Urteil
36 K 45.16
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0406.36K45.16.0A
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Leitsätze
Trennungsgeld kann auch dann bezogen werden, wenn beide Ehepartner in dieselbe Stadt abgeordnet bzw. versetzt werden und am Dienstort eine gemeinsame Wohnung bewohnen, die ursprüngliche Wohnung aber aufrechterhalten wird.(Rn.19)
(Rn.20)
Dass der Trennungsgeldanspruch entfällt, wenn der Berechtigte am Dienstort mit seinem Partner oder seiner Partnerin zusammenwohnt, findet keine hinreichende Stütze im Bundesumzugskostengesetz oder in der Trennungsgeldverordnung.(Rn.21)
An verheiratete Beamtinnen und Beamte dürfen trennungsgeldrechtlich keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an ledige Beamtinnen und Beamte.(Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 17. Januar 2013 und des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. März 2013 verpflichtet, dem Kläger ab dem 20. Mai 2012 Trennungsgeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trennungsgeld kann auch dann bezogen werden, wenn beide Ehepartner in dieselbe Stadt abgeordnet bzw. versetzt werden und am Dienstort eine gemeinsame Wohnung bewohnen, die ursprüngliche Wohnung aber aufrechterhalten wird.(Rn.19) (Rn.20) Dass der Trennungsgeldanspruch entfällt, wenn der Berechtigte am Dienstort mit seinem Partner oder seiner Partnerin zusammenwohnt, findet keine hinreichende Stütze im Bundesumzugskostengesetz oder in der Trennungsgeldverordnung.(Rn.21) An verheiratete Beamtinnen und Beamte dürfen trennungsgeldrechtlich keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an ledige Beamtinnen und Beamte.(Rn.22) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 17. Januar 2013 und des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. März 2013 verpflichtet, dem Kläger ab dem 20. Mai 2012 Trennungsgeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Über die Klage konnte gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat ab dem 20. Mai 2012 dem Grunde nach einen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 17. Januar 2013 und der Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. März 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Trennungsgeld ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Nach dieser Vorschrift erhalten Beamte aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort Trennungsgeld für die den Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entsprechenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Die Gewährung des Trennungsgeldes richtet sich dabei gemäß § 12 Abs. 4 BUKG nach der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (Trennungsgeldverordnung-TGV). Der Kläger ist als Berufssoldat grundsätzlich anspruchsberechtigt im Sinne der TGV (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV). Trennungsgeld wird dabei aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen gewährt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV), wenn – wie hier – der neue Dienstort ein anderer ist als der bisherige Dienstort und die bisherige Wohnung nicht im Einzugsbereich liegt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, der Kläger wurde von dem bisherigen Dienstort Bonn an den neuen Dienstort Berlin versetzt und seine bisherige Wohnung liegt nicht im Einzugsgebiet. Der Umfang der Gewährung von Trennungsgeld richtet sich bei derartigen Fällen des auswärtigen Verbleibens nach § 3 TGV. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV erhält ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Vom 15. Tag an wird unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gewährt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 TGV). Ist eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tag an Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes weiterbesteht und mehrere Haushalte geführt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TGV). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Insbesondere hat der Kläger seine Wohnung in Flensburg wie bereits seit mehreren Jahren behalten und damit mehrere Haushalte geführt, nämlich einen in Flensburg und einen in Berlin-Pankow. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit, die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt, dass der bisherige Haushalt in Flensburg aufrechterhalten wurde und wird und der Vertreter der Beklagten hat bestätigt, dies werde von der Beklagten auch nicht bestritten. Dass die Wohnung in Flensburg untervermietet sei oder anderweitig von Dritten genutzt würde, hat die Beklagte nicht vorgetragen und dies ist auch nicht ersichtlich. Das Gericht sieht ebenso wie die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 19. Januar 2016 zum Aktenzeichen VG 5 K 458.12 im Fall der Ehefrau des Klägers) keine Grundlage für weitere, gleichsam ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, die über Verwaltungsvorschriften und Erlasse die Trennungsgeldberechtigung beschränken könnten. Ob der Trennungsgeldberechtigte die Wohnung am Dienstort (auch) und nicht nur vorübergehend mit seinem Partner oder seiner Partnerin bewohnt und ob es sich um eine Mehrraumwohnung handelt, ist deshalb unerheblich. Diese Einschränkungen finden weder im BUKG noch in der auf dieser Grundlage erlassenen TGV eine hinreichende Stütze. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht Köln davon ausgehen wollte, dass es nicht ausreiche, dass eine weitere Wohnung bestehe, sondern dass diese zum selbständigen Haushalten tatsächlich genutzt werden müsse (vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 23 K 2192/15), ergibt sich hier nichts anderes. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand und nicht geringe Abgrenzungsschwierigkeiten nach sich zöge, wollte man an die Frage der „tatsächlichen“ Haushaltsführung übermäßig hohe Anforderungen stellen. Entscheidend ist hier aber ein anderer Aspekt: Nach Auffassung des Gerichts können schon aus verfassungsrechtlichen Gründen an verheiratete (und auf Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes verpartnerte) Beamte keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an ledige. Bei Ledigen liegen mehrere Haushalte dann vor, wenn sie eine weitere für eine Haushaltsführung eingerichtete Wohnung oder Unterkunft haben, die sie jederzeit benutzen können, zum Beispiel die bisherige Wohnung an Wochenenden, während eines Urlaubs oder bei Erkrankungen. Nicht erforderlich ist, dass die zweite Wohnung ständig bewohnt wird (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Das Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: Juli 2016, § 3 TGV Rn. 48a). Nichts anderes kann im Lichte von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, für verheiratete Beamte gelten. Dass der Kläger und seine Ehefrau dauerhaft in getrennten Wohnungen leben müssten um Trennungsgeld beziehen zu können, wäre mit dieser verfassungsrechtlichen Wertung nicht zu vereinbaren. Wäre der Kläger ledig, würde die Wohnung in Flensburg nämlich bei ansonsten unverändertem Sachverhalt die Voraussetzungen für den Trennungsgeldbezug nach § 3 Abs. 2 Satz 2 TGV erfüllen. Bei dieser Sachlage besteht kein verfassungsrechtlich vertretbarer Ansatzpunkt, ihm das Trennungsgeld zu verweigern, weil er verheiratet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger, der als Konteradmiral im Dienste der beklagten Bundesrepublik Deutschland steht, begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Der Familienwohnsitz des Klägers gemeinsam mit seiner Ehefrau befindet sich in Flensburg, er unterhält hier seit vielen Jahren eine Mietwohnung. Über die Jahre durchlief der Kläger mehrere dienstliche Verwendungen an unterschiedlichen Orten. Mit Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. April 2012 mit Wirkung zum 1. April 2012 versetzte die Beklagte den Kläger schließlich von Bonn nach Berlin. Dem Kläger wurde keine Umzugskostenvergütung zugesagt. Die Ehefrau des Klägers steht ihrerseits als Beamtin im Dienste der Beklagten. Sie wurde mit Bescheid vom 15. Mai 2011 von ihrer vormaligen dienstlichen Verwendung in Hamburg nach Berlin abgeordnet. Das Ehepaar erhielt die gemeinsame Wohnung in Flensburg aufrecht, bezog aber in Berlin am 20. Mai 2012 eine gemeinsame, ca. 76 m² große Eigentumswohnung in Berlin-Pankow. Mit Antrag vom 2. Juli 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Trennungsgeld. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung mit Bescheid vom 17. Januar 2013 mit der Begründung ab, die Erlasslage stünde der Gewährung von Trennungsgeld entgegen. Der Trennungsgeldanspruch entfalle nämlich, wenn sich der Partner des Trennungsgeldberechtigten nicht nur vorübergehend am neuen Dienstort aufhalte und eine Mehrraumwohnung bezogen werde. Dies treffe auf den Kläger und seine Ehefrau zu, weswegen der Trennungsgeldanspruch ausgeschlossen sei. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 8. Februar 2013, der mit Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. März 2013 zurückgewiesen wurde. Die Beklagte hielt darin ihre Argumentation aufrecht, durch die Erlasslage an der Gewährung des Trennungsgeldes gehindert zu sein. Hiergegen richtet sich die Klage vom 10. April 2013. Die Beteiligten haben zunächst übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt im Hinblick auf das zum Aktenzeichen VG 5 K 458.12 beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige beamtenrechtliche Verfahren der Ehefrau. Die Ehefrau des Klägers hat in dem dortigen Verfahren obsiegt, die Beklagte wurde mit Urteil vom 19. Januar 2016 zur Gewährung von Trennungsgeld verurteilt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse aus diesem Urteil die Schlussfolgerung ziehen, auch ihm Trennungsgeld zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung am 6. April 2017 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers noch einmal bestätigt, dass der Kläger und seine Ehefrau den Haushalt in Flensburg weiterhin aufrechterhalten, der Vertreter der Beklagten hat angegeben, dies werde von der Beklagten auch nicht bestritten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 17. Januar 2013 und den Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. März 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 20. Mai 2012 Trennungsgeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Sie ist der Auffassung, der Fall der Ehefrau sei anders gelagert, weil diese nicht versetzt, sondern abgeordnet worden sei. Sie verweist auf erstinstanzliche Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, durch die sie sich in ihrer Rechtsposition bestärkt sieht, so auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Dezember 2016 zum Aktenzeichen 23 K 2192/15. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Personalakte und Trennungsgeldvorgang) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.