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Beschluss

34 L 2903/17.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1117.34L2903.17PVL.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G ründe Der Antrag, im Wege der einstweiligen Verfügung dem Beteiligten zu untersagen, das neue crossmediale Honorierungsmodell für die Bereiche Sportcampus, Campus Wissen und Campus Wirtschaft und Verbraucher einzuführen bzw. dessen Einführung rückgängig zu machen, solange nicht der Antragsteller seine Zustimmung erteilt hat oder die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, hilfsweise: dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Einführung des neuen crossmedialen Honorierungsmodells für die Bereiche Sportcampus, Campus Wissen und Campus Wirtschaft und Verbraucher einzuleiten und im Falle der Nichteinigung ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen. hat keinen Erfolg. Die Kammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne Durchführung eines Anhörungstermins durch ihre Berufsrichter (§ 80 Abs. 3 S. 1 LPVG) ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5.4.1995 – 1 B 580/95.PVL –, juris. Nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anzuwendenden Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; die Entscheidung in der Hauptsache darf regelmäßig nicht vorweggenommen werden. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf den Verfügungsanspruch muss sich auf der Grundlage des durch den Antragsteller glaubhaft gemachten Sachverhalts bereits im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung feststellen lassen, dass der zu sichernde Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 20 B 236/14.PVL, NWVBl 2015, 70; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2544/02.PVL -, Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 145; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2015 - OVG 60 PV 4.15 -, NZA-RR 48, und vom 29. März 2012 - OVG 62 PV 1.12 -, PersR 2012, 426; HessVGH, Beschluss vom 10. Juni 2005 - 22 TH 1497/05 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. November 2002 - 8 Bs 269/02 PVL -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 -, PersR 2000, 171; VG Arnsberg, Beschluss vom 18. April 2016 - 20 L 378/16.PVL -; VG Köln, Beschlüsse vom 2. November 2015 - 33 L 2552/15.PVB -, juris, und vom 10. September 2013 - 34 L 1047/13.PVL -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 9 L 78/16 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 7 V 2164/14 -, juris. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller letztlich die Vorwegnahme der Hauptsache. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Anträge im vorliegenden Verfahren sowie dem Hauptsacheverfahren 34 K 10521/17.PVL völlig gleichlautend sind. Den danach geltenden strengen Anforderungen genügen die gestellten Anträge nicht. Der Antragsteller hat seinen Verfügungsanspruch nicht mit der hier erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des von dem Antragsteller mit seinem Hauptantrag verfolgten Ziels, dem Beteiligten die Einführung des neuen medialen Honorierungsmodells zu untersagen bzw. ihm seine Rückgängigmachung aufzugeben, steht bereits nicht fest, ob sich dem LPVG NRW überhaupt entsprechende materielle Ansprüche auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung von beteiligungspflichtigen Maßnahmen entnehmen lassen. Vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.5.2017 – 40 L 1742/17.PVL –; juris. Unabhängig davon ist jedoch nach jetzigem Erkenntnisstand vor allem das gleichermaßen für den Erfolg von Haupt- und Hilfsantrag erforderliche Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für den hier von dem Antragsteller in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 LPVG NRW nicht hinreichend gesichert. Gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 1. HS LPVG NRW liegen die in den nachfolgenden Nummern beschriebenen Mitbestimmungstatbestände jeweils nur vor, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Dass dies für die Vergütung der hier gemäß § 5 Abs. 1 LPVG NRW allein maßgeblichen arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten des WDR der Fall sein könnte, trifft schon vor dem Hintergrund des von beiden Beteiligten als bisher für diese Personengruppe für maßgeblich angesehenen Tarifvertrags über die Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten des X. vom 14.09.1981 auf erhebliche Bedenken. Diese werden verstärkt durch die Ausführungen des Antragstellers selbst in seinem an den Beteiligten gerichteten Schreiben vom 22.3.2017, in dem er ausdrücklich betonte, dass er davon ausgehe, dass die Tarifverträge, die sich in Honorarrahmen für Internet, Hörfunk und Radio spiegelten, weiterhin auch bei crossmedialen Arbeiten, bei denen es ebenfalls letztlich um die Beauftragung und Erstellung von Werken gehe, Gültigkeit hätten. Dies bilde für ihn den Anlass, im Rahmen seiner Aufgabe nach § 64 LPVG NRW ausdrücklich auf die Einhaltung der zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Tarifverträge hinzuwirken. Es ist auch nicht ersichtlich noch wird von den Beteiligten behauptet, dass diese Tarifverträge Öffnungsklauseln enthielten, die für den hier in Rede stehenden Bereich Freiräume für eine abweichende personalvertretungsrechtliche Gestaltung lassen wollten. Ob bei dieser Sachlage die professionelle Erbringung crossmedialer journalistischer Beiträge im Verhältnis zwischen den durch den Antragsteller vertretenen arbeitnehmerähnlichen Personen und dem Beteiligten eine von bisherigen tarifvertraglichen Regelungen völlig unabhängige Dienstleistung darstellt, was allein die in § 72 Abs. 4 S. 1, 1. LPVG NRW enthaltene Sperrwirkung entfallen lassen könnte, kann daher nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine vorliegend erforderliche weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Bejahung dieser Frage ist damit jedoch nicht gegeben. Damit fehlen aber auch die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren. Unabhängig davon hat der Antragsteller aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die begehrte einstweilige Verfügung für ihn unzumutbare und nicht mehr gut zu machende Nachteile zu befürchten wären. So dürfte für den Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren ohne weiteres ein etwaiges Mitbestimmungsverfahren auch noch nachträglich durchgeführt werden können. Sofern hierbei Änderungen an dem Honorierungsmodell vorgenommen werden sollten, könnten diese anschließend auch im Rahmen der individuellen Vertragsverhältnisse der betroffenen freien Mitarbeiter nachvollzogen werden. Auch schon zuvor sind diese im Übrigen nicht gehindert, ungerechtfertigte Einschränkungen ihres Entgeltanspruchs individuell gegen den Beteiligten gerichtlich geltend zu machen. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) zu entscheiden hat. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548), bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.