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Urteil

14 K 510/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0523.14K510.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit der postalischen Anschrift „B. B1. C. 00/00“ in P. -V. , die mit zwei Häusern bebaut und an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind. Für diese Grundstücke wird er von der Beklagten zu Grundbesitzabgaben herangezogen. Im Oktober 2013 pfändete die Beklagte wegen offenstehender Grundbesitzabgaben (Grundsteuer A und B, Abfallgebühren) aus den Jahren 2005 bis 2013 i.H.v. 2.210,59 € dessen Ansprüche auf Mietzahlung gegen die Mieter des Mietobjekts „B. B1. C. 00 und 00“. Um nachvollziehen zu können, wie es zu diesem angeblichen Rückstand gekommen sei, beantragte der Kläger im Oktober 2014 bei der Beklagten, ihm einen Abrechnungsbescheid zu erteilen. Mit Abrechnungsbescheid vom 7. Januar 2015 über Forderungen aus Grundbesitzabgaben in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2014 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben i.H.v. 387,42 € habe. Wegen der Zusammensetzung des Betrages verwies sie auf die Aufstellung, die dem Bescheid beigefügt war und zum Gegenstand des Bescheides gemacht wurde. In der Berechnung seien sämtliche Hauptforderungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2014 den Zahlungen des Klägers im gleichen Zeitraum gegenübergestellt. Auf die Geltendmachung sämtlicher Nebenforderungen wie Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten werde verzichtet, um einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Er werde gebeten, eine Bankverbindung zu benennen, damit ihm das Guthaben ausgezahlt werden könne. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, in der kein Hinweis auf die Möglichkeit enthalten war, dass Klage beim VG Köln auch auf elektronischem Weg erhoben werden kann. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde B. 8. Januar 2015 zugestellt. B. 30. Januar 2015 (einem Freitag) hat er nach seinem Vortrag die Klageschrift vom 29. Januar 2015 im Beisein der als Zeugin benannten D. W. um 16:10 Uhr in den Hausbriefkasten des VG Köln eingeworfen. B. 23. Februar 2015 fragte der Kläger bei Gericht nach, warum er zu diesem Vorgang bisher noch kein Aktenzeichen mitgeteilt bekommen habe und fügte den Schriftsatz vom 29. Januar 2015 (ohne Unterschrift) bei. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Schriftsatz vom 29. Januar 2015 nicht vorliege und auch keinem der anderen zu dieser Zeit bei Gericht anhängigen Verfahren versehentlich zugeordnet worden sei, wiederholte und vertiefte der Kläger in den Schriftsätzen vom 26. Februar 2015, 4. und 5. März, 19. und 22. Oktober und 23. November 2015 sein Vorbringen, dass er die unterschriebene Klageschrift B. 30. Januar 2015 um 16:10 Uhr im Beisein der Zeugin persönlich in den Hausbriefkasten des Verwaltungsgerichts Köln eingeworfen habe. Im Verfahren 14 K 6741/13 habe das Gericht gegenüber der Rechtsanwältin H. -O. auch den Eingang dieses Schreibens bestätigt. Er habe an diesem Tag nur ein Schreiben an das Gericht gerichtet. Mit seinem Schriftsatz vom 23. Februar 2015 habe er sich nur nach dem Verbleib dieser nach seiner Ansicht bereits erhobenen Klage erkundigen wollen. In der Sache wende er sich gegen den Abrechnungsbescheid, weil er die darin ausgewiesene Hauptforderung in Höhe von insgesamt 5.160,41 € nicht nachvollziehen könne. Die Beträge der einzelnen Jahre würden erheblich voneinander abweichen. Dem Abrechnungsbescheid seien auch die einzelnen Grundverfügungen nicht beigefügt worden. Der Kläger beantragt wörtlich, aus der Klage vom 29. Januar 2015, welche zuerst vom Richter Judick unterschlagen wurde, gemäß dem Aktenzeichen 14 AR 21/15 antragsgemäß zu entscheiden. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Schriftsatz vom 21. Mai 2017 überreicht, mit dem er „die vorsätzliche Missachtung der gesetzlichen Vorschriften aus dem „Grundgesetz“, der VwGO, der ZPO und vor allem die augenscheinliche Willkür zur Erreichung der systemnahen Rechtsverweigerungs- und Rechtsbeugungsjustiz“ rügt und der den handschriftlichen Zusatz „§§ 54/ 42 ZPO“ trägt. Auf Nachfrage hat er hierzu erklärt, dass er den Vorsitzenden Richter B. VG N. , den Richter B. VG S. und den Richter B. VG C1. -S1. nach § 54 VwGO als befangen ablehnt und zur Begründung auf den überreichten Schriftsatz verwiesen. Das Gericht hat dies zur Kenntnis genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 AR 21/15 sowie den zum Verfahren 14 K 5612/16 beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Besetzung entscheiden, die im Rubrum angegeben ist, ohne zuvor über den Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung förmlich zu entscheiden, mit dem er den Vorsitzenden Richter B. VG N. und die Richter B. VG S. und C1. -S1. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Dieses Ablehnungsgesuch ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Über solche Befangenheitsanträge braucht nicht förmlich entschieden zu werden. So schon Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. November 1960 – 2 BvR 473/60 –, amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Bd. 11, S. 343-351; Beschluss vom 15. Dezember 1986 – 2 BvE 1/86 –, BVerfGE Bd. 74, S. 96-101. Ein Ablehnungsgesuch ist u.a. dann rechtsmissbräuchlich, wenn es nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden. Sie kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Aus jüngerer Zeit BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2013, 583. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Kläger hat weder in dem Schriftsatz, den er zur Begründung in der mündlichen Verhandlung dazu überreicht hat, noch auf Nachfrage konkrete Tatsachen vorgetragen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen können. Der Schriftsatz ist in seiner Gedankenführung so bruchstückhaft und unzusammenhängend, dass nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist, aus welchen Umständen der Kläger die Besorgnis der Befangenheit herleitet. Nicht einmal das Begehren, einen oder mehrere Richter wegen Befangenheit abzulehnen, kommt darin hinreichend deutlich zum Ausdruck. Einen Hinweis darauf gibt lediglich der handschriftlich angebrachte Zusatz „§§ 54/42 ZPO“. Das Gericht musste deshalb in der mündlichen Verhandlung erst nachfragen, ob der Kläger mit diesem Schreiben einen Befangenheitsantrag stellen will und falls ja gegen wen. Zudem hat der Kläger diesen Antrag unmittelbar nach Eintritt in die mündliche Verhandlung gestellt, ohne dass er bei den zahlreichen Verfahren, die er in den letzten 20-30 Jahren vor dem Verwaltungsgericht Köln geführt hat, mit einem der anwesenden Berufsrichter zuvor zu tun hatte. Zudem geht er ins Leere, soweit er gegen den Vorsitzenden Richter B. VG N. und den Richter B. VG S. gerichtet ist, weil beide nicht an der Entscheidung mitwirken. Die Klage ist sachgemäß dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 7. Januar 2015 begehrt. Die so verstandene Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat in diesem Abrechnungsbescheid zutreffend festgestellt, dass der Kläger ein Guthaben in Höhe von 387,42 € hatte. Das Rechenwerk, das dieser Feststellung zugrundeliegt, ist nachvollziehbar und in sich stimmig. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, das Anlass zu Zweifeln gibt. Soweit der Kläger bemängelt, dass dem Abrechnungsbescheid die einzelnen Abgabenbescheide nicht beigefügt worden sind, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit des Abrechnungsbescheides. Nach § 218 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) entsprechend anwendbar ist, entscheidet die Gemeinde durch Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (hier Abgabenschuldverhältnis). Gegenstand eines Abrechnungsbescheides ist damit nicht die Frage, ob die Steuer/Abgabe rechtmäßig festgesetzt worden ist; diese Frage muss der Betroffene mit einer Klage gegen den jeweiligen Abgabenbescheid selbst klären lassen. Der Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO hat nur die für die Beteiligten verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit Steuer-/Abgabenansprüche, die festgesetzt worden sind, beispielsweise durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen sind. Nur diese Feststellung und nicht die Rechtmäßigkeit der Steuer-/Abgabenerhebung als solche überprüft das Gericht. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12. August 1999 – VII R 92/98 –, NVwZ 2000, 236-239. Um dies überprüfen zu können, reicht es, wenn die einzelnen Abgabenforderungen – wie hier geschehen – durch das Bescheid-Datum, das Kassenzeichen, die Höhe der festgesetzten Abgabe und den Fälligkeitszeitpunkt eindeutig bestimmbar sind und den darauf geleisteten Zahlungen gegenübergestellt werden. Es ist nicht Sache eines Abrechnungsbescheids, mögliche Versäumnisse des Klägers bei der eigenen „Buchhaltung“ über die gegen ihn ergangenen Abgabenbescheide auszugleichen. Mit den Angaben im Abrechnungsbescheid, den ihm vorliegenden Abgabenbescheiden und seinen eigenen Aufzeichnungen über geleistete Zahlungen ist es ohne weiteres möglich, die genannten Summen den Abgabenbescheiden zuzuordnen und so die Angaben im Abrechnungsbescheid nachzuvollziehen. Für die Angaben im Abrechnungsbescheid zu den Jahren 2013 und 2014 war es dem Gericht jedenfalls möglich, das Zahlenwerk für diese Jahre anhand der Bescheide zu überprüfen, die in den anderen Klageverfahren bzw. in den dazu beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthalten waren. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als unterliegende Partei.