Urteil
19 K 7840/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0514.19K7840.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 04.05.1981 geborene Klägerin ist gegenüber dem beklagten Land zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Unter dem 08.05.2016 beantragte sie bei der Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung einer Beihilfe für die in der Rechnung vom 05.05.2016 der Hebamme C. N1. aufgewendeten Leistungen, u. a. auch für die Kosten einer Rufbereitschaft in Höhe von 500,00 €. Mit Beihilfebescheid vom 19.05.2016 lehnte die Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung einer Beihilfe für die Aufwendungen einer Rufbereitschaft der Hebamme ab. Diese könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil in der Hebammengebührenordnung NRW eine entsprechende Abrechnungsposition nicht vorgesehen sei. Am 13.06.2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid und begründete diesen hautpsächlich damit, dass es sich bei der Rufbereitschaft um einen wesentlichen Teil der Hebammenleistung handle. Diese Rufbereitschaft sei quasi der Hebammenleistung vorgeschaltet und mit dieser untrennbar verbunden. Die durchgeführte Geburt sei letztendlich auch weitaus günstiger gewesen als eine Klinikgeburt. Die Rufbereitschaft bezwecke weiter die frühzeitige Erkennung von gesundheitlichen Schäden und verhindere Notfälle im Zusammenhang mit der Geburt. Die meisten Krankenkassen hätten diese Leistung in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ferner sei auch die Rufbereitschaft von der Beihilfe für die Geburt im Jahr 2011 übernommen worden. Insoweit habe die Klägerin auch darauf vertrauen können, dass es sich hier um einen Beihilfeanspruch handelt. Eine persönliche Betreuung durch eine Hebamme sei medizinisch notwendig gewesen. Ohne die notwendige Rufbereitschaft hätte die Klägerin keine entsprechende medizinische Hilfe zur Seite gehabt. Schließlich sei der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfen ohne die Vereinbarung einer Rufbereitschaftspauschale nicht denkbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2016 wies das beklagte Land den erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.05.2016 als unbegründet zurück. In Ergänzung zu den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid trug es insbesondere vor, dass die Hebammenrufbereitschaft nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog der Krankenkassen gehöre. Eine Kulanzentscheidung könne aus Gleichbehandlungsgründen nicht vorgenommen werden. Die Beihilfe stelle keine lückenlose Versorgung des Beamten dar und lasse ohne weiteres Raum für dessen Eigenbelastung. Im Übrigen ergebe sich aus einer einmal gewährten Beihilfe kein Rechtsanspruch, wenn diese Entscheidung rechtswidrig getroffen worden ist. Auch der Gesichtspunkt der „ersparten Aufwendungen“ könne keinen Beihilfeanspruch begründen. Die Klägerin hat am 07.09.2016 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht zusätzlich geltend, dass hinsichtlich der Rufbereitschaft in der Anlage 1 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung von einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke auszugehen sei. Die Rufbereitschaft sei schlichtweg für die gewählte Art der Geburt unverzichtbar. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von 350,00 € für die Aufwendungen im Rahmen der Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 500,00 € zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 11.08.2016 und ist im Übrigen der Auffassung, dass für eine planwidrige Regelungslücke keine Anhaltspunkte bestünden die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht vorlägen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der gem. § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Beihilfebescheid vom 19.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2016 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 350,00 € zu den Aufwendungen für die mit Rechnung vom 05.05.2016 (vgl. BA 1, Bl. 2 ff.) berechnete Rufbereitschaftspauschale der Hebamme N1. in Höhe von 500,00 €. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BVO NRW in der jeweils geltenden Fassung aus Mai 2016 (a. F.) i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Hiernach sind die dem Grunde nach notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen in Geburtsfällen für die Entbindung, das Wochenbett und die Säuglingsausstattung beihilfefähig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVO NRW a. F.). § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW konkretisiert diese Vorgaben insoweit, als die beihilfefähigen Aufwendungen in Geburtsfällen die Kosten für eine Hebamme im Rahmen der Gebührenordnung umfassen. Gem. § 1 Abs. 1 HebGO NRW dürfen freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8 fachen der Beträge nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, berechnen. Dieser zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossene Vertrag nach § 134a SGB V („Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V“) bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für die streitige Rufkostenpauschale als abrechnungsfähige Leistung. § 3 lit. c) Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V i. V. m. der zugehörigen Anlage 1.3 – Vergütungsverzeichnis – regelt die Höhe der Vergütungen unter Berücksichtigung leistungsspezifischer Regelungen. Diese Leistungen umfassen indes nur die Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, der Geburtshilfe, der Leistungen während des Wochenbetts sowie sonstige Leistungen und Auslagenersatz/Wegegeld. Etwaige Abrechnungspositionen bzw. Pauschalen für die Rufbereitschaft sind in diesem abschließenden Katalog hingegen nicht enthalten. Ferner besteht auch kein Anspruch aus einer analogen Anwendung der § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVO NRW a. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin bereits keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich. Vielmehr ist unter Beachtung des Wortlautes des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW von einer nach dem Willen des Verordnungsgebers abschließenden Regelung für den Bereich der beihilfefähigen Hebammenleistungen entsprechend der maßgeblichen Gebührenordnung auszugehen. Dass faktisch einige der Krankenkassen die Rufbereitschaftskosten zusätzlich übernehmen, ist für die hier einzig beihilferechtliche Frage unerheblich. Schließlich ist auch im Übrigen für die Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen einer Rufkostenpauschale ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein solcher Anspruch auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) herleiten. Die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, in der die Gewährung von Beihilfen im gegenwärtigen System ihre Grundlage findet, fordert nämlich keine lückenlose Erstattung aller Kosten einer Behandlung, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind; sie gebietet nicht, Beihilfen zur Aufwendungen für sämtliche Leistungen und Mittel zu gewähren, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sind. Nach ihrer Zielsetzung ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass für den Beamten im Krankheitsfall eine medizinische Versorgung sichergestellt ist, die sich auf das medizinisch Gebotene beschränkt. Der Dienstherr ist daher im Grundsatz allein gehalten, eine medizinisch zweckmäßige, erfolgversprechende und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten; vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteile vom 22.01.2009 – 2 C 129.07 –, BVerwGE 133, 67 und 28.05.2008 – 2 C 24.07 –, DVBl. 2008, 1193. Demgemäß kann es in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde. Bezogen auf das praktizierte „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 = ZBR 2003, 203 = juris, Rn. 29, m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 5 C 3.12 –, ZBR 2013, 249 = juris, Rn. 18 und vom 24.01.2012 – 2 C 24.10 –, ZBR 2012, 264 = juris, Rn. 16; ferner Beschluss vom 23.08.2010 – 2 B 13.10 –, juris, Rn. 14 und 16; OVG NRW, Urteil vom 14.08.2013 – 1 A 1481/10, juris Rn. 82 f. m. w. N. Übertragen auf den hiesigen Fall hinsichtlich der in Rede stehenden Aufwendungen für Aufwendungen in Geburtsfällen bedeutet dies, dass die Nichtanerkennung der Kosten für die Rufbereitschaftspauschale im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers liegt. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern durch die streitgegenständlichen Regelunge ist nicht gegeben. Die Klägerin dringt insbesondere mit ihrem Einwand, dass die Rufbereitschaft eine „unverzichtbare“ Leistung für die gewählte Art der Geburt sei, nicht durch. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es überhaupt Hebammen gibt, die auf die streitige Rufkostenpauschale verzichten bzw. diese nicht abrechnen, kann offen bleiben. Denn, wie bereits dargelegt, ist es aus Fürsorgegesichtspunkten schon nicht erforderlich, dass eine lückenlose Versorgung des Beamten gewährleistet wird solange er nicht mit unzumutbaren Eigenleistungen belastet bleibt. Dafür, dass der Betrag der einmalig abgerechneten Rufkostenpauschale für die Klägerin zur Folge hat, dass diese in ihrer Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird, sind weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der umfassenden Bezugnahme auf die aufgewendeten Kosten für eine Hebamme im Rahmen der Hebammengebührenordnung wird der Dienstherr seiner verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgepflicht in hinreichendem Maße gerecht, da der umfangreiche Vergütungskatalog in Anlage 1.3 – Vergütungsverzeichnis – zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V von Vorsorge- und Beratungsleistungen bis hin zu den Leistungen während des Wochenbetts alle wesentlichen Behandlungsmaßnahmen einer Hebamme abdeckt und damit eine ausreichende Versorgung gewährleistet, vgl. auch entsprechend zur truppenärztlichen Versorgung VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2015 – B 5 K 14.97, juris. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Aufwendungen für die Rufkostenpauschale für die Geburt im Jahre 2011 von der Beihilfe übernommen worden seien und sie daher auf eine erneute Kostenerstattung habe vertrauen dürften, begründet dies ebenso wenig einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe. Denn selbst in einem solchen Falle liegt darin noch keine wirksame Zusicherung gem. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, einen bestimmten Bewilligungsbescheid auch für ein ungewisses zukünftiges Ereignis mit demselben Inhalt nochmals zu erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 350,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.