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Urteil

23 K 1212/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1123.23K1212.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 17. Januar 2014 wurde er nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit aus der Bundeswehr entlassen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgebührnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SVG für die Zeit vom 18. Januar 2014 bis zum 17. Januar 2015 in Höhe von monatlich zunächst 4.987,07 Euro (seit März 2014 5.109,83 Euro monatlich). In dieser Zeit, nämlich zum 1. Juli 2014, nahm der Kläger auf Grundlage eines Rahmenvertrages mit der Bundeswehr vom 25./27. Mai 2014 eine Tätigkeit als Vertragsarzt im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz auf Honorarbasis auf. Mit Ruhensbescheid vom 21. August 2014 setzte die Beklagte aufgrund der Höhe des Einkommens des Klägers aus seiner Vertragsarzttätigkeit gemäß § 53 SVG das Ruhen seiner Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 3.145,28 Euro fest. Hierbei legte sie aufgrund der wechselnden Honorarzahlungen vorläufig ein Verwendungseinkommen in Höhe von 5.000,00 Euro pro Monat zugrunde und führte genaue Abrechnungen jeweils im Nachhinein durch. Die Beklagte begründete die Anwendung der Ruhensvorschrift damit, dass aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Vertragsarzt Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst mit Versorgungsbezügen zusammenträfen. Gegen diesen Ruhensbescheid legte der Kläger unter dem 30. August 2014 Widerspruch ein und führte darin aus, die Ruhensregelung des § 53 SVG komme in seinem Fall nicht zur Anwendung, da er sich gerade nicht in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst befinde. Durch den mit der Bundeswehr geschlossenen Rahmenvertrag werde weder ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, noch bestehe ein Anspruch seinerseits auf Beschäftigung. Die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen erfolgten auf freiberuflicher Basis, so dass hier nicht von Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst ausgegangen werden könne. Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf § 5 Abs. 3 des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Rahmenvertrages zurück. Nach dieser Vereinbarung seien bei Vertragsärzten, die Versorgungsbezüge nach dem SVG bezögen, die Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen, also § 53 SVG, anzuwenden. Dies gelte also auch für den Kläger als Vertragsarzt der Bundeswehr. Am 26. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, als selbständiger Vertragsarzt habe er nie in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG zur Beklagten gestanden. Er habe vielmehr die Möglichkeit, dem Bundeswehrkrankenhaus im Vorfeld mitzuteilen, an welchen Tagen er zur Verfügung stehe. Auch bei Anfragen in Vertretungssituationen könne er mitteilen, dass er nicht verfügbar sei. § 4 des Vertrages regele zwar eine Weisungsbefugnis, allerdings nur im Verhältnis des Vertragsarztes gegenüber dem Sanitäts- und Hilfspersonal sowie den in Behandlung genommenen Kranken. Eine von § 53 Abs. 6 SVG abweichende Regelung sei mit § 5 Abs. 3 des mit der Bundeswehr geschlossenen Rahmenvertrages nicht wirksam getroffen worden. Dieser Rahmenvertrag sei als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren, der von den gesetzlichen Voraussetzungen der Ruhensregelung in § 53 SVG nicht abweichen dürfe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 zu verpflichten, ihm den aufgerechneten Ruhensbetrag in Höhe von 6.248,34 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und verweist erneut auf die vom Kläger unterschriebene Klausel in § 5 Abs. 3 des mit ihm abgeschlossenen Rahmenvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 21. August 2014 durchgeführte Ruhensregelung und der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 53 Abs. 1, 6 und 9 SVG ruhen die Übergangsgebührnisse eines ehemaligen Soldaten auf Zeit, soweit der Versorgungsempfänger aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Erwerbseinkommen bezieht und die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 SVG i.V.m. § 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG überschritten ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Ruhen der Übergangsgebührnisse des Klägers liegen vor. Denn die Einkünfte aus seiner Beschäftigung im Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz stellen ein Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG dar. Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG ist ein Verwendungseinkommen ein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG ist dies jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts und ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Ziel der Vorschrift ist es, eine doppelte Alimentation des Soldaten durch die öffentliche Hand zu vermeiden. Die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG dienen, wie schon die Regelung im Soldatenversorgungsgesetz deutlich macht, in erster Linie der Versorgung des aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit: Zumindest für eine Übergangszeit soll er seinen Lebensunterhalt aus diesen Leistungen bestreiten können Die öffentliche Hand soll mit der Alimentation aber insgesamt nur einmal belastet werden, d.h. der Soldat auf Zeit soll nach seinem Ausscheiden seitens seines Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland, keine Übergangsgebührnisse erhalten, wenn er ein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis "im öffentlichen Dienst" erhält und damit seinen Lebensunterhalt sichern kann. Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 1 Bf 88/12 –, juris. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Versorgungsempfänger eine Tätigkeit „im Dienst" eines der in § 53 Abs. 6 SVG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn leistet und ob diese Tätigkeit nichtselbständig ist, nicht von der rechtlichen Natur der zwischen dem Dienstleistenden und dem Dienstherrn bestehenden Beziehung ab, sondern ist nach den tatsächlichen Umständen der Dienstleistung zu beurteilen. Für die Begriffe der „Verwendung im öffentlichen Dienst" und der „Beschäftigung im Dienst" eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist demnach ein Abhängigkeitsverhältnis kennzeichnend, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen ist, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis typisch ist. Nicht „im Dienst" im Sinne des Gesetzes steht, wer für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht in einem solchen abhängigen Dienstverhältnis, sondern als selbständiger Unternehmer tätig wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Dezember 1982 – 6 C 68.78 –, vom 23. Oktober 1985 – 6 C 86/83 – und vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 –. Gemessen hieran sprechen zur Überzeugung der Kammer überwiegende Indizien für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit. Insbesondere ist vorliegend nicht schon deshalb eine selbständige Tätigkeit des Klägers anzunehmen, weil er "freiberuflich" die ärztliche Versorgung der Bundeswehreinheiten übernehmen und dabei kein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst begründet werden sollte. Beide Umstände schließen nämlich bei Würdigung der einzelnen Vertragsbestimmungen eine persönliche Einbindung des Klägers in den Dienstbetrieb der Bundeswehr und mithin seine persönliche Abhängigkeit zur Beklagten nicht aus. Maßgeblich ist das Gesamtbild der rechtlichen Gestaltung des Vertragsverhältnisses. Vgl. BayVGH, Urteil vom 27. September 1993 – 3 B 92.2510 –, juris. Danach überwiegen die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kennzeichnenden Merkmale gegenüber den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkten deutlich. Für ein abhängiges Dienstverhältnis spricht insbesondere, dass der Kläger nach dem zugrunde liegenden Vertrag die im Rahmenvertrag als „freiberuflich” bezeichnete Tätigkeit jeweils nach Maßgabe schriftlich erteilter Aufträge wahrzunehmen hat (vgl. § 1 des Rahmenvertrages). Die Tätigkeit des Klägers erfolgt insoweit nicht aufgrund von Angeboten, die der Kläger je nach Belieben annehmen oder ablehnen könnte oder die der Kläger selber unterbreitet. Vielmehr spricht die Ausgestaltung in § 1 des Rahmenvertrages dafür, dass ein Vertragsarzt, der die beauftragten Tätigkeiten bei der Bundeswehr nicht mehr übernehmen will oder kann, den Rahmenvertrag insgesamt kündigen muss. Vgl. auch die Antwort der Bundesregierung vom 18.02.2009 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion der FDP, BT-Drs. 16/12012, Ziff. 21. Die Konzeption der Tätigkeit aufgrund schriftlich erteilter Aufträge führt so dazu, dass der Kläger über Ort und Zeit seiner Aufgabenwahrnehmung nicht frei bestimmen kann; er ist an die vom Bundeswehrkrankenhaus gemachten Vorgaben gebunden. Auch der Umfang der Tätigkeit wird im Rahmen seiner Beauftragung durch das Bundeswehrkrankenhaus bestimmt. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall VG Oldenburg, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 6 A 3243/14 –, juris, Rz. 24. Für ein solches Verständnis der Tätigkeit des Klägers spricht entscheidend auch § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrages. Darin wird die Vergütung des Vertragsarztes gesondert für diejenigen Fälle geregelt, in denen der Vertragsarzt außerhalb der durch Auftrag festgelegten Zeit zu einem Notfall in das Bundeswehrkrankenhaus gerufen wird. Hier wird also vorausgesetzt, dass die Bundeswehr dergestalt über Zeit und Einsatzort des Klägers verfügen kann, dass er bei Eintreten eines Notfalls zu erscheinen und seine Aufgaben als Arzt zu erfüllen hat. Auch die Tatsache, dass dabei ein Wegegeld nicht gezahlt wird, ist als weiteres Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu werten. Denn selbständige Unternehmer, gerade auch freiberuflich tätige Ärzte, stellen ein solches Wegegeld regelmäßig in Rechnung. Die persönliche Einbindung des Klägers in den Dienstbetrieb des Bundeswehrkrankenhauses und mithin auch seine persönliche Abhängigkeit kommt daneben auch dadurch zum Ausdruck, dass er in Ausübung seiner Tätigkeit berechtigt ist, dem Sanitäts- und Assistenzpersonal einerseits und auch den in Behandlung genommenen Kranken andererseits Weisungen zu erteilen (vgl. § 4 des Vertrages). Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 6 A 3243/14 –, juris, Rz. 24. Eine solches Weisungsrecht wäre im Falle der Beschäftigung eines selbständigen externen Unternehmers kaum vorstellbar. Darauf, dass der Kläger selbst keinem Vorgesetzten unterstellt war, kommt es nicht an. Vgl. BayVGH, Urteil vom 27. September 1993 – 3 B 92.2510 –, juris. Schließlich wird die persönliche Einbindung des Klägers in den Dienstbetrieb der Bundeswehr auch durch dessen Bindung an die zentrale Dienstvorschrift 2/30 VS-NfD „Sicherheit in der Bundeswehr“ deutlich. Eine Anwendung interner Verwaltungsvorschriften auf selbständige externe Unternehmer wäre in hohem Maße untypisch. An der so vorgenommenen Bewertung ändern die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen nichts. Es mag sein, dass er in seinem konkreten Fall grundsätzliche Rahmenzeiten vorschlagen konnte (Montag und Dienstag), in denen er seinen fachärztlichen Dienst verrichten könne und wolle. Es mag auch sein, dass er darüber hinausgehende Aufträge der Bundeswehr – im Zweifel in nicht vorhergesehenen Vertretungssituationen – im Einzelfall ablehnen kann; denn der Bundeswehr stehen eine Reihe von Vertragsärzten zur Verfügung, so dass sie in einem solchen Fall regelmäßig mittels weiterer Aufträge auf Kollegen des Klägers zugreifen kann. Dennoch bleibt es dabei, dass die endgültige Ablehnung eines Auftrages durch den Kläger nach der aufgezeigten Konzeption des Rahmenvertrages ausgeschlossen ist, wenn die Bundeswehr tatsächlich auf Erfüllung besteht. In einem solchen Fall bliebe dem Kläger nur die Möglichkeit der Kündigung. Der vom Kläger benannte Gesichtspunkt, er habe aufgrund des Rahmenvertrags keinen Rechtsanspruch auf Beschäftigung und also darüber auch keine gesicherte Lebensgrundlage, spricht nicht gegen die Bewertung der Tätigkeit des Klägers als abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 53 Abs. 6 SVG. Denn dieser Umstand stellt die maßgebliche organisatorische Einbindung des Klägers in die Strukturen der Bundeswehr nicht in Frage. Die Lebensgrundlage im hier streitigen Zeitraum ist ohnehin durch die Zahlung der Übergangsgebührnisse gesichert, die nur ausgehend von der Höhe des jeweils konkret erworbenen Einkommens des Klägers gekürzt werden. Nach alledem kann die Frage, ob mit § 5 Abs. 3 des Rahmenvertrages wirksam von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden durfte, dahinstehen. Die Berechnung des Ruhensbetrages wird vom Kläger nicht angegriffen und weist auch aus Sicht der Kammer keine Fehler auf. Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, scheidet auch der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.