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Urteil

13 K 2254/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0517.13K2254.18.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Rechtsanwalt begehrt Informationszugang zur sog. „Berliner-Tabelle“, die die Verfahrenslaufzeiten in den einzelnen Bundesländern in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfasst, und der sog. „Sachsen-Tabelle“, die die entsprechenden Verfahrenslaufzeiten in den Fachgerichtsbarkeiten abbildet, für die Jahre 2014, 2016 und 2017. Bereits am 10. Juli 2017 stellte er beim Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Informationszugang für die genannten Tabellen für das Jahr 2016. Mit Email vom 8. August 2017 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass die Tabellen für 2016 noch nicht vorliegen würden. Daraufhin begehrte der Kläger unter dem 26. August 2017 die Tabellen für das Jahr 2015. Mit Bescheid vom 12. September 2017 gewährte das Bundesamt den Informationszugang zur Berliner-Tabelle und Sachsen-Tabelle für 2015 und übersandte dem Kläger entsprechende Abdrucke, in denen teilweise Angaben aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten unkenntlich gemacht worden waren; diese Anonymisierung habe händisch erfolgen müssen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und bat um Überprüfung der Notwendigkeit der teilweisen Unkenntlichmachung der Daten. Nach Beteiligung des behördlichen Datenschutzbeauftragten gab das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2017 dem Widerspruch statt und übersandte Fassungen der Tabellen für 2015 ohne unkenntlich gemachte Daten. Am 20. Februar 2018 beantragte der Kläger beim Bundesamt den vollständigen und ungeschwärzten Informationszugang für die Berliner-Tabelle und die Sachsen-Tabelle der Jahre 2014, 2016 und 2017. Er bat um Weiterleitung der Anfrage, sollten diese Tabellen nicht im Geschäftsbereich des Bundesamtes vorliegen, sondern beim Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz oder andernorts im Bereich des Bundesregierung. Sollten die Tabellen dem Bundesamt oder dem Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (noch) nicht vorliegen, werde um Darlegung gebeten, warum dies nicht der Fall sei, etwa durch die Korrespondenz mit den tabellenführenden Bundesländern. Der Kläger teilte weiter mit, dass er eine vergleichbare Anfrage an das Land Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2016 gestellt habe, der nur teilweise entsprochen worden sei. Mit Bescheid vom 4. April 2018 gab das Bundesamt dem Antrag für das Jahr 2014 statt und lehnte ihn für die Jahre 2016 und 2017 ab, weil ihm die Tabellen für die letztgenannten Jahre nicht vorliegen würden. Der Anspruch auf Informationszugang sei aber nur auf diejenigen Informationen gerichtet, die der verpflichteten Behörde auch tatsächlich vorliegen würden. Eine Informationsbeschaffungspflicht bestehe nicht. Dem Bescheid war die Korrespondenz beigefügt, aus der sich ergab, weswegen die Tabellen für das Jahr 2016 nicht an das Bundesamt weitergegeben werde. Mit Email vom 25. April 2018 bat der Kläger das Bundesamt, alle diesem vorliegenden Teilangaben aus den Berliner- und Sachsentabellen 2017 zu übersenden. Unter dem 8. Mai 2018 mit entsprechendem Bescheid übersandte das Bundesamt die letzten vorliegenden Entwurfsfassungen der Berliner- und der Sachsen-Tabelle für das Jahr 2016, wobei es darauf hinwies, dass es sich noch nicht um konsolidierte und vorläufige Fassungen handele, die in der Regel noch korrigiert würden. Der Bescheid mit Gebührenfestsetzung ging dem Kläger am 16. Mai 2018 zu. Bereits am 21. März 2018 hat der Kläger Untätigkeitsklage betreffend seinen Antrag vom 20. Februar 2018 erhoben. Nach Ergehen des Bescheids vom 4. April 2018 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als es das Jahr 2014 betraf. Der Kläger hat seinen Klageantrag am 23. April 2018 zunächst dahingehend geändert, dass er unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. April 2018 begehrte, die Beklagte zu verpflichten den entsprechenden Informationszugang für die Jahre 2016 und 2017 zu gewähren. Nach Hinweis des Gerichts, dass für einen erfolgreichen Informationszugangsantrag das Vorhandensein der Information im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags maßgeblich sei, und nachdem der Kläger im parallel gegen das Land Nordrhein-Westfalen geführten Klageverfahren 13 K 1407/18 die Erkenntnis gewonnen hatte, dass die Informationen dem Bundesamt nicht vorliegen, hat er am 14. Mai 2018 seinen Antrag in einen als „Fortsetzungsfeststellungsklage“ bezeichneten Antrag geändert. Zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses trägt er vor, er wolle nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden. Auch habe das Bundesamt ihn nicht wie im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehen binnen Monatsfrist beschieden. Der Kläger beantragt wörtlich, festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, ihm Informationszugang zu den in ihrem Besitz bereits gelangten und zukünftig noch gelangenden Berliner-Tabellen und Sachsen-Tabellen zu gewähren. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Am 16. Mai 2018 hat der Kläger beantragt, „nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden“. Das Bundesamt wie auch die Justizbehörden in Berlin und Sachsen hätten das Gericht getäuscht, wie sich aus den nunmehr ihm am 16. Mai 2018 zugegangenen Entwurfsfassungen der Tabellen für 2016 ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für Justiz Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht weiterhin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die Beteiligten haben dazu schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt. Der Kläger hat sein Einverständnis auch nicht am 16. Mai 2018 wirksam widerrufen. Zwar hat er beantragt, „nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.“ Das Gericht legt dieses Begehren zu Gunsten des Klägers als Widerruf seines Verzichts auf mündliche Verhandlung aus. Dies führt aber nicht dazu, dass das Gericht nicht mehr nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden kann. Grundsätzlich sind Prozesshandlung wie der Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung unwiderruflich und unanfechtbar. vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. März 2006 ‑ 7 B 90.05 ‑, juris Rn. 13 ff., sowie Beschluss vom 29. Dezember 1995 ‑ 9 B 199.95 ‑, juris, Rn. 4; W. R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 101 Rn. 6. Die Voraussetzungen für einen daher nur ausnahmsweise zulässigen wirksamen Widerruf liegen hier nicht vor. Voraussetzung ist insoweit, dass zwischen Abgabe der Verzichtserklärung und dem Widerruf derselben eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 VwGO), W. R. Schenke, a.a.O., § 101 Rn. 8. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Prozesslage hat sich in der Zeit zwischen dem 25. April 2018 und dem 16. Mai 2018, d.h. zwischen Abgabe der Verzichtserklärung durch den Kläger und Eingang der klägerischen Widerruferklärung, nicht wesentlich geändert. Weder ist für diesen Zeitraum eine wesentliche Änderung der Rechtslage zu verzeichnen, noch ist seitdem eine wesentliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts eingetreten. Insbesondere ergibt sich aus der Übersendung der Entwurfs fassungen der Berliner-Tabelle und der Sachsen-Tabelle für das Jahr 2016 keine wesentliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Denn Antrag und Klage des Klägers, eines Rechtsanwalts, waren auf die vollständige Übersendung der Tabellen für die Jahre 2014, 2016 und 2017 (bzw. bei Nichtvorliegen der diesen Umstand erläuternden Korrespondenz) gerichtet bzw. zuletzt noch auf die Feststellung der Überlassungspflicht für 2016, 2017 und die Folgejahre. Hingegen beruht die nunmehr durch das Bundesamt veranlasste Übersendung der Entwurfsfassung für 2016 auf dem neuen, auf Teilangaben gerichteten Antrag des Klägers vom 25. April 2018, der nicht streitgegenständlich ist. Folgerichtig hat das Bundesamt auch auf den neuen Antrag vom 25. April 2018 einen förmlichen Bescheid mit Gebührenfestsetzung erlassen. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Dies gilt sowohl, wenn der Antrag des Klägers - eines Rechtsanwalts - wörtlich zu verstehen ist als auch, wenn er als der Verpflichtungssituation entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklage ausgelegt wird (§ 86 Abs. 3 VwGO). Der wörtlich gestellte Antrag, „festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger Informationszugang zu den in ihrem Besitz bereits gelangten und zukünftig noch gelangenden Berliner-Tabellen und Sachsen-Tabellen zu gewähren“ bleibt deswegen erfolglos weil es sich um eine vorbeugende Feststellungsklage handelt, die nur ausnahmsweise zulässig ist; ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Denn das für die Beklagte handelnde Bundesamt hat seine Verpflichtung und Bereitschaft, dem Kläger im gesetzlichen Rahmen Informationszugang zu den fraglichen Tabellen zu gewähren, nie in Abrede gestellt, sondern sich vielmehr gesetzeskonform darauf berufen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 ‑ BVerwG 7 C 2.15 ‑, juris Rn. 41, am 20. Februar 2018 die Tabellen für die Jahre 2016 und 2017 nicht vorhanden waren. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellungsklage auch unbegründet, weil das Bundesamt seine Verpflichtung nie bestritten hat, es mithin der Feststellung nicht bedarf. Soweit der Antrag entsprechend der ursprünglich geführten Verpflichtungsklage folgend als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Informationszugangs zu den genannten vollständigen Tabellen für die Jahre 2016 und 2017 begehrt, bleibt er ebenfalls erfolglos. Denn ungeachtet eines nicht gegebenen Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist die so verstandene Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet, weil die Ablehnung des Informationszugangs mangels Vorhandensein der Informationen im maßgeblichen Zeitpunkts rechtmäßig war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 § 161 Abs. 2 VwGO. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger auch die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zwar fallen gemäß § 161 Abs. 3 VwGO in den Fällen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Hier konnte der Kläger aber angesichts der Entscheidungsdauer im vorangegangenen, 2017 geführten parallelen Verfahren und der gegebenenfalls erforderlichen Prüfung von Versagungsgründen in Form des Schutzes personenbezogener Daten auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG jedenfalls nicht mit einer so schnellen Bescheidung und vor allem auch Bekanntgabe rechnen, dass nach Antragseingang am 20. Februar 2018 ihm schon am 21. März 2018, mithin genau einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG ein Bescheid zugehen würde. Die Klageerhebung am 21. März 2018 war mithin im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO verfrüht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.