Urteil
15 K 2078/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0309.15K2078.15.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 06. Januar 2016 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 25. Juli 2014 für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. März 2014 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den genannten Zeitraum erneut zu beurteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 06. Januar 2016 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 25. Juli 2014 für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. März 2014 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den genannten Zeitraum erneut zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand Der mit einem GdB von 50 % schwerbehinderte und an Schwerhörigkeit leidende Kläger steht als Posthauptsekretär (A 8 BBesO) in den Diensten der Beklagten. Er wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 01. Januar 2013 bis zum 31. März 2014. In diesem Zeitraum war der Kläger als Kundenberater in einer Filiale in C. eingesetzt. Das Gesamturteil der Regelbeurteilung lautet auf „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht mit gelegentlich darüber hinausgehenden Leistungen“. Bewertet wurden vier jeweils aus mehreren Submerkmalen bestehende Leistungsmerkmale („Arbeitsleistung“, „Arbeitsverhalten“, „Anwendung von Fachkenntnissen“ und „Ergebnisorientierte Zusammenarbeit“), denen jeweils eine in einem Zahlenwert ausgedrückte Beurteilungsstufe zugeordnet wurde (dreimal „6“ und einmal „7“). Aus der Summe der Zahlenwerte wurde ein Durchschnittswert von 6,25 abgeleitet, dem auf einer insgesamt zehnstufigen Skala das genannte verbale Gesamturteil zugeordnet ist. Der Beurteilung liegt ein „Beurteilungsbeitrag“ der für den Kläger zuständigen Filialleiterin, Frau H. , zu Grunde, dem der Beurteiler, Herr T. , gefolgt ist. Gegen die Beurteilung erhob der Kläger unter dem 25. August 2014 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 05. November 2014 damit begründete, dass die aufgrund seiner Schwerbehinderung bestehenden Leistungsminderungen nicht berücksichtigt worden seien. Wegen seiner Schwerhörigkeit erfordere das Arbeiten in geräuschreicher Umgebung besondere Konzentration, was wiederum zu einer vorzeitigen Ermüdung führe. Behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderung vor allem im Bereich von „Arbeitsleistung“ und „Arbeitsverhalten“ dürften sich aber nicht zu seinem Nachteil in der dienstlichen Beurteilung niederschlagen. Die im Vergleich mit den Entgeltbeurteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Verschlechterungen seien nicht plausibel. Auch entbehre die Beurteilung einer hinreichenden Begründung sowohl hinsichtlich der Einzelmerkmale als auch hinsichtlich des Gesamturteils. Es genüge nicht, wenn die einzelnen Merkmale lediglich in einem Ankreuzverfahren einer Beurteilungsstufe zugeordnet würden. Auch sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er höherwertige Aufgaben wahrnehme. Schließlich sei auch seine Fachvorgesetzte, Frau H. , auf deren Beurteilungsbeitrag die dienstliche Beurteilung maßgeblich zurückgehe, ihm gegenüber nicht unvoreingenommen und hätte deswegen an der Beurteilung nicht mitwirken dürfen. Die Fachvorgesetzte des Klägers, Frau H. , nahm in einem Vermerk vom 07. November 2014 zu dem Widerspruch des Klägers Stellung und führte aus, dem Kläger sei nach Bekanntmachung seiner Schwerbehinderung ein personengebundener Zuschlag von 20 % genehmigt worden mit der Folge, dass seine vertrieblichen Aufgaben um ein Fünftel reduziert worden seien. Auch in konkreten Arbeitsabläufen sei man ihm entsprechend entgegengekommen. Die behauptete Unvoreingenommenheit bestehe nicht. Der Durchschnitt aller Beurteilungen im Regionalbereich liege bei 5,3 – der Kläger habe damit eine deutlich überdurchschnittliche Beurteilung erhalten. Der Kläger hat am 09. April 2015 – zunächst in Form einer Untätigkeitsklage – Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung verweist und ergänzend auf Vorkommnisse verweist, die nach seiner Auffassung die fehlende Unvoreingenommenheit der Frau H. belegen. Während des Laufs des Klageverfahrens wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06. Januar 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, den behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Klägers sei durch die Gewährung eines personengebundenen Zuschlags sowie eine entsprechende Organisation und Gestaltung von Arbeitsabläufen ausreichend Rechnung getragen worden. Dennoch sei es zu Beanstandungen bei der Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger gekommen. Dass die Bewertung der Einzelmerkmale in einem Ankreuzverfahren unter Zuordnung zu einem Punktesystem erfolge, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Kläger auch höherwertige Aufgaben wahrnehme, sei bei der Beurteilung ausreichend berücksichtigt worden. Schließlich seien auch weder seine Fachvorgesetze, Frau H. , noch der Beurteiler dem Kläger gegenüber voreingenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 06. Januar 2016 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 25. Juli 2014 für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. März 2014 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den genannten Zeitraum erneut zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2016 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte des Verfahrens 15 L 2048/14. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Die unter dem 25. Juli 2014 erstellte Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem er-kennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 48 – 50 Bundeslaufbahnverordnung – BLV) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; stRspr; vgl. z.B. BverwG, Urteil vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 = juris (Rdz. 17); OVG NRW, Urteil vom 11.02.2004 – 1 A 2138/01 -, juris (Rdz. 34), jeweils m.w.N.. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Kläger angegriffene Beurteilung rechtlich zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung schon daraus folgt, dass das Gesamtergebnis als arithmetisches Mittel aus den Zahlenwerten der für die Leistungsmerkmale vergebenen Beurteilungsstufen gebildet wurde, vgl. zum sog. „Arithmetisieringsverbot“. BverwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2/06 – juris Rn. 14; Thür. OVG, Beschluss vom 18.03.2011 – 2 EO 471/09 – juris Rn. 67. Der Beurteilung mangelt es nämlich an ausreichender Plausibilität, weil das Gesamturteil in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BverwGE 153, 48 = juris Rn. 30 ff.; Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1/14 –, NVwZ 2016, 1654 = juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 – juris Rn. 38 ff. nicht ausreichend begründet ist. Danach gilt, dass Gesamturteil und Einzelbewertungen in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei liegt es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Die so gestaltete Begründung des Gesamturteils muss auch schon in der dienstlichen Beurteilung selbst erfolgen; anders als bei nachträglich erhobenen Einwendungen gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren, vgl. BverwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016, a.a.O. Rn 39, 41, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21.16 – Pressemitteilung 12/2017 des BverwG. An einer solchen nachvollziehbaren Begründung fehlt es. Der Abschnitt „Bildung Gesamturteil“ beschränkt sich hier auf die Wiedergabe des arithmetischen Mittelwerts aus den vergebenen Punktwerten für die Leistungsmerkmale im Rahmen der Leistungsbeurteilung und auf die Zuordnung dieses Wertes zu einem dem arithmetischen Mittelwert auf einer vorgegebenen Skala zugeordneten Ankertext. Im Textfeld wird sodann lediglich dieser Ankertext wörtlich wiedergegeben („entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht mit gelegentlich darüber hinausgehenden Leistungen“). Hierdurch wird den oben genannten Begründungsanforderungen nicht genügt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine abwägende Gewichtung und Würdigung der einzelnen Leistungsmerkale hier überhaupt stattgefunden hat und welchen Erwägungen und Gründen diese im einzelnen gefolgt ist. Eine solche abwägende Betrachtung und wietergehende Begründung war hier auch schon deswegen geboten, weil lediglich vier Leistungsmerkmale mit – zusammenfassenden - Zahlenwerten beurteilt worden sind, die ausweislich ihrer Beschreibungen ihrerseits aus mehreren Submerkmalen bestehen, hinsichtlich derer es an Einzelbewertungen fehlt und somit auch nicht ersichtlich ist, wie die zusammengefassten Zahlenwerte gebildet wurden. Eine solche Begründung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist; im Einzelfall kann eine Begründung sogar gänzlich entbehrlich sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt, vgl. BverwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., juris Rn. 37; Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, NVwZ 2016, 1648 = juris, Rn. 32; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VVR 1/16 – a.a.O. Rn. 42. Davon kann vorliegend allerdings nicht die Rede sein. In Ansehung des Umstandes, dass die Gesamtnote hier lediglich aus vier Leistungsmerkmalen gebildet wurde (dreimal 6 und einmal 7) und deren Ableitung aus den Submerkmalen nicht nachvollziehbar ist, führt eine lediglich bei einem Merkmal abweichende Beurteilung bereits zu einer wesentlichen Uneinheitlichkeit, die eine abwägende Begründung des Gesamturteils nicht entbehrlich macht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.