Urteil
14 K 7334/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0123.14K7334.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am. K. geboren, Sohn afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er reiste nach eigenem Vortrag im November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Dezember 2015 einen förmlichen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Juli 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei im Iran aufgewachsen. Von dort sei er geflohen, weil er aufgrund der Konversion seines Bruders ebenfalls im Verdacht gestanden habe Christ geworden zu sein. Mit Bescheid vom 11. August 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) ab. Weiter stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) und dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 22. August 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei staatenlos, jedenfalls nicht Afghane. Seine Eltern seien vor 35 Jahren aus Afghanistan in den Iran gegangen. Sein Onkel sei ermordet worden, weil er Schiit gewesen sei. Auch dem Kläger selbst drohe durch die Taliban Verfolgung, weil er Schiit und Hazare sei. Ferner drohe ihm Verfolgung wegen seines Interesses an der christlichen Religion. Aus dem Iran sei er geflohen, weil sein Bruder, der bereits konvertiert sei, aufgrund dieses Umstands verhaftet worden sei. Auch der Kläger habe dort an Gottesdiensten teilgenommen. In Deutschland besuche der Kläger seit September 2016 Gottesdienste und sei am 5. Februar 2017 getauft worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. August 2016 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Klägers und hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Die Beklagte ist zum Termin nicht erschienen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden. Auf eine Ladung gegen Empfangsbekenntnis hat sie mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 gegenüber den Verwaltungsgerichten verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Weder die Aufforderung zur Ausreise unter Androhung der Abschiebung noch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind rechtlich zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Flüchtlingseigenschaft setzt dabei eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgeht. Es muss weiter an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt Beispiele möglicher Verfolgungshandlungen. Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht § 1 AsylG i.V.m. Art. 2d der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie -QRL-) und orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Danach ist die Verfolgung nur beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und 32. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Dem Asylsuchenden kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit der Furcht des Asylsuchenden vorliegen und er damit geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris Rn. 93. Gemessen daran droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Afghanistan. Es liegt keine Gruppenverfolgung des Klägers wegen der von ihm zunächst schriftsätzlich geltend gemachten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seines schiitischen Glaubens vor. Insbesondere ist im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zu Afghanistan derzeit weder von einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara noch von einer solchen gegenüber Personen schiitischen Glaubens auszugehen. Die für die Annahme eine Gruppenverfolgung von Personen der vorstehend genannten ethnischen und religiösen Zugehörigkeit erforderliche Verfolgungsdichte ist nicht gegeben. Vgl. zur Lage der Hazara die einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel, stellvertretend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. August 2017 – 13a ZB 17.30807 –, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Januar 2017 – 18 K 2043/15.A –, juris Rn. 30 m.w.N.; VG Greifswald, Urteil vom 2. Dezember 2016 – 3 A 1400/16 –, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – W 1 K 16.31834 –, juris Rn. 19.; vgl. zur Lage von Personen schiitischen Glaubens: VG Augsburg, Urteil vom 23. Oktober 2017 – Au 6 K 16.32308 –, juris Rn. 20 m.w.N. Dem Kläger droht auch darüber hinaus keine Verfolgung in Afghanistan wegen seiner Religion, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Nr. 2 AsylG. Nach § 3 b Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind Ob bei einer Rückkehr in das Heimatland Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG zu befürchten sind, die einen Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit bedeuten würden, ist anhand objektiver und subjektiver Kriterien zu beurteilen. In objektiver Hinsicht ist dabei etwa die Schwere der im Falle der Religionsausübung drohenden Verletzungen anderer Rechtsgüter wie Leib und Leben zu berücksichtigen. Subjektiv ist maßgeblich, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen – hier der Religionsausübung – davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Maßgeblich für die Schwere der (drohenden) Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 30; Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 24 ff. Der Schutzsuchende muss dabei die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf asyltaktischen Gründen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris Rn. 7, und vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A -, juris Rn. 4. Die innere Tatsache, eines ernsthaften Glaubenswechsels muss der Asylsuchende selbst zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen. Dieses muss die (neue) religiöse Identität im Wege einer persönlichen Anhörung und durch Rückschlüsse von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, juris Rn. 13 BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19.09 -, juris Rn.19; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A -, juris Rn. 8, und vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. Gemessen daran hat der Kläger seine im weiteren Verfahren vorgetragene Hinwendung zum Christentum nicht glaubhaft machen können. Das Gericht konnte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen, das Christentum präge nun die religiöse Identität des Klägers. Dabei ist bereits sein Vorbringen in der Klagebegründung widersprüchlich. Denn zum einen hat der Kläger vorgetragen, ihm drohe in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban, weil er Schiit sei, zum anderen, dass er „Apostat“ sei und eine Verfolgungsgefahr wegen seiner Konversion und der Betätigung des christlichen Glaubens bestünde. Zwar ist der Kläger formal getauft worden, wie er durch die Bescheinigung der evangelischen Freikirche Ostheim e.V. vom 5. Februar 2017 nachgewiesen hat. Auch hat er in dieser Institution sogenannte Glaubensgrundkurse besucht. Allerdings konnte er in der mündlichen Verhandlung – von Feiertagen abgesehen –weder substantiiert Inhalte dieser Religion darstellen noch näherbringen, inwieweit er selbst sich mit diesen auseinandersetzt. Sein Vortrag hierzu blieb trotz intensiver Befragung pauschal und detailarm. Zudem wich er mehrfach auf abstrakte Beschreibungen aus oder gab an, sich nicht erinnern zu können. Das Christentum bedeute für ihn „Liebe, Freundschaft, Glaube“. Zu den Inhalten seiner Gebete befragt, begann der Kläger das „Vater Unser“ aufzusagen. Bei erneuter Nachfrage erklärte er bloß, es ginge um „Liebe, Freundschaft, den Glauben an Jesu Christi“. Zu den Hintergründen und Motiven seines Glaubenswechsels konnte der Kläger ebenfalls keine konkreten Angaben machen, lediglich, dass er bereits im Iran an Sitzungen teilgenommen habe. Man habe dort gesessen, gesprochen und gebetet. An Inhalte von Predigten hier in Deutschland – die er angeblich wöchentlich besuche – konnte sich der Kläger angeblich nicht erinnern. Auch den Inhalt seines Taufgesprächs im vergangenen Jahr habe er vergessen. Zumindest bei einem derart einschneidenden und für den Konvertiten besonders wichtigen Erlebnis wie der Taufe wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger – wenn auch nur grob – an das Besprochene erinnert. Fehlt demgegenüber wie hier jegliche Erinnerung, legt dies die Vermutung nahe, dass kein identitätsprägender Wandel stattgefunden haben kann. Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels kommen schließlich deswegen auf, weil der Kläger von keiner (positiven oder negativen) Auseinandersetzung mit diesem Umstand innerhalb seiner Familie bzw. mit seinen Eltern berichten konnte. Nach seinen eigenen Angaben besteht eine enge familiäre Bindung. Die ganze Familie wohnt in einer gemeinsamen Wohnung. Der Vater des Klägers bzw. die Eltern haben aufgrund ihres Alters in der Familie auch „noch das Sagen“. Dennoch gab der Kläger an, seine Eltern hätten nichts zu seinem Glaubenswechsel gesagt. Er habe ihnen lediglich erklärt warum er Christ geworden sei, damit sie (in der Familie) keine Probleme hätten. Gerade angesichts der besonderen familiären Konstellation wäre zu erwarten gewesen, dass die unterschiedlichen Glaubensrichtungen zum Thema der Kommunikation innerhalb der Familie werden. Zumindest hätte es nahe gelegen, dass der Kläger seinen nächsten Angehörigen seinen neuen Glauben etwa versucht dadurch näher zu bringen, dass er sie in Kirche und zu Gottesdiensten mitnimmt. Auch dies ist dem Kläger zufolge nicht geschehen. Nach alledem ist das Gericht – auch unter Berücksichtigung des weiteren Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung, der Person und individuellen Erzählstruktur des Klägers – nicht davon überzeugt, dass der Kläger ernsthaft seinen Glauben gewechselt hat und eine etwaige religiöse Betätigung als zwingend empfindet. Ein Anspruch des Klägers auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG besteht ebenfalls nicht. Der Kläger könnte zumindest internen Schutz im Sinne des § 3 e Abs. 1 AsylG suchen, vgl. § 4 Abs. 3 AsylG. Nach § 3 e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Asylsuchende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Gemäß § 3 e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden zu berücksichtigen. Hierzu gehören nach Art. 4 Abs. 3c der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2011/95/EU QRL insbesondere solche Faktoren wie der familiäre und soziale Hintergrund, das Geschlecht und das Alter. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die gerichtliche Entscheidung, wobei auf genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen abzustellen ist (§ 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 HS 1 AsylG treten an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Stadt Kabul erfüllt. Aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in Kabul Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte. Dem Kläger droht in Kabul darüber hinaus kein ernsthafter Schaden, insbesondere nicht wegen der dortigen Sicherheitslage im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei ist entscheidend, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies erfordert eine besondere Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris Rn. 35, 39; und vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Diakit) –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 32 und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 19. Hierfür bedarf es Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dies umfasst auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris Rn. 35; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris Rn. 28. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 oder 0,12% verletzt oder getötet zu werden noch nicht als ausreichende Gefahrendichte angesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22. Kann der Schutzsuchende nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, die seine persönliche Situation prägen, spezifisch betroffen ist, sinkt der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, um eine individuelle Bedrohung anzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris Rn. 39. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören solche, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe an der Gefahrenquelle aufzuhalten. Es können aber auch sonstige persönliche Umstände sein, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zielperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse erreicht die allgemeine Gefahrenlage in Kabul trotz steigender Anschlags- und Opferzahlen keine derartige Verdichtung, dass dem Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit wegen willkürlicher Gewalt drohen würde. In der Stadt Kabul leben schätzungsweise 3,5 bis über 5 Millionen Menschen, wobei insbesondere wegen des schnellen Wachstums keine genauen Zahlen bekannt sind, vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S.69. Die Sicherheitslage in Kabul ist weiterhin schwierig und vor allem durch terroristische Anschläge geprägt. Vgl. hierzu ausführlich und unter Auswertung der aktuellen Erkenntnisse VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris Rn. 196-271. Im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 wurden in der Stadt Kabul insgesamt 290 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 71 m.w.N. zu den konkret bekannten Vorfällen; zu der Art der Zwischenfälle siehe UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, Annex III S. 73 sowie S. 33, 38 und 40 (Explosionen und Selbstmordanschläge). Nach Angaben der UNAMA verzeichnet die Provinz Kabul für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2017 im Vergleich zu anderen Provinzen mit 1.048 die höchste Anzahl ziviler Opfer – ein Anstieg um 26% verglichen zum gleichen Zeitraum 2016. In der Stadt Kabul kam es aufgrund von Selbstmordattentaten und sog. komplexen Anschlägen zu 986 zivilen Opfern (209 Tote und 777 Verletzte). Vgl. UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, S. 5 mit Fn. 11, S. 45 mit Fn. 162 und 164 und Annex III, S. 73; zur Zielrichtung der Anschläge vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, November 2016, S. 40. Geht man davon aus, dass im zweiten Halbjahr 2017 in der Provinz Kabul ca. dieselbe Anzahl an zivilen Opfern aufgetreten ist, ist für das gesamte Jahr eine Opferzahl von 2.096 zu veranschlagen. Setzt man diese Opfer- und Einwohnerzahlen zueinander ins Verhältnis, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zivilperson ohne besondere gefahrerhöhende Umstände, allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul, einen ernsthaften Schaden erleiden wird. Vgl. so die wohl einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, stellvertretend: Bayrischer VGH, Beschluss vom 11. April 2017 – 13a ZB 17.30294 –, Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 – Au 5 K 16.33123 –, Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207.17.A –, Rn. 32; VG München, Urteil vom 4. Mai 2017 – M 26 K 16.34491 –, Rn. 21 m.w.N.; jeweils zitiert nach juris. Das Gericht ist dabei nicht veranlasst, von höheren Opferzahlen auszugehen, dies fordernd beispielsweise Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 82. Die von UNAMA - einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation - mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Dabei ist zu beachten, dass jede Datenerhebung in diesem Kontext schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt, weil die genaue Einwohnerzahl wegen der fehlenden Meldepflicht eigentlich unbekannt ist, also nur geschätzt werden kann. Insoweit gehen Schätzungen sogar teilweise noch von deutlich höheren Einwohnerzahlen aus (bis zu 7 Millionen, Tendenz steigend, insbesondere aufgrund der Ansiedlung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern), vgl. dies ebenfalls einräumend Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73 f.; zu den Schätzungen: Ruttig (Afghanistan Analysts Network), Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat vom 12. April 2017, S. 6; von einer steigenden Tendenz der Einwohnerzahl geht auch EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City, August 2017, S. 38 f. aus. Zwar ist dem Gericht bewusst, dass bei den zugrunde gelegten Zahlen Unschärfen bestehen und es sich damit bei den errechneten Wahrscheinlichkeiten nur um Näherungen handeln kann. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist allerdings nicht ersichtlich, vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. August 2017 – B 6 K 17.30573 –, juris Rn 34; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 – Au 5 K 16.33123 –, juris Rn. 32. Der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes gebietet keine abweichende Bewertung der Sicherheitslage. Das Auswärtige Amt stützt sich im Wesentlichen auf die bereits vom Gericht ausgewerteten Erkenntnismittel, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017, (Stand Juli 2017) vom 28.7.2017, S. 1f. Aus dem jüngsten Bericht der UNAMA für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2017 lässt sich ebenfalls kein anderes Ergebnis herleiten. Danach ist für Gesamtafghanistan ein Rückgang der Opferzahlen (Tote und Verletzte) von sechs Prozent im Vergleich zur selben Periode im Vorjahr zu verzeichnen. Die Zahlen werden allerdings nicht mit Blick auf die jeweiligen Provinzen aufgeschlüsselt. Vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, vom 12. Oktober 2017. Zwar zeigen die erneuten Anschläge Ende 2017 und im Januar 2018, über die öffentliche Medien berichteten, dass sich die Sicherheitslage weiter verschärft. Angesichts der hohen Bevölkerungszahl der Stadt kann aber auch dies zumindest derzeit noch nicht zu einer anderen Bewertung der Gefahrenlage führen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Anschläge weiter vorrangig gegen internationale Einrichtungen oder Einrichtungen der afghanischen Regierung bzw. Armee richten. Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller (quantitativen und qualitativen) Umstände zu keinem anderen Ergebnis. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vom Kläger kann des Weiteren vernünftigerweise erwartet werden, sich in Kabul niederzulassen, § 3 e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geht dieser Zumutbarkeitsmaßstab jedenfalls über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –,Rn. 20; Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 –, Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A –, Rn. 14; jeweils zitiert nach juris. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offen gelassen, welche darüber hinausgehenden konkreten wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, Rn. 35; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, Rn. 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a.F; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 –, Rn. 75; jeweils zitiert nach juris. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative jedenfalls dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2002, – 1 B 128/02 – und vom 21. Mai 2003 – 1 B 298.02 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar ist hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A –, Rn. 8 f. und Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 –, Rn. 195 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, Rn. 30; jeweils zitiert nach juris. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative auch dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002, – 1 B 128/02 –, juris Rn. 2. Erforderlich ist stets eine Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Asylsuchenden wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung und verfügbares Vermögen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 13 A 1182/17.A –, Rn. 35; Bayrischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 13a ZB 16.30374 –, Rn. 8; vgl. zur Aufzählung VG Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 – Au 5 K 16.31853 –, Rn. 37; jeweils zitiert nach juris. Der UNHCR hält in seinen – völkerrechtlich nicht bindenden – Richtlinien vom 19. April 2016 eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, hat. Zudem benötige die betroffene Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren Gruppe, die willens und in der Lage ist, ihn tatsächlich zu unterstützen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 95 ff., 99; bestätigt in seinen Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016; vertiefend zur besondere Bedeutung einer Unterstützung durch ein soziales Netzwerk: EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2017, S. 23; Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 76 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 18. Allerdings nimmt der UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter vom Erfordernis einer externen Unterstützung aus, wenn nicht besondere persönliche Umstände vorliegen. Solche Personen seien dazu in der Lage, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen. Hiervon ist der UNHCR bislang auch nicht abgewichen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 99, bestätigt durch Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 f. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel und die Einschätzungen des UNHCR berücksichtigend, geht das Gericht mit der Rechtsprechung der Obergerichte davon aus, dass arbeitsfähige junge Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit grundsätzlich in der Lage sind, sich in Kabul ein Existenzminimum zu sichern, vgl. stellvertretend: OVG NRW, zuletzt mit Beschluss vom 8. September 2017 – 13 A 2078/17.A –, Rn. 10; Bayrischer VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 13a ZB 16.30684 -, Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, Rn. 77; jeweils zitiert nach juris. Gemessen daran kann vom Kläger jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 HS 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, sich in Kabul niederzulassen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die humanitäre Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul äußerst kritisch ist, vgl. hierzu umfassend und unter Auswertung aktueller Erkenntnisse VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris Rn. 99-192; mit Blick auf die hohe Anzahl an Rückkehrern und Binnenvertriebenen vgl. auch EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 73 m.w.N. Allerdings ist das Gericht nach der gebotenen Prüfung des Einzelfalls und im Hinblick auf die oben dargelegte Einschätzung des UNHCR davon überzeugt, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr jedenfalls derzeit noch in der Lage wäre, sich in Kabul ein Existenzminimum zu sichern. Dabei sind zunächst die bestehenden internationalen Angebote zur Förderung und Unterstützung von Rückkehrern zu berücksichtigen. Finanzielle Reintegrationshilfen werden u.a. aus dem EU-Projekt ERIN oder dem Projekt der Bundesrepublik Deutschland „Starthilfe Plus“ gewährt. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet zudem Rückkehrern in Kooperation mit anderen Organisationen u.a. eine (vorübergehende) Unterkunft, Versorgung mit Lebensmitteln und Geldleistungen. Vgl. zum Überblick: Jelena Bjelica, Afghanistan Analysts Network, Voluntary and Forced Returns to Afghanistan in 2016/17: Trends, statistics and experiences, vom 19. Mai 2017, S. 7 ff. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris Rn. 272-291. Darüber hinaus hat der Kläger nach eigenen Angaben seit dem 13. Lebensjahr gearbeitet. Vor allem war er längere Zeit in einer Firma, die Sportschuhe herstellt, beschäftigt. In Deutschland hat er ein Praktikum als Automechaniker absolviert. Damit kann auch unter Berücksichtigung der schwierigen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in Kabul angenommen werden, dass der Kläger sich dort wird durchsetzen können. Der Umstand, dass der Kläger im Iran aufgewachsen ist, gebietet keine andere Bewertung. Es ist insbesondere nicht erkennbar, weshalb ihm seine dort erworbenen Fähigkeiten in einer ethnisch derart vielfältigen Stadt wie Kabul nicht zur Existenzsicherung verhelfen sollten. Vgl. zur ethnischen Diversität in Kabul Stadt, EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 70 m.w.N. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG sind entsprechend übertragbar. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insoweit vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des EGMR muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12, Tarakhel/Switzerland –, Rn. 93 f. m.w.N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22. Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 26. Der Kläger verfügt aus den zuvor genannten Gründen zumindest in Kabul über eine inländische Fluchtalternative bzw. Möglichkeit des Aufenthalts und der Existenzsicherung. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aus den vorstehenden Gründen besteht weder eine individuell drohende Gefahr für den Kläger noch hat er einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer Ex-tremgefahr in Afghanistan. Fehlt es an einer erheblichen konkret-individuellen Gefährdung eines Schutzsuchenden in seiner Heimat, führt eine allgemeine Gefahrenlage – unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG – nur dann zu einem zwingenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen sind und es dem Schutzsuchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 – 13 A 2020/17.A –, juris Rn. 17 ff. Der Kläger ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht landesweit einer derart extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Trotz einer angespannten und wechselnden Sicherheitslage in Afghanistan liegen keine Erkenntnisse für eine Gefahrverdichtung im vorgenannten Sinne vor. Vgl. stellvertretend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2017 - 8 A 11005/17 -, juris Rn. 8; Bayrischer VGH, Beschluss vom 4. August 2017 - 13a ZB 17.30791 -, juris Rn. 7 f., jeweils m.w.N. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde vom Kläger nicht angegriffen. Rechtsfehler bei der Befristung sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.