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Urteil

7 K 5653/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0416.7K5653.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Ivano-Frankovsk/Ukraine (ehem. Stanislau/Galizien) geboren. Seit 1972 ist sie Ärztin. In den Jahren 1972-1989 arbeitete sie in ihrem Beruf in der Ukraine und im Polargebiet, davon neun Jahre als Direktorin der Frauenklinik V. /Komi in Russland. Von 1989 bis 1994 war sie als Ärztin in Mosambik tätig, hiervon bis 1991 in der Handelsvertretung der Botschaft der UdSSR. Am 15.04.1994 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen Dr. I. -K. Q. in Maputo/Mosambik. Am 01.04.1997 meldete die Klägerin sich beim Landeseinwohneramt Berlin-Treptow an. Seit dem 01.04.1999 besitzt die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit. In der Zeit seit 1997 folgten Auslandstätigkeiten in Sambia, Pakistan, Malawi, Mosambik, Kambodscha und Simbabwe. Mit am 01.08.2016 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie verwies auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit und das Schicksal ihrer Familie in der Kriegs- und Nachkriegszeit. Die Verweigerung der Aufnahme stelle für sie eine besondere Härte dar, weil sie trotz erfolgreicher Berufstätigkeit nur eine geringe Rente zu gewärtigen habe. Mit Bescheid vom 23.08.2016 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin unter Hinweis auf den Zeitraum von 22 Jahren zwischen der Einreise nach Deutschland und der Antragstellung ab. Auch ein besonderer Härtefall bestehe nicht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2017 als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte ihre Ausführungen zum Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einreise und der Antragstellung auch in Härtefällen. Der mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 24.02.2017 zugestellt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.04.2017, der von der Klägerin unterzeichnet ist, am 20.04.2017 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Dem Schriftsatz war ein vom Ehemann unterschriebenes Anschreiben beigefügt, demzufolge er von der Klägerin bevollmächtigt sei. Der Ehemann der Klägerin verwies bezüglich der verzögerten Klageerhebung auf seine Lungenerkrankung, die er bis jetzt nicht richtig auskuriert habe. Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 haben sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellt und Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. Die Erkrankung sei unerwartet eingetreten und habe ebenso unerwartet lang angedauert. Es sei der Klägerin nicht möglich gewesen, eine andere Vertretung ihrer rechtlichen Interessen zu finden, zumal die Einarbeitung in den komplexen Sachverhalt vom Ausland aus für die Klägerin nicht möglich gewesen sei. In der Sache verweisen sie auf die Voraussetzungen eines Härtefalls. Die Rente liege 60 % unter Armutsniveau. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei verspätet. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da keine Gründe für ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung vorlägen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen (§§ 58 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Widerspruchsbescheides zu erheben. Ein Zustellungsnachweis liegt in Gestalt der Zustellungsurkunde für den 24.02.2017 vor. Die Klagefrist endete folglich mit Freitag, dem 24.03.2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB). Die am erst am 20.04.2017 per Brief eingegangene Klageschrift vermochte die Frist deshalb nicht zu wahren. Es lief auch nicht ausnahmsweise eine einjährige Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Denn diese findet nur Anwendung, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ist jedoch nicht unrichtig, obwohl sie – anders als in anderen Fällen durch das BVA praktiziert – den Widerspruchsbescheid als Gegenstand der Klage anspricht. Gemäß der – hinsichtlich des aufhebenden Teils – bei der Verpflichtungsklage entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO, vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 79 Rn. 3, ist der Widerspruch nur dann alleiniger Streitgegenstand, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält, was vorliegend nicht der Fall ist. In allen übrigen Fällen ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, Streitgegenstand. Die unpräzise Bezeichnung des Anfechtungsziels führt jedoch nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, da selbst bei einer isoliert gegen den Widerspruchsbescheid erhobenen Klage kein Zweifel daran bestünde, dass sich das Begehren der klagenden Partei auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides richtet. Zudem wäre die Klage in jedem denkbaren Fall gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger zu richten, weil Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. Wie hier: BVerwG, Urteil vom 01.09.1988 - 6 C 56.87 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.1991 - 2 L 103/91 -; VG Halle, Beschluss vom 07.10.2008 - 4 B 391/08 -; a.A. Redeker/v.Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 58 Rn. 5; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Auflage 2010, Rn. 51. Ferner zählt die Angabe, gegen was die Klage zu richten ist, nicht zu dem durch § 58 Abs. 1 VwGO umrissenen Pflichtinhalt einer Rechtbehelfsbelehrung. Zu belehren ist über den Rechtsbehelf. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.07.2010 - 4 LA 373/08 -. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren. Hierbei kann offen bleiben ob sie die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt hat. Diese beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses. Wann der vertretende Ehemann von seiner Erkrankung soweit genesen war, dass die Fertigung einer Klage möglich war, bleibt unklar. Das vorgelegte hausärztliche Attest vom 27.04.2017 spricht nur davon, der Ehemann der Klägerin sei vom 07.03. bis zum 13.04.2017 nicht „reise- und terminfähig“ gewesen. Jedenfalls setzt Wiedereinsetzung eine unverschuldete Fristversäumung voraus. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zuzumuten war. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr. Es war an der Klägerin, sich bei bekannter Erkrankung ihres Ehemannes während des längeren Auslandsaufenthaltes um eine anderweitige Vertretung zu bemühen oder die Klage selbst zu versenden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Erstellung der Klageschrift für juristisch unerfahrene Kläger eine längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Zum einen ist es auch dem juristisch unerfahrenen Kläger zumutbar, die wesentlichen Punkte seiner Klagebegründung zeitnah nach Erhalt des Widerspruchsbescheides schriftlich niederzulegen. Zum anderen bedarf es zur Fristwahrung keiner Klagebegründung. Eine Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Fristwahrung hätte es deshalb keiner elfseitigen Klageschrift mit 16 Anlagen bedurft. Dies hätte nachgeholt werden können. Sollte dies der Klägerin nicht bekannt gewesen sein, hätte es ihrer Sorgfaltspflicht oder der Sorgfaltspflicht ihres Vertreters – dessen Verschulden der Klägerin nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist – entsprochen, sich über die formellen Anforderungen der Klageerhebung aus den allgemein zugänglichen Quellen, namentlich des Internets, zu informieren. Dessen ungeachtet hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da es an dem selbst in Härtefällen erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreise in das Bundesgebiet und dem Aufnahmeantrag fehlt. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheides, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -; Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 -; VG Köln, Urteil vom 14.08.2017 - 7 K 399/17 -. Dieser zeitliche Zusammenhang besteht bei einer Antragstellung 22 Jahre nach der Einreise und 19 Jahre nach der Anmeldung beim Landeseinwohneramt Berlin-Treptow unzweideutig nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.