Urteil
23 K 399/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1207.23K399.15.00
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Tenor
Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 für das Grundstück Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 000 (C.---straße 00 in 00000 F. ). Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 000 (C.---straße 00 in 00000 F. ). Das Grundstück grenzt seitlich an das Grundstück der Beigeladenen. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befand sich ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Nach Aufgabe dieses Betriebes wurde durch die neue Grundstückseigentümerin ein privater Reitplatz betrieben. Seit Juni 2012 betreibt die Beigeladene eine Reitschule sowie eine Pensionspferdehaltung. Am 05. Oktober 2012 wurde für das streitgegenständliche Grundstück eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs in eine gewerbliche Pferdehaltung und Reitschule erteilt. Hiergegen hatten die Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln eingelegt. In dem Klageverfahren 23 K 3859/13 fand am 07. August 2014 eine Ortsbesichtigung statt. Nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 05. Oktober 2012 nahm die Beklagte diese zurück. Die Beigeladene stellte unter dem 31. Oktober 2014 einen neuen Bauantrag für das Vorhaben „Nutzungsänderung in eine gewerbliche Pferdehaltung, Reitschule, Pensionsbetrieb und verschiedene Neubau- und Umbaumaßnahmen“ unter Beifügung einer Betriebsbeschreibung. Die Baugenehmigung wurde am 18. Dezember 2014 mit Nebenbestimmungen erteilt. Unter anderem wurde geregelt: Ziffer 8: Entsprechend den eingereichten Antragsunterlagen wird die Anzahl der auf dem Flurstück 000 ständig untergestellten Pferde auf max. 32 Pferde begrenzt. Am Reitunterricht nehmen max. 40 Pferde teil (28 Pferde vom Flurstück 000, 12 Pferde vom Betrieb I.). Ziffer 9: Das Material der Einzäunung des im Übersichtsplan und im Grundrissplan dargestellten Paddock im Bereich des Pferdestalls 6 ist so zu wählen, dass durch die eingestellten Pferde keine Lärmbelästigung verursacht werden kann. Ziffer 13: Entsprechend den Eintragungen im Grundrissplan EG sind Türen der Pferdeställe 1, 4, 5 und 6 durch Schallschutztüren zu ersetzen. Von Innen sind die Türen mit festen Gummimatten zu verkleiden, die den verursachten Lärm durch Huftritte verringern sollen. Ziffer 14: Auf dem hinteren Teil des Grundstückes ist das Abstellen von Pferdetransportern o.ä. verboten. Die Baugenehmigung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24. Dezember 2014 zugestellt. Die Kläger haben am 22. Januar 2015 Klage erhoben und führen zur Begründung aus, die Baugenehmigung sei inhaltlich unbestimmt. Das in Ziffer 9 geforderte Material zur Einzäunung und Vermeidung von Lärmbelästigung sei nicht konkret benannt. Es sei auch nicht erkennbar, welche Schallschutzvorgaben und Gummimatten für die in Ziffer 13 geforderten Türen der Pferdeställe notwendig seien. Zudem sei nicht erkennbar, auf welcher Fläche nach Ziffer 14 das Abstellen von Pferdetransportern verboten sei und welche Gerätschaften von dem Verbot erfasst seien. Es bestehe ein Gebietserhaltungsanspruch. Es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, ein Nebeneinander von Wohnnutzung und Wirtschaftsstellen sei für die nähere Umgebung nicht prägend. Eine gewerbliche Reitschule mit einer Vielzahl an Pferden sei nicht mit dem Gebiets-charakter vereinbar. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Am Reitunterricht dürften 40 Pferde teilnehmen, was mit Anfahrtsverkehr, erhöhtem Verkehrsaufkommen, ständigem Autotürschlagen, Verkehrsbehinderungen, Lärm durch Zuschauer und Reiter, Staubentwicklung, Geruchsbelästigung, starkem Fliegen- und Ungezieferaufkommen einhergehe. Die ausgewiesenen 12 Stellplätze seien auch nicht ausreichend. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Baugenehmigung sei inhaltlich bestimmt. Hinsichtlich des Materials für die Einzäunung des Paddocks bestehe eine Wahlfreiheit des Bauherrn, um das geforderte Ziel der Lärmminderung zu erreichen. Dies gelte auch für die Auswahl der Gummimatten und der Schallschutztüren. Die Nebenbestimmung Nr. 14 sei nicht nachbarschützend. Es sei der Bereich hinter der Bebauung gemeint. Dieser liege im Außenbereich und sei daher frei von Pferdetransportern und ähnlichen Gerätschaften zu halten. Erfasst seien sämtliche Fahrzeuge, die dem Betrieb dienen. Ein Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht. Es handele sich um ein faktisches Dorfgebiet. Gerade in Dorfgebieten befänden sich häufig pferdewirtschaftliche Betriebe. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Selbst bei maximaler Auslastung der Reitschule ergäbe sich ein Verkehrsaufkommen von 40 Fahrzeugen, das in einem Dorfgebiet hingenommen werden müsse. Die mit dem Betrieb verursachten Immissionen seien in einem Dorfgebiet ebenfalls hinzunehmen. Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, führt aus, die erteilte Baugenehmigung entspreche vollumfänglich den Vorgaben des Verwaltungsgerichts Köln in den Verfahren 23 K 3859/13. In Erfüllung der Ziffer 9 der Auflage seien ein Elektrozaun und eine Plastikeinzäunung ausgewählt worden, die eine Lärmbelästigung der Kläger unmöglich machten. Über Nacht würden die Pferde zudem im Stall stehen. Die Türen im Pferdestall seien mit Gummimatten gemäß Ziffer 13 verkleidet worden. Konkrete Beschwerden der Kläger über Lärmbelästigungen seien in der Vergangenheit nicht erhoben worden. Ihr Vorhaben liege in einem faktischen Dorfgebiet. Neben den Feststellungen des Gerichts während des Ortstermins im Verfahren 23 K 3859/13 sei auch zu berücksichtigen, dass sich in 800 m Luftlinie Stallungen mit ca. 12 Rindern und 4-5 Schafen sowie am Rande vom O. eine Schafzucht befänden. Es seien die geforderten sowie zwei zusätzliche Stellplätze errichtet worden. Diese seien mit Sand verdichtet bzw. in Lava errichtet worden, um Lärm zu vermindern. Der Reitunterricht finde nur in einer Gruppenstärke von höchstens sechs Schülern statt. Überwiegend würden sich weniger als die 32 zulässigen Pferde in den Ställen aufhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte 23 K 3859/13 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann jedoch nur Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt für den Erfolg der Klage des Nachbarn dagegen nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Im gerichtlichen Verfahren findet dementsprechend keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, sondern die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erweist sich als unbestimmt in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Umstände. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, juris. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu Lasten der Kläger auszuschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist auch unter Berücksichtigung der genehmigten Betriebsbeschreibung hinsichtlich der Zahl der Pferde, die sich auf dem Grundstück aufhalten dürfen, nicht hinreichend bestimmt. Daher ist nicht sichergestellt, dass durch den Betrieb des genehmigten Vorhabens keine unzumutbaren Immissionen auf das Grundstück der Kläger einwirken. Aus der Baugenehmigung ergibt sich, dass 12 Pferde, die bei dem Betrieb Holler untergebracht sind, am Reitunterricht teilnehmen dürfen (Ziffer 8 der Nebenbestimmung). Der genehmigten Betriebsbeschreibung lässt sich weiter entnehmen, dass diese 12 Pferde vom Betrieb Holler täglich in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr zum Bewegen in der Halle oder zur Teilnahme am Reitunterricht auf das Grundstück der Beigeladenen gebracht werden dürfen. Die Betreuung, Pflege, Fütterung, Schmied etc. soll auf dem Gelände des Betriebes Holler stattfinden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Pflege der Pferde des Betriebes Holler auch auf dem Gelände der Beigeladenen erlaubt. Die allgemein gehaltene Formulierung „in Ausnahmefällen“ lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, in welchen konkreten Fällen eine Ausnahme vorliegt, welche Maßnahmen in Ausnahmefällen getroffen werden können und wie viele Pferde in diesen Ausnahmefällen insgesamt auf dem Grundstück der Beigeladenen untergestellt werden dürfen. Die Kenntnis dieser Umstände ist für die Kläger jedoch erforderlich, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu ihren Lasten ausschließen zu können. Denn es ist denkbar, dass sich hierdurch die Anzahl der auf dem Gelände der Beigeladenen untergestellten Pferde erhöht und es dadurch zu einem erhöhten Verkehrs- und Lärmaufkommen kommt, so dass die Grenze des Zumutbaren überschritten würde. In diesem Fall stünde den Klägern ein Anspruch auf Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes zu. Auch ist eine derart voraussetzungslos zugelassene Ausnahme für die Bauaufsichtsbehörde nicht kontrollierbar. Aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung in diesem Punkt kommt es auf die Frage, ob das Vorhaben gegen weitere Nachbarrechte verstößt nicht an. Die Kammer sieht sich jedoch veranlasst auch auf die weiteren von den Klägern geltend gemachten Nachbarrechtsverletzungen ergänzend einzugehen: Die in Ziffer 13 der Nebenbestimmungen zur angefochtenen Baugenehmigung enthaltene Anordnung zur Anbringung von Schallschutztüren und festen Gummimatten ist ebenfalls inhaltlich unbestimmt. Aus der Anordnung ergibt sich nicht konkret, über welchen Schalldämmwert die geforderten Schallschutztüren verfügen und welche Dicke die an die Türen anzubringende Gummimatte aufweisen sollen. Einer solchen Konkretisierung hätte es bedurft, um den nachbarlichen Schutz vor Lärm durch die in den Ställen untergebrachten Pferde zu gewährleisten. Denn bei der Vielzahl an denkbaren Varianten von Schallschutztüren und Gummimatten ist gerade der Schalldämmwert der Schallschutztür bzw. die Dicke der Gummimatte entscheidend für die Frage, ob die Kläger hinreichend vor Lärm der Pferde, die in den Ställen entlang der Nachbargrenze untergebracht sind, geschützt werden. Die von den Klägern weiterhin angegriffenen Nebenbestimmungen der Ziffern 9 und 14 zu der Baugenehmigung führen in dessen nicht zu einem Abwehrrecht der Kläger. Die Art und Weise der in Ziffer 9 angeordneten Einzäunung ist hinreichend bestimmbar. Aus der Nebenbestimmung ergibt sich, dass das Material so zu wählen ist, dass eine Lärmbelästigung durch Tritte der eingestellten Pferde gegen die Einzäunung vermieden wird. Die Wahl des Materials kann in diesem Fall der Beigeladenen überlassen werden. Denn im Gegensatz zu den in Ziffer 13 angeordneten Schallschutztüren und Gummimatten kommt es bei der Einzäunung nicht auf einen bestimmten Wert bzw. eine bestimmte Dicke an. Vielmehr soll das Material der Einzäunung lediglich so beschaffen sein, dass es Tritte der Pferde verhindert oder durch Tritte keine Lärmbelästigung entsteht. Die Nebenbestimmung in Ziffer 14 dient schon nicht dem Nachbarschutz, so dass die Kläger hieraus kein Abwehrrecht herleiten können. Denn die Anordnung war planungsrechtlich motiviert. Der Bereich hinter der Bebauung liegt im Außenbereich und ist deshalb von Pferdetransportern und ähnlichen Gerätschaften freizuhalten. Eine Rechtsverletzung der Kläger aufgrund des geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruches gemäß § 34 Abs. 2 BauGB scheidet aus. Ein Nachbar in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem faktischen Baugebiet soll sich dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Die Grundstückseigentümer sind durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, juris. Für das Vorhabengrundstück existiert kein Bebauungsplan. Es kann dahinstehen, ob die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder aufgrund der aktuellen Entwicklung keinem Baugebiet nach der BauNVO entspricht. In beiden Fällen wären die Kläger nicht in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. Denn bei Zuordnung zu einem Dorfgebiet, wäre das Vorhaben als sonstiger Gewerbebetrieb gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB zulässig. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung faktisch keinem Baugebiet nach der BauNVO, kommt ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger von vornherein nicht in Betracht. Über den Gebietserhaltungsanspruch könnte eine durchsetzbare Abwehrposition der Kläger nur bestehen, wenn faktisch ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO vorliegen würde, weil das streitgegenständliche Vorhaben dort nicht zulässig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Eigenart der näheren Umgebung reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstückes prägt oder beeinflusst. Danach sieht die Kammer als nähere Umgebung jeweils die beiderseitige Bebauung der C.---straße , der H.-----straße bis zur C1.-----straße und der C1.-----straße bis zur Kreuzung C.---straße an. Das Gebiet besteht zwar überwiegend aus Wohnhäusern. Neben der Reitschule - auf der ursprünglich Landwirtschaft betrieben wurde - befinden sich jedoch noch der Betrieb I. in der C1.-----straße mit Ackerbau, Mutterkuh- und Pensionspferdehaltung sowie ein Bauernhof, der Ackerbau betreibt, im Kreuzungsbereich C.---straße und C1.-----straße . Diese landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 201 BauGB schließen bereits die Bewertung der Eigenart der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet aus, da sie in einem solchen nicht gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 BauNVO zulässig wären. Vielmehr dient gerade das Dorfgebiet gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Die aktuelle Entwicklung der Umgebung von einem (unbestritten) ursprünglichen Dorfgebiet zu einer vermehrten Wohnnutzung führt nicht zu einem allgemeinen Wohngebiet. Bei einem Dorfgebiet handelt es sich um ein "ländliches Mischgebiet", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer Änderung des Gebietscharakters in ein allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 4 B 7/96 -, juris. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt jedoch gegen das Rücksichtnahmegebot. Eine Rücksichtslosigkeit liegt vor, wenn sich ein Vorhaben objektivrechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und subjektivrechtlich die gebotene Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung vermissen lässt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, juris. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen der Immissionsschutzgesetze zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - und vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -. Demnach sind Immissionen unzumutbar, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne von § 2 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung. Unabhängig davon, ob die Eigenart der näheren Umgebung noch einem Dorfgebiet oder keinem Baugebiet nach der BauNVO mehr entspricht, sind auch die Belange der in unmittelbarer Nähe tatsächlich bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe mit deren typischen Immissionen bei der Bewertung einzubeziehen. Gemessen hieran ist das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Kläger rücksichtslos. Denn die Baugenehmigung lässt in der Nebenbestimmung Ziffer 8 zu, dass 40 Pferde gleichzeitig am Reitunterricht teilnehmen. Bei voller Ausnutzung der Baugenehmigung besteht die Gefahr, dass es bei Ende einer Reitstunde und gleichzeitigem Beginn einer neuen Reitstunde zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen kommt, wenn 40 Personen abgeholt werden bzw. 40 Fahrzeuge das Grundstück verlassen und gleichzeitig 40 neue Fahrzeuge ankommen. Ein solch erhöhtes Verkehrsaufkommen während der genehmigten Zeiten für den Reitunterricht mit den damit verbundenen Immissionen ist objektivrechtlich nicht für die nähere Umgebung typisch und subjektivrechtlich den Klägern nicht zumutbar. Weder die C.---straße noch das Vorhabengrundstück sind für eine solche Anzahl an Fahrzeugen ausgelegt. Ob die Anzahl der Teilnehmer am Reitunterricht tatsächlich geringer ist und die Größe der Reithalle tatsächlich einen gleichzeitigten Reitunterricht für 40 Personen nicht zulässt, ist hierbei unerheblich. Vielmehr ist maßgeblich, welche Anzahl die Baugenehmigung zulässt. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten muss durch die Baugenehmigung selbst mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden und darf nicht vom Umfang ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Genehmigungsinhaber abhängen, vgl. VG Mainz, Urteil vom 13. April 2016 - 3 K 508/15.MZ -, juris. Eine Unzumutbarkeit ist auch im Hinblick auf die in der genehmigten Betriebsbeschreibung festgelegten Betriebszeiten von 7:00 bis 22:00 Uhr gegeben. Laut Betriebsbeschreibung können die Pferde des Betriebes I. in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr zum Grundstück der Beigeladenen gebracht werden und die auf dem Grundstück selbst untergestellten Pensionspferde dürfen von ihren Besitzern in dieser Zeit gepflegt, in der Halle bewegt und ausgeritten werden. Die festgelegten Betriebszeiten bieten keinen hinreichenden Schutz der Kläger in Bezug auf Störungen während der Nachtruhe von 22:00 bis 6:00 Uhr gemäß § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW. Denn die Regelung erlaubt, dass sich die Pferde und deren Eigentümer noch bis 22:00 Uhr auf dem Gelände der Beigeladenen aufhalten und erst nach 22:00 Uhr das Gelände mit dem damit zwangsläufig einhergehenden Lärm verlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da diese keinen Antrag gestellt hat. Aus diesem Grund trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten auch selbst.