Beschluss
10 A 10525/13
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzulehnen, wenn keiner der in § 124 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
• Ein Gemeindebürger hat keinen subjektiven Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bürgerentscheids, soweit dadurch nicht eigene formale Mitwirkungsrechte oder sonstige subjektive Rechte eines einzelnen Bürgers unmittelbar betroffen sind (§ 67 KWG, § 17a Abs. 8 GemO).
• Ein Ratsmitglied kann einen durch einen Bürgerentscheid ersetzten Ratsbeschluss nur dann gerichtlich angreifen, wenn seine eigenen organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte verletzt sind.
• Die Überprüfung eines Bürgerentscheids wegen angeblicher Beeinflussung durch wahreheitswidrige Äußerungen eines Amtsträgers ist unzulässig, wenn kein rechtlich geschütztes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung besteht.
• Für die Ablehnung der Berufungszulassung genügt es, dass weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung abgelehnt: Unzulässigkeit der Anfechtung eines Bürgerentscheids • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzulehnen, wenn keiner der in § 124 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Ein Gemeindebürger hat keinen subjektiven Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bürgerentscheids, soweit dadurch nicht eigene formale Mitwirkungsrechte oder sonstige subjektive Rechte eines einzelnen Bürgers unmittelbar betroffen sind (§ 67 KWG, § 17a Abs. 8 GemO). • Ein Ratsmitglied kann einen durch einen Bürgerentscheid ersetzten Ratsbeschluss nur dann gerichtlich angreifen, wenn seine eigenen organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte verletzt sind. • Die Überprüfung eines Bürgerentscheids wegen angeblicher Beeinflussung durch wahreheitswidrige Äußerungen eines Amtsträgers ist unzulässig, wenn kein rechtlich geschütztes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung besteht. • Für die Ablehnung der Berufungszulassung genügt es, dass weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ersichtlich sind. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Bürgerentscheid der Gemeinde L. vom 26. August 2012 unwirksam sei und der Beklagte zu 2) durch falsche und grob wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen als Bürgermeister das Abstimmungsverhalten rechtswidrig beeinflusst habe. Der Kläger machte Ansprüche sowohl als Gemeindebürger als auch als Ratsmitglied geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Im Zulassungsverfahren prüfte der Senat insbesondere, ob einer der Zulassungsgründe des § 124 VwGO vorliegt. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 VwGO erfüllt ist. • Unzulässigkeit aus Sicht des Gemeindebürgers: § 67 KWG schließt die gerichtliche Überprüfung von Bürgerentscheiden nach den Wahlprüfungsregeln aus; ein subjektiver Prüfungsanspruch besteht nur, wenn formale Mitwirkungsrechte oder sonstige unmittelbare subjektive Rechte betroffen sind. Im vorliegenden Fall war dies nicht dargetan, der Kläger konnte am Entscheid teilnehmen und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Betroffenheit seiner Rechte (§ 67 KWG, § 17a Abs. 8 GemO). • Unzulässigkeit aus Sicht des Ratsmitglieds: Ein durch einen Bürgerentscheid ersetzter Ratsbeschluss ist für ein Ratsmitglied nur angreifbar, wenn eigene organschaftliche Mitgliedschaftsrechte (z. B. Teilnahmerecht, Rederecht, Antrags- oder Stimmrecht) verletzt sind; der geltend gemachte Einfluss bezieht sich nicht auf solche Rechte, sondern auf die materielle Rechtmäßigkeit des Entscheids. • Keine besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO: Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge lässt sich bereits im Zulassungsverfahren verneinen; die Einzelfragen zur Überprüfbarkeit von Bürgerentscheiden folgen den Grundsätzen zur Angreifbarkeit von Gemeinderatsbeschlüssen. • Keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): Die angeführten Entscheidungen betreffen Wahlprüfungen; eine Übertragung dieser Grundsätze auf Bürgerentscheide war nicht zu entscheiden, da die Anträge unzulässig sind. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. März 2013 wurde abgelehnt. Die Kammer folgte der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellungsanträge des Klägers sowohl in seiner Eigenschaft als Gemeindebürger als auch als Ratsmitglied unzulässig sind, weil kein subjektiv-rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung des Bürgerentscheids dargelegt wurde. Es bestehen auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 VwGO. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000,00 € festgesetzt.