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Urteil

21 K 11572/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0822.21K11572.17.00
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Tenor

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem 7. Dezember 2016 zeigte die Klägerin dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) gemäß § 8a Abs. 1 Nr.4 TierSchG das Versuchsvorhaben „Tiermodelle psychiatrischer Krankheiten nach bereits erprobten Verfahren zur Ausbildung“ an, in dessen Verlauf im Laufe von fünf Jahren maximal 930 Mäuse benötigt würden. An der jeweiligen Lehrveranstaltung - die als einwöchiges Blockpraktikum angeboten werden solle - sollten maximal 12 Studenten teilnehmen, die in 3 Gruppen zu jeweils 4 Studenten eingeteilt würden. Durchgeführt werden sollten verschiedene Versuche. Den Mäusen solle - abgesehen von den Experimenten mit Alkoholinjektionen - eine Substanz in einem Volumen von 0,1 ml Lösung pro Körpergewicht verabreicht werden. Insgesamt sei der Schweregrad der Versuche als gering einzustufen. Zu den einzelnen Versuchen: Irwin-Test: Die Mäuse würden mit einer psychoaktiven Substanz (Morphin, Haloperidol, Amphetamin) behandelt. Ihr Verhalten werde vor und nach der Injektion beobachtet und nach einer standardisierten Skala dokumentiert. O-Labyrinth: Den Mäusen werde Chlordiazepoxid oder Saline i.p. injiziert. Die Mäuse würden in das O-Labyrinth gesetzt, das aus einem kreisförmigen Laufsteg in etwa 40 cm Höhe bestehe. Zwei Kreisquadranten seien offen (ohne Wände), die anderen beiden seien durch ca. 10 cm hohe Seitenstege begrenzt. Anschließend werde das Tier in einen offenen Bereich unmittelbar vor einen geschlossenen Bereich gesetzt. Ein System messe über fünf Minuten die Zeit, welche die Maus in dem jeweiligen Quadranten verbringe sowie ihrer Motilität. Hell-Dunkel-Test: Den Mäusen werde Meta-Chlorphenylpiperazin oder Saline s.c. injiziert. Anschließend werde die Maus in eine quadratische Versuchsarena gesetzt, die aus einem kleinen abgedunkelten und einem größeren, stark beleuchteten Bereich bestehe; die Bereiche seien durch eine Öffnung verbunden. Ein Bewegungsmonitor zeichne die Aktivität der Maus auf. Thatcher- Britton-Test: Der Test werde genutzt, um den Effekt einer aversiven Umgebung auf das Fressverhalten der Mäuse zu untersuchen. Die Mäuse erhielten 12 Stunden lang kein Futter und würden dann einzeln an den Rand einer erleuchteten, ihnen unbekannten Box gesetzt, so dass sie Körperkontakt mit der Wand hätten. In die Mitte der Box werde ein Futterpellet gesetzt. Zur Bestimmung des Angstlevels der Mäuse solle die Zeitspanne gemessen werden, bis die Tiere das Futterpellet fressen. Die Hungerbelastung für die Tiere sei als gering einzuschätzen. Porsolt-Test: Der Porsolt-Test beruhe auf der Annahme, dass Tiere in einem „Zustand der Depression“ weniger Energie aufwendeten, um aus einer unangenehmen Situation zu entkommen, als Vergleichstiere, die keine depressiven Symptome aufweisen. Den Mäusen würden Imipramin (Antidepressivum) oder Saline i.p. injiziert. Sie würden in ein Becherglas platziert, das zur Hälfte mit warmem Wasser gefüllt sei; die Aktivität der Maus werde 6 Minuten lang ständig beobachtet. Das Versuchstier versuche zunächst, aus dem Becherglas zu entkommen. Gelinge dies nicht, lasse es sich mehr oder weniger treiben. Antidepressiv wirksame Medikamente verlängerten die Zeit, in der das Tier Fluchtversuche unternehme. Mäuse hätten normalerweise keine Schwierigkeiten, sich an der Wasseroberfläche zu halten. Der Test sei für die Tiere mit einer geringen Stressbelastung verbunden. Wärmeplatten-Test: Den Mäusen werde Morphin oder Saline i.p. injiziert. Anschließend würden sie auf eine Wärmeplatte gesetzt. Das Tier werde sofort wieder entfernt, wenn es die ersten Schmerzreaktionen (Schütteln oder Lecken der Pfote, Springen) zeige. Die Latenzzeit bis zum Auftreten dieser Reaktion diene wiederum als Maß für die Schmerzreizschwelle. Bei einer gesunden Maus und einer Oberflächentemperatur von 52 Celsius betrage diese Latenzzeit ca. 20 bis 40 Sekunden. Das Experiment werde nach 60 Sekunden abgebrochen, auch wenn die Mäuse innerhalb dieser Zeit keine Schmerzreaktion gezeigt hätten. Die Angstbelastung der Tiere sei als gering einzuschätzen. Messung der Körpertemperatur: Den Tieren werde Saline bzw. Alkohol injiziert. Um die alkohol-induzierte Absenkung der Körpertemperatur zu bestimmen, werde bei den Versuchstieren unmittelbar bevor und 30 Minuten nach der Alkoholinjektion die Körpertemperatur mittels Rektalthermometers bestimmt. THC-induzierte Katalepsie: Cannabinoide verursachten in vivo Katalepsie, d.h. ein bewegungsloses steifes Verharren der Versuchstiere in einer vorgegebenen Körperhaltung. Zur Untersuchung dieses Effektes würden die Mäuse mit Vehikel oder mit Tetrahydrocannabinol behandelt. Anschließend werde der Grad der Katalepsie über 5 Minuten beobachtet. Zweck der beantragten Versuche sei die Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Studenten der Universität C.. Die Studenten sollten den Umgang mit Versuchstieren und aktuellen Forschungsmethoden erlernen. Dieses Ziel könne nur durch tatsächliches praktisches Arbeiten mit den Tieren sowie durch ein selbständiges Ausführen der Versuche erreicht werden. Die Studenten würden auf die Versuche durch Vorlesungen und Tutorien vorbereitet. Filmische Darstellungen würden auch zur Vermittlung von wissenschaftstheoretischen Inhalten genutzt. Die Tierversuche seien jedoch insofern unerlässlich, da den Studenten auch die manuellen Fähigkeiten vermittelt werden sollten. Dazu gehöre der sichere und schonende Umgang mit Versuchstieren sowie die richtige Injektionstechnik bei Mäusen. Diese Fähigkeiten seien keineswegs trivial, da erfahrungsgemäß viele der Teilnehmer nie zuvor Kontakt mit lebenden Mäusen gehabt hätten. Die Studenten müssten deshalb die notwendigen Handgriffe und Techniken zur Handhabung dieser Versuchstiere erlernen. Am 10. Januar 2017 teilte das LANUV der Klägerin den Eingang ihre Anzeige mit und bat sie um die Beantwortung einer Reihe von Fragen. U.a. wurde gefragt, weshalb alternativen Methoden nicht möglich seien. Das Ziel der Versuche sei es, den Studierenden verschiedene Applikationstechniken zu vermitteln. Warum sei hierzu nicht die Verwendung von alternativen Tiermodellen, z.B. einer Silikonratte möglich? Unter dem 18. Januar 2017 beantwortete die Klägerin die Fragen. Insbesondere führte sie aus, dass alternative Methoden nicht möglich seien. Sicherlich sei es sinnvoll, dass die Studenten das lebende Tier erst injizierten, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Daher würden zuerst Lehrfilme gezeigt und dann tote Mäuse als Übungstiere für die Injektion genutzt. Allerdings sei die Vermittlung der manuellen Fertigkeiten nicht ausschließlich durch alternative Tiermodelle möglich. Eine korrekt ausgeführte Injektion erfordere komplexe Fähigkeiten, die gerade am lebenden Tier erlernt werden müssten. Unter dem 9. Februar 2017 wandte sich das LANUV mit weiteren Fragen an die Klägerin. U.a. wurde gefragt, worin der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn durch eine praktische Durchführung der Tierversuche im Vergleich zu einer Betrachtung von Videoaufzeichnungen liege. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 führte die Klägerin aus, dass das Ziel der Versuche nur durch tatsächliches praktisches Arbeiten zu erreichen sei. Lernziel der Substanzapplikation sei es, die manuellen Fertigkeiten zu vermitteln, die für einen verantwortungsbewussten und professionellen Umgang mit dem Versuchstier benötigt würden. Durch eine Fixierung würden Verletzungen vermieden und die Sicherheit der Tiere und des Experimentators gewährleistet. Diese manuellen Fertigkeiten - Fixierung, Injektion - seien nicht ausschließlich durch alternative Methoden erlernbar. Zusätzlich lernten die Studenten durch die praktischen Arbeiten mit den Tieren den Zusammenhang zwischen dem Umgang mit dem Tier, der experimentellen Umgebung (Geräusche, Licht etc.) und der Reaktion der Tiere. Dies sei besonderes wichtig, um unter realen experimentellen Bedingungen einen standardisierten Ablauf zu gewähren und reproduzierbare Ergebnisse zu produzieren. Unter dem 26. April 2017 teilte das LANUV der Klägerin mit, dass es beabsichtige, die Tierversuche nach § 16a Abs. 2 TierSchG zu untersagen. Es seien andere Methoden als Tierversuche bei der Vermittlung der genannten Verhaltensexperimente möglich, z.B. die filmische Darstellung. Eine entsprechende Begründung, dass das Wissen nur durch die aufgeführten praktischen Verhaltensexperimente vermittelt werden könne ergebe sich aus der Anzeige nicht. Der Klägerin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. Mai 2017 gegeben, anschließend solle nach Aktenlage entschieden werden. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 bat die Klägerin um zeitnahe Entscheidung nach Aktenlage. Mit Verfügung vom 22. August 2017 untersagte das LANUV der Klägerin die Durchführung der angezeigten Tierversuche und drohte ihr ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung an. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich der Zweck der Tierversuche hier durch andere Methoden - nämlich filmische Darstellung - erreichen lasse. Anhand von Video- und Filmaufzeichnungen sei es mittlerweile möglich, die meisten gebräuchlichen Verhaltensversuche darzustellen. Der Zweck der anschaulichen Wissensvermittlung könne damit häufig besser erreicht werden, als im Ausbildungsversuch, weil mit Großaufnahmen, Zeitlupe, Zeitraffer, Wiederholung einzelner Sequenzen, Grafiken, Trickaufnahmen u.ä. gearbeitet werden könne. Dies gelte umso mehr, als die Versuche - entgegen der Darstellung in der Antragstellung - eine mindestens mittlere Belastung der Tiere darstellten. Bereits am 16. August 2017 hatte die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Klage ungeachtet der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig sei, da sie als Untätigkeitsklage erhoben worden sei und die Beklagte auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens verzichtet habe. Die Klage sei auch begründet, da die Untersagungsverfügung fehlerhaft sei. § 7a TierSchG berühre unstreitig die Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG und müsse mit dieser in Einklang gebracht werden. Dreh- und Angelpunkt beim Tierversuch bleibe dessen Erforderlichkeit. Dabei stehe die Entscheidungsmacht über die Erforderlichkeit grundsätzlich dem Unterrichtenden zu. Die Entscheidung des Dozenten, Tierversuche durchzuführen, müsse sich daran messen lassen, ob sie vernünftig begründet sei und ob nicht der mit der Maßnahme verfolgte Zweck anderweitig erreichbar sei. Der mit dem Versuch verfolgte Zweck sei anderweitig erreichbar, wenn ein gleichwertiges Ergebnis auf eine das Tier schonende alternative Weise erreicht werden könne. Den Hochschulen komme daher zunächst eine gewisse Darlegungs- und Begründunglast bezüglich der beabsichtigten Tierversuche zu, die im Falle eine Untersagung falsifiziert werden müsse. Ihrer Darlegungslast sei die Klägerin nachgekommen. Insbesondere könne eine anschauliche Wissensvermittlung nicht generell durch einen Film besser erzielt werden, als im Ausbildungsversuch. Die Bewegungen und Reaktionen des lebenden Tieres erhöhten die Verletzungsgefahr bei Tier und Experimentator und vergrößerten die Wahrscheinlichkeit, dass z.B. die Substanz nicht wie gewünscht vom Organismus aufgenommen werde. Auch sei die Vermittlung manueller Fähigkeiten im Umgang mit Versuchstieren ein legitimes Ausbildungsziel. Zu diesen manuellen Fähigkeiten gehöre unter anderem die Fixierung von Mäusen auf verschiedene - zum Teil nicht einfache - Arten sowie die Injektion von Substanzen in die Mäuse. Diese manuellen Fertigkeiten könnten nicht durch alternative Tiermodelle wie Filme, Computersimulation o.Ä. ersetzt werden. Auch seien die hier beantragten Verhaltensversuche Standard in der Klinischen Forschung; es gebe keine alternativen Verfahren, das Gesamtprocedere eines Verhaltensversuchs zu erlernen, als die Durchführung des Versuches selbst. Studierende, die als Wissenschaftler tierexperimentelle Ergebnisse bewerten bzw. selbst durchführen sollten, könnten dies nur tun, wenn sie selbst einmal einen Tierversuch durchgeführt hätten. Schließlich sei die Belastung der Mäuse durch die Versuche - anders als die Beklagte annehme - nur eine geringe, insbesondere seien die applizierten Substanzen für die Tiere nur geringgradig belastend. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, eine Eingangsbestätigung gem. § 36 Abs. 3 TierSchVersV auszustellen und die geplanten Tierversuche zu gestatten. Insoweit ist das Verfahren nach Erlass der Untersagungsverfügung übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Nunmehr beantragt die Klägerin, die Ordnungsverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2017 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei zwar zulässig, insbesondere könne hier auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens verzichtet werden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Auch das beklagte Land sei der Auffassung, dass das Erlernen des Umgangs mit Tieren unabdingbar sei. Hierzu seien aber die beantragten Verhaltensversuche unter pharmakologischer Beeinflussung der Versuchstiere nicht erforderlich. Die Applikation bewusstseinserweiternder Substanzen (Morphin, Haloperidol, Amphetamin u.Ä.) gehe über das Erlernen des Umgangs mit Tieren weit hinaus. Die gelte zumal, da sich mittels moderner Videotechnik geeignete Lehrfilme herstellen und vorführen ließen, die die Wirkung dieser Substanzen auf das Verhalten der Versuchstiere besser darstellten, als es beim realen Tierversuch möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht die fehlende Durchführung des Widerspruchsverfahrens entgegen. Zwar musste vorliegend nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 i.V.m. § 110 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. e) JustG NRW a.F. grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Indes war die Durchführung des Widerspruchsverfahrens in diesem Fall deswegen entbehrlich, da die Klage zunächst als Untätigkeitsklage erhoben worden war und der nach Klageerhebung ergangene Bescheid des Beklagten die Klägerin nicht zur Durchführung eines Vorverfahrens nötigte. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten keine Frist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt und das Verfahren auch nicht ausgesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, NVwZ 1997, 179 (179 f.). Die Klage ist auch nicht mangels fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 (3) und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 -, BVerwGE 149, 94 Rn 15 . Demnach liegt hier das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet des Umstandes vor, dass möglicherweise die Tierversuche - welche die Klägerin durchführen will - nach § 8 TierSchG genehmigungspflichtig sind (und die Klägerin daher möglicherweise die Erteilung einer Genehmigung erstreiten müsste). Zwar sieht § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG eine bloße Anzeigepflicht für Tierversuche für den Fall vor, dass das Versuchsvorhaben ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden. Indes bestehen Zweifel daran, ob diese Vorschrift anwendbar ist, da sie möglicherweise gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Vgl. dazu ausführlich Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG,3. Aufl. 2016, § 8a Rn. 17 f. Aber selbst wenn die Klägerin hier grundsätzlich gehalten gewesen wäre, die Erteilung einer Genehmigung zu erstreiten, bringt die vorliegende Anfechtungsklage für die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob nicht bereits die Bestandskraft einer Untersagungsverfügung der Erteilung einer Genehmigung nach § 8 TierSchG entgegen steht – der Klägerin jedenfalls den tatsächlichen Vorteil, dass die für die Erteilung einer Genehmigung maßgeblichen Fragen - nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7a TierSchG - in der Sache bereits in diesem Verfahren geklärt werden können. Dies entspricht dem Grundsatz der Prozessökonomie und vermeidet weitere Streitigkeiten. Die Klage ist unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 16a Abs. 2 TierSchG untersagt die zuständige Behörde die Durchführung eines nach § 8a Absatz 1 TierSchG anzuzeigenden Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Nach § 7a Abs. 1 TierSchG dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich sind. Bei der Beurteilung dieser Unerlässlichkeit stehen weder dem Antragsteller noch der Behörde Entscheidungsspielräume zu. Der Begriff ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Daran ändert - jedenfalls nach Inkrafttreten von Art. 20a GG - auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 29.13 -, NVwZ 2014, 450 Rn. 11 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 8 Rn. 5, 8 ff. m.w.N.; Hildemann, NVwZ 2014, 453. Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, ist der Grundsatz zu beachten, dass zu prüfen ist, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann (§ 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG). Dies gilt auch und gerade für den Fall der anzeigepflichtigen Tierversuche nach § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Zweckerreichung nicht auch filmische Darstellungen, Computersimulationen, harmlose Selbstversuche, lebensechte Modelle oder Ähnliches geeignet sind. Siehe BT-Drs. 17/10572, S. 26; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 7a Rn. 26 ff. Mit Filmen oder Videos - die es mittlerweile über die meisten gebräuchlichen Versuche gibt - kann der Zweck der anschaulichen Wissensvermittlung in der Regel besser erreicht werden als im Ausbildungsversuch, weil mit Großaufnahmen, Zeitraffer, Wiederholung einzelner Sequenzen o.Ä. gearbeitet werden und so ein besseres Einprägen erzielt werden kann. Es ist dabei zunächst einmal Sache der Antragsteller darzulegen, dass es zur Zweckerreichung nicht auch filmische Darstellungen, Computersimulationen, harmlose Selbstversuche, lebensechte Modelle oder Ähnliches gibt, die zur Zweckerreichung ausreichend sind. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 7a Rn. 31 und 14. An alldem ändert der Umstand nichts, dass sich Hochschulen, soweit sie Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung anbieten, auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Lehrfreiheit) berufen können. Denn der Gesetzgeber hat die Belange der Hochschulen und die ihnen zustehenden Grundrechte bereits abschließend im Rahmen des Tierschutzgesetzes berücksichtigt und gewichtet (§§ 7a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 TierSchG). Einer erneuten Berücksichtigung und Gewichtung dieser Belange im Rahmen der Auslegung der Vorschriften des TierSchG ist daher der Weg versperrt. Auch ist jedenfalls vor dem Hintergrund des Art. 20a GG nicht ersichtlich, dass das Tierschutzgesetz - soweit es um Tierversuche an Hochschulen geht - insoweit verfassungswidrig wäre oder verfassungskonform ausgelegt werden müsste. Dies zugrunde gelegt hat die Klage keinen Erfolg. Denn bei den von der Klägerin beabsichtigten Tierversuchen geht es - nach ihrem eigenen Vortrag - um „Standardversuche“ bzw. „gebräuchliche Versuche“. Daher ist davon auszugehen, dass es über diese Versuche bereits Filme oder Videos gibt; dies hat auch die Klägerin nicht bestritten bzw. jedenfalls hat sie nichts Entgegenstehendes behauptet. Mit diesen Filmen oder Videos kann der Zweck der anschaulichen Wissensvermittlung in der Regel besser erreicht werden als im Ausbildungsversuch, weil mit Großaufnahmen, Zeitraffer, Wiederholung einzelner Sequenzen o.Ä. gearbeitet werden und so ein besseres Einprägen erzielt werden kann. Richtig ist allerdings, dass mit diesen Filmen und Videos o.Ä. die erforderlichen manuellen Kenntnisse und Fertigkeiten - die im Umgang mit Versuchstieren erforderlich sind - nicht erlernt werden können. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 13 L 844/13 -, Umdruck S. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 7a Rn. 31. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb diese manuellen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht auch dadurch erworben werden könnten, dass sie für sich erlernt werden, d.h. durch Erlernen der Fixierung einer lebenden Maus, durch Erlernen der Injektion in lebende Mäuse, durch Erlernen, wie man eine schlafende Maus weckt o.Ä. Warum es zum Erlernen dieser Fähigkeiten der vollständigen Durchführung der beantragten Tierversuche bedürfte, ist unklar. Vgl. zum Prinzip der Verbesserung im Rahmen des § 7a TierSchG Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 7a Rn. 13. Vor diesem Hintergrund könnten die beantragten Tierversuche letztlich nur durch zwei Umstände gerechtfertigt werden: Zum einen durch den Umstand, dass die praktische „Volldurchführung“ dieser Tierversuche bei den Studenten einen besseren Lerneffekt bewirke, als deren Aufspaltung in eine Betrachtung von Filmen oder Videos und anschließendes Erlernen allein der manuellen Fertigkeiten. Zum anderen könnten die beantragten Tierversuche durch den Umstand gerechtfertigt werden, dass nur durch sie der Zusammenhang zwischen dem Umgang mit dem Tier und der experimentellen Umgebung (Geräusche, Licht etc.) und der Reaktion der Tiere erprobt werden kann. Indes werden die Vorteile eines besseren Lerneffekts bzw. das Erlernens der Zusammenhänge zwischen Versuch und Umgebung dadurch wieder ausgeglichen, dass Filme und Videos dadurch einen besseren Lerneffekt haben, dass in diesen die Sequenzen vergrößert werden können, wiederholt werden können u.Ä. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 7a Rn. 31. Zudem ist die allgemeine Erkenntnis, dass es einen Zusammenhang zwischen der Umgebung eines Versuches und dessen Ergebnis gibt, für sich genommen trivial, weshalb es nicht notwendig ist, sie praktisch zu vermitteln. Die konkreten Wechselwirkungen zwischen der Umgebung eines Versuches und dessen Ergebnis sind hingegen so speziell, dass ein Erkenntnisgewinn aus der Beobachtung eines Versuches (in dessen Umgebung) auf einen anderen Versuch (in dessen Umgebung) marginal sein dürfte. Aber auch, wenn per saldo die praktische Durchführung der Tierversuche - allenfalls - einen minimalen „Mehrwert“ hinsichtlich des Lerneffektes bieten würde, rechtfertigt dieser minimale „Mehrwert“ nicht die Durchführung der Versuche. Denn insoweit liegt keine ethische Vertretbarkeit der Versuche an derartig vielen Mäusen vor (§ 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG). Auch soweit Herr Prof. Dr. B. A. in der mündlichen Verhandlung aufgrund seines spezifischen Fachwissens ausgeführt hat, dass es in der Praxis bei der Durchführung von Versuchen mit Mäusen zu einer Vielzahl von Fehlern kommen könne, rechtfertigt diese keine andere Betrachtung. Denn das Fachwissen, über das Herr Prof. Dr. A. verfügt, kann im Rahmen eines Blockpraktikums von einer Woche nicht vermittelt werden. Insoweit bleibt es dabei, dass im Rahmen eines Blockpraktikums die Kenntnisse und Fertigkeiten einerseits durch Videos und Filme, andererseits durch die praktische Handhabungstechnik von Mäusen - ohne die Durchführung von Versuchen - vermittelt werden können. Damit war die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht sichergestellt. Diesem Mangel wurde auch nicht innerhalb der vom LANUV am 26. April 2017 gesetzten Frist abgeholfen. Dies alles gilt auch dann, wenn man unterstellte, dass vorliegend tatsächlich keine Anzeige-, sondern eine Genehmigungspflicht vorgelegen hätte (siehe oben). Zum einen wäre dann die Untersagungsverfügung in eine Verfügung umzudeuten, mit der die Erteilung einer Genehmigung abgelehnt wird. Zum anderen könnte die Klägerin im Ergebnis hieraus nichts herleiten, da auch die Erteilung einer Genehmigung hätte versagt werden müssen. Die Zwangsmittelandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sie fußt auf §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NW. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit der Antrag der Klägerin auf Gestattung der geplanten Tierversuche übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es Billigkeit, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie unterlegen wäre; das oben Gesagte gilt hier entsprechend. Soweit der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Erteilung einer Eingangsbestätigung gem. § 36 Abs. 3 TierSchVersV übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, findet § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (entsprechende) Anwendung. Der darauf gerichtete Antrag spielte ersichtlich nur eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.