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Beschluss

19 L 331/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0220.19L331.17A.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser in der Weise gefährdet ist, dass er durch gerichtliche Entscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist die Frist zur Überstellung der für die hier vorliegende Asylantragstellung nach dem 01.01.2014 maßgeblichen Dublin III-VO (EU Verordnung Nr. EU (Nr. 604/2013) nicht abgelaufen. Nach § 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den nach § 27a AsylG zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Dabei unterbricht der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin III-VO. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag wird die Frist neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15/15 – juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 07.07.2016 – 13 A 2302/15.A, juris Rn. 58. Ist der Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungs-entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen hingegen erfolgreich, beginnt die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erst mit der endgültigen, d.h. rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zu laufen vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2015 – 5 B 259/15.A juris Rn. 12. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Dublinfrist nicht abgelaufen. Die Unanfechtbarkeit bzw. Rechtskraft ist nicht vor dem 10.08.2016 eingetreten, so dass die Grenzübertrittsbescheinigung vom 31.01.2017 innerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 29 der Dublin III-VO ergangen ist. In der ersten Instanz ist mit Beschluss vom 15.12.2014 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zunächst angeordnet worden und der Klage mit Urteil vom 20.03.2015 stattgegeben worden. Also bestimmt sich die Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auch in Ansehung von § 80b Abs. 1 VwGO nach der Unanfechtbarkeit. Diese ist nicht vor dem 10.08.2016 eingetreten. Auf die von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung wies das OVG NRW mit Urteil vom 22.06.2016 (Az. 13 A 1018/15) die Klage ab und lies die Revision nicht zu. Dagegen hat der Antragsteller am 14.07.2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, die mit Beschluss vom 10.08.2016 abgelehnt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat dabei zwar keinen Devolutiveffekt hinsichtlich der Hauptsache, hemmt aber, obwohl sie nur die Frage der Zulassung betrifft nach § 133 Abs. 4 VwGO die Rechtskraft des Urteils, für das die Revisionszulassung beantragt wird m.W.N. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 133 Rn. 1. Erst mit Beschluss vom 10.08.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers abgelehnt und ist Unanfechtbarkeit der Entscheidung des OVG NRW eingetreten. Frühestens ab diesem Zeitpunkt konnte die Dublinfrist zu laufen beginnen, die am 31.01.2017 folglich noch nicht abgelaufen war. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, da die mit dem Klageantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.