Urteil
7 K 7503/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0515.7K7503.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1958 in Gremjatschinsk (ehemalige Sowjetunion) geborene Kläger begehrt mit der Klage die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Am 23.07.1996 stellte er einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nach § 27 BVFG und auf Einbeziehung seiner russischen Ehefrau sowie seiner Kinder F. (geb. 1981) und E. (geb. 1990). In seiner am 10.06.1958 ausgestellten Geburtsurkunde ist als Vater Q. C. , Deutscher, und als Mutter I. C. , Tatarin, eingetragen. Nach den Antragsangaben sind die Großeltern väterlicherseits die deutschen Volkszugehörigen X. und B. C. , geb. Q1. . Dem Antrag war ein im Jahr 1982 ausgestellter Inlandspass der ehemaligen Sowjetunion beigefügt, in dem der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen ist. In den Geburtsurkunden der Töchter ist er ebenfalls mit deutscher Nationalität geführt. Zu den Sprachkenntnissen wurde angegeben, der Kläger verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Als Kind habe er die deutsche Sprache nicht gesprochen. Er habe Deutsch außerhalb des Elternhauses „in dem Institut bei der Ingenieur leere“ gelernt. Jetzt werde in der Familie nie Deutsch gesprochen, sondern nur Russisch. Der Kläger lebe in der Großstadt und habe keinen Kontakt zu anderen Deutschen. Am 24.07.1997 wurde der Kläger in der Deutschen Botschaft in Moskau angehört. Er gab an, er habe als Kind kein Deutsch gesprochen. Die Sprache sei ihm vom Vater und im Selbststudium vermittelt worden. Seine Mutter sei Tatarin gewesen und deshalb sei zu Hause Russisch gesprochen worden. Seine Tochter lerne Deutsch in der Schule und er spreche mit ihr Deutsch. Der Sprachtester stellte fest, dass eine Verständigung mit dem Kläger kaum möglich gewesen sei. Er habe nur einzelne Wörter verstanden und gesprochen. In der zusammenfassenden Bewertung des Sprachtestes heißt es, der Kläger habe kaum Wortschatz. Er habe sich jeden gesprochenen Satz abgerungen. Durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29.10.2001 wurden der Kläger sowie seine beiden Töchter in den Aufnahmebescheid seines Vaters Q. C. als Abkömmlinge einbezogen. Eine Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag wurde nicht getroffen. Am 22.02.2002 reiste der Kläger mit seiner Familie nach Deutschland ein und stellte am 08.04.2002 bei der Vertriebenenbehörde der Stadt Bielefeld einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Im Antragsformular wurde angegeben, deutsche Feste würden nach deutscher Sitte gefeiert. Die deutsche Sprache sei von Eltern, Großeltern und Cousinen erlernt und gesprochen worden (Plattdeutsch). Die deutsche Sprache werde gut verstanden, Texte könnten in Deutsch gut gelesen und geschrieben werden. Mit Bescheid vom 06.06.2002 lehnte das Ausgleichsamt der Stadt Bielefeld den Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe beim Sprachtest am 24.07.1997 kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen können. Nach seinen eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und beim Sprachtest habe er die deutsche Sprache als Kind im Elternhaus nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang erlernt. Daher sei die deutsche Sprache nicht ausreichend in der Familie vermittelt worden. Der Kläger war zuvor, am 08.05.2002, wegen der beabsichtigten Ablehnung im Beisein seiner Tochter in den Räumen der Behörde angehört worden und hatte sich mit der Anerkennung als Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 7 BVFG einverstanden erklärt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Tochter des Klägers, F. , stellte nach der Einreise am 27.03.2002 ebenfalls einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG. Im Antragsformular gab sie an, sie habe die deutsche Sprache vom Großvater erlernt. Mit den Cousinen habe sie Plattdeutsch gesprochen. In der Schule und in der Hochschule habe sie Hochdeutsch gelernt. Im 1997 ausgestellten Inlandspass von F. war die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen. Am 08.05.2002 wurde vom Ausgleichsamt der Stadt Bielefeld ein Sprachtest durchgeführt. Hierbei gab die Tochter des Klägers an, sie habe die deutsche Sprache vom Großvater und in der Schule gelernt. Zuhause sei nie Deutsch gesprochen worden, sondern nur Russisch. Beim Sprachtest wurde festgestellt, dass die Tochter ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen könne. In den Bemerkungen im Anhörungsprotokoll heißt es, die Antragstellerin habe alle Fragen sofort verstanden. Sie habe ohne lange Überlegungen geantwortet. Bei der Anhörung für ihren Vater habe sie alles sofort in Russisch übersetzt. Der Tochter wurde unter dem 06.06.2002 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 10.07.2012 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler beim Bundesverwaltungsamt. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 28.11.2012 als unzulässig abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte mit Schriftsatz vom 20.11.2013 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf der Grundlage des neuen Rechts und Anerkennung als Vertriebener gemäß § 4 BVFG. Ein Sprachzertifikat der Niveaustufe B1, das der Kläger am 15.01.2003 erworben hatte, wurde als Beweis für die Sprachkenntnisse des Klägers im Zeitpunkt der Einreise vorgelegt. Ferner wurde vorgetragen, das Merkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache sei aufgegeben worden und stattdessen sei ein Sprachtest auf dem Niveau des B 1-Tests ausreichend. Der Kläger habe auch im Rahmen seines Studiums als Fremdsprache einen Kurs in deutscher Sprache belegt und diesen mit „ausgezeichnet“ bestanden. Für die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise „Deutsch“ sprechen konnte, stünden mehrere Zeugen zur Verfügung. Außerdem könne es nicht angehen, dass die Tochter F. als Spätaussiedlerin anerkannt sei, der Vater aber nicht. Denn die Tochter habe die Sprache vom Vater erlernt. Durch Bescheid vom 17.09.2015 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. Dieser sei bereits unzulässig. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers liege nicht vor. Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die durch das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG eingeführt worden seien, seien im Fall des Klägers nicht anwendbar. Denn für seinen Spätaussiedlerstatus komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung an. Ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Der seinerzeitige Ablehnungsbescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen, sondern nachvollziehbar. Aber auch im Fall der Rechtswidrigkeit des Bescheides bestehe kein Anspruch auf Aufhebung, weil bei der gebotenen Abwägung das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit nicht schwerer wiege als der Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Ablehnungsbescheid sei in einem Massenverfahren ergangen und die maßgeblichen Tatsachen seien heute nur noch schwer oder gar nicht mehr feststellbar. Daher überwiege vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides. Am 21.09.2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid Widerspruch ein und verwies auf den bisherigen Sachvortrag. Durch Widerspruchsbescheid vom 21.07.2016, zugestellt am 27.07.2016, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 26.08.2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Anerkennung als Spätaussiedler weiterverfolgt. Er macht erneut geltend, dass die Tochter F. , die die Sprachkenntnisse vom Vater habe, als Spätaussiedlerin anerkannt worden sei. Es gebe zahlreiche Zeugen, die bestätigen könnten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einreise Deutsch gesprochen habe. Der Sprachtest sei äußerst kurz und unbefriedigend gewesen. Das Bundesverwaltungsamt hätte seinerzeit erkennen können und müssen, dass der Kläger in der Lage war, Deutsch zu sprechen. Der Kläger habe ja das Zeugnis der Hochschule in Perm über die Sprachkenntnisse vorgelegt. Die Stadt Bielefeld habe keine eigenen Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Klägers getroffen. Als der Kläger bei der Stadt Bielefeld gewesen sei, sei er zugegebenermaßen aufgeregt gewesen. Er habe jedoch Deutsch sprechen können, wie auch seine Tochter F. bezeugen könne. Die Ablehnung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe seinerzeit weder die Gelegenheit noch die Möglichkeit gehabt, etwas gegen den Ablehnungsbescheid zu unternehmen. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass er Rechtsmittel hätte einlegen können. Diese wäre seinerzeit ohnehin ohne Erfolg gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2016 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass die jetzt benannten Zeugen für die Sprachkenntnisse keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG seien. Die Zeugen hätten auch schon im Ausgangsverfahren zur Verfügung gestanden. Außerdem stehe dem Antrag § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Denn es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger ohne grobes Verschulden gehindert gewesen wäre, die genannten Beweismittel bereits im Ausgangsverfahren geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren der Schwester des Klägers, 7 K 7227/17, und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Bände), auch im Verfahren der Schwester und der Tochter des Klägers, F. C. , Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann der Kläger nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten des Klägers geändert. Für den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2002 maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – . Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie der Kläger – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Auch der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelte Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liegt nicht vor. Danach ist das Verfahrens wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist zulässig, wenn ein bisher nicht existentes oder nicht erreichbares Beweismittel verfügbar ist, das – in Verbindung mit dem Antragsvorbringen – geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist es Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen. Dafür genügt es, wenn ein anderer Ausgang des Verwaltungsverfahrens möglich erscheint, die Behörde also auf der Grundlage des neuen Beweismittels zu einem günstigeren Ergebnis kommen könnte, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 14, 35; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 8 C 75/80 – Rn. 11. Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist der auf das vom Kläger erworbene Sprachzertifikat der Niveaustufe B1 vom 15.01.2003 gestützte Wiederaufgreifensantrag bereits unzulässig. Zwar handelt es sich bei dem Sprachzeugnis um ein neues Beweismittel. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass das Bundesverwaltungsamt bei Berücksichtigung des Zeugnisses eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilen könnte. Denn das Zeugnis, das 11 Monate nach der Einreise und Durchführung eines Sprachkurses erteilt wurde, ist nicht geeignet zu beweisen, dass der Kläger schon im Zeitpunkt der Übersiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Der vorgelegte Auszug aus der Prüfungsliste des Ministeriums der RSFSR für Hoch- und Fachschulbildung vom 28.06.1986 mit dem Ergebnis „ausgezeichnet“ in der Prüfung einer „Fremdsprache“ ist bereits kein neues Beweismittel, weil es sich schon im Zeitpunkt des ersten Bescheinigungsverfahrens im Jahr 2002 im Besitz des Klägers befand und in einem Widerspruchs- und Klageverfahren hätte vorgelegt werden können. Auch diese Bescheinigung ist als Beleg für die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch nicht geeignet, weil die Anforderungen der Prüfung nicht bekannt sind. Außerdem geben nachgewiesene Sprachfähigkeiten im Jahr 1986 keine Auskunft über im Jahr 1997 oder 2002 vorhandene Sprachkenntnisse, da sprachliche Fertigkeiten bei Nichtgebrauch auch wieder verloren gehen. Auch bei den für die Sprachkenntnisse im Einreisezeitpunkt benannten Zeugen handelt es sich nicht um neue Beweismittel. Es ist nicht dargelegt, dass diese Zeugen in einem Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 06.06.2002 nicht erreichbar gewesen wären. Ist somit ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht erkennbar, kommt ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung nur bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Stadt Bielefeld vom 06.06.2002. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftigen Bescheides ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – . Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht feststellbar. Insbesondere ist die Begründung im Bescheid vom 06.06.2002, dass dem Kläger keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind, nicht zu beanstanden. Es ist zwar zweifelhaft, ob der Sprachtest im Juli 1997 allein eine ausreichende Grundlage für die Feststellung war, dass der Kläger im Zeitpunkt der Übersiedlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht führen konnte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beanstandet zu Recht, dass dieser Sprachtest nicht unerhebliche Mängel aufwies. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger die erforderlichen Sprachkenntnisse hatte. Dagegen spricht sein Verzicht auf die Durchführung eines Sprachtestes bei der Stadt Bielefeld am 08.05.2002 und die Anerkennung des Status des § 7 BVFG als Abkömmling. Die erstmalige Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2018, er sei vom Sachbearbeiter unter Druck gesetzt worden und zum Verzicht auf den Status genötigt worden, weil davon die Durchführung des Sprachtests für seine Tochter abhängig gemacht worden sei, ist nicht glaubhaft. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine solches, eklatant rechtswidriges Verhalten der Behördenmitarbeiter im Verwaltungsvorgang und im bisherigen Verfahren. Ungeachtet dessen bestätigt der Kläger selbst in seinem Aufnahmeantrag, dass „jetzt“ in der Familie „nie“ Deutsch gesprochen werde. Die Angaben der Tochter F. bei ihrem Sprachtest am 08.05.2002 stimmen hiermit überein. Der Kläger hatte außerdem über seine Bevollmächtigte im Antrag angegeben, er verstehe Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter. Auch im Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG vom 04.04.02 heißt es zu den aktuellen Sprachkenntnissen nur, die deutsche Sprache werde gut verstanden, Texte könnten in Deutsch gut gelesen und geschrieben werden. Von der aktiven Sprachkompetenz ist keine Rede. Die Tochter F. bestätigt darüber hinaus, dass sie die deutsche Sprache nicht vom Vater, sondern vom Großvater erlernt habe. Die Annahme der Vertriebenenbehörde, der Kläger könne kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen, hat damit eine ausreichende Tatsachengrundlage und ist jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, kann eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 06.06.2002 nicht angenommen werden. Denn dem Kläger sind die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse jedenfalls nicht in einem ausreichenden Umfang familiär vermittelt worden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der Fassung des hier anwendbaren Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I, S. 2266) musste das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der Sprache. Diese war nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2001. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste allerdings die Vermittlung der Sprache in der Familie nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Es genügte, wenn der Antragsteller bereits in der Prägephase zwischen Geburt und Selbständigkeit aufgrund der familiären Vermittlung die Fähigkeit erlangt hatte, ein solches Gespräch zu führen und wenn diese Fähigkeit im Zeitpunkt der Übersiedlung entweder noch vorhanden war oder mit Hilfe von Sprachkursen wieder erlangt wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 5 C 23/06 – juris, Rn. 11. Das Ausgleichsamt der Stadt Bielefeld hatte in der Begründung des Bescheides vom 06.06.2002 ausgeführt, eine Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe selbst angegeben, dass in der Familie Russisch gesprochen worden sei, weil die Mutter als Tatarin der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Diese Aussage hatte der Kläger zu Beginn des Sprachtestes im Juli 1997 gemacht. Diese Feststellung der Vertriebenenbehörde ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, nämlich den eigenen Angaben des Klägers im Sprachtest. Im Vorgespräch hatte er angegeben, er habe als Kind kein Deutsch gesprochen. Diese Aussagen stimmen auch mit den Angaben im Aufnahmeantrag überein. Dort wird ebenfalls erklärt, der Kläger habe als Kind kein Deutsch gesprochen. Er habe die deutsche Sprache außerhalb des Elternhauses im Ingenieurstudium erlernt. Soweit der Kläger in seinem Antrag auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung vom 04.04.02 angibt, er habe die deutsche Sprache von Eltern, Großeltern und Cousinen erlernt und gesprochen (Plattdeutsch), steht diese Erklärung in einem offenen Widerspruch zu den früheren Angaben und ist daher nicht glaubhaft. Die Behauptung, schon in der Kindheit Deutsch und zwar Plattdeutsch gesprochen zu haben, die im Klageverfahren zunächst wiederholt wird, wird aber letztlich durch die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung widerlegt. Dort hat er erklärt, sein Vater habe mit ihm Plattdeutsch gesprochen. Das Plattdeutsche könne er verstehen, aber nicht sprechen. Er selber könne nur Hochdeutsch sprechen. Das habe er auf der Hochschule und im Sprachkurs gelernt. Damit spricht alles dafür, dass der Kläger in seiner Kindheit die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht erworben hat, sodass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 06.06.2002 nicht die Rede sein kann. Andere Gründe, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat sich der Kläger nach seiner Einreise mit der Ablehnung seines Antrages auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgefunden, ohne dagegen Rechtsmittel einzulegen. Eine Aufhebung dieser Entscheidung hat er erstmals mit dem Antrag vom 10.07.2012 und damit 10 Jahre nach der Einreise verlangt. Das Festhalten des BVA an der Bestandskraft, auch wegen der Schwierigkeit der Feststellung der Sprachkenntnisse bei Einreise sowie der familiären Sprachvermittlung nach so langer Zeit, erscheint deshalb nicht unerträglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.