Urteil
7 K 399/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0814.7K399.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in Kasachstan geboren. Mit Datum vom 19.03.1992 beantragte er durch einen in Deutschland lebenden Onkel für sich und seine Familie – die Ehefrau T. und die Kinder F. und J. – beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 31.08.1992 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies die 6. Kammer des hiesigen Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 31.10.1996 - 6 K 2450/93 - ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Kammer habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dem Kläger seien bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. vermittelt worden. Der Kläger sei daher nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG. Das Urteil wurde rechtkräftig. Im Juli 1999 reiste der Kläger mit seiner Familie aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen nach Deutschland ein. Mit am 13.03.2014 beim BVA eingegangenem Antrag begehrte der Kläger das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens. Mit Bescheid vom 19.07.2016 lehnte das BVA diesen Antrag unter Hinweis auf die Wohnsitznahme in Deutschland ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wird die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2016 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 11.01.2017 Klage erhoben. In einer vorgelegten Erklärung führt er aus, als deutscher Staatsbürger leben zu wollen. Seine ganze Familie lebe in Deutschland. Er möchte nicht von ihr getrennt werden. Seine Mutter sei inzwischen 83 Jahre alt. Sein Prozessbevollmächtigter verweist darauf, dass der Kläger vor Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes aufgrund der Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung keine Möglichkeit gehabt habe, das Aufnahmeverfahren sinnvoll weiter zu betreiben. Im Übrigen habe er alle Möglichkeiten genutzt zu bekunden, dass er Deutscher sei. Am 14.11.2007 habe er erfolglos die Einbürgerung beantragt. Am 09.01.2012 habe seine Mutter auf sein Betreiben die Einbeziehung in ihren Aufnahmebescheid beantragt. Dies habe das BVA mit Bescheid vom 23.05.2013 abgelehnt. Auch ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 19.08.2013 sei gescheitert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 19.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage scheitere bereits an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einreise und Antragstellung. Auch erfülle der Kläger nicht die „sonstigen Voraussetzungen“ für eine Härtefall-Aufnahme. Es fehle bereits an der erforderlichen Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993. Die Beklagte verweist insoweit auf die Begründung des Urteils vom 31.10.1996. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17.05.2017 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das OVG mit Beschluss vom 28.06.2017 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 19.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat auch in einem wiederaufgenommenen Verfahren keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Denn gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger bereits der Umstand entgegensteht, dass er bereits im Juli 1999 unter Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach Deutschland eingereist ist und damit das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht erfüllt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen – hier einer (unterstellten) besonderen Härte wegen einer Trennung von Familie und Verwandten – einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung voraus. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheides. Dieser muss auch in Härtefällen bei der Aussiedlung erkennbar betätigt werden. Dies ist nur möglich durch einen entsprechenden Antrag auf eine Aufnahme als Spätaussiedler. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 -. An einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt es bei einem zeitlichen Abstand von 15 Jahren zwischen der Einreise und der Antragstellung in eindeutiger Weise. Das Erfordernis zeitnaher Antragstellung knüpft an den im Zeitpunkt der Aussiedlung betätigten Spätaussiedlerwillen an. Zwar mag einem Antragsteller gerade in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen eine gewisse Entscheidungs- und Orientierungsphase zuzubilligen sein. Diese ist aber bei einem derart langen Zeitraum erkennbar verstrichen. Auch ist es einem Antragsteller regelmäßig zuzumuten, sich über die Voraussetzungen einer derart bedeutsamen statusrechtlichen Frage wie derjenigen nach der Spätaussiedlereigenschaft in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitznahme im Bundesgebiet Klarheit zu verschaffen. Lässt der Aufnahmebewerber zwischen der Einreise und dem Antrag auf Aufnahme Jahre verstreichen, spricht dies dafür, dass er gerade nicht als Spätaussiedler, sondern aus anderem Grunde einreisen wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein vorangegangener Antrag des Klägers bereits mit Bescheid vom 31.08.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.1993 abgelehnt und die Klage rechtskräftig abgewiesen worden war und ein erneuter Antrag unter der seinerzeitigen Rechtslage wegen fehlender Sprachvermittlung aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn das Erfordernis des Spätaussiedlerwillens bei Einreise hängt nicht vom Erfolg eines Antrags oder Rechtsbehelfs ab, sondern gründet sich in dem nach außen erkennbar betätigten Willen. Kann dieser - bezogen auf den Einreisezeitpunkt - nicht festgestellt werden, kann er auch dann nicht zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufleben, wenn sich - wie hier durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz - die Rechtslage in positiver Weise geändert hat. Denn eine Generalrevision aller ablehnenden spätaussiedlerrechtlichen Entscheidungen war durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht bezweckt. Auch kann ein abgelehnter Antragsteller nach der Einreise nicht durch Zuwarten in die ihm möglicherweise günstigere Rechtslage „hineinwachsen“. Überdies erfüllt der Kläger die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 38. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit rechtsgrundsätzlich geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus abzustellen ist. Es hat entschieden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Aufnahmebescheides im Härtewege bzw. ein Verfahren auf Wiederaufgreifen dieser Verfahren handelt. Kommt es folglich für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers auf die 1999 geltende Rechtslage an, so ist für die Beurteilung seiner Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft § 6 Abs. 2 BVFG in der seit 1993 geltenden Fassung maßgeblich. Dass der Kläger die Voraussetzungen der Bestimmung in Bezug auf das Merkmal „bestätigende Merkmale“ nicht erfüllte, hat bereits die 6. Kammer des hiesigen Gerichts im Urteil vom 31.10.1996 dargelegt. In Bezug auf die Einreise 1999 kann sich hieran nichts geändert haben, da sich die Feststellungen des Urteils auf abgeschlossene Sachverhalte der Sprachvermittlung bezogen. Da dem Kläger mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zustehen kann, kommt es auch nicht darauf an, dass das BVA über den Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nicht ausdrücklich entschieden, sondern die Ablehnung auf Gründe des materiellen Rechts gestützt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.