OffeneUrteileSuche
Urteil

24 K 2125/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0726.24K2125.21.00
1mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin, die im Stadtgebiet der Beklagten ein Hotel betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Kulturförderabgabe für den Zeitraum 2. Quartal 2016 bis 4. Quartal 2017 sowie das 3. Quartal 2018 durch Haftungsbescheide. Die Beklagte erhebt die streitige Kulturförderabgabe auf der Grundlage der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015 (im Folgenden: KFAS). Die KFAS enthält folgende für den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits maßgebliche Regelungen: § 1 Abgabengläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. (...) § 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger (1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten. (3) Der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben dem Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Kulturförderabgabe. (4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Abgabenschuldner Gesamtschuldner. (...) § 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. (2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 oder 3 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3). (...) § 9 Festsetzung und Fälligkeit Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. (...) Nachdem die Klägerin für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume Abgabenerklärungen abgegeben hatte, erließ die Beklagte zunächst im Januar 2018 Kulturförderabgabebescheide für den Zeitraum 2. Quartal 2016 bis 3. Quartal 2017. Diese Bescheide hob die Beklagte letztlich auf, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. August 2018 (Az. 14 B 610/18) die aufschiebende Wirkung der gegen die Bescheide erhobenen Klage der Klägerin mit der Begründung angeordnet hatte, dass die Klägerin nicht im Wege der Steuerfestsetzung, sondern ggf. nur im Wege der Haftung herangezogen werden könne. Mit Bescheiden vom 17., 18., 21., 22., 23., 24., 25. und 30. Oktober 2019 machte die Beklagte für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume sodann gegenüber der Klägerin einen Haftungsanspruch entsprechend den von ihr eingereichten Abgabenerklärungen in Höhe von insgesamt 21.086,95 Euro geltend. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin als Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 5 Abs. 3 KFAS für die Kulturförderabgabe hafte. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme sei dem Satzungsgeber durch § 3 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) eröffnet. In Ausübung ihres Auswahlermessens habe sie sich für eine Inanspruchnahme der Klägerin entschieden, da die Inanspruchnahme der einzelnen Abgabenschuldner einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellte und die Klägerin als Betreiberin nach der KFAS verpflichtet sei, die Kulturförderabgabe bei dem Gast und Abgabenschuldner einzuziehen und an die Beklagte zu entrichten. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 28. Oktober, 4. November und 21. November 2019 jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass die Bescheide nicht hinreichend bestimmt seien, da sie die einzelnen Abgabenschuldner nicht genau bezeichneten, auch sei der jeweils besteuerte Zeitraum nicht erkennbar und ließe sich nicht nach einzelnen Beträgen unterscheiden. Die Bescheide seien deshalb auch nichtig. Unter dem 24. September 2020 richtete die Beklagte ein Auskunftsersuchen an die Klägerin. In diesem forderte sie diese zur Benennung der einzelnen Abgabenschuldner der Kulturförderabgabe für den Zeitraum 2. Quartal 2016 bis 4. Quartal 2017 sowie 3. und 4. Quartal 2018 bis zum 12. Oktober 2020 auf. Dieses Begehren wies die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2020 zurück. Die Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin als Widerspruch, den sie mit Bescheid vom 12. Februar 2021 als unzulässig zurückwies. Gegen das Auskunftsersuchen erhob die Klägerin am 18. März 2021 unter dem Az. 24 K 1488/21 Klage. Mit Bescheid vom 11. März 2021 wies die Beklagte dann auch die Widersprüche der Klägerin gegen die Haftungsbescheide zurück. Sie begründete dies damit, dass die fehlende Benennung der Abgabenschuldner und ihrer einzelnen Schuldbeiträge weder zur Nichtigkeit noch zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führe. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass ein Haftungsbescheid zwingend lediglich die erlassende Behörde, den Adressaten und die Haftungssumme bestimmen müsse. Der übrige Sachverhalt könne ggf. auch aus den Umständen abgeleitet werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn dieser dem Haftungsschuldner als einzigem bekannt sei. Die Klägerin hat am 16. April 2021 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (Az. 24 L 639/21), den das Gericht mit Beschluss vom 20. September 2021 als unzulässig abgelehnt hat. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass sich aus dem Bescheid ergeben müsse, welche Steuer, für wen und in welchem Zeitraum geltend gemacht werde. Sie habe der Beklagten hierzu keine Auskünfte vorenthalten, da die entsprechende Anfrage erst im Widerspruchsverfahren und somit zu spät erfolgt sei. Dies könne ihr nicht vorgehalten werden. Die Klägerin beantragt, die Haftungsbescheide vom 17. Oktober 2019, 18. Oktober 2019, 21. Oktober 2019, 22. Oktober 2019, 23. Oktober 2019, 24. Oktober 2019, 25. Oktober 2019 und 30. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Gerichtsakte im Verfahren Az. 24 K 1488/21 nebst den dort beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17., 18., 21., 22., 23., 24., 25. und 30. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte konnte die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Abgabenordnung (AO) durch Haftungsbescheid als Haftungsschuldnerin in Anspruch nehmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 8. August 2018 (Az. 14 B 610/18) klargestellt, dass die Klägerin in der vorliegenden Konstellation allein im Wege des in § 5 Abs. 3 und 4 KFAS vorgesehenen Haftungsanspruchs in Anspruch genommen werden kann. Diese Sichtweise liege auch der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 4 KAG zugrunde, wonach die kommunale Steuersatzung bestimmen kann, dass Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften. Verfahrensmäßig könne die Inanspruchnahme jedenfalls durch einen Haftungsbescheid nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit b KAG i. V. m. § 191 AO erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 14 B 610/18 -, juris, Rn. 10 ff. Die Haftungsbescheide sind auch nicht - wie die Klägerin annimmt - nichtig. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist dies bei einem Haftungsbescheid der Fall, wenn dieser nicht die ihn erlassende Behörde, den Haftungsschuldner, die Haftungsschuld und/oder die Art der Steuer angibt, für die der Haftungsschuldner haften soll. Vgl. BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1996 - I B 44/96 -, juris, Rn. 7. Die vorliegenden Bescheide lassen eindeutig sowohl die Oberbürgermeisterin der Beklagten als erlassende Behörde, die Klägerin als Haftungsschuldnerin, die Höhe der jeweiligen Haftungsschuld für die einzelnen Quartale als auch die Kulturförderabgabe als Art der Abgabe erkennen. Die Bescheide sind auch formell und materiell rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin vor Erlass der Bescheide noch einmal gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i. V. m. § 91 AO hätte anhören müssen. Denn dieser Mangel wäre jedenfalls bereits im Widerspruchsverfahren geheilt worden, § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Bescheide sind entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hinreichend bestimmt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO). Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Betroffene aus dem Bescheid zweifelsfrei entnehmen kann, was die Behörde von ihm verlangt. Auch insofern bedarf es bei Vorliegen eines Haftungsbescheides regelmäßig nur der Nennung von Haftungsschuldner, Haftungsbetrag und Gläubiger. Es ist für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides hingegen nicht erforderlich, dass aus ihm auch der oder die Abgabenschuldner hervorgehen, und dass erkennbar ist, in welcher Höhe die Abgabenschuld auf den jeweiligen Abgabenschuldner entfällt. Vgl. BFH, Urteil vom 17. März 1994 - VI R 120/92 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 9. März 1982 - VII R 47/79 -, Rn. 22 ff; FG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 8 V 2459/08 (H) -, juris, Rn. 3; siehe auch Rüsken, in: Klein, AO, § 191, 16. Aufl. 2022, Rn. 99; wohl a. A.: Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO, Stand: Juli 2023, Rn. 89. Den vorliegenden Haftungsbescheiden lässt sich neben den bereits genannten zwingend erforderlichen Angaben auch entnehmen, für welchen Zeitraum und auf welcher Berechnungsgrundlage die Klägerin für die Kulturförderabgabe in Anspruch genommen wird. Weiterer Angaben zur Primärschuld bedurfte es nicht. Da Veranlagungszeitraum das Kalendervierteljahr ist, war es insbesondere nicht erforderlich, nach den einzelnen Übernachtungszeiträumen zu differenzieren. Zudem trifft den Betreiber eines Beherbergungsbetriebes nach den Regelungen der Satzung der Beklagten (insb. § 7 Abs. 2 KFAS) die Pflicht zur Feststellung der tatsächlichen Grundlagen für die Heranziehung zur Kulturförderabgabe. Damit nimmt die Beklagte den Betreiber in rechtlich zulässiger Weise für die Einziehung der Kulturförderabgabe in Anspruch und erlegt ihm übereinstimmend mit den landesgesetzlichen Vorgaben (vgl. § 3 Abs. 4 KAG) Mitwirkungspflichten auf. Vgl. zur Rechtmäßigkeit dieser Satzungsregelungen VG Köln, Urteil vom 28. Juni 2017 - 24 K 8779/16 -, juris; Urteil vom 28. September 2016 - 24 K 2350/15 -, juris; zu einer vergleichbaren Satzungsregelung auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 14 A 1650/16 -, juris. Die Klägerin steht als Betreiberin des Beherbergungsbetriebs in unmittelbarer wirtschaftlicher Beziehung zum Beherbergungsgast, der Abgabenschuldner ist. Die Feststellung der individuellen Abgabenschuldner liegt allein in der von der Klägerin als Betreiberin beherrschten und zu verantwortenden Sphäre. Demgegenüber hat die Beklagte keine Möglichkeit, unabhängig von den Auskünften der Betreiber des Beherbergungsbetriebs - welche die Klägerin im vorliegenden Fall sogar verweigert - den einzelnen Abgabenanspruch festzustellen. Vgl. zum vergleichbaren Fall der Einziehung und Entrichtung von Kurbeiträgen auch Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 9 LC 217/16 -, juris, Rn. 67; Bay. VGH, Urteil vom 28. November 1990 - 4 B 88.2379 -, BeckRS 1990, 8674. Die Klägerin ist den ihr durch die KFAS übertragenen Pflichten zur Feststellung und Einziehung nach eigenen Angaben auch nachgekommen. Der relevante steuerliche Sachverhalt ist ihr demzufolge vollumfänglich bekannt. Sie hat die Kulturförderabgabe in der von der Beklagten durch Haftungsbescheide geltend gemachten Höhe bereits eingezogen und verwahrt diese nunmehr nach eigenen Angaben. Dementsprechend lässt sich weder ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren entnehmen, dass die Bescheide für sie tatsächlich nicht hinreichend verständlich wären. Ihre Argumentation ist vielmehr von dem erkennbaren Bestreben getragen, der Entrichtung der bereits von ihren Gästen als Abgabenschuldnern eingenommenen Kulturförderabgabe aus formellen Gründen zu entgehen. Solche liegen aber nicht vor. Im Übrigen ist auch der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 191 AO ist das Vorliegen einer Abgabenschuld des Primärschuldners zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides mit Wirkung gegenüber dem Haftungsschuldner. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass durch die Inanspruchnahme entgeltlicher Beherbergungsleistungen (vgl. § 6 KFAS) Abgabenansprüche der Beklagten in der von ihr geltend gemachten Höhe zunächst gegenüber den Beherbergungsgästen als Abgabenschuldner (vgl. § 5 Abs. 1) entstanden sind. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Haftungsschuld die eigenen Angaben der Klägerin zum Umfang der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistungen übernommen. Die Abgabenschuld besteht mangels Entrichtung der eingezogenen Beträge der nach § 7 Abs. 2 KFAS einziehungs- und entrichtungsverpflichteten Klägerin an die Beklagte auch weiterhin fort. Die Haftung der Klägerin als Betreiberin des Beherbergungsbetriebes folgt aus § 5 Abs. 3, 4 KFAS. Demnach haftet der Betreiber des Beherbergungsbetriebs (Abgabenentrichtungspflichtiger) neben dem Gast (Abgabenschuldner) gemäß § 3 Abs. 4 KAG als Gesamtschuldner für die Kulturförderabgabe. Einer Festsetzung der Abgabenschuld gegenüber den einzelnen Abgabenschuldnern vor Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber dem Haftungsschuldner bedarf es nicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. September 1997 - 8 B 143/97 -, juris, Rn. 7; BFH, Urteil vom 2. Februar 1994 - II R 7/91 -, juris, Rn. 22 m. w. N. Die Inanspruchnahme der Klägerin durch Haftungsbescheide erfolgte auch ermessensfehlerfrei, vgl. § 114 VwGO. Der Beherbergungsgast (Abgabenschuldner) und der Betreiber des Beherbergungsbetriebs (Abgabenentrichtungspflichtiger) sind gemäß § 5 Abs. 4 KFAS Gesamtschuldner. Die Entscheidung, welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, ist eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte muss deshalb bei der Entscheidung, ob sie beide oder welchen der Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt, ihr Ermessen erkennbar ausüben. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 9 LC 217/16 -, juris, Rn. 103. Dies ist hier geschehen. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt. Zudem sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in den angefochtenen Haftungsbescheiden, eine Inanspruchnahme jedes einzelnen Gastes komme nicht in Betracht, da sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde und die Klägerin nach der Satzung zur Einziehung verpflichtet gewesen sei, ausreichend. Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass ihr Auswahlermessen faktisch eingeschränkt ist, weil sie die einzelnen Abgabenschuldner nicht kennt. In Fällen, in denen die Inanspruchnahme des Abgabenschuldners jedoch nicht möglich oder jedenfalls nicht praktikabel ist, ist die Behörde zwar nicht davon entbunden, eine Ermessensentscheidung über die Frage zu treffen, ob der Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. Es werden allerdings keine weitergehenden Anforderungen an die Begründung der vorzunehmenden Ermessensentscheidung gestellt, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Im Ergebnis ebenso Nds. OVG Urteil vom 28. Februar 2018 - 9 LC 217/16 -, juris, Rn. 104; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2010 - M 10 K 10.4473 -, juris, Rn. 17. Solche sind vorliegend weder von der Klägerin geltend gemacht, noch für das Gericht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht erfüllt sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.086,95 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.