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Beschluss

9 L 78/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0317.9L78.16.00
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Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung Klage 9 K 7260/15 gegen den Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2015 wiederherzustellen, haben keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zum Abschluss des Klageverfahrens ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt, jederzeit ein entsprechender Schaden eintreten kann und deshalb das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen weiteren Teilnahme am Straßenverkehr zurücktreten muss. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung sich nach im vorliegenden Verfahren nur möglicher summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen ist. Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 entfällt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Regelfall bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Zu diesen zählt nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG auch Kokain. Dabei reicht nach dem Wortlaut und der Systematik der Nummer 9 bereits der einmalige Konsum eines derartigen Betäubungsmittels aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15 –, Rn. 5, juris, und vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 13.03.2015 – 11 L 2579/14 -, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Nach dem Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M. vom 06. August 2015 ist davon auszugehen, dass der Antragsteller – wenn auch einige Zeit vor der Blutentnahme am 02. Juni 2015 - Kokain zu sich genommen hat, da im Urin des Antragstellers noch die Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin mit 100 ng/mL und Methylecgonin mit 65 ng/ml nachweisbar waren. Dass die Untersuchung der dem Antragsteller am 02. Juni 2015 entnommenen Blutprobe negativ war, ist unerheblich, da Kokain und seine Metaboliten im Urin länger nachweisbar sind als im Blut. Vgl. VG München, Beschluss vom 04. Dezember 2015 - M 1 S 15.4366 -, juris, Rz.28 unter Hinweis auf Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 3. Auflage 2013 S. 247. Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung bestehen auch keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Urinprobe. Der Verwertbarkeit steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller die Urinprobe - wie er geltend macht – unfreiwillig nach Belehrung zur Durchführung des Drogenschnelltests abgegeben hat. Selbst wenn der Antragsteller ausdrücklich nur zur Durchführung des Drogenschnelltests die Urinprobe abgegeben haben sollte, so steht dies der Verwertbarkeit einer mit dieser Probe durchgeführten toxikologischen Untersuchung im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts – anders als möglicherweise im Strafprozess – nicht grundsätzlich entgegen. Soweit – wie im Fahrerlaubnisrecht - ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in der Regel und so auch hier zulasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Denn mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären, bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätte, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 – 16 E 648/15 -, m.w.N. Der Verwertbarkeit der Urinprobe steht auch nicht grundsätzlich entgegen, dass diese – wie der Antragsteller geltend macht – nicht unter forensischen Bedingungen abgegeben wurde, sondern gewissermaßen auf der Straße zum Zwecke der Durchführung des Drogenschnelltests. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Probe durch die Verwendung beim Drogenschnelltest unbrauchbar oder sonstiger Weise so verunreinigt worden wäre, dass vorher darin nicht enthaltenes Kokain bzw. beim Konsum von Kokain entstehende Metaboliten in die Probe hineingeraten sein könnten. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, die Behälter für die Blutprobe und für die Urinprobe seien beide mit Klebezettel mit der gleichen Nummer versehen worden, führt auch dies nicht auf einen Fehler bei der Gewinnung der Probe. Da die Klebezettel allein der Zuordnung der Probe zu einer bestimmten Person dienen, ist es letztlich nicht zu beanstanden, dass die ein und dieselbe Person betreffenden Proben mit der gleichen Nummer versehen werden. Unregelmäßigkeiten bei der Abgabe der Urinprobe ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass in dem Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M. der 02.06.2015, 1:09 Uhr als „Ereigniszeit“ angegeben wird. Diese Zeitangabe steht vor der Beschreibung der beiden durchgeführten Untersuchungen, bezieht sich ersichtlich auf den Zeitpunkt der Verkehrskontrolle und nicht auf den Zeitpunkt der Gewinnung der Probe. Sie dient damit letztlich nur der Zuordnung des Gutachtens zu einem bestimmten Vorfall. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen unbewussten Kokainkonsum berufen. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der unmittelbar Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, Rn. 8, juris, und vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 –, Rn. 4, juris, m.w.N. In aller Regel sind zur Darlegung einer unbewussten Drogenaufnahme Angaben dazu erforderlich, wer aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen dem Betroffenen verabreicht haben soll. Allein eine unsubstantiierte Vermutung, die Drogen könnten von einem unbekannten Dritten versehentlich oder missbräuchlich verabreicht worden sein, kann hierzu nicht ausreichend sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 -, juris, unter Bezugnahme auf Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 31. Mai 2007 - 11 C 06.2695 -, juris, Rn 20. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines unbewussten Drogenkonsums genügt der Vortrag des Antragstellers, der lediglich geltend macht er könne sich den Nachweis von Kokainabbauprodukten in seinem Urin nicht erklären, bzw. gehe davon aus, dass er das Kokain unbewusst aufgenommen habe, nicht. Insbesondere fehlt es an der Darlegung eines Sachverhaltes, der eine unbewusste Aufnahme der Droge möglich erscheinen lässt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung die zuvor aufgrund seines Kokainkonsums eingebüßte Fahreignung wieder erlangt hat. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum "harter" Drogen dauerhaft zu verzichten. Hierzu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist. Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15 –, Rn. 13, juris, m.w.N. Hiervon ausgehend reicht der von dem Antragsteller zu den Akten gereichte Befund über die Untersuchung von Haaren im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik des Forensisch Toxikologischen Centrum GmbH M. vom 21. Januar 2016 für eine Feststellung, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung oder im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Fahreignung wiedergewonnen hätte, nicht aus. Der Befund, der auf einer Haarprobe mit einer Gesamtlänge von 6 cm beruht, belegt lediglich, dass der Antragsteller die letzten 6 Monate vor der Probenentnahme am 07. Januar 2016 drogenabstinent gelebt hat, kann aber nicht den Nachweis erbringen, dass der Antragsteller auch schon im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 02. Juni 2015 drogenabstinent gelebt hat. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedergewonnen hätte, lässt sich auf der Grundlage des Befundes der Untersuchung von Haaren nicht feststellen, da die genannten Voraussetzungen (einjährige Drogenabstinenz und medizinisch-psychologische Begutachtung) zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erfüllt sind. Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, wenn dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren für die Fahrerlaubnis anzusetzenden Betrages.