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Urteil

7 K 7227/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0515.7K7227.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1949 im Gremjatschinsk (ehemalige Sowjetunion) geborene Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Sie stellte am 20.11.1995 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nach § 27 BVFG. Ausweislich der am 18.10.1957 neu ausgestellten Geburtsurkunde ist sie die Tochter von Q. C. , Deutscher, und I. C. , Tatarin. Die Großeltern väterlicherseits, X. und B. C. , sind nach den Antragsangaben beide deutsche Volkszugehörige. In ihrem 1977 ausgestellten Inlandspass ist die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Nach den Angaben im Aufnahmeantrag hat sie die deutsche Sprache ab dem 8. Lebensjahr von dem Vater, der Großmutter und anderen Verwandten erlernt. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Die Schwester des Vaters (Tante der Klägerin), die im Aufnahmeverfahren bevollmächtigt war, teilte mit Schreiben vom 13.05.1996 an das Bundesverwaltungsamt mit, dass ihre Nichte (die Klägerin) lesen und schreiben könne. Aber das Sprechen falle ihr noch schwer. Deswegen mache sie einen Sprachkurs. Der Vater spreche perfekt Plattdeutsch; im Hochdeutschen habe er vielleicht bei etlichen einzelnen Wörtern ein Problem. Am 28.07.1997 wurde die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau angehört. Der Sprachtester stellte fest, dass eine Verständigung kaum möglich gewesen sei. Die Antragstellerin habe nur einzelne Wörter gesprochen und verstanden. Die Klägerin wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29.10.2001 in den Aufnahmebescheid ihres Vaters, Q. C. , einbezogen. Eine Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag wurde nicht getroffen. Die Klägerin reiste am 22.11.2002 in das Bundesgebiet ein und wurde als Abkömmling eines Spätaussiedlers registriert. Sie stellte am 10.12.2002 einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers, die antragsgemäß am 19.12.2002 ausgestellt wurde. Der Vater erhielt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Mit Schreiben vom 25.02.2011 beantragte die seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte, der Klägerin einen Aufnahmebescheid gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Klägerin sei deutsche Volkszugehörige. Sie sei bei ihrer Einreise im November 2002 in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie habe alle Behördengänge selbst erledigt und die notwendigen Formulare selbst ausgefüllt. Das könnten Zeugen bestätigen. Bei dem Sprachtest am 28.07.1997 in Moskau sei sie in sehr schlechter körperlicher Verfassung gewesen, weil sie stundenlang in der heißen Sonne habe warten müssen. Außerdem habe der Sprachtester nicht darauf hingewiesen, dass Antworten der Klägerin in russischer Sprache oder Nachfragen zum Verständnis der Fragen als Mangel an Deutschkenntnissen gewertet würden. Dies sei ein schwerer Verfahrensfehler. Außerdem gebe es Widersprüche in der Bewertung des Tests und dem Testprotokoll selbst sowie unzulässig Fragen. Die Bewertung sei willkürlich. Die deutsche Sprache sei zu Hause zwischen den Großeltern und dem Vater der Klägerin sowie der Klägerin selbst häufig gesprochen worden. Im Kindesalter habe die Klägerin so gut Deutsch gesprochen, dass sie sich über alle alltäglichen Themen habe austauschen können. Sie habe die Großeltern in den Sommerferien jedes Jahr für 2 Monate besucht. Im Dorf der Großeltern sei überwiegend deutsch gesprochen worden. Erst bei ihrem Auszug aus dem Elternhaus zur Ausbildung im Jahr 1971 habe sie den Kontakt zur deutschsprachigen Bevölkerung zeitweise verloren, sodass sich die Kenntnisse verschlechtert hätten. Jedoch habe sie bis zur Ausreise nach Deutschland ein einfaches Gespräch führen können. Mit Bescheid vom 19.04.2011 wurde der Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Jedenfalls sei die Klägerin bei ihrem Sprachtest am 28.07.1997 in Moskau nicht zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache in der Lage gewesen. Die behauptete schlechte körperliche Verfassung habe offenbar nicht zu Einschränkungen bei dem in russischer Sprache durchgeführten Vorgespräch geführt. Familiär vermittelte Deutschkenntnisse müssten jederzeit abrufbar sein. Fragen nach Kenntnissen zum „Advent“ oder zur „Taufe“ könnten nicht beanstandet werden. Auch der Bruder der Klägerin, W. , habe bei seinem Sprachtest am 24.07.1997 in Moskau ebenfalls kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Die Bevollmächtigte der Klägerin habe selbst mitgeteilt, dass der Klägerin das Sprechen schwer falle. Am 17.05.2011 wurde gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Die Abstammung der Klägerin stehe zweifelsfrei fest. Die unklaren und schwammigen Angaben der Bevollmächtigten zu den Sprachkenntnissen könnten der Klägerin nicht zur Last gelegt werden. Auch die mangelnden Sprachkenntnisse des Bruders seien nicht erheblich. Die Tochter des Bruders habe den Sprachtest hervorragend bestanden und sei als Spätaussiedlerin anerkannt. Im Übrigen sei die Beklagte auf die vorgetragenen Verfahrensfehler und Wertungswidersprüche nicht eingegangen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 zurückgewiesen. In der Begründung wurden die Zweifel am Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen aufrechterhalten. Jedenfalls seien die ungenügenden Deutschkenntnisse aufgrund der Anhörung am 28.07.1997 und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks des Sprachtesters belegt. Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid wurden nicht eingelegt. Am 27.11.2013 hat der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Verfahren aufgrund der neuen Rechtslage wiederaufzugreifen. Zum Nachweis der Deutschkenntnisse war ein Lehrgangszeugnis der Euro-Schulen Bielefeld vom 13.08.2003 beigefügt, wonach die Klägerin den Lehrgang „Deutsch für Aussiedlerinnen, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge“ in der Niveaustufe B (= leicht Fortgeschrittene) mit der Gesamtnote „gut“ bestanden habe. In der Begründung des Antrags wurde vorgetragen, der Vater der Klägerin habe neben Plattdeutsch auch Hochdeutsch gesprochen. Denn er habe in der Trudarmee als Dolmetscher für die deutsche Sprache gearbeitet. Die Ausführungen der Tante könnten also nicht ganz richtig sein. Der Vater habe auch mit seiner Tochter in der Kindheit bis zum 16. Lebensjahr deutsch gesprochen, ihr insbesondere kurze Anweisungen auf Deutsch erteilt. Ihr passiver Wortschatz sei besser gewesen als der aktive. Der Vater habe tagsüber arbeiten müssen. Der Sprachtest sei wegen der siebenstündigen Wartezeit auf der Straße so schlecht ausgefallen. Auch der Prüfer sei nach dem langen Prüfungstag müde gewesen und habe sich wenig Mühe gegeben. Außerdem habe die Klägerin unter Druck gestanden, weil sie Angst gehabt habe, den Zug für die Rückreise nicht zu erreichen. Die Deutschkenntnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Einreise könnten durch zahlreiche Zeugen bewiesen werden. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wurde durch Bescheid des BVA vom 16.09.2015 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG berufen. Die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin richte sich nicht nach diesem Gesetz, sondern nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung. Eine Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach allgemeinen Grundsätzen (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) komme ebenfalls nicht in Betracht. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides das Individualinteresse an einer neuen Sachentscheidung. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid biete keinen Grund zur Beanstandung. Er sei in einem Massenverfahren ergangen und nachvollziehbar. Die maßgeblichen Tatsachen seien heute nur noch schwer oder gar nicht mehr feststellbar. Am 21.09.2015 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 18.05.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Klägerin habe den Sprachkurs in der Zeit vom 14.02.2003 bis zum 13.08.2003 mit dem Niveau B mit der Note „gut“ bestanden. Daraus ergebe sich zwingend, dass sie im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung zumindest Grundkenntnisse der Stufe A gehabt haben müsse. Der passive Wortschatz der Klägerin sei ursprünglich größer gewesen als der aktive Wortschatz. Dies habe sicherlich auch an ihrem besonderen Schicksal gelegen. Der passive Wortschatz sei dann nach der Einreise nach Deutschland aktiviert worden. Durch die geänderte Rechtslage sehe es so aus, dass durch den Beleg des Sprachzeugnisses unmittelbar nach Einreise die Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2017 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge im Verfahren des Bruders der Klägerin, W. C. , 7 K 7503/16, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann die Klägerin nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten der Klägerin geändert. Für den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet im November 2002 maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – . Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie die Klägerin – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Auch der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelte Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liegt nicht vor. Danach ist das Verfahrens wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist zulässig, wenn ein bisher nicht existentes oder nicht erreichbares Beweismittel verfügbar ist, das – in Verbindung mit dem Antragsvorbringen – geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist es Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen. Dafür genügt es, wenn ein anderer Ausgang des Verwaltungsverfahrens möglich erscheint, die Behörde also auf der Grundlage des neuen Beweismittels zu einem günstigeren Ergebnis kommen könnte, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 14, 35; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 8 C 75/80 – Rn. 11. Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist der auf das Lehrgangszeugnis der Euro-Schulen Bielefeld vom 13.08.2003 über Sprachkenntnisse des Niveaus B1 gestützte Wiederaufgreifensantrag bereits unzulässig. Zum einen handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel. Das Zeugnis war bereits im Jahr 2003 im Besitz der Klägerin und hätte daher in dem vorausgegangenen Bescheinigungsverfahren, das mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 abgeschlossen wurde, vorgelegt werden können. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Bundesverwaltungsamt bei Berücksichtigung des Zeugnisses eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilen könnte. Denn das Zeugnis, das 9 Monate nach der Einreise erteilt wurde, ist nicht geeignet zu beweisen, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt der Übersiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Auch bei den für die Sprachkenntnisse im Einreisezeitpunkt benannten Zeugen handelt es sich nicht um neue Beweismittel. Sie waren teilweise bereits im ersten Bescheinigungsverfahren benannt worden, teilweise handelt es sich um Familienmitglieder. Es ist nicht dargelegt, dass diese Zeugen in dem früheren Verfahren nicht erreichbar gewesen wären. Ist somit ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht erkennbar, kommt ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung nur bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag auf Wiederaufgreifen der bestandskräftigen Bescheide ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – . Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht feststellbar. Insbesondere ist die Beurteilung der Sprachkenntnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Übersiedlung nicht offensichtlich fehlerhaft. Zwar war der Sprachtest in Moskau im Jahr 1997 sehr kurz und die Bewertung deckt sich nicht ganz mit dem protokollierten Inhalt. Die Belastungen durch die lange Wartezeit haben der Klägerin die Durchführung des Tests sicher erschwert. Familiär erworbene Sprachkenntnisse müssen aber auch in Stresssituationen abrufbar sein. Jedenfalls ist das Ergebnis, dass die Klägerin kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, nachvollziehbar. Das Protokoll zeigt, dass der Wortschatz der Klägerin gering war und die Kenntnisse zur Bildung ganzer Sätze überwiegend nicht ausreichten. Die wenigen vollständigen Sätze wirken vorbereitet. Durch die ständigen Nachfragen ist es nicht zu einem Gespräch, also zu einem einigermaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede gekommen. Möglicherweise hätte die Klägerin darauf hingewiesen werden müssen. Dies kann aber dahinstehen, da die geringen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Übersiedlung auch aufgrund der familiären Situation und des Lebenslaufes der Klägerin plausibel sind. Die Mutter der Klägerin war Tatarin, die die deutsche Sprache nicht beherrschte, sodass in der Familie nicht viel deutsch gesprochen werden konnte. Dies wird auch im Verfahren des Bruders der Klägerin, X1. C. , deutlich, der den Sprachtest ebenfalls nicht bestanden hat. Auf das Urteil des VG Köln vom 15.05.2018 – 7 K 7503/16 – wird insoweit Bezug genommen. Die Sprachkenntnisse der Tochter des Bruders sind nach ihren eigenen Angaben von den Großeltern erworben, nicht vom Vater X1. . Der Vater, Q. C. , hat nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten kurze Anweisungen auf Deutsch erteilt, die auch von einem Kind verstanden wurden. Dies erklärt die passiven Sprachkenntnisse. Die Klägerin hatte nach ihrem Auszug aus dem Elternhaus im Jahr 1971 keine Gelegenheit mehr, deutsch zu sprechen. Dies deckt sich mit den Angaben der Tante im Schreiben vom 13.05.1996 an das Bundesverwaltungsamt, dass die Klägerin in Deutsch lesen und schreiben könne, ihr das Sprechen aber schwer falle. Auch wenn die Klägerin möglicherweise in ihrer Kindheit, auch durch Besuche bei den Großeltern, deutsch gesprochen haben sollte, war diese Fähigkeit im Jahr 1997 nicht mehr sofort abrufbar. Der Umstand, dass die Klägerin 9 Monate nach der Einreise bereits Sprachkenntnisse des Niveaus B1 nachweisen konnte, legt nahe, dass eine gewisse Sprachvermittlung in der Kindheit stattgefunden hat, die durch den ständigen Sprachgebrauch nach der Einreise aktiviert werden konnte. Dies lässt jedoch keinen sicheren Schluss auf die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs im Zeitpunkt der Einreise zu. Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung wegen unzureichender Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Übersiedlung nicht offensichtlich falsch. Andere Gründe, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat sich die Klägerin nach ihrer Einreise im Jahr 2002 mit dem Status eines Abkömmlings eines Spätaussiedlers nach § 7 BVFG abgefunden, und die Höherstufung erstmals 9 Jahre nach der Einreise, im Jahr 2011 beantragt. Die Ablehnung der Höherstufung hat sie dann bestandskräftig werden lassen. Das Festhalten des BVA an der Bestandskraft, auch wegen der Schwierigkeit der Feststellung der Sprachkenntnisse bei Einreise nach so langer Zeit, erscheint deshalb nicht unerträglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.