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Urteil

21 K 4854/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0110.21K4854.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand: Die am 0. August 0000 geborene Klägerin ist eine syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach ihren eigenen Angaben reiste sie am 17. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 14. September 2016 stellte sie einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gleichen Tages trug sie u.a. vor, dass sie Hausfrau gewesen sei. Ihr Mann sei seit 4 Jahren verschwunden. Jetzt habe sie erfahren, dass er tot sei. Genaueres wisse sie nicht. Vor ihrer Ausreise habe sie zunächst in Handarat gelebt; das gehöre zu Aleppo. Der Krieg in Syrien habe sie bewogen, das Land zu verlassen. Ein Sohn von ihr sei durch den Krieg verletzt worden, er habe bei einem Bombenangriff einen Metallsplitter in den Fuß bekommen. Bei einem anderen Bombenangriff sei eine Tochter von ihr vom Balkon gestürzt. Auch das Haus sei durch einen Bombenangriff zerstört worden. Durch wen diese Angriffe erfolgt seien, könne sie nicht sagen. Zum Zeitpunkt der Angriffe habe aber die syrische Armee die Hoheit über ihr Stadtviertel gehabt. Syrien habe sie am 28. Januar 2016 verlassen. Mit Bundesamtsbescheid vom 28. September 2016 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Am 27. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass sie bei Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung und des langjährigen Auslandsaufenthalts Verfolgung ausgesetzt wäre. Denn das syrische Regime gehe davon aus, dass diese Handlungen Ausdruck einer regimefeindlichen Einstellung seien. Bereits die Befragung bei Einreise löse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung - bis hin zu Folter - aus. Dem Auswärtigen Amt seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert und dauerhaft verschwunden seien. Diese Verfolgung sei auch eine politische. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden Rückkehrer obligatorisch befragt, um ihre politische Überzeugung und Loyalität gegenüber dem Regime zu erforschen und um Informationen über die Exilszene zu erlangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweise Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Verfolgungsgründe aus Ereignissen vor oder nach der Ausreise folgen. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31 (36) und vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, BVerwGE 133, 221 (228). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (73). Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12 (zur Vorgängerrichtlinie) und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 (30 f.). Für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Verfolgung besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Dabei wird ein verständiger Betrachter bei der Abwägung aller Umstände auch eine besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in seine Betrachtung einbeziehen. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, Buchholz 451.902 Europ Ausl- u Asylrecht Nr 19, Rn. 37 und Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (80 f.). Im Rahmen der Ermittlung der Frage, ob eine in diesem Sinne beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalles aber auch generelle Umstände bedeutsam. Zu solchen generellen Umständen gehören z.B. die allgemeine (politische) Lage im Herkunftsland, das allgemeine Verhalten der Staatsleitung und der dortigen Sicherheitsbehörden sowie das Vorhandensein von Referenzfällen für Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 9 B 10542.83 - Buchholz 402 25 § 1 AsylVfG Nr 10 und vom 31. Juli 1986 - 9 B 165.86 -, Buchholz 402 25 § 1 AsylVfG Nr 53. Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der tatsächlichen Lage sind dabei zum einen die Auskünfte der Bundesregierung bzw. des Auswärtigen Amtes, die regelmäßig in den sog. Lageberichten zu den Herkunftsländern enthalten sind. Zum anderen sind nach Art. 10 Abs. 3 lit b) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 und nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 die Auffassungen des UNHCR regelmäßig in Betracht zu ziehen und zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. - 1 BvR 1019/82 -, BVerfGE 63, 215 (228) und 26. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 -, BVerfGE 63, 197 (213 f.); VGHB.-W., Beschluss vom 27. Februar 2017 - A 11 S 485/17 -, juris Rn. 7. Nach diesen Maßstäben besteht hier für die Klägerin nicht die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei Rückkehr Verfolgung unterliegen würde. Vor ihrer Ausreise wurde sie - nach ihren eigenen Angaben - nicht politisch verfolgt. Ihr droht aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise, ihrer Asylantragstellung und ihres Auslandsaufenthalts auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien. Maßstab ist dabei eine legale Rückkehr nach Syrien. Eine - freiwillige - illegale Rückkehr kann der Klägerin schon aus Rechtsgründen nicht angesonnen werden (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), sie wäre im Übrigen auch viel zu gefährlich, da der syrische Staat ein dichtes System von Kontrollpunkten errichtet hat. Vgl. AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28. MÄRZ 2015. Im Falle einer - legalen - Einreise nach Syrien würde die Klägerin zwar beim Grenzübertritt - sei es am Flughafen, sei es an einer anderen offiziellen Kontrollstelle - (streng) überprüft. Dies war schon seit jeher gängige Praxis der syrischen Sicherheitskräfte und es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Praxis etwas geändert haben sollte. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 28. Dezember 2009, S. 1 und Auskunft an das VG Trier vom 12. Oktober 2016, S. 1; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Rahmen dieser Überprüfung Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Dies ergibt sich weder aus allgemeinen Merkmalen des syrischen Regimes (1.) noch daraus, dass der syrische Geheimdienst in Deutschland exilpolitische Aktivitäten von Syrern überwacht (2.). Auch die heute konkrete Auskunftslage weist nicht darauf hin (3.). Hinreichende Referenzfälle für eine solche menschenrechtswidrige Behandlung sind nicht bekannt (4.). Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin aus Aleppo stammt (5). 1. Die allgemeinen Verhältnisse in Syrien lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin bei Einreise nach Syrien menschenrechtswidrig behandelt würde. Richtig ist allerdings, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist. Der syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei nimmt er eine Vielzahl von Verhafteten, Gefolterten und Toten in Kauf. Es ist eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen. Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen. Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wurde gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegner vorgegangen. Zu alldem vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris, Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 44. Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt, dass die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft auf knapp 4,9 Millionen gestiegen ist und sie dürfte mittlerweile noch weiter angestiegen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Syrer vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen der drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Dies zeigen u.a. die in verschiedenen Berichten angesprochenen beträchtlichen, wenn auch nicht genau quantifizierten Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder - endgültig oder auch nur vorübergehend - nach Syrien zurückgekehrt sind (siehe unten). Daher spricht auch wenig dafür, dass gerade die Klägerin bei einer Einreise Opfer menschenrechtswidriger Behandlung werden würde. Vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 55 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris, Rn. 40 ff. Dies wird durch die Auskunftslage bestätigt. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien hebt hervor, dass das syrische Regime nicht jede Flucht aus Syrien als Akt der Gegnerschaft zum Regime versteht. In der Lesart des syrischen Regimes handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen der syrischen Bevölkerung und vornehmlich ausländischen Terroristen, die vom Regime bekämpft werden. Die Flucht von Millionen syrischer Bürgerinnen und Bürger wurde dementsprechend nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem durch Terroristen ausgelösten Krieg. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, S. 1 f. Dies wird durch Äußerungen Assads in einem Interview im tschechischen Fernsehen bestätigt, wonach es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um „gute Syrer“ handele (es aber „natürlich … eine Unterwanderung durch Terroristen“ gebe). http://www.n-tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien-article16478486.html . 2. Auch der Umstand, dass der syrische Geheimdienst in Deutschland exilpolitische Aktivitäten von Syrern intensiv überwacht deutet nichts darauf hin, dass eine Rückkehrgefährdung für die Klägerin besteht. Richtig ist allerdings, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von Syrerinnen und Syrern in Deutschland (intensiv) beobachtet und erfasst. Z.B. Bundesministerium des Inneren, Verfassungsschutzbericht 2016, S. 278 f. Vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 96 ff. Indes ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin in Deutschland exilpolitisch tätig ist. Die Überwachung exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland lässt auch keinen Schluss dahingehend zu, dass jede Syrerin bzw. jeder Syrer bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb menschenrechtswidrig behandelt würde, um Informationen zu - eigenen oder fremden - exilpolitischen Tätigkeiten aus ihm „herauszulocken“. Dies folgt schon aus dem Gesagten: Gerade weil exilpolitische Tätigkeiten in Deutschland durch den syrischen Geheimdienst (intensiv) beobachtet werden, besteht kein Anlass, jedermann einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei Einreise nach Syrien zu unterziehen, um solche Tätigkeiten aufzuklären. So im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 120 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 89. Für eine Rückkehrgefährdung der Klägerin spricht auch nicht, dass es vor 2011/2012 Fälle gab, in denen Rückkehrer im Zusammenhang mit einer exilpolitischen Betätigung bzw. der Ausforschung des exilpolitischen Szene menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren. Zwar entsprach es für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein wohl weitgehend gesicherter Erkenntnis, dass nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt Rückkehrer regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden. Insbesondere im Falle einer Verbringung der Betreffenden in ein Haft- oder Verhörzentrum der syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung, wobei regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden sollten. Diese Gefahr wurde etwa vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt. Vgl. AA, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 19 f. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich jedoch in zweierlei Hinsicht Veränderungen und Entwicklungen im Lande ergeben, die gegenläufigen Charakter haben. Auf der einen Seite ist eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassens der Betroffenen zu verzeichnen. Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wird jedoch gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegnern vorgegangen (siehe Oben). Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt, dass die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft auf knapp 4,9 Millionen gestiegen ist, sie dürfte mittlerweile noch weiter angestiegen sein. Es kann aber - wie gesagt - davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Syrer vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Dies ist auch - wie gesagt - dem Regime bekannt. Vor diesem Hintergrund ist ein Schluss von früheren, vor Beginn des Bürgerkriegs vermutlich stattgefundenen flüchtlingsrelevanten Eingriffen im Kontext der Einreise auf die heutigen Verhältnisse nicht tragfähig. VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 43 ff. m.w.N. zur Auskunftslage. 3. Auch aus der Auskunftslage ergibt sich, dass „normale“ Rückkehrer nicht allein wegen einer illegalen Ausreise, einer Asylantragstellung, eines Auslandaufenthalts oder zur Ausforschung über exilpolitische Aktivitäten menschenrechtswidrig behandelt werden. Das Auswärtige Amt (AA) hat keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer aufgrund seiner Asylantragstellung bzw. aufgrund seines Auslandsaufenthalts oder deswegen gefährdet ist, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Betracht kommt. Nach Kenntnis des AA sind Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht werden, keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierenden Übergriffen bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien ausgesetzt. Dem AA sind vielmehr Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate zurückgekehrt sind. Z.B. AA, Information an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016 und Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien hebt - wie gesagt - hervor, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass das syrische Regime nicht jede Flucht aus Syrien als Akt der Gegnerschaft zum Regime versteht. In der Lesart des syrischen Regimes handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen der syrischen Bevölkerung und vornehmlich ausländischen Terroristen, die vom Regime bekämpft werden. Die Flucht von Millionen syrischer Bürgerinnen und Bürger wird dementsprechend nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem durch Terroristen ausgelösten Krieg. Vor diesem Hintergrund wird ein längerer Auslandsaufenthalt nicht als politische Kritik gewertet. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, S. 1 f. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hebt demgegenüber hervor, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. In der Folge werden jedoch dann besonders gefährdete Personengruppen benannt. Diese Auskunft ist im Hinblick auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit allerdings unergiebig. Dass prinzipiell jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne , ist ebenso richtig wie nichtssagend. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien, Rückkehr, 21. März 2017, S. 10. Hinreichende Gesichtspunkte für einer Rückkehrgefährdung folgen auch nicht aus dem Human Rights Report des United States Departement of State für 2016. Dort ist zwar davon die Rede, dass Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt seien. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren. Diese - kursorische - Auskunft ist jedoch wenig trennscharf, da nicht hinreichend zwischen Dissidenten, Straftätern, Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben und sonstigen Rückkehrern differenziert wird. Auch fehlen nachvollziehbare Einzelheiten. Vgl. United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, Syria 2016 (updated 3. März 2017) Human Rights Report, S. 36 f.. Kritisch dazu VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 46. Schließlich ergeben sich aus der Auskunft des Immigration and Refuge Board of Canada keine hinreichenden Gesichtspunkte für eine Rückkehrgefährdung. Dieses hat zwar angegeben, dass sich ein emeritierter Professor für Anthropologie und Zwangsmigration der Universität Oxford dahingehend geäußert habe, ein abgelehnter Asylbewerber werde höchstwahrscheinlich festgenommen und inhaftiert; groß sei die Wahrscheinlichkeit, dass solche Personen gefoltert würden, um eine Aussage zu erhalten, aus welchem Grund sie geflohen seien. Der Vorstand der Nichtregierungsorganisation „Syrisches Zentrum für Justiz und Rechenschaftspflicht“ habe gesagt, ein abgelehnter Asylbewerber werde auf jeden Fall festgenommen und inhaftiert. Ihm würde vorgeworfen werden, im Ausland falsche Informationen verbreitet zu haben, und er würde wie ein Oppositioneller behandelt. Er würde einer Folter unterworfen, wobei die Behörden versuchen würden, Informationen über andere abgelehnte Asylbewerber oder Oppositionelle zu bekommen. Ein leitender, auf Syrien spezialisierter Gastforschungs-beauftragter am Kings’ College London habe schließlich angegeben, es bestünde die Möglichkeit, dass ein abgelehnter Asylbewerber wegen eines Asylantrags im Ausland festgenommen und inhaftiert werden könne. Er war aber des Weiteren der Meinung, dass das nicht „automatisch“ der Fall sei. Die mehr traditionsbewussten syrischen Beamten seien der Überzeugung, dass alle Asylbewerber Regierungsgegner seien und somit einer Festnahme, Inhaftierung und Folter unterworfen werden könnten. Es gebe aber auch Beamte, die verstünden, dass manche Leute vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen hätten. Nichts sei „automatisch“ oder vorhersehbar. Allerdings habe der Konflikt wahrscheinlich das Misstrauen der Beamten erhöht. Vgl. zum Ganzen Immigration and Refuge Board of Canada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19. Januar 2016, S. 3 ff. Konkrete Tatsachen oder Indizien, aus denen diese Folgerungen abgeleitet werden, werden in dieser Auskunft jedoch nicht angegeben. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der nämlichen Stellungnahme des Immigration and Refuge Board of Canada unter Nr. 1, in der durch Bezugnahme auf Berichte Dritter davon gesprochen wird, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. So zu Recht VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 46; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2016 - 2 LB 91/97 -, juris, Rn. 47 f.. 4. Auch die bekanntgewordenen - spärlichen - Referenzfälle sprechen dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien nichts zu befürchten hätte. So sind dem AA Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate unbehelligt zurückgekehrt sind. Auch in der Presse wird davon berichtet, dass syrische Asylbewerber unbehelligt nach Syrien ein- und ausgereist seien. Z.B. AA, Information an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 und http://www.spiegel.de/politik/deutschland/fluechtlinge-machen-urlaub-in-heimatlaendern-was-an-der-meldung-falsch-ist-a-1163448.html . Allgemein gibt es Hinweise, dass Flüchtlinge nach Syrien zurückkehren. BBC berichtete 2015 über syrische Rückkehrer aus Jordanien. Diese hatten entweder kein Geld für eine Weiterreise nach Europa oder sie hatten es aufgegeben, sich in Jordanien zu etablieren. Darüber hinaus wird - wie gesagt - seriös davon berichtet, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. Z.B. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien, Rückkehr, 21. März 2017, S. 10; Immigration and Refuge Board of Canada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19. Januar 2016, S. 1. Keine klaren Rückschlüsse lassen diesbezüglich die Informationen von Amnesty International (AI) zu. Denn diese betreffen durchgängig Personen, die ein besonderes Profil aufweisen, das sie aus der Sicht der syrischen Sicherheitskräfte „verdächtig“ macht: Es geht dabei um Demonstranten und Aktivisten, Journalisten und Direktoren von NGO´s sowie ehemalige Grenzwächter, die auf die andere Seite der Grenze geflohen waren. Bedenken im Hinblick auf die Gefährdung „normaler Rückkehrer“ wirft „nur“ der Fall eines freiwilligen Mitarbeiters des Roten Halbmondes auf, der an der Grenze zum Libanon festgenommen und an den militärischen Geheimdienst übergeben wurde. Vgl. AI, Verschwindenlassen, UA 313/14 Syrien; AI, Between Prison and the Grave. Enforced Disappearences in Syria, 2015, S. 33, 52; AI, Urgent Action: Arrested at the Border, Whereabouts Unknown, 10. November 2014. 5. Allein der Umstand, dass die Klägerin aus Aleppo stammt, ändert an dem Gesagten nichts. Dabei kann offen bleiben, ob es bei Personen, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind und die infolge ihrer illegale Ausreise, ihrer Asylantragstellung und ihres Auslandsaufenthaltes grundsätzlich keiner Rückkehrgefährdung ausgesetzt sind, möglicherweise dann zu einer Rückkehrgefährdung kommen kann, wenn sie risikoerhöhende Faktoren im Sinne der Herkunft aus einem bestimmten Ort oder Gebiet aufweisen. Vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 15 ff. Jedenfalls liegt in einer Herkunft aus Aleppo noch kein risikoerhöhender Faktor. Denn aus Aleppo stammen eine unüberschaubare Zahl anderer Bürgerkriegsopfer, ohne dass Erkenntnisse für eine Verfolgung dieser Gruppe vorlägen oder es auch nur naheläge, dass der syrische Staat diese verfolgte. Es mag zwar vorkommen, dass die Konfliktparteien Personen aus Regionen, aus denen sich Gegner rekrutieren, entsprechende Meinungen zuschreiben. Für Aleppo liegen jedoch insoweit keine Erkenntnisse vor. Das wäre auch überraschend, da es sich um eine bis vor kurzem umkämpfte und jeweils teilweise von beiden Konfliktparteien gehaltene Stadt handelte (der Westen durch die Regierungsseite, der Osten durch die Aufständischen). Im Übrigen stammt die Klägerin aus dem Westen von Aleppo, so dass noch nicht einmal der Verdacht entstehen kann, dass sie irgendetwas mit den „Aufständischen“ zu tun gehabt hätte. VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 49. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rn. 85 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.