1.Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (14 K 1282/15) wird angeordnet, soweit sich diese gegen den Bescheid vom 26.11.2014 über die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 bis 2017 richtet und soweit der räumliche Geltungsbereichs des genannten Hauptbetriebsplans über den räumlichen Geltungsbereich des mit Bescheid vom 17.8.1995 zugelassenen 2. Rahmenbetriebsplans hinausgeht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten untereinander nicht erfolgt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Die zuletzt gestellten sinngemäßen Anträge, 1. festzustellen, dass die Klage 14 K 1282/15 aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit der Zulassungsbescheid vom 12.12.2014 in Gestalt des Bescheids vom 19.7.2017 betreffend den 3. Rahmenbetriebsplan angefochten ist, 2. die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1282/15 insoweit wieder herzustellen, als der Zulassungsbescheid vom 26.11.2014 betreffend den Hauptbetriebsplan 2015 – 2017 angefochten ist, haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag zu Ziffer 1 ist unzulässig. Ihm fehlt jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Inzwischen gehen alle Beteiligten zu Recht davon aus, dass der Klage 14 K 1282/15 gegen den Zulassungsbescheid vom 12.12.2014 (in Gestalt des Bescheids vom 19.7.2017) von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Unabhängig von allen dogmatischen Fragen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Bescheid allein durch seine Existenz „faktisch“ vollzogen würde. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene stellen die eingetretene Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO auch nicht in Frage oder berufen sich sonst auf eine vermeintliche Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids. In den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23.10.2017 wird dies auf Seite 3 nochmals durch den rechtlich zutreffenden Hinweis darauf klargestellt, dass die Zulassung eines Hauptbetriebsplans nicht zwingend der Aufstellung/Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bedarf (vgl. auch Seite 7 des genannten Schriftsatzes). Der Antrag zu 2 ist zulässig. Insbesondere lässt sich vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass dem Antragsteller teilweise die Antragsbefugnis oder dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO statthaft, da die Klage, soweit sie sich gegen den Zulassungsbescheid vom 26.11.2017 richtet, wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Bezirksregierung Arnsberg vom 22.12.2014 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragsbefugnis des Antragstellers als im Land NRW anerkannter Umweltverband ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG in der seit dem 2.6.2017 geltenden und nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung. Dass die Zulassung des Hauptbetriebsplans teilweise keine (unterlassene) Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG ist und die Zulassung insoweit teilbar ist, ist jedenfalls nicht so offensichtlich, dass die Antragsbefugnis des Antragstellers in diesem Umfang verneint werden könnte. Mangels hinreichenden Sachvortrags der Beteiligten und wegen Fehlens entsprechender Unterlagen kann die Kammer nicht feststellen, dass dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, soweit der zugelassene Hauptbetriebsplans bereits umgesetzt und die sog. Vorfeldräumungen, insbesondere die in erster Linie streitigen Rodungen schon erfolgt sind. Für eine Verwirkung des Antragsrechts durch den Antragsteller ist auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin ernsthaft nichts ersichtlich. Der Antrag zu 2 ist teilweise begründet, im Übrigen nicht begründet. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang fällt die erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Im Übrigen überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zulassung des Hauptbetriebsplans, da die Zulassung insofern offensichtlich nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die der Antragsteller zulässigerweise geltend machen kann. Der Antrag ist nicht begründet, soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Hauptbetriebsplan in dem räumlichen Geltungsbereich zugelassen wird, der zugleich innerhalb des Geltungsbereichs des 2. Rahmenbetriebsplans liegt. In diesem Sinne sind der Hauptbetriebsplan und dessen Zulassung räumlich teilbar. Durch den Vergleich der im Tenor genannten Pläne, die die Geltungsgrenzen des Hauptbetriebsplans einerseits (vgl. dessen Anlagen 1.1 und 3.2) und des 2. Rahmenbetriebsplans anderseits (vgl. dessen Übersichtskarte, Beiakte 140a) bestimmen, lassen sich hinreichend bestimmt die betroffenen Flächen abgrenzen, die innerhalb und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des 2. Rahmenbetriebsplans liegen. Die von der Beigeladenen verfolgten Interessen, den Tagebau weiter nach Süden voranzutreiben, lässt die Annahme, mit dem Zulassungsantrag der Beigeladenen für den Hauptbetriebsplan sei nur „Alles oder Nichts“ begehrt worden, mehr als fernliegend erscheinen. Das Gleiche gilt für die Zulassung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Da die Zulassung eines Betriebsplans zudem eine gebundene Entscheidung ist, bestehen auch keine Bedenken gegen die Teilbarkeit z.B. unter dem Gesichtspunkt einer bei einer Teilaufhebung möglicherweise fehlerhaft werdenden Ermessensausübung. Soweit der Hauptbetriebsplan und damit dessen Zulassung sich auf Flächen erstreckt, die auch im Geltungsbereich des 2. Rahmenbetriebsplans liegen, stellen sich die von dem Antragsteller im Klageverfahren dezidiert aufgeworfenen Fragen aller Voraussicht nach nicht. Insbesondere ist durch den 2. Rahmenbetriebsplan bindend – bestands- und gegenüber dem Antragsteller sogar rechtskräftig - geklärt, dass dessen zugelassener Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 BBergG entspricht. Denn die Zulassung eines bestandskräftigen Rahmenbetriebsplans enthält u.a. die Feststellung, dass das „Gesamtvorhaben“ nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden darf. Deshalb kann bei der Zulassung eines Hauptbetriebsplans – vorbehaltlich der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – die grundsätzliche Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ nicht erneut in Frage gestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 – (zu Garzweiler I/II). Dementsprechend hatte der Antragsteller auch die Beeinträchtigung eines vermeintlichen potentiellen FFH-Gebiets und eines vermeintlichen faktischen Vogelschutzgebiets im Rahmen seiner Klage gegen die Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans geltend gemacht, wenn auch erfolglos. Damit ist die Feststellung der grundsätzlichen Zulässigkeit des „Vorhabens“ des 2. Rahmenbetriebsplans sogar rechtskräftig geworden. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegen nicht vor. Solche sind auch dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Demzufolge steht jedenfalls im Ergebnis bindend fest, dass auch die konkreten Maßnahmen des Hauptbetriebsplans mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG und damit mit den Regelungen zur UVP-Pflichtigkeit und zum Planfeststellungsbedürfnis sowie mit den nationalen und/oder europarechtlichen Umweltvorschriften (Stichworte: Schutzregime potentielles FFH-Gebiet und faktisches Vogelschutzgebiet, Beeinträchtigung von gemeldeten FFH-Gebieten) in Einklang stehen. Denn die Regelungen in dem nunmehr angefochtenen Hauptbetriebsplan gehen insoweit nicht über den Inhalt des bestandskräftig zugelassenen (Teil-)Vorhabens im 2. Rahmenbetriebsplan hinaus. Selbst wenn, wie der Antragsteller sinngemäß geltend macht, die Zulässigkeit des „Vorhabens“ des 2. Rahmenbetriebsplans von der zuständigen Behörde und allen damit beschäftigen Gerichten (VG Aachen, Urteil vom 10.11.1999 – 3 K 2040/96 -; OVG NRW, Urteil vom 17.12.2004 – 21 A 102/00 -; BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 – 7 B 26.05 -; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.4.2006 – 1 BvR 160/06 -) fehlerhaft beurteilt worden wäre, würde dies nichts an der Verbindlichkeit der jedenfalls nicht nichtigen Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans ändern. Solange der Antragsteller die Rechtskraft der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht zu beseitigen vermag, würde selbst eine unterstellte Fehlerhaftigkeit der Zulassung und der gerichtlichen Entscheidungen es weder erzwingen noch ermöglichen, eine erneute gerichtliche Prüfung der vom Antragsteller weiterhin aufgeworfenen Fragen im Rahmen der Zulassung des zeitlich und räumlich ohnehin eingeschränkten Hauptbetriebsplans vorzunehmen. Der Hauptbetriebsplan 2015 bis 2017 enthält insoweit keine eigenständige anfechtbare Regelung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG, weil insofern keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne dieser Vorschrift (vgl. auch § 1 Abs. 4 UmwRG) angewandt oder im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 UmwRG fehlerhaft nicht angewandt wurden. Der Antrag zu 2 ist begründet, soweit die dargestellte „Bindungswirkung“ des 2. Rahmenbetriebsplans nicht eingetreten ist. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt insoweit zugunsten der vom Antragsteller zulässigerweise dargelegten Interessen aus. In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, dass entgegen den Darstellungen der Antragsgegnerin diese umweltschutzrechtlichen Interessen – anders als die Berufung auf Grundeigentum - nicht privater, sondern öffentlicher Art sind. Die Verbindlichkeit im oben dargestellten Sinne der Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans – auch unter Berücksichtigung der unter dem 21.2.2011 zugelassenen Aktualisierung (u.a. zur langfristigen Verschiebung der Inanspruchnahme eines ca. 50 ha großen Lebensbereichs für Fledermäuse) – erfasst nicht die außerhalb seines Geltungsbereichs auf dem Gebiet der Gemeinde Niederzier liegende Fläche im westlichen Bereich des räumlichen Geltungsbereichs des Hauptbetriebsplans. Die abgegriffen ca. 53 bis 56 ha große Fläche befindet sich vielmehr im räumlichen Geltungsbereich des 3. Rahmenbetriebsplans (vgl. auch die Anlage 3 zum anwaltlichen Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.10.2017). Dieser wurde mit Bescheid vom 12.12.2014 und damit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung des Hauptbetriebsplans zugelassen. Unabhängig hiervon ist die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans bis heute weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar. Vielmehr entfaltet die Klage des Antragstellers – wie dargelegt – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Mangels eines insoweit „verbindlichen“ vollziehbaren Rahmenbetriebsplans ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die vom Antragsteller aufgeworfenen umweltschutzrechtlichen Fragen im Rahmen der Zulassung des Hauptbetriebsplans hinsichtlich dieser Fläche hätten geprüft und geregelt werden müssen. Das fehlerhafte Unterlassen dieser Prüfung wäre im Ergebnis allenfalls dann unerheblich, wenn die angefochtene Zulassung im Zeitpunkt ihres Erlasses im November 2014 objektiv und offensichtlich mit allen Vorschriften in Einklang gestanden hätte, deren Verletzung der Antragsteller gerichtlich geltend machen darf, vgl. § 2 Abs. 4 UmwRG. Hiervon wäre für den Fall auszugehen, dass die mit dem zugelassenen Hauptbetriebsplan verbundenen Maßnahmen offensichtlich mit allen im Raum stehenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Einklang stünden. In diese Richtung dürfte auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 23.10.2017 (Seite 3 unten) zu verstehen sein, wonach „bereits klar absehbar“ gewesen sei, dass auch die Rodungen im Geltungsbereich des 3. Rahmenbetriebsplans erfolgen könnten. Diese Feststellung vermag die Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens aber nicht hinreichend sicher zu treffen. Vielmehr muss diese Beurteilung der Entscheidung in dem auch gegen die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans gerichteten Klageverfahren vorbehalten bleiben. Da die Kammer im vorliegenden Rahmen ebenso wenig feststellen kann, dass die Zulassung des Hauptbetriebsplans in Bezug auf die Fläche, die außerhalb des Geltungsbereichs des 2. Rahmenbetriebsplans liegt, offensichtlich rechtswidrig ist, kann dahin stehen, welche Auswirkungen in diesem Fall die Regelungen zu den Rechtsfolgen bei Verletzung von Verfahrens- und materiellen Rechtsvorschriften in § 4 Abs. 1b, Abs. 5 und § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG für das Eilverfahren hätten. Scheidet nach alledem eine an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO aus, ist eine hiervon unabhängige sog. offene Interessenabwägung durch die Kammer vorzunehmen. Diese fällt in Bezug auf die im Tenor genannte Fläche zugunsten des Antragstellers aus. Zwar machen Antragsgegnerin und Beigeladene geltend, eine nicht bis zum 31.12.2017 durchgeführte Rodung könne im Ergebnis zu einem „Stillstand“ des Tagebaus führen. Hierfür werden aber weder konkrete Umstände aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist allerdings einzuräumen, dass nach den Regelungen in verschiedenen Nebenbestimmungen der Zulassungsbescheide aufgegeben ist, so rechtzeitig das sog. Vorfeld durch Rodung freizumachen, dass betroffene Tiere das Gebiet verlassen haben und nicht zurückkehren können, bevor der Abbau selbst die Flächen erreicht. Andererseits ist auch aufgeben, die ökologischen Funktionen der betroffenen Flächen solange wie möglich zu erhalten. In welchem Verhältnis diese Auflagen zueinander stehen, muss nicht entschieden werden. Jedenfalls ist die Zulassung des streitigen Hauptbetriebsplans bis zum 31.12.2017 befristet, so dass für Rodungen ab dem 1.1.2018 ohnehin die Zulassung eines weiteren Hauptbetriebsplans erfolgen müsste. Warum und welche Maßnahmen auf der relativ kleinen Fläche, die nicht auch vom 2. Rahmenbetriebsplan erfasst wird, bis Ende 2017 erforderlich sein sollen, um einen Stillstand des Tagebaus auszuschließen, wird über Schlagworte hinaus (betriebstechnische Gründe, Sicherheitsgründen) nicht konkret und substantiiert dargelegt. Zumal die Fläche, für die die Zulassung des Hauptbetriebsplans vollziehbar bleibt, weitaus größer ist. Für die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen folgende überwiegende Gründe: Wie bereits dargelegt, sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der gesamte Tagebau wegen der nicht erfolgten Rodung auf der Fläche, die außerhalb des Geltungsbereichs des 2. Rahmenbetriebsplans liegt, tatsächlich „zum Stillstand“ käme. Diese Behauptung ist zudem nicht plausibel. Zumal Teile der ca. 53 bis 56 ha großen Fläche in nennenswertem Umfang bereits in den beiden vorhergehenden Perioden gerodet und das Vorfeld insoweit schon (weitgehend) geräumt worden sein dürften. Von den geräumten Flächenanteilen können für den Tagebau und den wohl erst in zwei Jahren anstehenden tatsächlichen Abbau schon keine negativen Aus- und Vorwirkungen ausgehen. Unabhängig davon vermag die Kammer nicht ansatzweise nachzuvollziehen, warum das Absehen von der weiteren Rodung auf der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Fläche die Stromerzeugung und –versorgung nennenswert einschränken würde. Nach Nr. 2.4.1.1 des 3. Rahmenbetriebsplans, den öffentlich zugänglichen Zahlen aus den Internetaufttritten der Bezirksregierung Arnsberg und der Beigeladenen sowie den zahlreichen Angaben in den Verwaltungs- und den Gerichtsakten werden im Tagebau Hambach pro Jahr etwa 40 bis 45 Mio. t Braunkohle gefördert. Davon werden etwa drei Viertel (ca. 30 Mio. t) für die Stromerzeugung in den Kraftwerken Frimmersdorf, Niederaußem und Neurath verwendet. Der Anteil der Braunkohle aus dem Tagebau Hambach beträgt in diesen Kraftwerken selbst nach den eigenen Angaben der Beigeladenen in ihrem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 3.12.2014 (nur) 26%, 55% und 38%. Schon vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, warum ein vorübergehender Verzicht auf die anstehenden Rodungen als Teil der Vorfeldräumung in der hier maßgeblichen Fläche ernsthaft die Stromversorgung gefährden könnte. Deshalb mag sogar unterstellt werden, dass der in den drei genannten Kraftwerken erzeugte Strom nicht nur rechnerisch, sondern tatsächlich einen Anteil von ca. 5% des gesamten Strombedarfs in der Bundesrepublik Deutschland abdeckt (vgl. die Darstellung in Nr. 2.4.1.1 des 3. Rahmenbetriebsplans). Ergänzend sei angemerkt, dass der Vortrag zu der Versorgung mit Energie, zu Recht als überragendes Gemeinwohlinteresse angesehen, vollends unplausibel wird mit Blick darauf, dass von den 40 bis 45 Mio. t Braunkohle pro Jahr mindestens ein Viertel nicht zur Verstromung, sondern zur sog. Braunkohleveredelung genutzt wird. Die dabei hergestellten Erzeugnisse (Briketts, Braunkohlestaub, Braunkohlekoks und Wirbelschichtkohle) werden von Industrie und Privathaushalten abgenommen und teilweise exportiert. Diese Art der Verwertung der Braunkohle dient nicht der Stromversorgung, sondern (mit prognostisch steigender Tendenz, vgl. Nr. 2.4.1.2.3 des 3. Rahmenbetriebsplans) in erster Linie dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen. Sollte ernsthaft ein Stromengpass wegen Verringerung der Braunkohleförderung drohen, könnte diese Menge zumindest teilweise zur Stromerzeugung „umgeleitet“ werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen stellt die Kammer klar, dass auch die erkennbaren privaten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Zulassungsbescheids in die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO einfließen. Ihnen kommt jedoch vorliegend insbesondere mit Blick auf den Vortrag der Beigeladenen zur Stromsicherheit kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Im Übrigen dürfte eine Rodung der betreffenden Fläche derzeit schon nicht zulässig sein, weil die Beigeladene nach Aktenlage nicht über die für die Rodung auch erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 45 BNatSchG verfügt. Die entsprechenden Bescheide des Rhein-Erft-Kreises vom 7.10.2013 und des Kreises Düren vom 17.10.2013 erfassen diesen Bereich räumlich offenkundig nicht. Beide gelten nach ausdrücklicher Regelung nur i.V.m. einem bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Rahmenbetriebsplan. Diese Voraussetzung erfüllt nur der 2. Rahmenbetriebsplan, in dessen Geltungsbereich die vorliegend betroffene Fläche jedoch nicht liegt. Weitere von der Beigeladenen genannte inhaltsgleiche Ausnahmebescheide vom 18.7.2014 und vom 11.9.2014 liegen der Kammer nicht vor, sind allerdings ohne inhaltliche Wiedergabe in Nr. 2.4.2.1.6 des 3. Rahmenbetriebsplans erwähnt. Deshalb muss die Kammer davon ausgehen, dass sie – falls sie die vorliegend streitige Fläche betreffen - jedenfalls ebenfalls unter derselben Bedingung der Bestandskraft oder zumindest der Vollziehbarkeit des dann maßgeblichen 3. Rahmenbetriebsplans stehen. Diese Bedingung ist nicht erfüllt. Der 3. Rahmenbetriebsplan ist weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar. Der von der Beigeladenen aufgestellte und unter dem 22.10.2013 (nicht 24.10.2013) zugelassene „Sonderbetriebsplan betreffend die artenschutzrechtlichen Belange bei der Fortführung des Tagebaus Hambacher bis 2020 (Restfläche des 2. Rahmenbetriebsplans) Sonderbetriebsplan H 2011/03“ (Beiakte II. Ordner 19 und 20 Anlage 7) enthält ebenfalls keine artenschutzrechtliche Regelung für die hier streitige Fläche. Insbesondere erfasst dieser Sonderbetriebsplan in seinen textlichen und zeichnerischen Teilen nur das Abbaugebiet/Untersuchungsgebiet innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des 2. Rahmenbetriebsplans, ergänzt um Untersuchungsgebiete im Osten und Westen, die im vorliegenden Verfahren unerheblich sind. Schließlich ist es die gesetzgeberische Wertung in § 80 Abs. 1, § 80a Abs. 3 VwGO, dass Drittanfechtungsklagen auch gegen bergrechtliche Betriebspläne grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Kammer hat davon abgesehen, die Flächen außerhalb des Geltungsbereichs des 2. Rahmenbetriebsplans danach zu unterteilen, ob auf ihnen forstwirtschaftliche oder landwirtschaftliche Nutzung stattfindet. Mangels hinreichenden Datenmaterials lassen sich diese Flächen schon nicht hinreichend bestimmt gegeneinander abgrenzen. Ergänzend ist im vorliegenden Verfahren anhand des Akteninhalts nicht verlässlich zu beurteilen, welche ökologischen Funktionen die landwirtschaftlichen und die sonstigen Bereichen für die forstwirtschaftlich genutzte Fläche haben. Und schließlich erscheint die Vorfeldräumung in diesem Bereich nur in Bezug auf landwirtschaftlich genutzte Flächen für die Beigeladene – abgesehen von z.B. der Suche nach Metallstücken - wenig sinnvoll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern 1.5, 2.2.2 und 11.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.