Beschluss
23 L 3116/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0823.23L3116.17.00
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Tenor
1 .Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.530,63 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1 .Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.530,63 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 10581/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 18. Juli 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Zunächst war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2017 nicht wiederherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2017 war ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es jederzeit zu einer Fahrt unter Drogeneinfluss kommen könne und durch die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entstehe, die sich schon vor Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens weiter verwirklichen könne. Wegen dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin dem besonderen öffentlichen Interesse an der Vollziehung Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers eingeräumt. Es liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar, dass sich die Begründung teilweise mit den Ausführungen zur Begründung der Entziehungsverfügung selbst deckt und darüber hinaus allgemein gehalten ist. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris Rn. 4. Auch die im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2017 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nummer 9. Nicht zuletzt findet diese Sichtweise ihre Berechtigung in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 – und vom 11. September 2012 – 6 B 944/12 –, jeweils juris. Es ist weder erforderlich, dass ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von sogenannten harten Drogen geführt worden ist, noch muss der Betreffende von ihnen abhängig sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. April 2012 – 16 B 356/12 –; BayVGH, Beschluss vom 07. September 2007 – 11 CS 07.898, – 11 C 07.1371 –, jeweils juris. Gemessen hieran ist der Antragsteller ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller zumindest einige Stunden vor der Blutentnahme Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Uniklinik L. vom 17. Mai 2017, nach dem in der beim Antragsteller am 17. März 2017 genommenen Blutprobe (neben THC-COOH) Kokain in einer Konzentration von 81 µg/L Serum sowie das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 1044 µg/L Serum enthalten war. Ausweislich des Gutachtens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Kokain stand. Weil bereits der einmalige Konsum von sog. harten Drogen wie Kokain zur fehlenden Fahreignung führt, verfängt das Vorbringen des Antragstellers, es sei zu bestreiten, dass er jeden Tag Kokain konsumiere, nicht. Ebenso wenig ist die Vorlage einer Taxiquittung 17. März 2013 von Belang. Ungeachtet des Umstandes, dass sich aus ihr bereits nicht entnehmen lässt, ob sie überhaupt für den Antragsteller ausgestellt wurde, kommt es bei einem Kokainkonsum – anders als beim Konsum von Cannabis – auf ein etwaiges Trennungsvermögen nicht an. Schließlich vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH, vgl. Urteil vom 25. April 2017 – 11 BV 17.33 – sowie Beschlüsse vom 29. August 2016 – 11 Cs 16/1460 –, vom 14. September 2016 – 11 CS 16/1467 – und vom 3. Januar 2017 – 11 CS 16/2401 –, jeweils juris, seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese Rechtsprechung ist zum einen nicht einschlägig, da sie sich allein zum Konsum von Cannabis, nicht aber zum Konsum harter Drogen verhält. Zum anderen ist der Auffassung des Bayerischen VGH in Bezug auf Cannabis nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer nicht zu folgen, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2017 – 16 B 366/17 – und Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris sowie Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2017 – 23 L 2748/17 –. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu. Vielmehr ist die Fahrerlaubnis im Falle der Ungeeignetheit zwingend zu entziehen. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zwar ist zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung erhebliche Nachteile für ihn verbunden sind. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner Arbeitsstelle bzw. der Festanstellung drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rn. 23. 2. Erfolglos bleibt der Antrag des Antragstellers auch, soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 10581/17 gegen den Gebührenbescheid vom 18. Juli 2017 begehrt. Unbeschadet des Umstandes, dass die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen, sind auch ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung aufgrund der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2017 nicht ersichtlich. Auch hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass die Vollziehung des Gebührenbescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde in Bezug auf die Ordnungsverfügung die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt. In Bezug den Gebührenbescheid hat das Gericht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwertes zugrunde gelegt.