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Urteil

2 A 5017/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufnahmebescheid nach §27 Abs.2 BVFG setzt das Vorliegen einer besonderen Härte voraus; diese ist nur bei konkreter, substantiierter Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit anzunehmen. • Bei der Anwendung von §27 Abs.2 BVFG ist auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets abzustellen; die sonstigen Voraussetzungen richten sich nach §1 Abs.2 Nr.3 BVFG a.F. • Die bloße deutsche Staatsangehörigkeit begründet nicht automatisch eine besondere Härte im Sinne des §27 Abs.2 BVFG. • Die Versagung eines Aufnahmebescheids verletzt Art.11 Abs.1 GG nicht, solange die Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeit in die Bundesrepublik nicht faktisch vereitelt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Erteilung eines Aufnahmebescheids bei fehlender besonderer Härte • Ein Aufnahmebescheid nach §27 Abs.2 BVFG setzt das Vorliegen einer besonderen Härte voraus; diese ist nur bei konkreter, substantiierter Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit anzunehmen. • Bei der Anwendung von §27 Abs.2 BVFG ist auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets abzustellen; die sonstigen Voraussetzungen richten sich nach §1 Abs.2 Nr.3 BVFG a.F. • Die bloße deutsche Staatsangehörigkeit begründet nicht automatisch eine besondere Härte im Sinne des §27 Abs.2 BVFG. • Die Versagung eines Aufnahmebescheids verletzt Art.11 Abs.1 GG nicht, solange die Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeit in die Bundesrepublik nicht faktisch vereitelt wird. Die Klägerin, 1917 in der Ukraine geboren, stellte 1991 einen Aufnahmeantrag als Aussiedlerin und reiste Ende 1992 nach Deutschland ein. Sie gab an, ukrainische Volkszugehörige zu sein, behauptete aber zugleich, 1943 eingebürgert worden und Ehefrau eines deutschen Volkszugehörigen gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Aufnahme mit Bescheid 1992/1993 ab, weil die Klägerin die Spätaussiedlereigenschaft nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin klagte und berief sich auf eine besondere Härte, da sie behindert sei und bei Nichtaufnahme akuter Lebensgefahr bei der Einreise bestanden habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage 1995 ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das OVG zurückwies. Relevant waren zudem Bescheinigungen des Landkreises über einen Vertriebenenstatus als nichtdeutsche Ehegattin eines Vertriebenen und laufende Verfahren zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises. • Rechtsgrundlage für einen nachträglichen Aufnahmebescheid ist §27 Abs.2 BVFG i.V.m. §100 Abs.1 und §1 Abs.2 Nr.3 BVFG a.F.; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets. • Besondere Härte liegt nur vor, wenn dem Aufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet konkrete und substanzielle Gefahren drohen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit das Erlangen des Spätaussiedlerstatus verhindern (konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche gesundheitliche Gefahren oder unmittelbare, jederzeit verwirklichbare Freiheitsbedrohung). • Die Klägerin hat ihre im Berufungsverfahren geltend gemachte Behauptung akuter Lebensgefahr nicht substantiiert dargelegt; ein pauschaler Vortrag reicht nicht aus, um eine besondere Härte zu begründen. • Allein die Tatsache, dass die Klägerin bereits deutsche Staatsangehörige gewesen sein könnte, begründet keine automatische Härte. Der Gesetzgeber hat deutsche Staatsangehörige dem Aufnahmeverfahren unterworfen, weshalb die Staatsangehörigkeit nicht ohne weiteres als Härtefall zu qualifizieren ist. • Die Versagung des Aufnahmebescheids berührt nicht das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art.11 Abs.1 GG, da die Klägerin jederzeit in die Bundesrepublik einreisen und dort leben konnte; nur ein effektives Verbot der Einreise bzw. das Wegfallen aller Möglichkeiten der Versorgung würde einen Eingriff darstellen. • Die Klägerin war bereits durch frühere Umsiedlungsstatus-Bescheinigung und Rentenansprüche versorgt; es sind keine erheblichen zusätzlichen Nachteile dargetan, die den Ausschluss von einer besonderen Härte rechtfertigen würden. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 Abs.2 BVFG bejaht. Die Klägerin konnte die für eine besondere Härte erforderlichen konkreten, substantiierten Anhaltspunkte nicht darlegen, insbesondere keinen Nachweis einer akuten Lebens- oder Freiheitsgefahr zum Zeitpunkt der Einreise erbringen. Allein eine frühere Einbürgerung bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit begründet keine besondere Härte. Zudem ist die Klägerin nach den vorliegenden Bescheinigungen versorgt (Rentenansprüche), so dass durch die Versagung des Aufnahmebescheids keine gravierenden Nachteile entstanden sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.