Beschluss
13 L 844/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0731.13L844.13.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 13 K 3590/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2013 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 13 K 3590/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2013 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem ebenfalls öffentlichen Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Überwiegendes für ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsachverfahren spricht. Nach summarischer Prüfung stellt sich der angefochtene Bescheid vom 8. Mai 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig dar. Als Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Ordnungsverfügung kommt nur § 10 Abs. 2 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) i. V. m. § 8a Abs. 5 TierSchG in Betracht. Nach erstgenannter Vorschrift ist u.a. § 8a auf - hier in Rede stehende - Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, entsprechend anzuwenden. Nach § 8a Abs. 5 TierSchG hat die zuständige Behörde Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Dabei versteht das Gericht den Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 5 TierSchG in § 10 Abs. 2 Satz 1 TierSchG dahin, dass bei - hier in Rede stehenden - Eingriffen und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 TierSchG die Behörde zum Einschreiten berechtigen soll. Dass die von der Antragstellerin unter dem 16. Januar 2013 angezeigten Eingriffe und Behandlungen an Mäusen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen des Versuchsvorhabens "Tiermodelle psychiatrischer Krankheiten" zu einer Verletzung des § 10 Abs. 1 TierSchG führen, ist indes nach summarischer Prüfung nicht zu befürchten. Nach Satz 1 des § 10 Abs. 1 TierSchG dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, u.a. nur - wie hier - an einer Hochschule durchgeführt werden (Nr. 1). Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 TierSchG dürfen sie nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, ins-besondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass der Ausbildungszweck des Projektes "Tiermodelle psychiatrischer Krankheiten" nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch ausschließlich filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Praktikum "Tiermodelle psychiatrischer Krankheiten" - dem einzigen Praktikum der Medizinischen Fakultät der Antragstellerin, das tierexperimentelle Methoden vermittelt - im ersten Abschnitt des Studienganges Humanmedizin um ein Wahlfach handelt, das sich mithin nur an spezifisch interessierte Studierende richtet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie einen entsprechenden Berufswunsch haben. Tierforschungseinrichtungen aber setzen praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Versuchstieren voraus und vermitteln diese nicht erst gesondert Berufsanfängern oder Doktoranden, weshalb an allen Hochschulen bereits im Rahmen des Studiums praktische Übungen mit Tieren durchgeführt werden. Als Ausbildungszweck des Praktikums "Tiermodelle psychiatrischer Krankheiten" hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Lehrfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG bestimmt, ihren Studierenden die Möglichkeit zum Erlernen des richtigen Umgangs mit Versuchstieren und deren Handhabung zu geben, um sie für eine spätere Forschungstätigkeit zu qualifizieren. Den Studierenden sollen manuelle Fertigkeiten vermittelt werden, so die Fähigkeit, das Versuchstier schadlos im Käfig zu fangen, diesem zu entnehmen, der jeweiligen Versuchsapparatur unter weitestgehender Angst- und Stressvermeidung beim Tier zuzuführen und anschließend wieder zu entfernen; bei fünf der beabsichtigten Versuche wird zudem der Umgang mit Injektionsnadeln am Versuchstier gelehrt. Wie diese Fertigkeiten mittels filmischer Darstellung - welche die Antragstellerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag im Rahmen des Praktikums zur Vermittlung wissenschaftstheoretischer Lehrinhalte im Zusammenhang mit Verhaltensexperimenten ohnehin einsetzt, was zu einer Reduktion der angemeldeten Tierzahl um die Hälfte sowie einer Reduzierung der Eingriffsintensität gegenüber Vorläuferpraktika geführt hat - gleichwertig einem Studierenden vermittelt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Damit spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Zweck der angezeigten Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung - auch in Ansehung der Wertungen des Art. 20a GG - nicht durch filmische Darstellungen erreicht werden kann. Hiernach war die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2013 wieder herzustellen. Offenbleiben konnte dabei, ob die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung zusätzlich daraus folgt, dass der Antragsgegner es entgegen § 8a Abs. 5, 2. Halbsatz TierSchG unterlassen hat, der Antragstellerin eine Frist zu setzen, um dem von ihm gerügten Mangel abzuhelfen. Erfolg hat der Aussetzungsantrag auch insoweit, als er sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- € für jeden Fall der Nichtbefolgung richtet. Da die Zwangsgeldandrohung der Durchsetzung einer - wie gezeigt - voraussichtlich rechtswidrigen Grundverfügung dienen soll, war insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, als den das Gericht 5.000,-- € angesehen hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.