Urteil
7 K 1718/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1017.7K1718.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die im Dezember 1961 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG). Im Juli 2011 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Conterganrente und einer Kapitalentschädigung. Sie erklärte, ihre Mutter habe während ihrer Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Schlafmittel eingenommen, das ihre Frauenärztin ihr verschrieben habe. Als thalidomidbedingte orthopädische Schäden gab sie für das linke Ellenbogengelenk eine Valgusstellung, Streckhemmung und Einschränkung der Drehbewegung an; des Weiteren nannte sie ein Fehlen des fünften Fingerstrahls sowie Schäden an Hüfte und Bein. Laut Röntgenbefund der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. L. u.a. von Juli 2011 sei bei einer fehlerhaften Anlage der an der Bildung des linken Ellenbogengelenks beteiligten Skelettabschnitte eine Deformität der gelenkbildenden Flächen festzustellen. An der linken Hand befinde sich eine Agenesie des fünften Strahls mit komplexer Fehlanlage der linksseitigen Handwurzel. Weiter liege eine komplexe Becken- und Hüftfehlbildung beidseitig vor, wobei linksseitig eine Fehlanlage von Acetabulium sowie Femur ohne Artikulation vorzufinden sei. Rechtsseitig seien Schenkelhals und Hüftkopf nicht erkennbar, Femur deutlich verkürzt und das Kniegelenk deutlich deformiert. Die Beklagte legte den Vorgang ihrer medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. Dr. Graf teilte mit Schreiben vom 25.02.2012 mit, er könne sich hinsichtlich eines Conterganschadens nicht festlegen. Prof. Dr. L1. kam in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2013 zu der Einschätzung, der sehr variable Fehlbildungskomplex bei der Klägerin entspreche nicht einer Thalidomidembryopathie. Während bei einer Thalidomidem-bryopathie Fehlbildungen der oberen Extremitäten einem Grundmuster folgend je nach Schweregrad primär an der radialen Seite, beginnend mit dem Daumen, über die Speiche bis zum Oberarm, und erst zum Schluss an der Elle und den ulnaren Handwurzelknochen sowie ulnaren Langfingern anzutreffen seien, habe die Klägerin eine Fehlbildung der linken ulnaren Seite: Es fänden sich eine Aplasie des Kleinfingers sowie Fehlbildungen der ulnaren Handwurzelknochen und der Elle. Zusätzlich spreche gegen eine Thalidomidschädigung, dass sich die Fehlbildung nur auf eine Seite beschränke; der rechte Arm und die rechte Hand seien unauffällig gestaltet. Charakteristisch für thalidomidbedingte Schäden an den unteren Extremitäten seien fast symmetrisch ausgebildete Fehlbildungen ausgehend von einer Verdopplung der Großzehe, gefolgt von einer Reduktionsfehlbildung der Tibia, dann des Femurs und schließlich der Fibula; zuletzt sei der Fuß betroffen. Bei der Klägerin sei dagegen bei beidseitiger Fehlbildung von Becken und Femur sowie linksseitiger Fibulaaplasie die Tibia beidseits ausgebildet. Ihr Phänotyp entspreche einem Femur Fibula Ulna Komplex (FFU). Dieser variable Komplex könne eine bis vier Extremitäten betreffen. Typisch sei die Kombination von Femur- und Fibula- und Ulnadefekten, wie sie bei der Klägerin anzutreffen seien. Mit Bescheid vom 04.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verwies auf die humangenetische Beurteilung durch Prof. Dr. L1. . Mit ihrem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch legte die Klägerin ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. N1. vom 18.05.2012 vor, das sich im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens mit den Fragen des Grades der Schwerbehinderung und des Ausmaßes einer Gehbehinderung der Klägerin auseinandersetzt. Dr. N1. erwähnt einen fachorthopädischen Befundbericht des Dr. H. vom 24.02.2012, wonach ein Verdacht auf Conterganschaden bestehe. Zu den bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen führt Dr. N1. u.a. einen Conterganschaden mit Fehlbildungen an den unteren Extremitäten bzw. arthrotische Veränderungen des rechten Kniegelenks auf dem Boden einer wahrscheinlichen Conterganschädigung an. Die medizinische Kommission der Beklagten befasste Prof. Dr. G. mit dem Vorgang. Er kam in einer Stellungnahme vom 12.01.2015 zu dem Schluss, die bei der Klägerin vorliegende Dysmelie könne aufgrund der vorrangigen Schädigung der ulnaren Seite der linken Hand und des Armes sowie von Femur und linksseitiger Fibula klar abgegrenzt werden vom Fehlbildungsmuster der thalidomidbedingten Dysmelie. Es sei vielmehr typisch für den FFU-Komplex, der auch durch den bei der Klägerin anzutreffenden asymmetrischen Befall der Extremitäten charakterisiert werde und bei dem totale Ulna-Defekte häufiger auf der linken Seite aufträten. Im Rahmen der Thalidomid-Katastrophe sei es nicht zu einer Häufung dieser Fehlbildungstypen gekommen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 zurück. Hierbei verwies sie auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. L1. und Prof. Dr. G. . Die Klägerin hat am 24.03.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung verweist sie auf das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Gutachten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2015 zu verpflichten, ihr Leistungen aus Mitteln der Conterganstiftung ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStiftG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Damit wird zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung getragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache von Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Ansonsten ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Angesichts der theoretisch vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen muss gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung wahrscheinliche Ursache der Fehlbildungen des Antragstellers sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 - 7 K 4608/13 -. Dies zugrunde gelegt, lassen sich bei der Klägerin erkennbare Fehlbildungen nicht mit einer Einnahme eines thalidomidhaltigen Mittels der Firma Grünenthal durch ihre Mutter in Verbindung bringen. Dabei kann dahinstehen, ob die Angaben der Klägerin eine ausreichende Grundlage für die Annahme bieten, ihre Mutter habe tatsächlich in der teratogenen Phase der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Mittel der Firma Grünenthal eingenommen. Jedenfalls sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem „Erscheinungsbild“ - vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 - her nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Thalidomideinnahme in Zusammenhang stehen. Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde, insbesondere der von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen von Prof. Dr. L1. und Prof. Dr. G. überzeugt. Weder ist den von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen die fachlich untermauerte Annahme eines hinreichend wahrscheinlichen Thalidomidschadens zu entnehmen, noch kommt eine der von der medizinischen Kommission veranlassten gutachtlichen Einschätzungen zu dem Ergebnis, dass die Einwirkung von Thalidomid wahrscheinliche Ursache von Fehlbildungen bei der Klägerin ist. Prof. Dr. L1. und Prof. Dr. G. haben eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin eine Thalidomidembryopathie nicht vorliegt. Sie sind nach gründlicher Auswertung des vorgelegten Foto- und Röntgenbildmaterials sowie bisheriger Befunde zu dem schlüssigen Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keine auf Thalidomid zurückführbare Extremitätenfehlbildung und auch sonst keine spezifischen Symptome einer Thalidomidembryopathie aufweist. Das dabei von ihr für die oberen Gliedmaßen herangezogene Fehlbildungsmuster deckt sich mit gutachterlichen Äußerungen auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen - vgl. Smithell/Newton, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716, 718; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399, 401.; Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, S. 75 ff.; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 - untermauert sind. Danach folgen thalidomidbedingte Dysmelien der oberen Extremitäten insofern einem festen Muster, als es sich um longitudinale, radial betonte Fehlbildungen handelt, die eine Knochenreduktion von distal nach proximal aufweisen. Es ergeben sich teratologische Reihen, die am Arm mit einer Entwicklungsstörung der Daumen beginnen, sich mit zunehmendem Schweregrad schrittweise auf weitere Skelettabschnitte des Armes ausdehnen und mit dem völligen Fehlen der oberen Extremität enden. Finden sich primär Fehlbildungen der Daumen, so erstreckt sich die nächstschwerere Ausprägung dann auf die Fortsetzung des Daumenstrahls zur Speiche (Radius) und in der Folge auf Oberarmknochen, Schultergelenke und schließlich auf die ulnaren Fingerstrahlen sowie die Elle (Ulna). Mit dieser Gesetzmäßigkeit in der Abfolge von Fehlbildungen lässt sich nicht in Einklang bringen, dass bei der Klägerin an der linken oberen Extremität gerade die ulnare Seite betroffen ist, die bei der Thalidomidembryopathie als letztes in die Schädigung einbezogen ist. Das Erscheinungsbild der bei der Klägerin anzutreffenden Schädigungen der unteren Extremitäten schließt die Thalidomideinnahme als wahrscheinliche Ursache gleichfalls aus. Prof. Dr. L1. und Prof. Dr. G. führen in ihren gutachterlichen Äußerungen schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass die Fehlbildungen nicht mit dem auch bei den unteren Extremitäten auftretenden, wenn nicht gesetzmäßigen aber zumindest charakteristischen Muster einer Thalidomidschädigung in Einklang zu bringen sind. Danach sind ausgehend von einer Verdopplung der Großzehen bei ansonsten erhaltenen Grundstrukturen des Fußes in der Folge beide Schienbeine (Tibiae) reduktionsfehlgebildet. Im Fall einer ausgeprägteren Fehlbildung sind als nächstes beide Oberschenkel (Femora) und schließlich die Wadenbeine (Fibulae) betroffen. Bei der Klägerin liegt dagegen weder eine Überschussbildung am Großzehenstrahl noch eine Fehlbildung der Tibiae vor, während Femura, Becken und linke Fibula nicht bzw. fehlentwickelt sind. Ob bei der Klägerin ein FFU-Komplex vorliegt, der aus Sicht der Gutachter gerade durch den bei ihr anzutreffenden asymmetrischen Befall der Extremitäten charakterisiert ist, bedarf keiner Entscheidung. Maßgeblich ist allein, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter keine Wahrscheinlichkeit für einen Thalidomidschaden besteht. Die sachverständigen Stellungnahmen von Prof. Dr. L1. und Prof. Dr. G. sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren groben Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -. Ein gegenteiliges, für die Klägerin günstiges Ergebnis lässt sich nicht auf die Ausführungen von Dr. N1. stützen. Sein Gutachten zielt auf die Klärung des Ausmaßes der Schwerbehinderung und der Gehbehinderung der Klägerin ab. Gegenstand des Gutachtens war es dagegen nicht, der Frage eines möglichen Kausalzusammenhangs zwischen den Fehlbildungen der Klägerin und einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft nachzugehen. Die Erwähnung eines Conterganschadens bzw. einer wahrscheinlichen Conterganschädigung fußt dementsprechend erkennbar nicht auf eigenen gutachterlichen Feststellungen, sondern rekurriert auf einen von Dr. N1. erwähnten Befundbericht des Dr. H. vom 24.02.2012, wonach ein „Verdacht“ auf Conterganschaden bestehe. Die Äußerung eines bloßen Verdachts, dem jede wissenschaftliche Herleitung fehlt, ist aber nicht geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass Fehlbildungen gerade mit der Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Zudem hat sich Dr. H. am Folgetag, dem 25.02.2012, gegenüber der medizinischen Kommission der Beklagten außerstande gesehen, sich hinsichtlich eines Conterganschadens bei dem Kläger festzulegen oder sich auch nur dezidiert mit dieser Fragestellung auseinanderzusetzen. Dies bestätigt, dass auch der zuvor geäußerte Verdacht jeder fachlichen Substanz entbehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.