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Urteil

8 K 10301/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0111.8K10301.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 . Das Flurstück liegt im Außenbereich. Auf dem Flurstück befinden sich zwei Holzhäuser und eine Hütte aus Metall. Für diese baulichen Anlagen sind Bauunterlagen nicht vorhanden, insbesondere wurden keine Baugenehmigungen erteilt.Nach Anhörung des Klägers erließ der Beklagte am 18. Oktober 2016 eine Ordnungsverfügung, mit der der Kläger aufgefordert wurde, die baulichen Anlagen zu beseitigen. Ferner wurden dem Kläger Zwangsgelder angedroht, falls er die baulichen Anlagen nicht innerhalb der in der Ordnungsverfügung genannten Fristen beseitigen würde. Dies begründete die Beklagte damit, das Grundstück liege im Außenbereich, die vorhandenen baulichen Anlagen seien nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig.Der Kläger hat am 16. November 2016 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Ordnungsverfügung rechtswidrig ist. Die Flurbereinigungsbehörde habe im Verfahren T. (1953-1956) das Grundstück mit der Nutzungsart „Hof- und Gebäudefläche" versehen. Im Grundbuch sei die Fläche als Hof- und Gebäudefläche ausgewiesen. Das Finanzamt führe das Grundstück als sonstiges bebautes Grundstück und die Beklagte erhebe die Grundsteuer B. Der Rhein-Sieg-Kreis als damalige Bauaufsichtsbehörde habe den Bestand geduldet. Zudem sei er nicht Verhaltensstörer. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das Grundstück liege im Außenbereich. Die baulichen Anlagen seien formell und materiell illegal. Sie könnten nicht genehmigt werden, weil ihnen öffentliche Belange entgegenstehen würden. Das Grundstück liege im Landschaftsschutzgebiet. Die baulichen Anlagen verunstalteten das Landschaftsbild und ließen die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu begegnen. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor und rechtfertigen das bauordnungsbehördliche Vorgehen der Beklagten. Die baulichen Anlagen sind formell und materiell illegal. Die formelle Illegalität der baulichen Anlagen ergibt sich daraus, dass sie nicht genehmigt sind. Eine entsprechende Baugenehmigung liegt nicht vor. Die baulichen Anlagen sind auch nicht bestandsgeschützt. Der aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Bestandsschutz gewährleistet, dass sich eine rechtmäßige Nutzung auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt. Er greift nur, wenn die jeweilige Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt worden oder jedenfalls materiell zulässig gewesen ist und der so bewirkte Bestandsschutz nicht nachträglich entfallen ist. Der Bestandsschutz erstreckt sich lediglich auf den genehmigt bzw. materiell zulässig gewesenen Bestand der baulichen Anlage und ihre diesbezügliche Funktion. Danach sind Anhaltspunkte für einen Bestandsschutz nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die baulichen Anlagen in der Vergangenheit materiell legal gewesen sein könnten. Ungeachtet der Frage wann die einzelnen baulichen Anlagen tatsächlich errichtet wurden, wären sie jedenfalls 1954 nicht zulässig gewesen. Schon nach § 3 Bauregelungsverordnung vom 15. Februar 1936, der bis zum Erlass des Bundesbaugesetzes 1960 galt, waren bauliche Anlagen außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils unzulässig, wenn sie – wie hier – der geordneten Entwicklung eines Gemeindegebietes oder der ordnungsgemäßen Bebauung zuwider liefen.Die baulichen Anlagen sind aber auch heute materiell illegal, weil eine Baugenehmigung nicht erteilt werden kann. Dem Flurstück kommt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht deshalb Baulandqualität zu, weil der Flurbereinigungsplan als Nutzungsart „Hof- und Gebäudefläche" wiedergibt. Zwar hat der Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Dies gilt jedoch, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, nur für die festgesetzten gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne der §§ 39,40 FlurbG. Die Zuweisung eines Grundstücks durch den Flurbereinigungsplan hat keine Auswirkungen auf dessen planungsrechtliche Einordnung; die Einordnung eines Grundstücks als Baufläche im Flurbereinigungsverfahren bindet die Baugenehmigungsbehörde nicht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Oktober 1981 - 4 B 138.81 - und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 A 2313/13 -, beide juris. Dem Flurstück kommt auch nicht deshalb Baulandqualität zu, weil das Finanzamt das Grundstück als sonstiges bebautes Grundstück führt und die Beklagte Grundsteuer B erhebt. Die Steuerfestsetzung entfaltet in baurechtlicher Hinsicht keine Tatbestandswirkung, OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 A 3025/15 -. Die baulichen Anlagen sind planungsrechtlich unzulässig, weil es sich nicht um privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB handelt und sie als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigen. Die baulichen Anlagen widersprechen den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 10 "O. " (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Dieser setzt für das Grundstück des Klägers ein Landschaftsschutzgebiet fest, in dem die Errichtung baulicher Anlagen verboten ist. Zudem lassen sie wegen ihrer Vorbildwirkung die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) im Sinne einer unorganischen, zusammenhanglosen Streubebauung befürchten, die zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs führt. Die Entscheidung des Beklagten, die Beseitigung des Hauses zu verlangen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Ein Ermessensfehler ergibt sich nicht mit Blick auf den Vortrag des Klägers, die Behörden seien Jahrzehnte gegen die Nutzung des Grundstücks nicht eingeschritten. Nach der Rechtsprechung kann die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes unter Umständen dazu führen, dass ein Einschreiten der Bauordnungsbehörde nicht in Betracht kommt. Diese setzt jedoch eine über eine faktische Duldung hinausgehende aktive Duldung durch die Bauordnungsbehörde voraus, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2010 - 7 B 547/10 -, vom 8. November 2006 - 7 B 2218/06 -, vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 -, juris, und Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, juris. Eine aktive Duldung liegt aber nur dann vor, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich – und regelmäßig in Schriftform – erklärt, ob und in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum sie einen illegalen Zustand hinnehmen will, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 A 2430/08 -, juris. Für eine aktive Duldung bestehen im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte. Eine schriftliche Äußerung der (insoweit allein) zuständigen Baubehörden, aus der sich ergibt, dass und unter welchen Voraussetzungen die baulichen Anlagen geduldet werden, gibt es nicht. Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch genommen, weil er Eigentümer des Grundstücks ist. Die Entscheidung, den Kläger als Störer in Anspruch zu nehmen ist auch nicht deshalb ermessenfehlerhaft, weil er – nach seinem Vortrag – die baulichen Anlagen nicht selbst errichtet hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie den Kläger nicht länger (auch) als Verhaltensstörer in Anspruch nimmt. Die Androhung der Zwangsgelder ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Statt in Schriftform kann die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.