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Urteil

19 K 5472/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1230.19K5472.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie wurde zuletzt über den Zeitraum vom 02.08.2008 bis zum 30.06.2011 regelbeurteilt. Im darauf folgenden Regelbeurteilungszeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2014 verrichtete die Klägerin keinen Dienst. Sie war in der Zeit vom 02.06.2012 bis zum 29.12.2013 dienstunfähig erkrankt und im übrigen Zeitraum in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Die Klägerin erhielt über den vorgenannten Zeitraum keine Regelbeurteilung. Den Antrag der Klägerin vom 06.11.2014 auf fiktive Nachzeichnung bzw. Fortschreibung ihrer dienstlichen Beurteilung lehnte der Beklagte unter dem 19.12.2014 ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine Nachzeichnung nach § 13 Abs. 1 und 2 LVO NRW nicht in Betracht käme, weil die dienstlichen Beurteilungs- und Mutterschutzzeiten einen zu geringen Anteil an dem Regelbeurteilungszeitraum ausmachten. Die Klägerin hat 17.09.2015 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 LVO NRW sei so zu verstehen, dass die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraums weniger als 20 % der regelmäßigen Arbeitszeit zu betragen habe und zwar unabhängig davon, worauf dies beruhe. Vorliegend seien die Eltern- und Mutterschutzzeiten ursächlich dafür, dass keine Beurteilung habe erstellt werden können. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr unter Aufhebung der Ablehnung vom 19.12.2014 zum Stichtag 01.06.2014 eine fiktive Nachzeichnung ihrer Beurteilung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die fiktive Nachzeichnung bzw. Fortschreibung ihrer dienstlichen Regelbeurteilung für den Regelbeurteilungszeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2014. Gemäß § 13 Abs. 1 LVO NRW ist, wenn keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt, ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter diese in den nachfolgenden Fällen fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung): (1.) bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage, (2.) bei Beurlaubungen nach § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit insbesondere bei einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer europäischen oder internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, (3.) bei Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen und (4.) bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Gemäß Abs. 2 ist bei teilweise freigestellten oder teilweise beurlaubten oder in Elternzeit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 die letzte dienstliche Beurteilung gemäß Absatz 1 nur dann fortzuschreiben, wenn die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraumes weniger als 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Bei der Fortschreibung ist die tatsächlich geleistete Tätigkeit zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin war nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum aus den in § 13 Abs. 1 LVO NRW enumerativ aufgeführten Gründen freigestellt oder beurlaubt. Es liegt auch nicht der Fall vor, dass die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraums weniger als 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hätte. Die dienstliche Tätigkeit betrug mit 19 Monaten über die Hälfte des gesamten Beurteilungszeitraums. Es ist vorliegend unerheblich, dass die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich keinen Dienst verrichtet hat, sondern dienstunfähig erkrankt war. Unter dienstlicher Tätigkeit im Sinne der Vorschrift sind solche Zeiten zu verstehen, für die keine Freistellung oder Beurlaubung aus den in Abs. 1 genannten Gründen vorliegt. Sollte sich daraus – wie hier – im Einzelfall ergeben, dass für eine Beamtin oder einen Beamten eine Beurteilungslücke entsteht, so ist dies hinzunehmen. Ein anderes Verständnis der Vorschrift – wie die Klägerin es annimmt – wäre mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Die Vorschrift dient ausschließlich dazu, Benachteiligungen aufgrund von Freistellungen und Beurlaubungen aus besonderen Gründen, nämlich den enumerativ aufgeführten Gründen also etwa der Beurlaubung aus familiären Gründen, auszuschließen. Zeiten der Krankheit sollen von dem Benachteiligungsverbot gerade nicht erfasst werden. Verstünde man die Vorschrift wie die Klägerin, dann wäre die Nachzeichnung auch vorzunehmen gewesen, wenn sie im Beurteilungszeitraum ausschließlich dienstunfähig erkrankt wäre oder wenn sie beispielsweise einen Monat in Elternzeit und den restlichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt gewesen wäre. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelung unvereinbar. Für die Fälle, dass eine Beurteilung krankheitsbedingt nicht zum Beurteilungsstichtag erstellt werden kann, finden sich im Übrigen üblicherweise Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien – so auch in den BRL Pol. Dass diese hier nicht zur Anwendung gebracht werden konnten, weil die Klägerin unmittelbar nach der Krankheit erneut in den Mutterschutz ging und im Anschluss Elternzeit in Anspruch nahm, ist ebenfalls hinzunehmen. Dies kann jedenfalls keinen Anspruch auf Nachzeichnung der Beurteilung begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.