Urteil
19 K 7195/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1205.19K7195.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1991 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach ihren eigenen Angaben reiste sie am 10.11.2015 in die Bundesrepublik ein. Am 22.06.2016 stellte sie ihren förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23.06.2016 gab sie u. a. an, dass sie aus einem Vorort von Aleppo komme und in Aleppo fünf Jahre Lehramt studiert habe. In ihrem Heimatland und insbesondere in ihrem dortigen Wohnort herrsche Krieg. Ihr Haus sei bombardiert worden und es gebe dort keine Lebensmittel. Ihr Heimatort liege zwischen den Fronten der Freien Syrischen Armee und des syrischen Regimes. Mit Bundesamtsbescheid vom 15.07.2016 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Am 17.08.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass ihr der Bescheid am 04.08.2016 bekannt gegeben worden sei. Ihr sei jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Klägerin im Rahmen der Anhörung angegeben habe, dass ihre Mutter unter einer anderen Anschrift wohne. Die Klägerin und ihre Mutter hätten immer zusammen gewohnt. Daher hätte dem Bundesamt die aktuelle Adresse der Klägerin bekannt sein müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 15.07.2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Klage verfristet sei und bezieht sich im Übrigen zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sie bereits unzulässig ist. Denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die allein angegriffene Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamtes, mit der der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG nicht zu. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 lit. a, Abs. 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“). Dies wird in § 3a Abs. 3 AsylG dahingehend klargestellt, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Unerheblich ist gem. § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89, juris Rn. 13. Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. näher etwa Beschluss vom 07.02.2008 – 10 C 33.07, Rn. 37, m. w. N., und Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12, juris Rn. 32. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht der Klägerin, die nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Bei der geforderten zusammenfassenden Bewertung besitzen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände kein größeres Gewicht und überwiegen nicht gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen. Bei der insofern anzustellenden Prognose ist davon auszugehen, dass (legal) nach Syrien einreisende Personen beim Grenzübertritt – sei es am Flughafen, sei es an einer anderen offiziellen Kontrollstelle – einer strengen Überprüfung unterzogen würden. Dies war schon seit jeher gängige Praxis der syrischen Sicherheitskräfte und es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Praxis etwas geändert hätte, vgl. bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), S. 19; ferner UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f. Bei dieser Überprüfung würde zwar zunächst einmal festgestellt werden, dass die Klägerin (illegal) ausgereist ist, sich im Ausland aufgehalten und – dies wäre das Ergebnis einer etwaigen Befragung – dort auch einen Asylantrag gestellt hat. Diese Umstände führen für sich genommen jedoch noch nicht dazu, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Diesbezüglich wird auf das Urteil vom 10.01.2018 im Verfahren VG Köln 21 K 272/17.A und die entsprechende Rechtsprechung des OVG NRW Bezug genommen, vgl. VG Köln, Urteil vom 10.01.2018 – 21 K 272/17.A, juris Rn. 32 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 –14 A 2316/16.A, juris Rn. 35 ff. Allein der Umstand, dass die Klägerin aus einem Vorort von Aleppo stammt, ändert an dem Gesagten nichts. Dabei kann offen bleiben, ob es bei Personen, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind und die infolge ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung und ihres Auslandsaufenthaltes grundsätzlich keiner Rückkehrgefährdung ausgesetzt sind, möglicherweise dann zu einer Rückkehrgefährdung kommen kann, wenn sie risikoerhöhende Faktoren im Sinne der Herkunft aus einem bestimmten Ort oder Gebiet aufweisen, vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 15 ff. Jedenfalls liegt in einer Herkunft aus Aleppo noch kein risikoerhöhender Faktor. Denn aus Aleppo stammen eine unüberschaubare Zahl anderer Bürgerkriegsopfer, ohne dass Erkenntnisse für eine Verfolgung dieser Gruppe vorlägen oder es auch nur naheläge, dass der syrische Staat diese verfolgte. Es mag zwar vorkommen, dass die Konfliktparteien Personen aus Regionen, aus denen sich Gegner rekrutieren, entsprechende Meinungen zuschreiben. Für Aleppo liegen jedoch insoweit keine Erkenntnisse vor. Das wäre auch überraschend, da es sich um eine bis vor kurzem umkämpfte und jeweils teilweise von beiden Konfliktparteien gehaltene Stadt handelte (der Westen durch die Regierungsseite, der Osten durch die Aufständischen), VGH BW, Urteil vom 09.08.2017 – A 11 S 710/17, juris Rn. 49; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A , juris, Rn. 85 ff. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG steht der Klägerin bei dieser Sachlage auch nicht zu. Der Anspruch scheidet ferner bereits deshalb aus, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg über Österreich, und damit aus einem sicheren Drittstaat gem. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG nach Deutschland eingereist ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.