Urteil
13 K 3211/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0528.13K3211.15.00
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Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2015 übersandte „Fiktive Laufbahnnachzeichnung des beruflichen Werdegangs des POK H. *00.00.0000 für den Regelbeurteilungszeitraum vom 01.12.2008 bis zum 30.06.2011“ aufzuheben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2015 übersandte „Fiktive Laufbahnnachzeichnung des beruflichen Werdegangs des POK H. *00.00.0000 für den Regelbeurteilungszeitraum vom 01.12.2008 bis zum 30.06.2011“ aufzuheben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen eine fiktive Fortschreibung seiner Beurteilung betreffend den Regelbeurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2011. Er steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum war er beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) als Lehrender in der Aus- und Fortbildung mit Schwerpunkt Ausbildung tätig. Die unter dem 9. September 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2011 erstellte Regelbeurteilung hob das beklagte Land auf, nachdem das Verwaltungsgericht Köln in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 19 L 958/12 - diese Beurteilung wegen des Fehlens eines erforderlichen Beurteilungsbeitrags beanstandet hatte. Unter dem 28. Juni 2013 wurde unter Einbeziehung eines Beurteilungsbeitrages eine neue Regelbeurteilung für den besagten Beurteilungszeitraum erstellt. Auch diese Beurteilung hob das beklagte Land mit Verfügung vom 17. Februar 2015 auf, weil keine Unterrichtsbesuche durchgeführt worden seien. Daraufhin fasste das beklagte Land den Entschluss, zum Stichtag 1. Juli 2011 eine fiktive Fortschreibung der vorherigen Beurteilung des Klägers vorzunehmen, weil eine sachgerechte Neuerstellung der Regelbeurteilung nicht mehr möglich sei. In der mit Schreiben vom 22. Juni 2015 an den Kläger übersandten fiktiven Laufbahnnachzeichnung kam das beklagte Land zu einem Beurteilungsergebnis von 3 Punkten im Gesamtergebnis bei insgesamt 23 Punkten in den Einzelmerkmalen. Mit seiner dagegen am 6. Oktober 2015 erhobenen Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die fiktive Laufbahnnachzeichnung unter den hier gegebenen Umständen nicht hätte erstellt werden dürfen. Außerdem habe sie das beklagte Land nicht sachgerecht erstellt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 22. Juni 2015 übersandte „Fiktive Laufbahnnachzeichnung des beruflichen Werdegangs des POK H. *00.00.0000 für den Regelbeurteilungszeitraum vom 01.12.2008 bis zum 30.06.2011“ aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Meinung, zur Erstellung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung befugt gewesen zu sein. Diese sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten des beklagten Landes verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2015 übersandte „Fiktive Laufbahnnachzeichnung des beruflichen Werdegangs des POK H. *00.00.0000 für den Regelbeurteilungszeitraum vom 01.12.2008 bis zum 30.06.2011“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; das beklagte Land hat sie aufzuheben. Dienstliche Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten sind nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetze soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 -, NWVBl. 2017, 524 = juris Rn. 30 f. m. w. N. Dies gilt entsprechend für die gerichtliche Überprüfung der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen. Bei der Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamten auf das unvermeidliche Maß beschränken. Die fiktive Laufbahnnachzeichnung muss den beruflichen Werdegang des Bewerbers wie den Werdegang vergleichbarer Kollegen behandeln, die weder freigestellt noch beurlaubt sind. Das bedeutet, dass der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung des Bewerbers eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden muss, die zum selben Zeitpunkt (Beginn der Freistellung) derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Sodann ist zu ermitteln, wie sich diese Beamten durchschnittlich seitdem weiterentwickelt haben. In diesem Maß darf unterstellt werden, dass auch derjenige Beamte, dessen beruflicher Werdegang fiktiv nachzuzeichnen ist, sich entwickelt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 B 133/13 -, juris Rn. 72 f. m. w. N. Als in mehreren Punkten hypothetische Vergleichsbetrachtung stellt die fiktive eine bloße Prognose dar und setzt deshalb eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. Aus diesem Erfordernis ergeben sich die Grenzen der Nachzeichnungsmöglichkeit. Lässt sich eine belastbare Prognose nicht treffen, kann von einer Beurteilung tatsächlicher Leistungen als Grundlage einer dem Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdenden Auswahlentscheidung nicht abgesehen werden. Denn eine fiktive Fortschreibung ohne belastbare Tatsachengrundlage ist einer auf der Grundlage tatsächlicher Leistungen erstellten Beurteilung nicht mehr vergleichbar. Sie kann daher dem einheitliche Bewertungsmaßstäbe voraussetzenden Leistungsgrundsatz in einem Auswahlverfahren nicht mehr genügen. Eine nicht auf zureichender tatsächlicher Grundlage beruhende fiktive Fortschreibung einer vergangenen Beurteilung ermöglicht keinen Vergleich mit einem konkurrierenden Bewerber, der in seinen aktuellen Leistungen beurteilt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.40 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 = juris Rn. 30. Gemessen daran ist die hier angegriffene fiktive Fortschreibung rechtswidrig und aufzuheben, weil es für sie im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage gibt. 1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung (LBG NRW a. F.) bzw. § 92 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. a) Bei der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen wird - anders als bei einer dienstlichen Beurteilung - nicht die im Beurteilungszeitraum tatsächliche erbrachte Dienstleistung der Beamtin oder des Beamten unter den Aspekten Eignung, Leistung und Befähigung beurteilt. Stattdessen wird ein pauschalierendes und hypothetisches Bild gezeichnet. Vgl. Schrapper/Günther, LBG NRW, 2. Aufl. 2017, § 92 Rn. 11. Hierfür gab es vor Inkrafttreten des durch Art. 8 Nr. 7 Buchst. a), Art. 13 Satz 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2013 (GV. NRW S. 234) mit Wirkung zum 1. Juni 2013 - und damit erst nach dem Beurteilungsstichtag - eingefügten § 93 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a. F. keine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Gleichwohl hat die Rechtsprechung - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen - die Befugnis bzw. die Pflicht des Dienstherrn zur fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen angenommen, um Beurteilungslücken, die dem gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) hinderlich sein können, möglichst zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110 = juris Rn. 36. Dabei hat die Rechtsprechung eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen nur als Surrogat für eine mangels Erbringung einer beurteilungsfähigen Dienstleistung ex nunc unmögliche dienstliche Beurteilung zugelassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 -, NVwZ-RR 2011, 371 = juris Rn. 9; VG Arnsberg, Urteil vom 23. August 2017 - 2 K 3272/15 -, n. v., UA S. 11. Weiter hat sie die Befugnis des Dienstherrn zur fiktiven Fortschreibung nicht in allen Fällen einer mangels tatsächlicher Dienstleistung entstehenden Beurteilungslücke angenommen, sondern aus Rechtsgründen nur dort, wo das Entstehen einer Beurteilungslücke und die dadurch (möglicherweise) verursachte Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs gegen besondere gesetzliche oder durch höherrangiges Recht geregelte Benachteiligungsverbote verstoßen würde, namentlich im Fall von Elternzeit oder der Tätigkeit als Mitglied des Personalrats, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110 = juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, NWVBl 2013, 175 = juris Rn. 12 ff. Für andere Fälle war die Nachzeichnung kein von der Rechtsprechung gebilligtes Instrument der Schließung von Beurteilungslücken. Namentlich hatte die Nachzeichnung nicht den Zweck die Beurteilung einer tatsächlich erbrachten Leistung - zu Gunsten oder zu Lasten des zu Beurteilenden bzw. der mit ihm gegebenenfalls Konkurrierenden - durch eine hypothetische und pauschalierende Nachzeichnung zu ersetzen. b) Auf Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juni 2013 mit § 93 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. (seit dem 1. Juli 2016) § 92 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW eine gesetzliche Ermächtigung zur fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen geschaffen. Danach wird die Landesregierung ermächtigt, Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Bei Erlass dieser Regelung hat der Gesetzgeber die bislang in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen im Blick gehabt. Ferner hat er eine fiktive Fortschreibung auch für beurlaubte Personen zulassen wollen, die im dienstlichen Interesse bei nicht hoheitlich tätigen Stellen tätig sind. Dieser Personenkreis sei mit Personalratsmitgliedern gleichzustellen. Vgl. LT-Drs. 16/2904, S. 53. Von dieser formell-gesetzlichen Ermächtigung des § 93 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. § 92 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW wurde mit § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen in der vom 8. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2016 (und damit im Zeitpunkt der Erstellung der fiktiven Nachzeichnung) geltenden Fassung (LVO NRW a. F.) Gebrauch gemacht. Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a. F. ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter diese in den nachfolgenden Fällen fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung): bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage (Nr. 1); bei Beurlaubungen nach § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit insbesondere bei einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer europäischen oder internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient (Nr. 2); bei Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen (3.); und bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (4.). Bei teilweise freigestellten oder teilweise beurlaubten oder in Elternzeit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LVO NRW a. F. ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW a. F. die letzte dienstliche Beurteilung nur dann fortzuschreiben, wenn die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraumes weniger als 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. 2. Gemessen daran liegt hier kein Fall vor, in dem der Dienstherr zur fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen befugt war. Dabei kann hier offen bleiben, ob auf die Sach- und Rechtslage zum Beurteilungsstichtag oder im Zeitpunkt der Erstellung der fiktiven Fortschreibung abzustellen ist. a) Nach dem oben unter 1. a) Ausgeführten liegt keine Fallgruppe vor, für die die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 93 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a. F. eine Befugnis zur fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen angenommen hat. b) Ebenso wenig kann die hier angegriffene fiktive Fortschreibung auf den im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden § 92 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i. V. m. § 13 LVO NRW a. F. gestützt werden. aa) Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus, weil hier keiner der in § 13 Abs. 1 LVO NRW a. F. enumerativ genannten Fälle vorliegt, in denen der Verordnungsgeber im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers eine fiktive Fortschreibung zugelassen hat. bb) Die Ermächtigungsgrundlage des § 92 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 LVO NRW a. F. kann nicht analog auf den hier inmitten stehenden Fall angewendet werden. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. August 2017 - 2 K 3272/15 -, n. v., UA S. 9 ff.; VG Köln, Urteil vom 30. Dezember 2016 - 19 K 5472/15 -, juris Rn. 21. Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 u. a. -, juris Rn. 15. Zweifelhaft ist bereits, ob hinsichtlich der hier in Rede stehenden Situation, dass das Erstellen einer dienstlichen Beurteilung ursprünglich tatsächlich und rechtlich möglich war, sie aber nicht oder nicht fehlerfrei erstellt wurde und dies auch nicht (mehr) nachgeholt werden kann, überhaupt eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Es ist zumindest nicht von vornherein abwegig anzunehmen, dass dem Verordnungsgeber derlei Fallgestaltungen bekannt gewesen sind. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. August 2017 - 2 K 3272/15 -, n. v., UA S. 10. Jedenfalls aber steht einer analogen Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 LVO NRW a. F. entgegen, dass die darin geregelten Tatbestände mit dem hier in Rede stehenden nicht dergestalt vergleichbar sind, dass anzunehmen ist, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Der Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen nach dem oben unter 1. b) Ausgeführten nicht beabsichtigt, dem Dienstherrn ein Instrument zur Überwindung irreparabler Beurteilungsfehler an die Hand zu geben. Die fiktive Fortschreibung ist stattdessen von vornherein als Surrogat für den Fall der anfänglichen Unmöglichkeit einer dienstlichen Beurteilung zum Schutz vor spezifischen Benachteiligungen bestimmte Personenkreisr beschränkt, die im Beurteilungszeitraum keinen oder nur in einem unerheblichen Umfang Dienst geleistet haben. Von diesen Fallkonstellationen unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der Dienstherr die durch sein eigenes Fehlverhalten eingetretene nachträgliche Unmöglichkeit einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung zu überwinden versucht, grundlegend. cc) Nichts anderes ergibt sich aus einer wegen Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht zu ziehenden verfassungskonformen Auslegung des § 92 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 LVO NRW a. F. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 -, NVwZ 2017, 617 = juris Rn. 34 m. w. N. Gemessen daran kommt eine verfassungskonforme Auslegung des § 93 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a. F. i. V. m. § 13 Abs. 1 LVO NRW a. F. dahingehend, dass auch hier eine fiktive Fortschreibung zulässig sei, nicht in Betracht. Zwar ist der nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u. a. -, BVerfGE 110, 304 = juris 96; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 46, und muss eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleistet sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110 = juris Rn. 36. Deshalb kann das Entstehen einer nicht durch fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung geschlossenen Beurteilungslücke das berufliche Fortkommen der Beamtin bzw. des Beamten hindern. Dies ändert aber nichts daran, dass die mit § 92 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 LVO NRW a. F. verfolgte Zielsetzung des Gesetz- und Verordnungsgebers nach dem Vorstehenden gerade nicht darin besteht, dem Dienstherrn ein Mittel zur Überwindung irreparabler Fehler bei der Erfüllung seiner Pflicht zur - ursprünglich möglich gewesenen - Erstellung einer dienstlichen Beurteilung an die Hand gegeben hat und auch nicht geben wollte. Dadurch entstehende Beurteilungslücken wegen anderer als der in § 92 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 LVO NRW a. F. genannten Ursachen, die allenfalls im Wege des Schadensersatzes aufgefangen werden können, hat er damit hingenommen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. August 2017 - 2 K 3272/15 -, n. v., UA S. 9 ff.; VG Köln, Urteil vom 30. Dezember 2016 - 19 K 5472/15 -, juris Rn. 21 (für den Fall einer längerfristigen Erkrankung). Ob es - abgesehen von der Frage der rechtmäßigen Praktikabilität - überhaupt mit dem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist, Beurteilungslücken - wie hier - dadurch zu schließen, dass Elemente hypothetischer Pauschalierung auf Grund von Vergleichsbeurteilungen mit der Bewertung selektiv in den Blick genommener tatsächlich erbrachter Leistungen vermengt werden, erscheint zweifelhaft, bedarf nach dem Vorstehenden aber keiner Erörterung. 5. Auf eine etwaige, von § 92 Abs. 2 LBG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 LVO NRW a. F. abweichende und damit rechtswidrige Verwaltungspraxis - die es auch nicht geltend macht - könnte sich das beklagte Land nicht mit Erfolg berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.