Urteil
7 K 1422/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0206.7K1422.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1963 in Russland geborene Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens. 1991 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Dabei bezeichnete er sich sowie seine Eltern als deutsche Volkszugehörige. Sein 1941 im Gebiet Shitomir/Ukraine geborener W. T. und dessen Mutter, die 1905 im Gebiet Shitomir geborene B. N. , geborene C. , seien als deutsche Volkszugehörige 1944 zwangsumgesiedelt und in eine Abteilung der Deutschen Volksliste eingetragen worden. Im Februar 1992 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und stellte zunächst in deutscher Sprache ohne nähere Darlegung von Gründen einen Asylantrag. Bei seiner Vorsprache in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamts im April 1992 beantragte er seine Aufnahme als Härtefall. Mit Bescheid vom 14.07.1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger nicht. Sein Asylantrag sei zudem mit dem Aufnahmebegehren unvereinbar. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem verschiedene Bescheinigungen sowjetischer bzw. russischer Stellen betreffend die Umsiedlung seines Vaters und seiner Großmutter von der Ukraine nach Polen und Deutschland während des Zweiten Weltkriegs sowie ihre Repatriierung in die Sowjetunion vorlegte, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.1994 zurück. Ergänzend zu den Gründen des Ausgangsbescheids ist ausgeführt, der Kläger sei vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet gekommen, ohne sich auf eine besondere Härte berufen zu können. Ob er deutscher Staatsangehöriger sei, könne derzeit nicht festgestellt werden. Es bleibe ihm unbenommen, ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchzuführen. Mit seiner hierauf bei dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage 23 K 1063/94 machte der Kläger geltend, bei seiner Anhörung zum Asylantrag im Jahr 1993 habe er sich auf seine deutsche Volkszugehörigkeit und damit verbundene Probleme berufen. Er legte Abschriften der Einbürgerungsurkunden vor, mit der K. N. , geborene C. und ihr Sohn X. C. im Mai 1944 von der EWZ eingebürgert worden waren. Im September 1995 stellte die zuständige Hamburger Behörde dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. In der Folgezeit erklärten der Kläger und die Beklagte das Verfahren 23 K 1063/94 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 05.03.1996 stellte das Gericht das Verfahren ein. Im September 2013 beantragte der Kläger, sein Verfahren wieder aufzugreifen und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Änderung des BVFG neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 11.02.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das im September 2013 in Kraft getretene 10. Änderungsgesetz zum BVFG - 10. BVFG-ÄndG - nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Der Statuserwerb richte sich nach der Rechtslage, die zur Zeit der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet gegolten habe. Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Die Wiederaufnahme liege im Ermessen der Behörde. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 zurück. Der Kläger hat am 03.03.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er vor, das Bundesverwaltungsamt habe im Ausgangsverfahren unter Verstoß gegen Treu und Glauben unberücksichtigt gelassen, dass er bei seiner Einreise in das Bundesgebiet ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können und sein Vater in seiner 1991 ausgestellten Geburtsurkunde mit deutscher Nationalität erfasst gewesen sei. Mit dem Härtefallantrag habe er zeitnah zu seiner Einreise seinen Spätaussiedlerwillen zum Ausdruck gebracht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.02.2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid vom 14.07.1992, mit dem das Bundesverwaltungsamt den ursprünglichen Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt hatte, ist dadurch bestandskräftig geworden, dass die Beteiligten das gegen diesen Bescheid eingeleitete Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ist ein Verfahren bestandskräftig abgeschlossen, kann der Bürger von der Behörde nur unter besonderen Voraussetzungen verlangen, dass sie das Verfahren erneut eröffnet. Greift keiner der im Gesetz geregelten Wiederaufnahmegründe ein (dazu 1.), liegt es grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie an einem bestandskräftigen Verwaltungsakt festhält, auch wenn dieser rechtswidrig sein sollte. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann dieses Ermessen sich soweit verdichten, dass eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht (dazu 2.) 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Randnummer 25. Dagegen ist eine bloße Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage. Sie betrifft lediglich die Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -. Mit dem 10. BVFG-ÄndG geht keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers einher. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmebescheids richtet sich nach §§ 26, 27 BVFG. Grundsätzlich wird ein Aufnahmebescheid nur Aufnahmebewerbern erteilt, die das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben. Von diesem Erfordernis macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Zusätzlich müssen die sonstigen Voraussetzungen der (Spät-) Aussiedlereigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bzw. § 4 BVFG vorliegen. Die Frage, ob eine Person diese Voraussetzungen erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BVFG bestimmen sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des (Spät-) Aussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -. Entsprechend ergibt sich aus § 100 Abs. 1 BVFG, dass für Personen im Sinne der § 1 - 3 BVFG, also solche, die wie der Kläger vor 1993 die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften - BVFG alte Fassung (a.F.) -gelten. Das 10. BVFG-ÄndG enthält keine hiervon abweichende Bestimmung; es ordnet eine rückwirkende Geltung für Personen, die vor seinem Inkrafttreten ins Bundesgebiet ausgesiedelt sind nicht an. Für die Beurteilung des Status des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Einreise im Jahr 1992 geltenden Normen des BVFG a.F. an, die auch im ursprünglichen Aufnahmeverfahren Anwendung gefunden haben. Weitere Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Davon ist nicht auszugehen. Die Ablehnung stand im Ergebnis im Einklang mit der seinerzeitigen Rechtsauslegung. Da der Kläger seinen Wohnsitz im Herkunftsgebiet aufgegeben hatte, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheids dort abzuwarten, kam seine Aufnahme nach § 27 Abs. 2 BVFG a.F. nur in Betracht, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeutet und er die sonstigen Voraussetzungen als Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. erfüllt hätte. Nach dieser Bestimmung ist Aussiedler unter anderem, wer die Aussiedlungsgebiete als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zwischen dem 01.07.1990 und dem 31.12.1992 im Wege der Aufnahme verlassen hat. Dass der Kläger die Aussiedlungsgebiete als deutscher Staatsangehöriger verlassen hat, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem als Kind eingebürgerten Vater erworben hatte, war im Verlauf des Verfahrens durch Vorlage der Einbürgerungsurkunde seines Vaters sowie des ihm nach seiner Übersiedlung erteilten Staatsangehörigkeitsausweises dargetan worden. Auf seine Volkszugehörigkeit und damit verbundene Fragen der Beherrschung der deutschen Sprache und eines Nationalitäteneintrags in Personenstandsurkunden kam es in seinem Aufnahmeverfahren danach nicht an. Der ablehnende Bescheid in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, war jedoch auch darauf gestützt, dass der Kläger sich auf die erforderliche besondere Härte nicht berufen könne. Die so begründete Ablehnung entsprach der seinerzeit einhelligen Rechtsauslegung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit selbst regelmäßig keinen Härtegrund für eine vorzeitige Einreise darstelle und das BVFG grundsätzlich auch deutschen Staatsangehörigen zumute, kurzfristig auf ihr Einreise- und Niederlassungsrecht zu verzichten, wenn sie Leistungen nach dem BVFG beanspruchen wollten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.05.1998 - 2 A 5017/95 -; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand September 2017, § 27 BVFG Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen. Erst später hat sich die Auffassung durchgesetzt, von einem erwiesenen deutschen Staatsangehörigen könne es mit Rücksicht auf sein Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz) nicht verlangt werden, dass er in das Herkunftsgebiet zurückreise, um von dort aus das Aufnahmeverfahren zu betreiben, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 1.03 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 8.99 -, wonach die Behauptung, deutscher Staatsangehöriger zu sein, nicht davon entbindet, das Aufnahmeverfahren im Herkunftsgebiet abzuwarten, jedoch ausnahmsweise der Aussiedler, der durch einen bereits vor der Aussiedlung ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen hat, sich auf eine besondere Härte berufen kann. Sonstige eindeutige Härtegründe, die die Ablehnung des Aufnahmeantrags als offensichtlich rechtswidrig erscheinen lassen, hatte der Kläger nicht dargelegt. Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens zu, ist eine Sachprüfung hinsichtlich der Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht eröffnet. Für die Entscheidung ist daher nicht erheblich, ob der Kläger, der während eines laufenden Aufnahmeverfahrens eingereist ist und anschließend einen Härtefallantrag gestellt hat, den erforderlichen Aussiedlerwillen in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Aussiedlung betätigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.