Urteil
23 K 1492/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1123.23K1492.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 versetzte die Beklagte den Kläger ab dem 11. August 2014 zum N. (DEU) T1. in Belgien. Auf der Grundlage einer Wohnungsbesichtigungsreise mietete er zum 15. Juli 2014 ein Haus unter der Anschrift C. de T. 0 in B - 000 B. an. Die monatliche Leerraummiete betrug 1.790,00 Euro. Gemeinsam mit Ehefrau und Tochter zog er in das Haus ein, das über sieben Zimmer verfügt. Der Garten hat eine Größe von 2.000 m². Auf seinen Antrag vom 21. August 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. August 2014 – zugestellt am 16. September 2014 – dem Grunde nach Mietzuschuss. Im Rahmen der Bewilligung vermerkte die Beklagte, dass der Kläger nicht die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt habe und daher für die Berechnung des Mietzuschusses eine fiktive monatliche Leerraummiete in Höhe von 1.050,00 Euro (Mietobergrenze) zu Grunde zu legen sei. Die Wohnung sei wegen ihrer Größe zu aufwendig und im Mietpreis zu teuer. Hinsichtlich des Gartens werde auf Ziffer 57.1.7 BBesGVwV verwiesen, wonach aufgrund der Größe 3 Prozent von der Gesamtmiete abzuziehen seien. Hiergegen legte der Kläger am 29. September 2014 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, im Rahmen seiner Wohnungsbesichtigungsreise sei ihm kein einziges Haus mit einer Monatsmiete in Höhe der festgesetzten fiktiven Leerraummiete von 1.050,00 Euro angeboten worden. Das mit Abstand billigste Angebot habe bei 1.200,00 Euro und der Rest der in dem Zeitraum am Markt angebotenen Häuser zwischen 1.450,00 und 2.500,00 Euro gelegen. Insoweit erscheine eine Mietobergrenze von 1.600,00 Euro als angemessen. Mit einer Anmietung eines geeigneten Objekts habe er aufgrund der Umstände des Dienstortwechsels von den USA nach Belgien nicht bis zum Sommer warten können, um dann eventuell günstigeren Wohnraum zu finden. Für seine Familie sei nur ein Haus in einer Region mit akzeptablen Verkehrsanbindungen nach Brüssel in Frage gekommen. Seine Tochter müsse nach ihrem High-School-Abschluss in den USA einen zweijährigen College-Besuch im amerikanischen oder angelsächsischen System absolvieren, um anschließend in Deutschland an einer Universität zugelassen werden zu können. Entsprechende Angebote gebe es nur in Brüssel. Was die Anzahl der Räume im Haus betreffe, benötige seine Familie derzeit zwingend drei Schlafzimmer. Trotz einer Operation im Bereich der Nase und der Nebenhöhlen sei er ein starker Schnarcher. Um diese Geräuschbelastung zu umgehen, brauche seine Frau ein eigenes Schlafzimmer. Mit Beschwerdebescheid vom 2. Februar 2015 – zugestellt am 16. Februar 2015 – wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Sie verwies auf den Ausgangsbescheid und machte zusätzlich geltend, Ziffer 57.1.3 BBesGVwV lege fest, dass für die Festsetzung eines Mietzuschusses nur der Wohnraum als notwendig anzuerkennen sei, der der Dienststellung des Besoldungsempfängers, der Zahl seiner in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und des Dienstpersonals unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensverhältnisse angemessen sei. Berücksichtigungsfähig im Falle des Klägers seien demnach ein Wohn-/Esszimmer, ein Schlafzimmer für die Ehegatten, ein Schlafzimmer für deren Tochter und die üblichen Nebenräume. Nach Ziffer 57.1.8 BBesGVwV könnten Mietobergrenzen für dienststellungs- und familiengerechten Wohnraum festgelegt werden, innerhalb derer die Mieten generell als mietzuschussfähig anerkannt würden. Mit Verfügung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 24. Juni 2013 sei die Mietobergrenze für den Standort SHAPE für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 eines 3-Personen-Haushaltes auf 1.050,00 Euro festgesetzt worden. Aus der Stellungnahme der Bundeswehrverwaltungsstelle Belgien ergebe sich, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages entsprechende Mietobjekte innerhalb dieser Mietobergrenze vorhanden gewesen seien. Die Einwände des Klägers im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verkehrsanbindung nach Brüssel und eines weiteren Schlafzimmers aufgrund seines Schnarchens seien ausschließlich seiner Privatsphäre zuzuordnen. Am 12. März 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe aus seinem Antrag und aus der Beschwerde. Ergänzend führt er aus, seine Tochter, die im Zeitpunkt des Umzuges etwa 20 Jahre alt gewesen sei, habe in den USA nicht nur die High-School abgeschlossen, sondern auch bereits ein Wirtschaftsstudium aufgenommen. Im Rahmen der Beratung zum Mietzuschuss und zu den Wohnungsangelegenheiten durch die Bundeswehrverwaltungsstelle Belgien am 21. August 2014 sei ihm die Mietobergrenze in Abhängigkeit von seiner persönlichen Situation erläutert worden. Auf eine Reduzierung aufgrund der Grundstücksgröße sei dabei nicht eingegangen worden. Hätte er frühzeitig von dieser Vorgehensweise erfahren, wären Verhandlungen mit dem Vermieter über eine Anmietung des Objekts mit nur einem Bruchteil des Gartens vielleicht noch möglich gewesen. Im Übrigen sei der Markt für Wohnungssuchende saisonalen Schwankungen ausgesetzt. Dies habe die Beklagte bei der Festsetzung der Mietobergrenze unrechtmäßigerweise nicht berücksichtigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2014 und des Beschwerdebescheides vom 2. Februar 2015 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 21. August 2014 einen Mietzuschuss auf der Grundlage einer individuellen Mietobergrenze von 1.600,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Verfügung vom 24. Juni 2013, die eine Mietobergrenze von 1.050,00 Euro festgelegt habe, sei dem Kläger frühzeitig bekannt gewesen. Ihm sei zudem das spezielle Informationspaket "Informationen für Auslandsumzüge" zur Verfügung gestellt worden. Eine Überschreitung der Mietobergrenze sei nicht angezeigt. Dienstliche Gründe, die dies rechtfertigen könnten – wie die Wahrnehmung einer besonders herausgehobenen Funktion – seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Den Ausführungen des Klägers zu saisonalen Marktschwankungen sei Ziffer 57.1.8 Abs. 2 BBesGVwV entgegenzuhalten. Danach werde die Mietobergrenze entsprechend der aktuellen Wohnungsmarktlage unter Berücksichtigung der bestehenden Mietvereinbarungen von Angehörigen deutscher Dienststellen am ausländischen Dienstort und verwertbarer Wohnungsangebote von Maklern und/oder Privatpersonen in angemessenen Wohngegenden festgelegt. Die Mietobergrenze sei regelmäßig im Jahresabstand entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und der aktuellen Wohnungsmarktlage fortzuschreiben. Dieses Verfahren sei auch am Dienstort T1. angewandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27. August 2014 und der Beschwerdebescheid vom 2. Februar 2015 sind rechtmäßig, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Mietzuschuss auf der Grundlage einer individuellen Mietobergrenze von 1.600,00 Euro nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 54 Abs. 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift besteht dann ein Anspruch auf Mietzuschuss, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18% der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs (Eigenbetrag) übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90% des Mehrbetrages. Mit der Tatbestandsvoraussetzung "als notwendig anerkannt" wird der Bewilligung des Mietzuschusses eine Zwischenentscheidung der Verwaltung über die Notwendigkeit des Wohnraums vorgeschaltet. Das Gesetz lässt für diese Anerkennung sowohl eine individuelle Prüfung der konkreten Verhältnisse als auch eine typisierende Regelung etwa durch Mietobergrenzen zu, bei deren Einhaltung der gemietete Wohnraum generell und ohne weitere Prüfung als notwendig anerkannt wird (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 BBesG). In beiden Fällen ist unter Fürsorgeaspekten wie unter Vertrauensschutzaspekten zu beachten, dass der Beamte oder Soldat bei Abschluss des Mietvertrages Klarheit darüber haben sollte, ob und inwieweit er mit einem Mietzuschuss rechnen kann. Dem tragen allgemeine Mietobergrenzen in besonderer Weise Rechnung, weil sie dem Betroffenen bereits bei der Suche nach einer Wohnung Kenntnis darüber verschaffen, bis zu welcher Miethöhe eine Miete im Rahmen des Mietzuschusses in jedem Fall berücksichtigungsfähig ist und dass er einen darüber hinausgehenden Betrag selbst zu tragen hat, wenn er nicht dartun kann, im konkreten Fall keine Möglichkeit gehabt zu haben, angemessenen Wohnraum günstiger zu beschaffen. Hinsichtlich der Anerkennung der Notwendigkeit des Wohnraums kommt der Verwaltung ein – allerdings durch das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) begrenzter – Entscheidungsspielraum zu. Uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt allerdings die Frage, ob bei der Anerkennung der Notwendigkeit des Wohnraums die subjektiven Rechte des Beamten ausreichend berücksichtigt worden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 –, beide juris. Gemessen hieran hat die Beklagte zu Recht Mietzuschuss auf der Grundlage einer allgemein bestimmten Mietobergrenze für den Standort T1. bewilligt, die jährlich fortgeschrieben wird und bis zum laufenden Jahr 2016 deutlich unter 1.600,00 Euro liegt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Mietobergrenze auf das ganze Jahr gesehen festgesetzt wird und saisonale Schwankungen sich in dem einen Fall zugunsten, in dem anderen Fall zulasten eines Soldaten auswirken können. Es ist das Wesen von pauschalen Festsetzungen, dass kleinere Ungleichheiten nicht ausbleiben. Der Gefahr einer Verletzung des Soldaten in subjektiven Rechten begegnet die Beklagte zu Recht, indem sie entsprechend ihrer Verwaltungsvorschrift in Ziff. 57.1.8 Abs. 6 BBesGVwV prüft, ob ausnahmsweise eine Abweichung von der Mietobergrenze – gerade auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandene Wohnungsmarktlage – in Betracht kommt. Diese Prüfung hat sie auch im Falle des Klägers angestellt und einen solchen Ausnahmefall zutreffend verneint. Insbesondere erforderte die konkrete Wohnungsmarktlage kein Abweichen von der allgemein bestimmten Mietobergrenze. Insoweit wird auf die Auskunft der Bundeswehrverwaltungsstelle Belgien (Bl. 55 des Verwaltungsvorgangs) verwiesen: Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war Wohnraum innerhalb des Preisniveaus der angenommenen Mietobergrenze in Höhe von 1.050,00 Euro erhältlich. Die Kammer sieht keinen Grund, am Inhalt dieser Auskunft zu zweifeln. Auch der Kläger hat ihn nicht nachhaltig in Frage gestellt. Dass ihm tatsächlich kein Wohnraum innerhalb dieses Preisrahmens angeboten wurde, war allein dem Umstand geschuldet, dass er von vornherein spezielle Wünsche für Wohnraum geäußert hatte (180-200 m² und zwei Badezimmer), die preislich oberhalb der Mietobergrenze lagen. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung kam ein Apartment aufgrund seines gewohnten Lebensstandards nicht in Betracht. Es entspricht aber nicht Sinn und Zweck der Besoldungsleistung Mietzuschuss, die Aufrechterhaltung eines gewohnten Lebensstandards abzusichern. Sinn und Zweck gehen vielmehr dahin, dem Auslandsbediensteten die Anmietung einer angemessenen, auf die dienstliche Funktion im Ausland Rücksicht nehmenden Wohnung auch unter Berücksichtigung der im Ausland häufig deutlich höheren Mietkosten unter allen – örtlich zum Teil stark differierenden – Umständen zu ermöglichen und auf diese Weise eine dienstlich verursachte Mehrbelastung auszugleichen/abzugelten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 1 A 2629/09 –, juris. Die Zielrichtung des Mietzuschusses beschränkt sich insofern auf den Ausgleich einer durch die Auslandstätigkeit dienstlich hervorgerufenen Mehrbelastung. Ein solcher dienstlicher Bezug besteht aber nur im Rahmen der Notwendigkeit des betroffenen Wohnraums. Wird diese Grenze von dem Betroffenen nicht eingehalten, so ist diese Entscheidung bei wertender Betrachtung dem Bereich seiner privaten Lebensgestaltung zuzurechnen. Nach dieser Maßgabe ist ein Ausnahmefall nicht erkennbar, der ein Heraufsetzen der allgemein bestimmten Mietobergrenze erfordern würde. Unstreitig nimmt der Kläger am Standort T1. keine besonders herausgehobene Funktion wahr, die eine größere Wohnung zu Repräsentationszwecken erforderlich machen würde. Die Beklagte war aber auch nicht gehalten, das Schnarchen des Klägers bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dieses Problem taucht völlig unabhängig von einer Auslandstätigkeit des Klägers auf und stellt insoweit gerade keine dienstlich veranlasste Mehrbelastung dar. Es ist in Deutschland wie im Ausland gleichermaßen die Entscheidung des Klägers und seiner Ehefrau, ein oder zwei Schlafzimmer in Anspruch zu nehmen. Schließlich musste die Beklagte auch nicht deshalb die allgemein festgesetzte Mietobergrenze überschreiten, weil der Kläger aufgrund des Studiums seiner Tochter ein Haus mit guter Verkehrsanbindung nach Brüssel wünschte. Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen die Fürsorgepflicht der Beklagten für die Familie des Soldaten (§ 31 SG) die Festsetzung einer individuellen höheren Mietobergrenze aufgrund von Besonderheiten im Zusammenhang mit der schulischen Bildung der Kinder erfordert; ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung war seine Tochter im Zeitpunkt des Umzugs nach Brüssel bereits etwa 20 Jahre alt. Sie hatte kein Interesse mehr an der Fortführung der schulischen Ausbildung mit deutschem Abschluss – die im Übrigen an der Deutschen Abteilung der T1. International School möglich gewesen wäre. Vielmehr hatte sie sich dafür entschieden, das in den USA bereits begonnene Studium in Brüssel fortzusetzen. Unabhängig davon, dass die konkrete Ausbildungssituation der Tochter des Klägers durch dessen Auslandseinsatz in den USA geprägt und bestimmt ist, endet die Fürsorgepflicht der Beklagten im Hinblick auf die Ausbildung von Kindern der Soldaten in dem Zeitpunkt, in dem die schulische Ausbildung kein Thema mehr ist. Dass die erwachsene studierende Tochter des Klägers weiterhin in seinem Haus mit eigenem Badezimmer wohnen soll, ist nicht der dienstlichen Sphäre der Beklagten, sondern allein der persönlichen Sphäre des Klägers zuzuordnen. Der Fall gibt Anlass dazu, darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen – wie hier – eine allgemeine Mietobergrenze bestimmt ist, weitere Abzüge von dieser Mietobergrenze aufgrund individueller Merkmale, hier: Größe des Gartens, nicht erfolgen dürfen. Die Verwaltungsvorschrift der Beklagten legt in Ziffer 57.1.7 BBesGVwV fest, dass drei Prozent von der Gesamtmiete abzuziehen sind, wenn der Garten des Betroffenen eine Größe von 1.501 bis 2.000 m² erreicht. Ob dagegen Bedenken bestehen, muss die Kammer im vorliegenden Fall nicht klären. Ein Abzug hat aber in jedem Falle von der Gesamtmiete zu erfolgen und keinesfalls – wie in der Berechnung und Festsetzung des Mietzuschusses vom 17. Dezember 2014 geschehen – von der allgemein bestimmten Mietobergrenze. Der Fehler der Beklagten hat sich hier allerdings schon deshalb nicht ausgewirkt, weil der errechnete Eigenbetrag des Klägers mit 1.214,96 Euro über der allgemein bestimmten Mietobergrenze lag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.