OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 272/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0110.21K272.17A.00
24Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand: Die am 00. Oktober 0000 geborene Klägerin und ihr Sohn, der am 0. Juli 0000 geborene Kläger, sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Der Ehemann der Klägerin - Herr T. I. - ist ebenfalls ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Der am 00. September 0000 geborene Ehemann der Klägerin reiste am 27. Dezember 2013 in die Bundesrepublik ein und stellte am 6. Januar 2014 Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Januar 2014 gab er u.a. an, dass er nach Deutschland gekommen sei, weil die Situation in Syrien sehr unsicher sei. Mit bestandkräftigem Bundesamtsbescheid vom 20. Februar 2014 wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Am 11. Februar 2016 stellte er Asylfolgeantrag, der mit Bundesamtsbescheid vom 17. Februar 2017 als unzulässig abgelehnt wurde. Dagegen hat er am 9. März 2017 Klage erhoben (VG Köln 21 K 3361/17.A). Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG drohe, da er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Auch drohe ihm Verfolgung da er aus Qamischli stamme, das weiterhin von der Opposition kontrolliert werde. Am 21. Februar 2015 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik ein und stellte am 9. Februar 2016 schriftsätzlich Asylantrag. Ihr drohe allein aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes und ihrer Asylantragstellung bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung. Am 3. Juli 2016 wurde der Kläger geboren. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 14. November 2016 gab die Klägerin u.a. an, dass sie vor ihrer Ausreise in Qamischli - bei ihren Schwiegereltern - gelebt habe. Sie hätten wegen der Nahrungsmittel- und Stromknappheit stark unter dem Krieg gelitten; im Winter hätten sie nicht heizen können. Dazu sei noch gekommen, dass sie bedroht worden seien und in ständiger Angst und Besorgnis hätten leben müssen. Auch sei der IS in die Nähe gerückt, das sei für sie sehr gefährlich gewesen. Ihr Heimatland habe sie ca. am 20. Oktober 2014 verlassen. Mit Bundesamtsbescheid vom 8. Dezember 2016 wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt. Am 6. Januar 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass ihnen aufgrund ihrer illegalen Ausreise, ihres Auslandsaufenthaltes und aufgrund ihrer Asylantragstellung bei Rückkehr nach Syrien dort politische Verfolgung drohe. Dies ergebe sich aus einer Auskunft von amnesty international. Die entgegenstehende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei fehlerhaft. Auch seien sie deswegen gefährdet, weil sie Kurden seien. Schließlich seien sie gefährdet, da sich der Ehemann bzw. Vater dem Wehrdienst entzogen habe. Daher drohe nun auch ihnen sippenhaftähnliche Verfolgung. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin angehört worden. Hinsichtlich der Details der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte in diesem Verfahren und im Verfahren VG Köln 21 K 3361/17.A und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Verfolgungsgründe aus Ereignissen vor oder nach der Ausreise folgen. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31 (36) und vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, BVerwGE 133, 221 (228). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (73). Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12 (zur Vorgängerrichtlinie) und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 (30 f.). Für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Verfolgung besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Dabei wird ein verständiger Betrachter bei der Abwägung aller Umstände auch eine besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in seine Betrachtung einbeziehen. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, Buchholz 451.902 Europ Ausl- u Asylrecht Nr 19, Rn. 37 und Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (80 f.). Im Rahmen der Ermittlung der Frage, ob eine in diesem Sinne beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalles aber auch generelle Umstände bedeutsam. Zu solchen generellen Umständen gehören z.B. die allgemeine (politische) Lage im Herkunftsland, das allgemeine Verhalten der Staatsleitung und der dortigen Sicherheitsbehörden sowie das Vorhandensein von Referenzfällen für Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 9 B 10542.83 - Buchholz 402 25 § 1 AsylVfG Nr 10 und vom 31. Juli 1986 - 9 B 165.86 -, Buchholz 402 25 § 1 AsylVfG Nr 53. Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der tatsächlichen Lage sind dabei zum einen die Auskünfte der Bundesregierung bzw. des Auswärtigen Amtes, die regelmäßig in den sog. Lageberichten zu den Herkunftsländern enthalten sind. Zum anderen sind nach Art. 10 Abs. 3 lit b) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 und nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 die Auffassungen des UNHCR regelmäßig in Betracht zu ziehen und zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. - 1 BvR 1019/82 -, BVerfGE 63, 215 (228) und 26. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 -, BVerfGE 63, 197 (213 f.); VGH B.-W. Beschluss vom 27. Februar 2017 - A 11 S 485/17 -, juris, Rn. 7. Eine Verfolgung von nahen Familienangehörigen (Ehegatten bzw. Kindern) kann dann vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass der Verfolgerstaat stellvertretend für den eigentlich Verfolgten oder zusätzlich auf nahe Angehörige zugreift, um den eigentlich Verfolgten mit erpresserischen Mitteln zu veranlassen, sich dem Verfolger zu stellen. Dem Verfolgten nahestehende Personen werden in diesem Fall - selbst wenn sie weder eine vom Regime abweichende Überzeugung haben noch eine solche bei ihnen vermutet wird - in die gegen ihre Verwandten gerichtete Verfolgung in der Weise einbezogen, dass die Verfolgung ihres Verwandten zu ihrer eigenen Verfolgung wird. Siehe z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 9 B 14/94 -, NVwZ 1994, 1122 f. und Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 76.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 139. Nach diesen Maßstäben besteht hier für die Kläger nicht die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei Rückkehr Verfolgung unterliegen würden. Vor ihrer Ausreise wurde die Klägerin - nach ihren eigenen Angaben - nicht politisch verfolgt. Den Klägern droht aufgrund der (illegalen) Ausreise der Klägerin, ihren Asylantragstellungen und ihren Auslandsaufenhalten auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien. Maßstab ist dabei eine legale Rückkehr nach Syrien. Eine - freiwillige - illegale Rückkehr kann den Klägern schon aus Rechtsgründen nicht angesonnen werden (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), sie wäre im Übrigen auch viel zu gefährlich, da der syrische Staat ein dichtes System von Kontrollpunkten errichtet hat. Vgl. AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015. Im Falle einer - legalen - Einreise nach Syrien würden die Kläger zwar beim Grenzübertritt - sei es am Flughafen, sei es an einer anderen offiziellen Kontrollstelle - (streng) überprüft. Dies war schon seit jeher gängige Praxis der syrischen Sicherheitskräfte und es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Praxis etwas geändert haben sollte. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 28. Dezember 2009, S. 1 und Auskunft an das VG Trier vom 12. Oktober 2016, S. 1; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger wegen der illegalen Ausreise der Klägerin, wegen ihrer Auslandsaufenthalte und wegen ihrer Asylantragstellungen im Rahmen dieser Überprüfung Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wären (1.). Daran ändert weder die kurdische Volkszugehörigkeit der Kläger (2.) noch ihr Herkunftsort (3.) etwas. Auch der Umstand, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger sich dem Wehrdienst entzogen hat, führt nicht dazu, dass den Klägern Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG droht (4.). 1. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei Rückkehr nach Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise, ihres Auslandsaufenthalts und wegen der Asylantragstellung Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wären. Dies ergibt sich weder aus allgemeinen Merkmalen des syrischen Regimes (a) noch daraus, dass der syrische Geheimdienst in Deutschland exilpolitische Aktivitäten von Syrern überwacht (b). Auch die heute konkrete Auskunftslage weist nicht darauf hin (c). Hinreichende Referenzfälle für eine solche menschenrechtswidrige Behandlung sind nicht bekannt (d). a) Die allgemeinen Verhältnisse in Syrien lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Kläger bei Einreise nach Syrien menschenrechtswidrig behandelt würden. Richtig ist allerdings, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist. Der syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei nimmt er eine Vielzahl von Verhafteten, Gefolterten und Toten in Kauf. Es ist eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen festzustellen. Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen. Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wurde gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegnern vorgegangen. Zu alldem vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris, Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 44. Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt, dass die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft auf knapp 4,9 Millionen gestiegen ist und sie dürfte mittlerweile noch weiter angestiegen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Syrer vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen der drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Dies zeigen u.a. die in verschiedenen Berichten angesprochenen beträchtlichen, wenn auch nicht genau quantifizierten Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder - endgültig oder auch nur vorübergehend - nach Syrien zurückgekehrt sind (siehe unten). Daher spricht auch wenig dafür, dass gerade die Kläger bei einer Einreise Opfer menschenrechtswidriger Behandlung werden würden. Vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 55 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris, Rn. 40 ff. Dies wird durch die Auskunftslage bestätigt. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien hebt hervor, dass das syrische Regime nicht jede Flucht aus Syrien als Akt der Gegnerschaft zum Regime versteht. In der Lesart des syrischen Regimes handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen der syrischen Bevölkerung und vornehmlich ausländischen Terroristen, die vom Regime bekämpft werden. Die Flucht von Millionen syrischer Bürgerinnen und Bürger wurde dementsprechend nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem durch Terroristen ausgelösten Krieg. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, S. 1 f. Dies wird durch Äußerungen Assads in einem Interview im tschechischen Fernsehen bestätigt, wonach es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um „gute Syrer“ handele (es aber „natürlich … eine Unterwanderung durch Terroristen“ gebe). http://www.n-tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien-article16478486.html . b) Auch der Umstand, dass der syrische Geheimdienst in Deutschland exilpolitische Aktivitäten von Syrern intensiv überwacht, deutet nicht darauf hin, dass eine Rückkehrgefährdung für die Kläger besteht. Richtig ist allerdings, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von Syrerinnen und Syrern in Deutschland (intensiv) beobachtet und erfasst. Z.B. Bundesministerium des Inneren, Verfassungsschutzbericht 2016, S. 278 f. Vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 96 ff. Indes ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger in Deutschland exilpolitisch tätig sind. Die Überwachung exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland lässt auch keinen Schluss dahingehend zu, dass jede Syrerin bzw. jeder Syrer bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb menschenrechtswidrig behandelt würde, um Informationen zu - eigenen oder fremden - exilpolitischen Tätigkeiten aus ihm „herauszulocken“. Dies folgt schon aus dem Gesagten: Gerade weil exilpolitische Tätigkeiten in Deutschland durch den syrischen Geheimdienst (intensiv) beobachtet werden, besteht kein Anlass, jedermann einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei Einreise nach Syrien zu unterziehen, um solche Tätigkeiten aufzuklären. So im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 120 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 89. Für eine Rückkehrgefährdung der Kläger spricht auch nicht, dass es vor 2011/2012 Fälle gab, in denen Rückkehrer im Zusammenhang mit einer exilpolitischen Betätigung bzw. der Ausforschung des exilpolitischen Szene menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren. Zwar entsprach es für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein wohl weitgehend gesicherter Erkenntnis, dass nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte bei der Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt Rückkehrer regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden. Insbesondere im Falle einer Verbringung der Betreffenden in ein Haft- oder Verhörzentrum der syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung, wobei regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden sollten. Vgl. AA, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 19 f. Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich jedoch in zweierlei Hinsicht Veränderungen und Entwicklungen im Lande ergeben, die gegenläufigen Charakter haben. Auf der einen Seite ist eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassens der Betroffenen zu verzeichnen. Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wird gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegnern vorgegangen (siehe oben). Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt, dass die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft auf knapp 4,9 Millionen gestiegen ist, sie dürfte mittlerweile noch weiter angestiegen sein. Es kann aber - wie gesagt - davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Syrer vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Dies ist auch - wie gesagt - dem Regime bekannt. Vor diesem Hintergrund ist ein Schluss von früheren, vor Beginn des Bürgerkriegs vermutlich stattgefundenen flüchtlingsrelevanten Eingriffen im Kontext der Einreise auf die heutigen Verhältnisse nicht tragfähig. VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 43 ff. m.w.N. zur Auskunftslage. c) Auch aus der Auskunftslage ergibt sich, dass „normale“ Rückkehrer nicht allein wegen einer illegalen Ausreise, einer Asylantragstellung, eines Auslandaufenthalts oder zur Ausforschung über exilpolitische Aktivitäten menschenrechtswidrig behandelt werden. Das Auswärtige Amt (AA) hat keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer aufgrund seiner Asylantragstellung bzw. aufgrund seines Auslandsaufenthalts oder deswegen gefährdet ist, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Betracht kommt. Nach Kenntnis des AA sind Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht werden, keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierenden Übergriffen bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien ausgesetzt. Dem AA sind vielmehr Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate zurückgekehrt sind. Z.B. AA, Information an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016 und Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien hebt - wie gesagt - hervor, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass das syrische Regime nicht jede Flucht aus Syrien als Akt der Gegnerschaft zum Regime versteht. In der Lesart des syrischen Regimes handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen der syrischen Bevölkerung und vornehmlich ausländischen Terroristen, die vom Regime bekämpft werden. Die Flucht von Millionen syrischer Bürgerinnen und Bürger wird dementsprechend nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem durch Terroristen ausgelösten Krieg. Vor diesem Hintergrund wird ein längerer Auslandsaufenthalt nicht als politische Kritik gewertet. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, S. 1 f. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hebt demgegenüber hervor, dass prinzipiell davon ausgegangen werden müsse, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne. In der Folge werden jedoch dann besonders gefährdete Personengruppen benannt. Diese Auskunft ist im Hinblick auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit allerdings unergiebig. Dass prinzipiell jede Person, die nach Syrien zurückkehre, verhaftet und misshandelt werden könne , ist ebenso richtig wie nichtssagend. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien, Rückkehr, 21. März 2017, S. 10. Hinreichende Gesichtspunkte für einer Rückkehrgefährdung folgen auch nicht aus dem Human Rights Report des United States Departement of State für 2016. Dort ist zwar davon die Rede, dass Syrer, die im Ausland erfolglos Asyl gesucht haben, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt seien. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeglicher Person vor, die in einem anderen Land Zuflucht suche, um der Strafe in Syrien zu entfliehen. Das Regime nehme routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit fest, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des selbst auferlegten Exils in das Land zurückzukehren. Diese - kursorische - Auskunft ist jedoch wenig trennscharf, da nicht hinreichend zwischen Dissidenten, Straftätern, Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben und sonstigen Rückkehrern differenziert wird. Auch fehlen nachvollziehbare Einzelheiten. Vgl. United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, Syria 2016 (updated 3. März 2017) Human Rights Report, S. 36 f.. Kritisch dazu VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 46. Schließlich ergeben sich aus der Auskunft des Immigration and Refuge Board of Canada keine hinreichenden Gesichtspunkte für eine Rückkehrgefährdung. Dieses hat zwar angegeben, dass sich ein emeritierter Professor für Anthropologie und Zwangsmigration der Universität Oxford dahingehend geäußert habe, ein abgelehnter Asylbewerber werde höchstwahrscheinlich festgenommen und inhaftiert; groß sei die Wahrscheinlichkeit, dass solche Personen gefoltert würden, um eine Aussage zu erhalten, aus welchem Grund sie geflohen seien. Der Vorstand der Nichtregierungsorganisation „Syrisches Zentrum für Justiz und Rechenschaftspflicht“ habe gesagt, ein abgelehnter Asylbewerber werde auf jeden Fall festgenommen und inhaftiert. Ihm würde vorgeworfen werden, im Ausland falsche Informationen verbreitet zu haben, und er würde wie ein Oppositioneller behandelt. Er würde einer Folter unterworfen, wobei die Behörden versuchen würden, Informationen über andere abgelehnte Asylbewerber oder Oppositionelle zu bekommen. Ein leitender, auf Syrien spezialisierter Gastforschungs-beauftragter am Kings’ College London habe schließlich angegeben, es bestünde die Möglichkeit, dass ein abgelehnter Asylbewerber wegen eines Asylantrags im Ausland festgenommen und inhaftiert werden könne. Er war aber des Weiteren der Meinung, dass das nicht „automatisch“ der Fall sei. Die mehr traditionsbewussten syrischen Beamten seien der Überzeugung, dass alle Asylbewerber Regierungsgegner seien und somit einer Festnahme, Inhaftierung und Folter unterworfen werden könnten. Es gebe aber auch Beamte, die verstünden, dass manche Leute vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen hätten. Nichts sei „automatisch“ oder vorhersehbar. Allerdings habe der Konflikt wahrscheinlich das Misstrauen der Beamten erhöht. Vgl. zum Ganzen Immigration and Refuge Board of Canada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19. Januar 2016, S. 3 ff. Konkrete Tatsachen oder Indizien, aus denen diese Folgerungen abgeleitet werden, werden in dieser Auskunft jedoch nicht angegeben. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der nämlichen Stellungnahme des Immigration and Refuge Board of Canada unter Nr. 1, in der durch Bezugnahme auf Berichte Dritter davon gesprochen wird, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. So zu Recht VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 46; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2016 - 2 LB 91/97 -, juris, Rn. 47 f.. d) Auch die bekanntgewordenen - spärlichen - Referenzfälle sprechen dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nichts zu befürchten hätten. So sind dem AA Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate unbehelligt zurückgekehrt sind. Auch in der Presse wird davon berichtet, dass syrische Asylbewerber unbehelligt nach Syrien ein- und ausgereist seien. Z.B. AA, Information an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 und http://www.spiegel.de/politik/deutschland/fluechtlinge-machen-urlaub-in-heimatlaendern-was-an-der-meldung-falsch-ist-a-1163448.html . Allgemein gibt es Hinweise, dass Flüchtlinge nach Syrien zurückkehren. BBC berichtete 2015 über syrische Rückkehrer aus Jordanien. Diese hatten entweder kein Geld für eine Weiterreise nach Europa oder sie hatten es aufgegeben, sich in Jordanien zu etablieren. Darüber hinaus wird - wie gesagt - seriös davon berichtet, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. Z.B. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien, Rückkehr, 21. März 2017, S. 10; Immigration and Refuge Board of Canada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E vom 19. Januar 2016, S. 1. Keine klaren Rückschlüsse lassen diesbezüglich die Informationen von Amnesty International (AI) zu. Denn diese betreffen durchgängig Personen, die ein besonderes Profil aufweisen, das sie aus der Sicht der syrischen Sicherheitskräfte „verdächtig“ macht: Es geht dabei um Demonstranten und Aktivisten, Journalisten und Direktoren von NGO´s sowie ehemalige Grenzwächter, die auf die andere Seite der Grenze geflohen waren. Bedenken im Hinblick auf die Gefährdung „normaler Rückkehrer“ wirft „nur“ der Fall eines freiwilligen Mitarbeiters des Roten Halbmondes auf, der an der Grenze zum Libanon festgenommen und an den militärischen Geheimdienst übergeben wurde. Vgl. AI, Verschwindenlassen, UA 313/14 Syrien; AI, Between Prison and the Grave. Enforced Disappearences in Syria, 2015, S. 33, 52; AI, Urgent Action: Arrested at the Border, Whereabouts Unknown, 10. November 2014. 2. Die kurdische Volkszugehörigkeit der Kläger ändert an dem Gesagten nichts. Ein längerer Auslandsaufenthalt auch von kurdischen Volkszugehörigen wird nicht automatisch als politische Kritik gewertet. AA, Information an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, S. 2. 3. Auch der Herkunftsort der Klägerin bzw. - im Hinblick auf den Kläger - ihres Ehemannes (Qamischli) ändern daran nichts. Zwar hält der UNHCR fest, dass Personen, mit Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen befinden bzw. befanden, vom syrischen Staat generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition unterstellt würden. Diese Zivilpersonen würden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen. Vgl.UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 15 ff. Dies hilft den Klägern aber nicht weiter. Zum einen befanden bzw. befinden sich die Viertel in Qamischli, aus denen die Klägerin bzw. ihr Ehemann stammen, nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nie in der Hand regierungsfeindlicher Truppen. Zum anderen ergibt sich aus der Auskunft des UNHCR selbst, dass von ihr zunächst einmal nur die Personen erfasst werden, die sich in den genannten Gebieten befinden, während oder nachdem sie unter der Kontrolle der genannten regierungsfeindlichen Gruppen waren. Dies hängt damit zusammen, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten für die tatsächliche oder vermeintliche Opposition bestraft und das Leben in Gebieten unter deren Kontrolle für Zivilisten unerträglich macht. Es erfolgten gezielte (Luft-) Angriffe, die Teil einer Taktik seien, mit der die in Gebieten unter Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen oder ISIS lebende Zivilbevölkerung bestraft und terrorisiert werden sollte und ihre Lebensbedingungen unerträglich gemacht werden sollten. Dieses Verhalten ziele darauf ab, die Zivilbevölkerung in den genannten Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterbinden und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen. Ein solches Profil trifft aber auf die Klägerin bzw. ihren Ehemann mitnichten zu. Sie sind vielmehr aus ihrem Heimatort geflohen, als dort gekämpft wurde. Danach waren sie im Ausland und konnten dementsprechend gerade nicht regierungsfeindliche Truppen unterstützen. 4. Die Kläger können die Gefahr einer Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG auch nicht daraus herleiteten, dass ihr Ehemann bzw. Vater wegen einer Wehrdienstentziehung Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG ausgesetzt sei, von der sie im Wege der Reflexverfolgung („Sippenhaft“) ebenfalls bedroht seien. Denn die Wehrdienstentziehung des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger führt nicht dazu, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien dort Verfolgung nach § 3 AsylG droht. Diesbezüglich wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag Bezug genommen, nach dem Wehrdienstentziehern bei Rückkehr nach Syrien grundsätzlich keine Verfolgung nach § 3 AsylG droht. VG Köln, Urteil vom 10. Januar 2018 - 21 K 11546/16.A -, Dass für den Ehemann bzw. Vater der Kläger etwas anderes gelten sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Wenn aber dem Ehemann bzw. Vater der Kläger bei Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG droht, spricht nichts dafür, dass den Klägern eine insoweit von ihm abgeleitete Verfolgung drohen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.