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Beschluss

4 L 2645/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1128.4L2645.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2018 über die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids am 00. Dezember 2018 über die Sanierung des Rathauses wegen unvollständiger Begründung rechtswidrig ist, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Durchführung des Bürgerentscheids über die Sanierung des Rathauses der L. T. zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag, einschließlich des Hilfsantrags, ist bereits unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Er kann nicht mit Erfolg geltend machen, durch den Ratsbeschluss vom 00. Oktober 2018 in seiner Eigenschaft als Bürger der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Einem Ratsbeschluss kommt grundsätzlich nur interne Wirkung zu. Subjektive Rechte des einzelnen Bürgers werden von vornherein nicht betroffen. Solche Rechtsbeziehungen können in der Regel erst aufgrund weiterer Entscheidungen oder Vollzugshandlungen in Folge eines Ratsbeschlusses entstehen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 2. Juli 2002 – 4 B 00.3532 –, juris, Rn. 16; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 25. März 2013 – 3 K 857/12.NW –, BeckRS 2013, 49055. Der Antragsteller kann eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten auch nicht mit Erfolg aufgrund der Durchführung des Ratsbeschlusses bzw. Bürgerentscheids geltend machen. Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer vertretenen Auffassung können im Verfahrensabschnitt der Entscheidung über den Bürgerentscheid die abstimmungsberechtigten Bürger unmittelbar in eigenen Rechten verletzt sein, wenn und soweit sie durch die Art und Weise der Durchführung des Bürgerentscheids in ihren Abstimmungsrechten beeinträchtigt werden. Vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 10 L 2705/99 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 4. September 2013 – 10 A 10525/13.OVG –, BeckRS 2013, 55576. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Es stehen weder die – formalen – Mitwirkungsrechte des Antragstellers als abstimmungsberechtigter Bürger in Frage noch ist aufgrund der Durchführung des Bürgerentscheids die mögliche Verletzung sonstiger Rechte des Antragstellers zu befürchten. Eine Verletzung des Abstimmungsrechts im engeren Sinne ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller kann an dem Bürgerentscheid teilnehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass seine Stimme keine Berücksichtigung findet oder bei der Auszählung seiner Stimme eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl zu befürchten steht. Der Antragsteller kann seine Antragsbefugnis auch nicht auf eine mögliche Verletzung des § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GO NRW stützen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss ein Ratsbeschluss betreffend die Durchführung eines Bürgerentscheids begründet werden. Ausreichend ist eine Darstellung der ihn tragenden Tatsachen. Die dargestellten Tatsachen, die für die Entscheidung wesentlich sind, müssen zutreffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5594/00 –, juris, Rn. 34 ff.; Articus/Schneider, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auf. 2009, Erl. § 26, 2.3.2.; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band 1, Loseblattsammlung, Stand: 46. Erg.-Lfg., Dezember 2017, § 26 GO, S. 9. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung des Ratsbeschlusses vom 00. Oktober 2018 über die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids am 00. Dezember 2018 diesen Anforderungen gerecht wird. Offen bleiben kann auch, ob bzw. inwieweit mit der Begründungspflicht in § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GO NRW ein subjektives Informationsrecht der abstimmungsberechtigten Bürger korrespondiert. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers aufgrund der geltend gemachten Begründungsfehler kommt jedenfalls nicht in Betracht. Die Begründungspflicht in § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GO NRW trägt dem Grundsatz Rechnung, dass einem Bürgerentscheid als Abstimmungsverfahren zur staatlichen Willensbildung demokratische Legitimation nur zukommt, wenn die Abstimmung frei ist. Das bedeutet – nicht anders als beim Grundsatz der Wahlfreiheit –, dass jeder am Bürgerentscheid teilnehmende Bürger sein Unterschrifts- und Abstimmungsrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Er soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 15 B 2455/03 – , juris, Rn. 34, m. w. N. Eine danach unzulässige Abstimmungsbeeinflussung, die gegen den Grundsatz der freien Abstimmung verstößt, kann auch durch die pflichtwidrige Unterdrückung abstimmungsrelevanter Tatsachen geschehen. Vgl. Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/ Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in NRW, A. I. 5.4, S. 75 f. Gemessen daran ist eine unzulässige Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten des Antragstellers ausgeschlossen. Die in der Antragsbegründung vorgetragenen Unzulänglichkeiten der Begründung des Ratsbeschlusses sind von vornherein nicht geeignet, bei dem Antragsteller einen unzutreffenden Eindruck zu erwecken und dadurch sein Abstimmungsverhalten zu verfälschen. Der Antragsteller ist umfassend über die Tatsachen, die der zur Entscheidung zu bringenden Frage zu Grunde liegen, informiert. Ihm sind als Mitglied des Rates über die angegriffene Begründung hinaus alle Informationen, die dem Ratsbeschluss vom 00. Oktober 2018 vorausgingen, bekannt. Es ist mehr noch davon auszugehen, dass der Antragsteller als langjähriges Mitglied des „Bau- und Sanierungsausschusses Rathaus“ mit weitergehenden Details, die die Frage der Sanierung des Rathauses aufwirft, vertraut ist. In der Stellungnahme der Fraktion des Antragstellers im Abstimmungsheft werden Erwägungen, die über eine Betrachtung der finanziellen Auswirkungen der zur Abstimmung gestellten Frage hinausgehen und deren Fehlen der Antragsteller in der Begründung des Ratsbeschlusses vom 00. Oktober 2018 rügt, beleuchtet. Der aus der Sicht des Antragstellers für die Abstimmung weitere wesentliche Umstand des noch nicht vollzogenen Eigentumswechsels des B. -Parkplatzes auf die Q. GmbH wurde im streitgegenständlichen Verfahren aufgeklärt. Die Rüge des Antragstellers, die Begründung des Ratsbeschlusses vom 00. Oktober 2018 genüge nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GO NRW und verletze daher sein Informationsrecht, läuft auf eine von subjektiven Rechten losgelöste objektive Beanstandung von Abstimmungsfehlern hinaus. Diese ist allein dem Bürgermeister (§ 54 GO NRW) und der Kommunalaufsichtsbehörde (§ 119 Abs. 1 GO) vorbehalten. Der Antragsteller ist darauf verwiesen, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, die im Rahmen der allgemeinen Kommunalaufsicht nach § 119 Abs. 1 GO NRW die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften wie des § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GO NRW durch die Gemeinden überwacht. Vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 10 L 2705/99 –, juris, Rn. 35. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des angesetzten Auffangstreitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer abgesehen, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.