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Beschluss

19 L 3692/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0921.19L3692.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Platz in der städtischen Kindertageseinrichtung „J. L. 00“ (J. L. 00, 00000 Köln) in Köln-X. zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die von dem Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragsteller möchten mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihnen in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz J. ordentlichen Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII mit dem Angebot des Betreuungsplatzes in der städtischen Kindertageseinrichtung „T.---straße 00, 00000 Köln“ vom 12.09.2017 erfüllt. Die Vorschrift § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt weder einen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtungen noch auf den individuellen Bedarf zugeschnittene Betreuungszeiten, sofern eine Gesamtbetreuungszeit von bis zu 45 Wochenstunden gewährleistet ist. Die Kita muss lediglich in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kindes und seiner Eltern gelegen sein. In städtischen Bereichen des Stadtgebiets der Beklagten ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Kita in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrtzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen – insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend – in der Regel das zumutbare Maß überschreiten, vgl. VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13, juris, Rn. 32 ff. Beträgt die Wegstrecke vom Wohnort des Kindes bis zur Kindertageseinrichtung bis zu 5 km, ist es grundsätzlich Sache der Eltern, den Transport ihres Kindes zur Einrichtungen in einer für sie und das Kind angemessenen Weise zu organisieren. Die Wegstrecke zur Kita „T.---straße 00“ liegt unterhalb dieser Wegstreckengrenze. Besondere Umstände, die zugunsten des Antragstellers ein Abweichen von der pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze gebieten, sind nicht gegeben. Dass die Eltern des Antragstellers ihre jeweilige Berufstätigkeit bereits um 5 Uhr und 6 Uhr am Morgen aufnehmen und für sie der Transport des Antragstellers zu einer Kindertageseinrichtung einer Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kita „J. L. 00“ mit Unterstützung einer Nachbarin leichter zu organisieren wäre, deren Kind dort betreut wird, macht die Zuweisung des Betreuungsplatzes in der Kita „T.---straße 00“ für den Antragsteller und seine Eltern nicht unzumutbar. Bietet der Träger der Jugendhilfe – wie hier – einen in einer Entfernung von weniger als 5 km gelegenen Betreuungsplatz mit einer Gesamtbetreuungszeit von 45 Wochenstunden an, ist es Sache der Eltern, den Transport des Kindes zur Tageseinrichtung in einer mit ihren individuellen Arbeitszeiten vereinbaren Weise zu organisieren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.