden kann. Allerdings wird durch diese Vorschrift der zeitlich begrenzte Höchstumfang von 45 Wochenstunden im Rahmen der Ganztagsbetreuung nicht erweitert. Die Vorschrift bezieht sich lediglich auf die zu gewährende Betreuungsart und nicht auf den Betreuungsumfang. Überdies ist bei der Antragstellerin ein solcher „besonderer Bedarf“ nicht ersichtlich. Hintergrund der begehrten Randstundenbetreuung ist einzig die wöchentliche Arbeitszeit der alleinerziehenden Mutter der Antragstellerin. In der Person der Antragstellerin selbst liegen hingegen keine Gründe vor, die einen besonderen Bedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.