Beschluss
23 L 2602/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1222.23L2602.16.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 9686/16 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. | |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 9686/16 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Dem Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 9686/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2016 wiederherzustellen und gegen den Gebührenbescheid vom gleichen Tage anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her bzw. ordnet sie an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der jeweils streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich sowohl die streitige Ordnungsverfügung vom 28. September 2016 als auch der Gebührenbescheid vom gleichen Tage bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Die Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet sich in § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV). Die Voraussetzungen dafür liegen nach summarischer Prüfung vor. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Nicht zuletzt findet diese Sichtweise ihre Berechtigung in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 – und vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, jeweils juris. Weder muss ein Kraftfahrzug unter Einfluss von sogenannten harten Drogen geführt worden noch der Betreffende von ihnen abhängig sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –; BayVGH, Beschluss vom 07.09.2007 – 11 CS 07.898, 11 C 07.1371 –, jeweils juris. Gemessen hieran ist der Antragsteller ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Amphetamin konsumiert hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 5. August 2016, nach dem in der beim Antragsteller genommenen Blutprobe Amphetamin in einer Konzentration von 104 ng/ml enthalten war. Zum anderen hat der Antragsteller einen Konsum drei Tage vor Entnahme der Blutprobe in den anwaltlich verfassten Schriftsätzen vom 29. Oktober 2016 sowie vom 5. Dezember 2016 ausdrücklich eingeräumt. Schon allein wegen dieser Einlassung des Antragstellers kommt es auf dessen Zweifel an der gemessenen Amphetamin-Konzentration – die die Kammer im Übrigen nicht teilt – nicht mehr an. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit hinsichtlich der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht zu. Namentlich eine vom Antragsteller angeregte Begrenzung der Aberkennung auf die private Nutzung von Fahrzeugen kommt von vornherein nicht in Betracht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung bereits wiedererlangt hat. Denn für eine derartige Bewertung bedürfte es des Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Nachweis liegt jedoch nicht vor. Zudem bedarf es zur Wiedererlangung der Eignung nicht nur eines oder mehrerer Drogenscreenings, sondern auch eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um auch die psychologische Komponente der Abstinenz abzuklären (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris m.w.N. An der Durchführung einer derartigen Begutachtung mangelt es bislang. Die vom Antragsteller ebenfalls angegriffene Gebührenfestsetzung findet nach alledem – unabhängig von der Frage, ob der vorliegende Eilantrag insoweit überhaupt zulässig ist, vgl. § 80 Abs. 6 VwGO – ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Sie ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Aufforderung, den Führerschein abzugeben, und die hierauf bezogene Androhung unmittelbaren Zwangs. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro fest. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den hälftigen Betrag zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2015 – 16 B 8/15 –, juris, Rz. 16 ff.