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Beschluss

19 L 3024/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0823.19L3024.17.00
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Tenor

1.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig an der am 01.09.2017 beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen, bis der Antragsgegner erneut über die Bewerbung des Antragstellers zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig an der am 01.09.2017 beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen, bis der Antragsgegner erneut über die Bewerbung des Antragstellers zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der wörtliche Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers für einen Ausbildungsplatz für die Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 2017 erneut zu entscheiden, war zunächst unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) in dem im Tenor ersichtlichen Umfang sachgerecht auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klage ist in der Hauptsache auch fristgerecht erhoben. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Die Voraussetzungen sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da die einstweilige Anordnung nur der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Der Antragsteller erstrebt mit dem vorliegenden Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, ihn zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2017 zuzulassen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. In den Fällen, in denen der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat zunächst den nötigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung ist dem Antragsteller nicht zumutbar, weil sie für ihn zu spät käme. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens könnten – angesichts möglicher Rechtsmittelverfahren – mehrere Jahre vergehen. Bei dieser Sachlage ist dem Antragsteller, der den Wunsch und ein nachvollziehbares Interesse daran hat, die Weichen für seine berufliche Zukunft zeitnah zu stellen, auch die Verweisung auf eine erneute Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt nicht zumutbar. Das „Freihalten“ eines Ausbildungsplatzes für den Antragsteller bis spätestens zum 01.10.2017 hilft nur dann, wenn der Antragsgegner bis dahin tatsächlich erneut über sein Einstellungsbegehren entschieden hat. Ferner hat der Antragsteller den notwendigen Anordnungsanspruch für eine Regelungsanordnung glaubhaft gemacht. Der Ablehnungsbescheid vom 11.04.2017 erweist sich bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Dieser sowie die ihm im Wesentlichen zugrunde liegende Stellungnahme des Polizeiarztes E. . Q. vom 10.04.2017 und die weitere Stellungnahme vom 17.08.2017 bieten insofern keine tragfähige Grundlage für die nötige Prognoseentscheidung über die Polizeidiensttauglichkeit. Vorbehaltlich der Aufklärung im Hauptsacheverfahren dürfte der Antragsteller außerdem gesundheitlich geeignet bzw. polizeidiensttauglich sein. Dazu im Einzelnen: Bei der Einstellungsentscheidung muss sich der Dienstherr an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Allerdings vermittelt diese Grundrechtsnorm, gleichermaßen wie die zu ihrer Konkretisierung auf landesrechtlicher Ebene erlassenen Normen § 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 LVO Pol NRW, keinen strikten Rechtsanspruch auf auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis. Der Dienstherr hat jedoch bei der Auswahl der Bewerber für die Einstellung den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten. Wenn die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Ausschluss nur gerechtfertigt, wenn es an der erforderlichen Eignung – etwa in gesundheitlicher Hinsicht –, der Befähigung sowie der fachlichen Leistung im Vergleich mit den Mitbewerbern mangelt. Insofern kann in den Polizeidienst nur eingestellt werden, wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol NRW polizeidiensttauglich ist. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der bei seiner Entscheidung die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BeamtStG zu beachten hat. Diese Vorschriften begründen grundrechtsgleiche Rechte der Bewerber auf ermessensfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12, juris. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die nach Ansicht der Kammer auch auf den Polizeivollzugsdienst anwendbar ist, m. w. N. VG Aachen, Beschluss vom 16.06.2016 – 1 L 344/16, juris Rn. 29 ff, darf Bewerbern die allgemeine gesundheitliche Eignung grundsätzlich nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird, als vom Gesetzgeber erwartet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 12.11, juris, Rn. 16, 24 ff., und vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, juris Rn. 19 ff. Die Prognose, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkung feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderung medizinisch fundiert einschätzen. In seiner Stellungnahme muss er Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn wiederum in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 12.11, juris Rn. 22 f., und vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, juris Rn. 31. Gemessen an diesen Grundsätzen bietet der Ablehnungsbescheid vom 11.04.2017 sowie die diesem maßgeblich zugrunde liegende Stellungnahme des Polizeiarztes E. . Q. vom 10.04.2017 und dessen erneute Stellungnahme vom 17.08.2017 keine tragfähige Grundlage für die erforderliche Prognoseentscheidung über die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für vorzeitige Dienstunfähigkeit bzw. längere Ausfallzeiten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner stützt sich für die Begründung der Polizeidienstunfähigkeit im Wesentlichen auf die im polizeiärztlichen Zeugnis dokumentierte Neurodermitis (atopisches Ekzem) des Antragstellers sowie auf das vom Antragsteller vorgelegte Attest vom 31.03.2017 und auf die neuerliche Stellungnahme des Polizeiarztes E. . Q. vom 17.08.2017 nach Durchführung einer Kommissionsuntersuchung. Der Polizeiarzt E. . Q. stellte im Rahmen der Untersuchung am 28.03.2017 sowie am 17.08.2017 eine (bereits zuvor bekannte) Neurodermitis fest. Darauf basierend wird im Rahmen der polizeiärztlichen Stellungnahme lediglich pauschal die Krankheit Neurodermitis beschrieben; auf den individuellen Schweregrad hinsichtlich der Krankheit des Antragstellers wird indes nicht eingegangen. Die Krankheit manifestiere sich nach dem Gutachten des E. . Q. unter anderem durch Reaktionen gegen Umweltallergene, durch Störungen der Immunabwehr, aber auch durch neuro- und psychovegetative Belastungssituationen wie Stress, denen Polizeibeamte in besonderem Maße ausgesetzt seien. Wie sich derartige Belastungssituationen konkret auf die Krankheit des Antragstellers auswirken, wird nicht hinreichend dargelegt. Der Einwand des Antragsgegner, dass der Antragsteller vier Tage vor der Kommissionsuntersuchung am 16.08.2017 als Fahrzeuginsasse in einen Autounfall verwickelt gewesen sei und infolge des damit verbundenen Stresses und dem Kontakt zu Schmutzpartikeln akut „neurodermitistypische Hauteffloreszenzen in der linken Ellenbeuge“ aufgetreten seien, ist schon nicht mit der nötigen Substantiierung bzw. erforderlichen medizinischen Begründung vorgetragen, da insofern bereits nicht nachvollziehbar ist, auf welche konkreten Untersuchungsmethoden sich diese Einschätzung stützt. Ferner fehlt mit Blick auf dieses atypische singuläre Ereignis auch der konkrete Bezug zur allgemeinen Diensttätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten. Im Übrigen fehlen insbesondere auch jegliche individuelle Feststellungen zu einer evtl. Allergiebetroffenheit sowie zu der Konstitution der Immunabwehr des Antragstellers. Trotz des genannten „unvorhersehbaren Verlaufes“ einer Neurodermitis wird nicht plausibel festgestellt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird, als vom Gesetzgeber erwartet. Die bloße Befürchtung, dass bestimmte akute Formen der Krankheit generell die Dienstausübung – insbesondere bei Einsätzen aus „besonderem Anlass“, wie etwa bei der Bereitschaftspolizei – erschweren könnten, genügen nicht den (hohen) Anforderungen des genannten Prognosemaßstabs im Hinblick auf die vorzeitig Pensionierung bzw. auf den regelmäßig zu erwartenden krankheitsbedingten Ausfall. Selbst wenn der Antragsteller seit 2015 „durchweg eine empfindliche Haut“ gehabt haben sollte, führt dies ebenso wenig zu der Bejahung der erforderlichen Prognose. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen im Rahmen der üblichen Dienstzeiten eines Polizeivollzugsbeamten einer evtl. notwendigen Hautpflege nicht angemessen nachgegangen werden könnte. Selbst wenn diese Pflege einen erhöhten persönlichen Aufwand erfordere bzw. in dienstlichen Ausnahmesituationen – wie etwa bei mehrtägigen Einsätzen aus besonderem Anlass bei der Bereitschaftspolizei – nicht immer adäquat möglich sei, so lässt sich daraus nicht auf regelmäßige Krankheitsausfälle schließen. Nach summarischer Prüfung ist vielmehr von einer derzeitigen Dienstfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Die vom Antragsteller im Rahmen der Anhörung und im Anschluss hieran eingereichten ärztlichen Atteste vom 31.03.2017 und vom 19.06.2017 der Fachärzte für Hautkrankheiten E. . I. und E. . N. aus G. konstatieren zwar, dass im „Kindes- und frühen Jugendalter“ eine rezidivierende Neurodermitis bestanden habe. 2015 sei die letzte Verordnung einer Cortisoncreme für Ekzeme an Ellenbeugen und Handrücken erfolgt. Zuletzt habe es im Februar 2017 eine Therapie eines diskreten Oberlidekzems gegeben. Zur Zeit sei jedoch „alles komplett geheilt“ und keine Therapie mehr notwendig. Der Verlauf der Krankheit sei in den letzten Jahren „ausgesprochen milde“ gewesen; es bestehe eine sehr günstige Prognose. Alle aktuellen Allergietestungen seien negativ verlaufen. Alle objektiven Parameter zur Krankheitsaktivität belegten eine „äußerst günstige Prognose“ bezüglich des Krankheitsverlaufes. Dieses vorgefundene Ergebnis kann aus den genannten Gründen nicht durch die pauschale Stellungnahme vom 17.08.2017 des Polizeiarztes E. . Q. entkräftet werden. Die Polizeidienstuntauglichkeit kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners zudem nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begründet werden, dass bei einem Einstellungsbewerber eine der in der PDV 300 bezeichneten Krankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen gegeben ist – hier: Ziffer 3.1.1 der Anlage 1.1. („chronische oder zu Rückfällen neigender Erkrankungen der Haut [...] z. B. Neurodermitis [...], schwere Allergien, [...] Ekzeme). Das Vorliegen einer in der PDV 300 bezeichneten Krankheit oder Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt für sich allein noch nicht zu der Annahme, dass sie nach Maßgabe des nach aktueller Rechtsprechung anzulegenden strengeren Prognosemaßstabs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Dienstunfähigkeit des Bewerbers vor Eintritt in den regulären Ruhestand führen wird. Die in den Anlagen zur PDV 300 aufgelisteten Ziffern bezeichnen nämlich Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. körperliche Zustände, bei deren Vorliegen der Dienstherr vor dem Hintergrund der überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 – 2 A 5/00 - und vom 25.02. 1993 – 2 C 27.90, juris) entweder von aktueller Dienstunfähigkeit ausgegangen ist oder prognostiziert hat, dass künftig gehäufte Erkrankung oder Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden konnten. Ebenso: VG Aachen, Beschluss vom 16.06.2016 – 1 L 344/16, juris Rn. 40. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwerts wurde abgesehen, da der vorliegende Beschluss die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nimmt.