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Urteil

19 K 2101/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0223.19K2101.16.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 73 % und die Klägerin zu 27 %.

Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils der Klage wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 73 % und die Klägerin zu 27 %. Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils der Klage wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin ist Witwe des im Jahre 2006 verstorbenen Polizeihauptmeisters H. H1. und zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Sie ist seit dem 23.04.2003 zur vollstationären Pflege dauerhaft im Pflegeheim „Seniorenzentrum I. “ in L. untergebracht. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit ist sie der Pflegestufe II zugeordnet; sie ist weder kranken- noch pflegeversichert. Bis zum 01.11.2015 ergab sich nach Angaben der Klägerin eine kostendeckende Finanzierung der Heimkosten durch ihr Einkommen, die bis dahin bewilligte Beihilfe und das bis dahin bewilligte Pflegewohngeld zu 666,20 EUR. Die Klägerin beantragte unter dem 02.12.2015 die Gewährung einer Beihilfe für die Aufwendungen zur vollstationären Pflege für den Zeitraum von August bis November 2015. Sie fügte dem Antrag ein Schreiben des S. F. L1. vom 18.11.2015, durch das sie zur beabsichtigten Aufhebung der Pflegewohngeldleistungen angehört wurde, sowie die geänderten Rechnungen des Heims für den Zeitraum ab dem 01.08.2015 bei. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen (Beiakte 1, S. 6 ff.). Mit Bescheid vom 04.12.2015 gewährte das beklagte Land eine Beihilfe in Höhe von 1.563,73 EUR für die pflegebedingten Aufwendungen im November 2015 und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass lediglich dann, wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einen Eigenanteil des monatlichen Einkommens übersteigen, der übersteigende Anteil als Beihilfe ausgezahlt werde. Investitionskosten, die im Rahmen von pflegebedingten Leistungen nach dem 31.12.2012 berechnet werden, blieben unberücksichtigt. Eine Überprüfung der Beihilfezahlungen bei Wegfall des Pflegewohngeldes sei daher nicht notwendig. Mit Bescheid vom 10.12.2015 lehnte der S. F. L2. die Weiterzahlung des Pflegewohngeldes mit Wirkung zum 01.11.2015 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der fehlenden Pflegeversicherung keine Einstufung nach § 14 SGB XI i. V. m. § 15 SGB XI erfolgt sei. Unter dem 14.12.2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des beklagten Landes vom 04.12.2015 und trug zur Begründung vor, dass die von ihr zu leistenden Investitionskosten ihr Gesamteinkommen minderten und in der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt worden seien. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse die Beihilfe die Kosten soweit decken, dass keine Sozialhilfe erforderlich ist. Auf den weiteren Beihilfeantrag der Klägerin unter dem 11.01.2016 für die Aufwendungen zur vollstationären Pflege im Dezember 2015 gewährte das beklagte Land mit Bescheid vom 15.01.2016 eine Beihilfe in Höhe von 1.612,74 EUR sowie auf den Antrag vom 03.02.2016 für den Monat Januar 2016 mit Bescheid vom 10.02.2016 eine Beihilfe von 1.612,31 EUR. Die Klägerin erhob Widerspruch unter dem 16.02.2016 gegen die Beihilfebescheide vom 15.01.2016 und 10.02.2016. Zur Begründung bezog sie sich auf ihren Widerspruch vom 14.12.2015. Mit nicht förmlich zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 07.03.2016 wies das beklagte Land die erhobenen Widersprüche gegen die Bescheide vom 04.12.2015, 15.01.2016 und 10.02.2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog es sich auf die Ausführungen in seinen Grundbescheiden. Die Klägerin hat am 21.03.2016 Klage erhoben und zunächst wörtlich beantragt, das beklagte Land zur Übernahme der nicht durch das Einkommen gedeckter Kosten der Heimversorgung für den Monat November 2015 in Höhe von 820,25 EUR, für den Monat Dezember 2015 in Höhe von 735,77 EUR und für den Monat Januar 2016 in Höhe von 950,21 EUR zu verurteilen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Nachdem das beklagte Land mit weiteren Beihilfebescheiden vom 29.01.2018 eine Nachberechnung der Beihilfe vorgenommen und der Klägerin nunmehr unter Hinzurechnung der Investitionskosten weitere Beihilfen in Höhe von 570,60 EUR für den Monat November 2015 sowie in Höhe von jeweils 623,21 EUR für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016, mithin insgesamt 1.817,02 EUR, gewährt hat, haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das beklagte Land unter Abänderung der Bescheide vom 04.12.2015, 12.01.2016 und 10.02.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2016 in der Fassung der weiteren Bescheide vom 29.01.2018 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege von November 2015 bis Januar 2016 in Höhe von 698,21 EUR zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Grundbescheiden vom 04.12.2015, 15.01.2016 und 10.02.2016. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da das Klagebegehren auf den Erlass eines weiteren Beihilfebescheides gerichtet ist. Die Klägerin ist gem. § 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 53 ZPO i. V. m. § 1896 BGB prozessfähig; sie wird durch ihren gerichtlichen Betreuer Herrn U. wirksam vertreten. Dieser ist vom AG L. am 26.11.2014 zum Berufsbetreuer der Klägerin bestellt worden. Das in beihilferechtlichen Verfahren grundsätzlich erforderliche Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Klägerin war nicht gehalten, gegen die erneuten Bescheide vom 29.01.2018 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls Widerspruch zu erheben. Denn diese Bescheide enthalten entsprechend der Regelung des § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO insoweit eine erstmalige Beschwer, als über die miteinbezogenen Investitionskosten hinaus eine weitere Beihilfebewilligung konkludent abgelehnt wird. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe wegen pflegebedingter Aufwendungen gegen das beklagte Land in Höhe von insgesamt 689,21 EUR. Insoweit waren die Beihilfebescheide des beklagten Landes vom 04.12.2015, 15.01.2016 und 10.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2016 in der Fassung der weiteren Bescheide vom 29.01.2018 rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Hinblick auf die Monate November 2015 und Dezember 2015 ergibt sich der Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfen nicht aus der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 12 Abs. 5 lit. c) BVO NRW in der maßgeblichen Fassung vom 15.11.2013. Nach § 12 Abs. 5 lit. c) BVO NRW in der maßgeblichen Fassung vom 15.11.2013 können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 dieser Norm im Einzelfall für im Grundsatz beihilfefähige Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums erhöht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da kein besonderer Ausnahmefall im Sinne der Norm vorliegt. Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalles ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird, BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 – 2 C 24.10 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 21.03.2012 – 1 A 2449/09 –, juris Rn. 43. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, erstreckt sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 – 2 C 24.10 –, juris m. w. N. Besoldung und Versorgung sind so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge der angemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familienangehörigen sichergestellt bleibt, BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 – 2 C 24/02 –, juris. Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder – soweit vorhanden – aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt. Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 lit. c) BVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen ist, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen, BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 – 2 C 24.10 –, juris. Die Klägerin hätte zur Abwendung ihrer verbleibenden finanziellen Belastungen aufgrund der pflegebedingten Aufwendungen durch den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung in zumutbarer Weise Eigenvorsorge betreiben können. Die Kammer kann offen lassen, ob es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wäre, zur Abwendung ihrer finanziellen Nachteile einen sog. Pflegeergänzungstarif abzuschließen. Auf diese Frage kommt es nicht entscheidend an, da schon mit dem Abschluss einer privaten Pflege(pflicht)versicherung der amtsangemessene Lebensunterhalt der Klägerin sichergestellt gewesen wäre. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes am 01.01.1995 (BGBl I 1994 S. 1014), hätte die Klägerin, sofern sie privat krankenversichert gewesen wäre, gem. § 110 SGB XI einen Anspruch gegen das zum Betrieb der Pflegeversicherung befugte private Krankenversicherungsunternehmen auf Abschluss eines entsprechenden Pflegeversicherungsvertrages gehabt. In diesem Zusammenhang stellt insbesondere auch die Vorschrift des § 110 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) SGB XI sicher, dass keine Prämienhöhe erhoben wird, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt bzw. bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe erhoben wird, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt. Die Klägerin hätte unter Berücksichtigung der fiktiven Versicherungsleistungen jedenfalls ihren amtsangemessenen Lebensunterhalt insgesamt bestreiten können. Nach § 23 Abs. 3 SGB XI sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1 sogar verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig sind. Bei einem privaten Pflegeversicherungsvertrag, der demgemäß eine anteilige Leistung von 30 % zu den pflegebedingten Aufwendungen leistet, wären gem. § 43 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 2 SGB XI in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.12.2014 für die der Pflegestufe II zugeordnete Klägerin pauschale Leistungsbeträge von monatlich 399,00 EUR zu zahlen gewesen. Unter Hinzurechnung ihres sonstigen Einkommens (Witwengeld sowie bereits bewilligte Beihilfe) wäre ihr amtsangemessenen Lebensunterhaltes damit sichergestellt gewesen, da damit eine monatliche finanzielle Unterdeckung ausgeschlossen wäre und der Klägerin darüber hinaus ein angemessener Barbetrag entsprechend der Vorschrift des § 27b Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Verfügung gestanden hätte. Ein Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe für den Monat Januar 2016 besteht ebenfalls nicht. Ob hier ein Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder aus § 12 Abs. 5 lit. c) BVO NRW in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.12.2015 grundsätzlich in Betracht kommt, konnte die Kammer offen lassen. Ungeachtet des vom Verordnungsgeber zu diesem Zeitpunkt eingeführten Ausschlusses in § 12 Abs. 5 lit. c) Satz 2 BVO NRW in der Fassung vom 01.12.2015 für Aufwendungen nach § 5d BVO NRW 2016, der die Aufwendungen für vollstationäre Pflege zunächst abschließend regelt, wäre sowohl nach § 12 Abs. 5 lit. c) BVO (s. o.), als auch aus Fürsorgegesichtspunkten ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung weiterer Beihilfen abzulehnen. In besonders gelagerten Fällen kann es ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde. Bezogen auf das praktizierte „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 = ZBR 2003, 203 = juris, Rn. 29, m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 5 C 3.12 –, ZBR 2013, 249 = juris, Rn. 18 und vom 24.01.2012 – 2 C 24.10 –, ZBR 2012, 264 = juris, Rn. 16; ferner Beschluss vom 23.08.2010 – 2 B 13.10 –, juris, Rn. 14 und 16; OVG NRW, Urteil vom 14.08.2013 – 1 A 1481/10, juris Rn. 82 f. m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte die Klägerin, wie bereits dargelegt, durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge die verbleibenden finanziellen Belastungen in hinreichender Form kompensieren können. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch den Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung in zumutbarer Weise für ihren amtsangemessenen Lebensunterhalt hätte sorgen können. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Das beklagte Land hat insoweit nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu tragen, da dieses dem Klagebegehren in Höhe von 1.817,02 EUR durch die weiteren Bewilligungsbescheide vom 29.01.2018 nachgekommen ist und die Übernahme der Kosten erklärt hat. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung hinsichtlich des verbliebenen streitigen Teils in Höhe von 689,21 EUR aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.